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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 8 V 1595/08
Rechtsgebiete: GG, FGO, EStG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 2 S. 3
FGO § 69 Abs. 2 S. 4
FGO § 69 Abs. 2 S. 5
FGO § 69 Abs. 2 S. 6
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
FGO § 69 Abs. 3 S. 4
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
EStG § 10 Abs. 3
EStG § 10 Abs. 4
EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG 1997 § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

8 V 1595/08

Tatbestand:

I.

Streitig sind in der Hauptsache die Einkommensteuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 (Streitjahre).

Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Antragsteller zu 1 war in den Streitjahren als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig. Die Antragstellerin zu 2 erzielte in den Streitjahren als Psychologin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Der Antragsgegner schätzte zunächst - mangels Abgabe einer Steuererklärung - die Besteuerungsgrundlagen des Veranlagungszeitraums 2005 gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Einkommensteuer durch Einkommensteuerbescheid vom 4. Februar 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) fest. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner beim Antragsteller zu 1 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit laut Mitteilung des Finanzamts X über die gesonderte Gewinnfeststellung 2005 vom 16. August 2007 in Höhe von 5.006 EUR (Blatt 16 Einkommensteuerakten) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Mitteilung des Finanzamts Y über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 vom 5. Dezember 2007 in Höhe von 0 Euro (Blatt 22 Einkommensteuerakten). Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 berücksichtigte der Antragsgegner im Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Mitteilung des Finanzamts X für 2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Höhe von 65.877 EUR. Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen legte der Antragsgegner darüber hinaus Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 10.138 EUR der Steuerfestsetzung zu Grunde (Blatt 26 bis 28 Einkommensteuerakten).

Mit Schreiben vom 7. März 2008, Eingang beim Antragsgegner am 10. März 2008, erhoben die Antragsteller vertreten durch ihren Bevollmächtigten Einspruch und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids (Blatt 30 Einkommensteuerakten). Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 durch den Antragsgegner als unbegründet zurückgewiesen (Blatt 32 bis 35 Einkommensteuerakten). Mit Schreiben vom 25. April 2008 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 4. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008. Das Verfahren ist beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 8 K 1931/08 anhängig. Die Klage wurde bisher noch nicht begründet. Aufforderungen zur Klagebegründung blieben bislang ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 17. März 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids 2005 ab (Blatt 74 bis 75 Einkommensteuerakten). Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2008 Einspruch (Blatt 76 bis 77 Einkommensteuerakten). Der Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wurde mit Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen (Blatt 86 bis 90 Einkommensteuerakten). Mit Schreiben bereits vom 7. April 2008, Eingang bei Gericht am 8. April 2008, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht (Blatt 6 Prozessakten).

Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2005 vom 7. April 2008 ging am 9. April 2008 beim Antragsgegner ein. Der vom Antragsgegner sodann erlassene Änderungsbescheid mit Datum vom 24. April 2008 (Blatt 55 bis 57 Einkommensteuerakten) wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 20. April 2008 als unwirksam erklärt, da eine Bekanntgabe dieses Bescheids nicht gewollt, jedoch diese aus technischen Gründen nicht mehr zu verhindern gewesen sei (Blatt 58 Einkommensteuerakten). Aufgrund der nachgereichten Steuererklärung erging mit Datum vom 15. Mai 2008 der Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2005 (Blatt 68 bis 72 Einkommensteuerakten). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in dem vorgenannten Änderungsbescheid vom 15. Mai 2008, der gegenüber dem Schätzungsbescheid vom 4. Februar 2008 zu einer Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer von 16.118 EUR auf 18.746 EUR führte, nicht aufgehoben.

Auch für den Veranlagungszeitraum 2006 schätzte der Antragsgegner zunächst mangels Abgabe einer Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 4. Februar 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) auf 13.596 EUR fest (Blatt 35 Einkommensteuerakten, Schätzung ESt 06).

Ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2008, Eingang beim Antragsgegner am 10. März 2008, erhoben die Antragsteller vertreten durch ihren Bevollmächtigten Einspruch und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids (Blatt 38 Einkommensteuerakten, Schätzung ESt 06). Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 durch den Antragsgegner als unbegründet zurückgewiesen (Blatt 40 bis 44 Einkommensteuerakten, Schätzung ESt 06). Mit Schreiben vom 25. April 2008 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 4. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008. Das Verfahren ist beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 8 K 1932/08 anhängig. Die Klage wurde bisher noch nicht begründet. Aufforderungen zur Klagebegründung blieben bislang ohne Erfolg.

