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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 9 K 147/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) eine zweifache Zahlung von jeweils 82.477 EUR an einen Rechtsanwalt zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei der Einkommensteuer 2000 als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen dürfen. Die zweifache Zahlung war nötig, da der zuerst eingeschaltete Rechtsanwalt die erste Zahlung veruntreut hatte.

Die miteinander verheirateten Kl wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kl war als Geschäftsführer der X-GmbH, an deren Stammkapital er mit 99% beteiligt war, tätig, bis über deren Vermögen im Jahr 1986 ein Konkursverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.

Zur Abwendung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beauftragte der Kl Rechtsanwalt (RA) A, eine außergerichtliche Gläubigerbefriedigung herbeizuführen. Ausweislich eines Beschlusses des Amtsgerichts K vom 16. Dezember 1999 betrugen zu diesem Zeitpunkt die Gläubigerforderungen gegen den Kl insgesamt 514.167,23 DM. Nachdem mit den Gläubigern Einigung erzielt worden war, wurden RA A am 02. März sowie 14. April 2000 die zur Schuldenbereinigung erforderlichen Geldbeträge treuhänderisch in Höhe von insgesamt 94.753,12 EUR (185.321 DM) per Scheck zur Verfügung gestellt.

Anstatt die Beträge an die Gläubiger des Kl auszukehren, verwendete RA A die Zahlungen bestimmungswidrig für eigene Zwecke. Aufgrund dessen wurde RA A zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Um die Schuldenbereinigung dennoch durchführen zu können, brachte der Kl den Betrag in Höhe von 94.753,12 EUR (185.321 DM) im Jahr 2000 noch einmal auf und ließ ihn über einen anderen Rechtsanwalt (RA O) den Gläubigern zukommen. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde daraufhin nicht mehr durchgeführt.

In der beim Beklagten (Bekl) am 22. Juli 2002 eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 beantragte der Kl u.a. - ohne weitere Erläuterung - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb für "Insolvenzzahlungen" in Höhe von 377.900 DM sowie einen Verlust aus der Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 25.000 DM.

Der nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid 2000 vom 02. Dezember 2002 berücksichtigte beim Kl keine Verluste aus Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0 DM) und setzte eine Einkommensteuer in Höhe von 23.496 DM fest.

Die damalige Steuerberaterin der Kl legte hiergegen am 27. Dezember 2002 Einspruch ein, begründete diesen jedoch nicht. Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 hob der Bekl den Vorbehalt der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid 2000 nach § 164 Abs. 3 AO auf. Mit Bescheid vom 20. Mai 2005 erließ der Bekl nochmals einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2000, in dem weitere Werbungskosten zu inländischen Kapitaleinkünften in Höhe von 977,22 DM Berücksichtigung fanden. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kl begründete den Einspruch erstmals am 24. März 2006.

Zunächst wurde von Seiten der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für die erneute Zahlung an RA O zur Abwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zum Teil als Werbungskosten abzugsfähig seien, weil ein vom Kl im Schätzwege mit 12.276,12 EUR ermittelter Anteil an der Gesamtsumme der Gläubigerforderungen aus Schadensersatzzahlungen gegen den Kl als früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH herrühre. Der Restbetrag der Doppelzahlung in Höhe von 82.477 EUR müsse als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG Berücksichtigung finden, wobei auf ein Urteil des Saarländischen Finanzgerichts -FG- vom 25. November 1987 (1 K 128/86, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1988, 126) verwiesen wurde. Nachdem der Bekl den Klägervertreter aufgefordert hatte, konkrete Nachweise für gegenüber dem Kl geltend gemachte Schadensersatzansprüche vorzulegen, bat der Klägervertreter, insoweit eine Bearbeitung des Einspruchs "vorerst zurückzustellen" (Einkommensteuerakte S. 145). Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens legte der Kl keinerlei Nachweise über von Gläubigern geltend gemachte Schadensersatzansprüche vor und wollte aufgrund dessen nunmehr "nur" noch 82.477 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen.

