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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: 9 K 257/06
Rechtsgebiete: ErbStG, AO


Vorschriften:

ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2
AO § 165 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

9 K 257/06

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) pro Erbfall nur einmal oder jedem Miterben in voller Höhe zu gewähren ist.

Der Kläger (Kl) und sein Bruder sind jeweils zur Hälfte Erben ihrer am 14. September 2003 verstorbenen Mutter. Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstanden ihnen Kosten in Höhe von jeweils rund 4.500 EUR. Im Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2005 gewährte der Beklagte (Bekl) wegen dieser Kosten der Erbquote des Kl entsprechend einen anteiligen Erbfallkostenpauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 5.150 EUR. Der Erbschaftsteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren II R 61/99, in dem der BFH auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgeworfen hatte, wurde die Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO in vollem Umfang für vorläufig erklärt.

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte der Kl am 21. Juni 2005 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 3. August 2005 änderte der Bekl die Erbschaftsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Der Erbfallkostenpauschbetrag in Höhe von 5.150 EUR blieb unverändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrecht erhalten. Die Steuerfestsetzung blieb im bisherigen Umfang vorläufig.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte der Kl noch geltend, dass ihm der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in voller Höhe von 10.300 EUR zustehe. Der Pauschbetrag sei auf die Kosten des einzelnen Erwerbers, nicht auf den Erbfall zu beziehen.

Mit Entscheidung vom 15. Mai 2006 wies der Bekl den Einspruch als unbegründet zurück. Der Bekl begründete seine Auffassung mit dem Hinweis auf R 30 Abs. 3 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR), wonach der Pauschbetrag je Erbfall insgesamt nur einmal zu berücksichtigen sei. Eine andere Auffassung führe zu einer nicht verständlichen Benachteiligung des Alleinerben. Der Vorbehalt der Nachprüfung und die Vorläufigkeit des Bescheides blieben bestehen.

Am 29. Mai 2006 hat der Kl Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sei nicht erbfall-, sondern erwerberbezogen. Deshalb sei jedem Miterben der Pauschbetrag in voller Höhe von 10.300 EUR zu gewähren. Es sei ein Grundprinzip des ErbStG, den Erbfall aus der Sicht des Erwerbers zu betrachten, der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach seiner individuellen Bereicherung besteuert werde. Der Pauschbetrag solle auch der Vereinfachung dienen. Dem widerspreche es, wenn er pro Erbfall nur einmal gewährt würde und komplizierte Regelungen zu seiner Aufteilung getroffen werden müssten. Eine methodisch korrekte, am Normzweck orientierte Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zwinge dazu, seiner -des Kl- Ansicht zu folgen. Ergänzend wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Der Kl beantragt,

1. die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2006 aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 3. August 2005 dahin zu ändern, dass der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 EUR gewährt wird, hilfsweise: die Revision zuzulassen,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I. 1. Als steuerpflichtiger Erwerb bei der Erbschaftsteuer gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Von dem Erwerb sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen.

2. a) Soweit ersichtlich ist der Kl der einzige, der meint, jeder von mehreren Miterwerbern könne den Erbfallkostenpauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in voller Höhe von 10.300 EUR in Anspruch nehmen.

b) Der Bundesfinanzhof (BFH) sah sich zur Beantwortung dieser Frage noch nicht veranlasst. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde II B 6/04 wegen des Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004,281) wurde sie ihm zwar vorgelegt. Er brauchte sie jedoch nicht zu entscheiden, weil dem dortigen Beschwerdeführer keine Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden waren (s. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 II B 6/04, Sammlung Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV- 2005, 1092).

c) Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002 (DStRE 2004,281) hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass bei mehreren Miterwerbern der Pauschbetrag je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden könne. Dass der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für die im vorhergehenden Satz 1 genannten Kosten zusammen zu gewähren sei, ergebe sich bereits aus der Einleitung des Satzes 2, nach der "für diese Kosten" der Betrag von 20.000 DM (inzwischen 10.300 EUR) abgezogen werde. Wenn mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gemeint wäre, dass jeder einzelne (Mit-)Erwerber am Erbfall den vollen Pauschbetrag ohne Nachweis abziehen könnte, hätte es der Einfügung des Wortes "insgesamt" in dieser Vorschrift nicht bedurft. Zwar könne das Wort "insgesamt" in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zusätzlich auch auf die im vorhergehenden Satz 1 genannten Kosten bezogen werden; doch mache es gleichwohl durch seine Einfügung und seine Stellung im Satz deutlich, dass sich der Abzug des Pauschbetrags auf den Erbfall insgesamt beziehe. Dem stehe nicht entgegen, dass das ErbStG als Erbanfallsteuer und nicht als Nachlasssteuer ausgestaltet sei und es in § 10 ErbStG gerade die Bestimmung der steuerpflichtigen Bereicherung des Erwerbers enthalte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Denn weil das ErbStG den streitigen Pauschbetrag auf den Erbfall insgesamt beziehe, bedürfe es der Verwendung des Wortes "insgesamt" in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, um insoweit das Abweichen von der sonst gegebenen Maßgeblichkeit der Bereicherung des einzelnen Erwerbers deutlich zu machen. Demgegenüber könne nicht allein daraus, dass das Gesetz keine Regelung für die Verteilung des Pauschbetrags auf mehrere Miterwerber enthält, auf das Gegenteil geschlossen werden. Ferner entfalle die mit dem Pauschbetrag vom Gesetzgeber ersichtlich bezweckte Vereinfachung nicht dadurch, dass der Pauschbetrag -wenn auch mit einem gewissen Aufwand- auf die mehreren Miterwerber am Erbfall verteilt werden müsse. Zudem sei es durchaus sachgerecht, dass sich der Pauschbetrag auf den Erbfall insgesamt beziehe. Denn insbesondere bei den von der Pauschbetragsregelung erfassten Kosten der Bestattung, des Grabdenkmals und der Grabpflege würde es sonst zu einer nicht verständlichen Benachteiligung eines Alleinerben führen, der diese Kosten allein zu tragen habe, den Pauschbetrag jedoch nur einmal erhalte, während mehrere Miterben, denen diese Kosten gemeinsam anfallen, trotz einer für den Einzelnen geringeren Belastung den Pauschbetrag gleichwohl jeweils in voller Höhe und damit für den einen Erbfall insgesamt mehrfach erhalten würden. In dem Fall, dass bei einem Erbfall eine größere Zahl von Erwerbern vorhanden sei und die Erwerbskosten des einzelnen Erwerbers gering seien, würde der Gewährung des Pauschbetrages von -im dortigen Streitzeitraum- 20.000 DM für jeden Erwerber die Wirkung eines zusätzlichen Freibetrags zukommen. Eine solche Wirkung dürfe der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG im Wege einer Auslegung nicht zugewiesen werden, weil die Freibeträge gesondert in § 16 ErbStG geregelt seien.

Mit Urteil vom 14. Mai 1998 IV 128/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG - 1998, 1419) hatte das Finanzgericht Nürnberg schon in gleicher Weise entschieden. Das Finanzgericht Köln schloss sich in seinem Urteil vom 5. Januar 2000 9 K 8042/98 (juris) dem Finanzgericht Nürnberg an.

d) Die Finanzverwaltung teilt in R 30 Abs.3 Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStR) die Auffassung der vorgenannten Finanzgerichte. Bei Vorhandensein mehrerer Erwerber sei der Pauschbetrag in geeigneter Weise, z.B. entsprechend einem gemeinsamen Antrag der Erwerber, aufzuteilen.

e) Auch das Schrifttum versteht § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG einhellig dahingehend, dass der Pauschbetrag sich auf den gesamten Erbfall beziehe und demzufolge auch von mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden könne (Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, § 10 ErbStG Rz. 83; § Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 154; Megow/Michel, 6. Aufl. 1974, § 10 ErbStG Rz. 16; Meincke, ErbStG, 14. Aufl. 2006, § 10 Rz. 42; Moench/Weinmann, ErbStG, § 10 Rz. 89; Petzoldt, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, 1978, § 10 Rz. 58; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz. 235; Söffing/Volkers/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 2. Aufl. 2003, B Erbfallschulden z. 14; Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 10 ErbStG Rz. 116; Wachenhausen, Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in der Beratungspraxis, 1997, § 2 Rz. 54; Herrmann in Wilms, ErbStG, § 10 Rz. 151).

3. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Finanzgerichte Nürnberg und Köln, der Finanzverwaltung und des Schrifttums. Er schließt sich der ausführlichen Begründung des Finanzgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003 an. Die Auffassung, dass der Erbfallkostenpauschbetrag sich auf den gesamten Erbfall bezieht und demzufolge auch von mehreren Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann, darf als allgemein bezeichnet werden. Sie wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die bei späteren Änderungen erfolgten Überlegungen des Gesetzgebers untermauert. Der Erbfallkostenpauschbetrag ist 1974 in das ErbStG gelangt(Bundesgesetzblatt I 1974, 933). Auf S. 66 der Bundestagsdrucksache VI/3418 ist ausgeführt: "Abs. 5 regelt wie der jetzige § 24 Abs. 4 ErbStG, jedoch genauer, den Abzug der als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähigen Schulden und Lasten. Er enthält gegenüber der geltenden Regelung in Nummer 3 insoweit eine Neuerung, als für die darin aufgeführten Kosten in einem Erbfall 5000 DM ohne Nachweis abgezogen werden dürfen". (Die Hervorhebung ist durch den Urteilsverfasser erfolgt). Bei späteren Entscheidungen über Erhöhungen des Erbfallkostenpauschbetrages von damals ursprünglich 5.000 DM auf heute 10.300 EUR war die Entwicklung der Bestattungskosten in der Bundesrepublik Deutschland für die Anpassung des Freibetrages ausschlaggebend (vgl. Moench, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1988, 164). Der Erbfallkostenpauschbetrag sollte die durchschnittlichen Kosten einer standesgemäßen Bestattung abdecken. Eine Vervielfachung des Pauschbetrages bei mehreren Erwerbern würde diesem Zweck widersprechen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

III. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).



Ende der Entscheidung

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