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid ebenfalls vom 17. März 2008 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids 2006 ab (Blatt 74 bis 75 Einkommensteuerakten). Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2008 Einspruch (Blatt 64 Einkommensteuerakten, Schätzung ESt 06, AdV 2006!). Mit Schreiben vom 7. April 2008, Eingang bei Gericht am 8. April 2008, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung vor dem Finanzgericht (Blatt 6 Prozessakten). Der Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wurde mit Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 31. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen (Blatt 34 bis 38 Prozessakten).

Die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 vom 17. April 2008 ging am 21. April 2008 beim Antragsgegner ein. Aufgrund der nachgereichten Steuererklärung erging mit Datum vom 27. Mai 2008 der Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2006 (Blatt 55 bis 57 Einkommensteuerakten, Schätzung ESt 06). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in dem vorgenannten Änderungsbescheid vom 27. Mai 2008, der die festgesetzte Einkommensteuer gegenüber dem Schätzungsbescheid vom 4. Februar 2008 von 13.596 EUR auf 8.446 EUR ermäßigte, nicht aufgehoben. Mit Datum vom 4. Juli 2008 erging ein weiterer, den Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufhebenden Änderungsbescheid, durch den beim Antragsteller zu 1 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit laut Mitteilung für 2006 des Finanzamts X über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. Mai 2008 in Höhe von -5.775 EUR (Blatt 58 Einkommensteuerakten, Schätzung ESt 06) bei den Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt worden waren und der die Einkommensteuer nunmehr auf 7.444 EUR festsetzte (Blatt 61 bis 63 Einkommensteuerakten, Schätzung ESt 06). Gegen den vorgenannten letzten Änderungsbescheid vom 4. Juli 2008 erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten erneut Einspruch (Kopie Blatt 41 Prozessakten). Dieser Einspruch wurde vom Antragsgegner als ergänzendes Vorbringen im bereits anhängigen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2006 unter Aktenzeichen 8 K 1932/08 behandelt und dem Gericht zu den Akten überreicht (Kopien Blatt 39 bis 41 Prozessakten). Der Antragsgegner forderte von den Antragstellern insbesondere weitere Nachweise über Grund und Höhe der gezahlten und in der Veranlagung berücksichtigten Versicherungsbeiträge und der geltend gemachten Krankheitskosten an. Mit Schreiben vom 4. September 2008 zu dem Verfahren 8 K 1932/08 wegen Einkommensteuer 2006, Eingang bei Gericht am 5. September 2008, setzte der Antragsgegner das Gericht unter Vorlage eines Konvoluts von Unterlagen der Antragsteller darüber in Kenntnis, dass die Antragssteller inzwischen hierzu Nachweise zur Prüfung vorgelegt hätten. Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 4. September 2008 und den beigefügten Anlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner die nunmehr von den Antragstellern erstmals begehrte Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen - ohne weitere Nachweise - ablehnt und eine erneute Änderung des Einkommensteuerbescheids 2006 für entbehrlich hält.

Die Antragsteller sind unter anderem der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ernstlich zweifelhaft sei. Die in den Streitjahren vom Antragsgegner vorgenommene Begrenzung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen sei nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BStBl II 2006, 312 nicht verfassungsmäßig und damit rechtswidrig. Der Antragsgegner habe diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs, zu der ein Nichtanwendungserlass nicht ergangen sei, nicht beachtet. Die unter den Aktenzeichen 8 V 45/06 und 8 V 18/07 beim Finanzgericht gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung - unter anderem auch der Einkommensteuervorauszahlungsbescheide der Streitjahre 2005 und 2006 - seien im Erörterungstermin vom 11. Oktober 2007 zwar zurückgenommen worden. Dies sei jedoch - unter anderem auch - vor dem Hintergrund geschehen, dass der Vertreter des Antragsgegners die Bereitschaft gezeigt habe, bezüglich der bestehenden Steuerrückstände Stundung zu gewähren. Die angedrohte Vollziehung der gesamten Steuerrückstände führe bei den Antragstellern zu irreparablen Nachteilen. Eine weitere Kreditaufnahme - zur Tilgung der ausstehenden Steuern - sei wegen des fortgeschrittenen Alters der Antragsteller nicht realisierbar. Dem Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung sei daher Vorrang einzuräumen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 auszusetzen.

Der Antragsgegner tritt den Aussetzungsanträgen entgegen und beantragt sinngemäß,

die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 abzulehnen.