Am 22. November 2006 änderte der Bekl den Einkommensteuerbescheid 2000 erneut und berücksichtigte noch Steuerberatungskosten in Höhe von 968 DM als Sonderausgaben.

Der Bekl wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2007 als unbegründet zurück.

Weder die erste an RA A geleistete Zahlung, noch die zweite an RA O zur Abwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens geleistete Zahlung stellten außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar.

Die Hingabe von Geld zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sei nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Im Übrigen erlange der Hingebende dafür einen Gegenwert, die Freistellung von Gläubigerforderungen, so dass bereits aus diesem Grund eine außergewöhnliche Belastung ausscheide.

Ebenso wenig stelle die Veruntreuung des Geldes durch RA A und die dadurch notwendige zweite Zahlung an RA O eine außergewöhnliche Belastung dar. Unter den Begriff "Aufwendungen" im Sinne des § 33 EStG fielen nur bewusst gewollte Vermögensverwendungen, nicht aber reine Vermögensverluste, die ohne Willen des Steuerpflichtigen einträten (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19.Mai 1995 III R 12/92; Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 774; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8.Februar 2006 3K 2924/03 -[...]; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11. Mai 2006, 10 K 200/05, EFG 2006, 1318; L. Schmidt, Kommentar zum EStG, § 33 Rn 6). Der Verlust eines Geldbetrages aufgrund eines Vermögensdeliktes beruhe nicht auf einer bewussten Vermögensverwendung, sondern sei unfreiwillige Folge eines nicht vom Willen des Steuerpflichtigen getragenen Ereignisses. Das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Saarländischen FG vom 25. November 1987(1 K 128/86, EFG 1988, 126), wonach die Verwirklichung des allgemeinen Risikos, Opfer einer Straftat zu werden, in der Regel zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG führe, widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung reichte der steuerliche Berater der Kl am 03. März 2007 beim Finanzgericht Klage ein.

Die Kl wiederholten im Klageverfahren im Wesentlichen ihre bereits im Einspruchs- und Veranlagungsverfahren erhobenen Einwendungen, auf die an dieser Stelle nochmals Bezug genommen wird. Zusätzlich dazu trug der Klägervertreter vor, dass der Kl im Jahr 2003 aus dem Verkauf eines RA A gehörenden PKW einen Erlös in Höhe von 3.500 EUR erzielen konnte.

Die Kl beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2007 den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22. November 2006 insoweit zu ändern, dass darin vom Gesamtbetrag der Einkünfte weitere 82.477 EUR zum Abzug zugelassen werden,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die ergangene Einspruchsentscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten Bezug genommen (§ 71 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1) Der von den Kl begehrte Abzug in Höhe von 82.477 EUR kann nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Hierzu können auch Wertabgaben gehören, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 69/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1990, 553). Für den Abzug derartiger Aufwendungen kommt es entscheidend darauf an, ob das auslösende Moment für die Wertabgabe im Bereich der Einkünfteerzielung liegt (BFH-Urteile vom 04. Juli 1986 VI R 227/83, BStBl II 1986, 771; vom 25. Mai 1992 VI R 171/88, BStBl II 1993, 44; vom 28. Januar 1994 VI R 25/93, BStBl II 1994, 355; vom 16. November 2005 X R 48/03, BFH/NV 2006, 534). Der als Werbungskosten geltend gemachte Verlust muss sich als eine eindeutige Folgewirkung der nichtselbständigen Tätigkeit darstellen.

Im Einspruchsverfahren beriefen sich die Kl darauf, dass dem Betrag, der zur Abwendung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens an Gläubiger bezahlt wurde, u.a. auch Schadensersatzforderungen gegen den Kl in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH zugrunde gelegen haben sollen. Einen konkreten Nachweis haben die Kl trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Daher scheitert ein eventueller Werbungskostenabzug bereits daran, dass die Aufwendungen nicht - nachgewiesenerweise - mit der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit zusammenhängen.

2) Der von den Kl begehrte Abzug in Höhe von 82.477 EUR kann auch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen nach Abs. 2 dieser Vorschrift jedoch nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die vorstehend aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. Entscheidend ist daher, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zur Bestreitung der Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war.

Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlte. Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung (z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774; vom 29. März 2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188).

Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG regelmäßig nicht begründen. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen vielmehr nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen tritt. Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen oder auf einer tatsächlichen Zwangslage beruht (z.B. BFH-Urteil vom 19.5.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774). Danach ist auch eine Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen bei Vermögensschäden durch Betrug oder ähnliche Vermögensstraftaten nicht gegeben (z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2000 X R 99/95, BFH/NV 2000, 1188).

Ebenso scheidet eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Steuerpflichtige einen Gegenwert für Aufwendungen erhält. Denn in einem derartigen Fall handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) belastet (BFH Urteile vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931; vom 15. Januar 2007 III R 7/06, BFH/NV 2007, 1081). Nur soweit Werte aus dem Vermögen eines Steuerpflichtigen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt eine Belastung vor, so bei verlorenem Aufwand zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand von existentiell wichtiger Bedeutung (BFH-Urteil vom 06. Mai 1994 III R 27/92 BStBl II 1995, 104).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze scheidet vorliegend eine Berücksichtigung der zweimaligen Zahlung von 82.477 EUR als außergewöhnliche Belastung aus.

a) Die erste an Rechtsanwalt A geleistete und von diesem veruntreute Zahlung sollte zur Abwendung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verwendet werden. Nach Aktenlage betrafen sämtliche - gegen den Kl gerichtete - Gläubigeransprüche rechtsgeschäftlich begründete Forderungen. Handelt es sich jedoch um einen derartigen Entstehungsgrund, scheidet eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG aus, da vorliegend keine weitere rechtliche oder sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen ersichtlich ist. Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verfolgt gerade den Zweck, dem Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine neue wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Wenn ein Schuldner dieses staatlich vorgesehene "Entschuldungsprogramm" nicht annehmen will, beruht dies auf seinem eigenen freien Willen. Eine rechtliche, sittliche oder tatsächliche Zwangslage liegt darin nicht begründet.

An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass dem Kl durch die Veruntreuung des Geldes ein Vermögensschaden entstanden ist. Der erkennende Senat folgt insoweit nicht dem Urteil des Saarländischen FG vom 25. November 1987 (EFG 1998, 126), in dem das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, zu einer außergewöhnlichen Belastung beim Geschädigten führen soll. Bei durch Vermögensdelikten erlittenen Schäden ist bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit um bewusste und gewollte Vermögensverwendungen handelt (ablehnend Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11. Mai 2006 10 K 200/05 -[...]; L. Schmidt, EStG, § 33 Rn 6 m.w.N.). Jedenfalls muss aber auch bei derartigen Vermögensschäden auf den Verursachungszusammenhang abgestellt werden. Beruht das Verhalten des Steuerpflichtigen, das der Schädigungshandlung durch den Täter vorausgeht, auf seinem freien Willensentschluss, scheidet eine spätere Berücksichtigung des erlittenen Schadens nach § 33 EStG aus (BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774; vom 18. März 2004 III R 31/02, BStBl II 2004, 867). Vorliegend sollte durch die später veruntreute Zahlung eine freiwillige außergerichtliche Gläubigerbefriedigung erfolgen. Dieses Motiv lässt keinen Raum für eine Anwendung des § 33 EStG.

b) Der zweiten an Rechtsanwalt O geleisteten Zahlung in Höhe von 82.477 EUR stand ein realer Gegenwert gegenüber: die Befreiung von Gläubigerforderungen in einer Gesamthöhe von 514.167,23 DM. Es handelt sich damit um eine klassische Umschuldung, d.h. eine Umschichtung von Vermögenspositionen/Verbindlichkeiten, bei der das Merkmal der "Außergewöhnlichkeit" im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG nicht erfüllt ist.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

II) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III) Da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO normierten Revisionszulassungsgründe ersichtlich ist, lässt das Gericht gegen das Urteil die Revision zum BFH nicht zu.

Ende der Entscheidung

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