Nach Ansicht des Antragsgegners sei im Streitfall der Eintritt einer unbilligen Härte durch die Vollziehung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide weder nachgewiesen noch nach Aktenlage zu erkennen. An der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide bestünden keine ernstlichen Zweifel. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Antragsteller zu 1 und 2 seien durch Grundlagenbescheide gesondert festgestellt und mit den mitgeteilten Beträgen der Besteuerung in den Streitjahren unterworfen worden. Soweit eine Aussetzung eines Grundlagenbescheids in Betracht komme, sei dies dann von Amts wegen - bei den Folgebescheiden, deren Aussetzung der Vollziehung die Antragsteller im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren begehren - zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Antragstellers zu 1 seien in den Streitjahren mit Ausnahme der Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - statt mit 244, wie von den Antragstellern erklärt, nur mit 230 vom Antragsgegner berücksichtigt - nunmehr erklärungsgemäß veranlagt. Die Vorsorgeaufwendungen seien im Rahmen der geltenden Höchstbeträge berücksichtigt worden. Die Zusage einer förmlichen Stundung sei zu keiner Zeit erfolgt.

Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsteller vom 7. April 2008 und den der Schriftsätze nebst Anlagen des Antragsgegners vom 30. April 2008, 21. Mai 2008, 4. Juli 2008, 31. Juli 2008 und 4. September 2008 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

1. Die zulässigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sind unbegründet.

a) Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind zulässig. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zulässig, wenn die Behörde - wie im Streitfall - die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bereits zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).

Der Zulässigkeit der Aussetzungsanträge an das Finanzgericht der Hauptsache steht nicht entgegen, dass die Antragsteller die Aussetzung bei Gericht mit Klageerhebung durch Schreiben vom 7. April 2008, zu einem Zeitpunkt vor der Entscheidung des Antragsgegners über die Einsprüche gegen die Ablehnung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung durch Bescheide vom 17. März 2008 beantragt haben. Es genügt für die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, wenn die Finanzbehörde - wie im Streitfall - die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung über die Einsprüche gegen die die Aussetzung ablehnenden Bescheide durch die Finanzbehörde ist nicht erforderlich (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 2. März 1992 III B 150/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1993, 375).

Ebenso steht der Zulässigkeit der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung die Antragsrücknahme in den erledigten finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren über die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide der Streitjahre unter den Aktenzeichen 8 V 45/06 und 8 V 18/07 nicht entgegen. Die Wiederholung eines schon abgelehnten bzw. zurückgezogenen Aussetzungsantrags bei gleichem Sachverhalt mit der gleichen Begründung ist zwar als rechtsmissbräuchlich zu werten (vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 199 m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht um die Wiederholung eines bereits erfolglos gebliebenen Aussetzungsantrags, sondern um neue, erstmalige Aussetzungsanträge gegen Jahreseinkommensteuerbescheide der Streitjahre, die durch die Antragsteller durch Einspruch und Klage angefochten sind. Vorauszahlungsbescheide sind wie Steueranmeldungen bis zum Ergehen des Jahressteuerbescheids und unabhängig von diesem vollziehbar und aussetzungsfähig (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung - FGO -, 6. Auflage, § 69 Rz. 55 "Vorauszahlungsbescheide"). Der Steuerpflichtig hat, will er effektiven vorläufigen Rechtsschutz erzielen, bis zum Ergehen des Jahressteuerbescheids zunächst auf die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids hinzuwirken. Die begehrte Aussetzung des zeitlich nachfolgenden angegriffenen Jahreseinkommensteuerbescheids allein reicht zur Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes nicht aus. Die Aussetzung der Vollziehung des Jahressteuerbescheids ist nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 nämlich auf die Differenz zwischen festgesetzter Einkommensteuer und den anzurechnenden Abzugsbeträgen, wie z.B. der Lohnsteuer, und den festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt.

b) Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind jedoch nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung). Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE 186, 379).

aa) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 liegen im Aussetzungsverfahren hiernach nicht vor. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte keine ernstlichen Zweifel.

Der Senat vermag insbesondere - entgegen der Ansicht der Antragsteller - die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einkommensteuerbescheide aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit der ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen über den beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. mit § 10 Abs. 4 EStG in der für die Streitjahre 2005 und 2006 geltenden Fassung ab 1. Januar 2005 nicht zu beanstanden. Die Antragsteller beziehen sich in ihrer Antragsbegründung auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 14. Dezember 2005 (BFH-Beschluss 14. Dezember 2005 X R 20/04, BStBl II 2006, 312) mit der der BFH dem BVerfG unter anderem die Frage zur Entscheidung vorlegte, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (1997) i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG (1997) verfassungsmäßig ist, soweit diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung begrenzt, dass diese im Einzelfall nicht ausreichen, damit der Steuerpflichtige für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen zu können. Das vorgenannte Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist inzwischen durch Beschluss des BVerfG vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 erledigt. Hiernach sind § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (1997) i. V. mit § 10 Abs. 3 (1997) und alle - für den Streitfall anzuwendenden - nachfolgenden Fassungen einschließlich der zum 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) in Kraft getretenen Nachfolgevorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i. V. mit § 10 Abs. 4 EStG mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung i. S. einer Vollversicherung und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228). Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen, und entschieden, dass bis zu diesem Zeitpunkt die vorgenannten Regelungen des EStG weiter anwendbar bleiben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228). Der erkennende Senat kann dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen unter denen der beschränkte Abzug privater Krankenversicherungsbeiträge mit der Verfassung unvereinbar ist, im Streitfall vorliegen. Die im Streitfall anzuwendenden Bestimmungen über den beschränkten Abzug dieser Vorsorgeaufwendungen sind nach der Entscheidung des BVerfG bis 2010 - somit auch für die Streitjahre 2005 und 2006 - jedenfalls weiter anzuwenden. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit nicht.

Der erkennende Senat kann es im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung weiterhin dahinstehen lassen, ob die übrigen Bestimmungen über die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen wie etwa § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG i. V. mit § 10 Abs. 3 und Abs. 4 EStG in den Streitjahren verfassungsgemäß sind. Die Aussetzung der Vollziehung ist auch dann zu versagen wenn der Senat an der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen ernstlich zweifeln würde. Die Aussetzung der Vollziehung ist trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur zu gewähren, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2006 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663 m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 m.w.N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 88 m.w.N.). Im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes hat neben ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerungsgrundlage grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen und individuellen Interesses festzustellen ist, hinzutreten (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 m.w.N.; ferner BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 m.w.N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 113 m.w.N.). Das öffentliche Interesse an einer geordneten und verlässlichen Haushaltsführung ist im Allgemeinen so gewichtig, dass das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids - sein Individualanspruch - dahinter zurückzutreten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1994 X B 318/93 u a., BFH/NV 1995, 143 m.w.N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 113 m.w.N.). Das öffentliche Interesse einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber dem Individualinteresse - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nur dann nachrangig, wenn das Steuergesetz mit höherer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist und nicht damit gerechnet werden kann, dass das BVerfG die Weitergeltung des Gesetzes anordnen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367; ferner BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots des § 9 Abs. 2 EStG - Pendlerpauschale - bei der der dort zur Entscheidung berufene Senat des BFH die Frage, ob er sich der vom BVerfG bestätigten höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anschließen kann, ausdrücklich offen gelassen hat, und im dortigen Streitfall dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse den Vorrang einräumt). Der erkennende Senat vermag im vorliegenden Streitfall ein das öffentliche Interesse übersteigende Individualinteresse der Antragsteller jedenfalls nicht zu erkennen. Wie die vorgenannte Entscheidung des BVerfG zum Sonderausgabenabzug der Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008, Beilage 3, 228) zeigt, wäre darüber hinaus auch im Falle der Verfassungswidrigkeit der übrigen Bestimmungen über den beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen mit großer Wahrscheinlichkeit bis zu einer späteren Neuregelung mit der Weitergeltung des Gesetzes aller Voraussicht nach zu rechnen.

Dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist ausnahmsweise auch dann Vorrang einzuräumen, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der gesetzlichen Regelungen schwerer wiegt als das Interesse des Gesetzgebers an der Änderung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351) oder wenn dem Steuerpflichtigen durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen, die den Rechtsschutz hinfällig werden lassen oder wenn das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen abzüglich der zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 III B 83/91, BFH/NV 1992, 246). Die vorgenannten Voraussetzungen, die für die Aussetzung der Vollziehung im Falle ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerungsgrundlage - die der Senat im Streitfall nicht zu erkennen vermag - hinzutreten müssen, um das berechtigte Individualinteresse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Abwägung zum öffentlichen Interesse an einer geordneten und verlässlichen Haushaltsführung zu überwiegen, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Insbesondere verbleiben den Antragstellern auch nach Entrichtung der Einkommensteuer in den Streitjahren mit einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 80.823 EUR (2005) bzw. 46.233 EUR (2006) und einer festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 18.746 EUR (2005) bzw. 7.444 EUR (2006) ein verfügbares Einkommen, das deutlich über dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt. Die bloße Behauptung, das belastende Gesetz sei verfassungswidrig, reicht - wie im Streitfall - für ernstliche Zweifel zur Aussetzung der Vollziehung der hierauf beruhenden Verwaltungsakte erst recht nicht aus, wenn schon die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG allein hierzu nicht ausreichend ist (vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 90 m.w.N.).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einkommensteuerbescheide aufgrund der vom Antragsgegner der Besteuerung mit 230 zugrunde gelegten Anzahl der Fahrten des Antragstellers zu 1 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem Sachvortrag der Antragsteller sind Gründe ersichtlich noch glaubhaft gemacht, die die von den Antragstellern erklärte Anzahl der Fahrten des Antragstellers zu 1 zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 244, damit regelmäßig auch an den Wochenenden, plausibel erscheinen lassen.

Die Antragsteller können die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide aufgrund der von ihnen behaupteten Stundungszusage des Antragsgegners nicht beanspruchen. Vorläufiger Rechtsschutz sowohl gegen die Ablehnung als auch gegen den Widerruf einer Stundungszusage wird nicht durch die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 AO gewährt. Die Stundung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis nach § 222 Satz 1 AO ist gegenüber dem Steuerbescheid ein eigener Verwaltungsakt, der die Fälligkeit der gestundeten Ansprüche hinausschiebt. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Stundung und gegen den Widerruf einer bereits gewährten Stundung hat der Steuerpflichtige als statthafte Rechtsbehelfe zunächst Einspruch und nachfolgend Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. Rüsken in Klein, AO, 9. Auflage, § 222 Rz. 55 f. m.w.N.). Eine - im Streitfall behauptete - Stundungszusage berührt daher die Frage ernstlicher Zweifel an der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Einkommensteuerbescheide nicht.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die durch den fachkundigen Vertreter der Antragsteller ausdrücklich erhobenen Aussetzungsanträge zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes als Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen auszulegen sind. Den Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Ablehnung bzw. Widerruf einer Stundung ist der Erfolg ebenso versagt. Nach § 114 Abs. 3 FGO i. V. mit §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 114 Rz. 12 m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

Die angegriffenen Jahreseinkommensteuerbescheide erscheinen bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Insbesondere vermag der Senat im Hinblick auf die nunmehr erstmals begehrte Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen im Veranlagungszeitraum 2006 weder aus den Akten noch aus den dem Antragsgegner nachträglich vorgelegten Unterlagen zu erkennen, dass im Streitfall hinsichtlich der begehrten weiteren außergewöhnlichen Belastungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 EStG mit großer Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Jahreseinkommensteuerbescheids 2006 insoweit ernstliche Zweifel bestehen könnten.

bb) Die Vollziehung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide sind auch nicht wegen unbilliger Härte ihres Vollzugs für die Antragsteller auszusetzen.

Das Gericht kann die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte i. S. der vorgenannten Bestimmung liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Antragsteller wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 105 m.w.N.). Im Streitfall haben die Antragsteller zwar darauf hingewiesen, dass eine weitere Kreditaufnahme zur Tilgung der Steuerschulden schon wegen ihres fortgeschrittenen Alters nicht realisierbar sei. Der Senat vermag jedoch weder aus dem unstreitigen Sachvortrag noch aus dem zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergebenden Sachverhalt oder dem Vorbringen der Antragsteller zu erkennen, dass ihnen durch die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder dass die Vollziehung dieser Bescheide zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen könnte. Die Antragsteller haben insbesondere zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage, aus der im Zusammenwirken mit einer möglichen Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Lage für den erkennenden Senat ersichtlich sein könnte, weder Tatsachen vorgetragen noch diese im Einzelnen glaubhaft gemacht.

Im Streitfall ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für die Antragsteller zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung ist - trotz unbilliger Härte - zu versagen, wenn Rechtmäßigkeitszweifel an den angegriffenen Verwaltungsakten fast ausgeschlossen sind (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 107 m.w.N.). Der erkennende Senat zweifelt an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte - wie ausgeführt - jedoch nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des BFH im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Pendlerpauschale (BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799) ab. Der BFH gelangt in dem dort zu entscheidenden Streitfall zu dem Ergebnis, dass dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht, weil unter anderem für die Prüfung im summarischen Verfahren dem zur Entscheidung berufenen Senat des BFH keine Erkenntnisse darüber vorlagen, ob das nach der dort einschlägigen Gesetzesbegründung vorgegebene Ziel der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte nicht auch auf andere Weise als durch Belastung allein einer Gruppe von Steuerpflichtigen zu erreichen gewesen war (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799 unter II., 4., Buchst. b). Die Abwägung der Interessen stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die im hiesigen Aussetzungsverfahren mangels Erkennbarkeit eines das öffentliche Interesse überwiegenden Individualinteresses der Antragsteller zu deren Lasten zu treffen war.



Ende der Entscheidung

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