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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 1 K 1377/03 B
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin Brandenburg

1 K 1377/03 B

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Juni 2007

durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht .....,

die Richterin am Finanzgericht .....,

den Richter am Verwaltungsgericht ..... sowie

die ehrenamtlichen Richter Herr ..... und Frau .....

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 vom 4. Dezember 2002 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003 dahin geändert, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf 529.346,18 DM festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Ausgaben für eine Festveranstaltung als Betriebsausgaben.

Die Kläger, Rechtsanwalt und Notar sowie Steuerberater, schlossen sich mit Sozietätsvertrag vom 1. Oktober 1991 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Nachdem der Kläger N... mit Wirkung zum 31. Dezember 1991 aus einer früheren Sozietät ausgeschieden war, nahm die neue Sozietät Anfang 1992 ihre Tätigkeit auf. Die Kläger feierten am 3. April 1992 die Eröffnung der Kanzlei. Der Kläger N... beging am 10. April 1997 seinen 50. Geburtstag. Aus diesem Anlass bewirtete er am Vormittag Mitarbeiter der Sozietät und lud am Abend 14 Personen, darunter Familienangehörige und Sozietätskollegen, in ein Restaurant ein.

Die Kläger luden Berufskollegen, Mitarbeiter, Mandanten und Geschäftsfreunde für Freitag, den 11. April 1997 in die Geschäftsräume der Kanzlei ein. In der Einladung heißt es "Die Sozietät N... und B... lädt ein zum fünfjährigen Bestehen der Sozietät im Hause ... . Für das leibliche Wohl wird gesorgt werden." Der Einladung folgten etwa 120 Personen. Die Kläger verbuchten dafür bei Gesamtkosten von netto 23.074,50 DM netto 18.459,60 DM als Betriebsausgaben. Die Universität B... verlieh dem Kläger N... am 8. Juli 1997 die Doktorwürde.

Der Beklagte erließ unter dem 16. Dezember 1998 erklärungsgemäß einen unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Feststellungsbescheid, mit dem er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1997 auf 526.038 DM feststellte. Der Beklagte führte ab November 2001 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 bei den Klägern durch. Dabei kam die Betriebsprüferin zu dem Ergebnis, dass der Jahresgewinn 1997 u.a. um 18.459,60 DM zu erhöhen sei. Die Ausgaben für die Feier am 11. April 1997 könnten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Veranstaltung sei mit Blick auf den vorangegangenen Geburtstag mindestens privat mitveranlasst gewesen. Auch sei die Verleihung der Doktorwürde mitgefeiert worden.

Der Beklagte schloss sich den Ergebnissen der Betriebsprüfung an und erließ am 4. Dezember 2002 einen Änderungsbescheid, mit dem er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1997 auf 547.805,78 DM feststellte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Den am 6. Dezember 2002 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung machte er geltend, die Ausgaben für die Feier am 11. April 1997 könnten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Ein Abzug komme nur in Betracht, wenn keine private Mitveranlassung gegeben sei. Davon müsse jedoch vorliegend ausgegangen werden. Der Kläger habe am Tag vor der Jubiläumsfeier seinen 50. Geburtstag begangen. Da es sich dabei um einen Donnerstag gehandelt habe, der für eine ausgedehnte Feier eher ungeeignet gewesen sei, liege es nahe, am Geburtstag selbst nur enge Freunde und Familienangehörige einzuladen und die eigentliche Festveranstaltung auf das Wochenende, hier den 11. April 1997, zu verlegen. Dass die Einladung zu dieser Veranstaltung allein auf einen betrieblichen Anlass hinweise, ändere daran nichts. Die Kläger seien rechtskundig und könnten eine Einladung so abfassen, dass sie nicht steuerschädlich sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Gästeliste ungeeignet, die betriebliche Veranlassung nachzuweisen. Auch persönliche Ereignisse böten sich zur beruflichen Kontaktpflege an. Die von den Klägern angebotene Erklärung, warum die Feier am 11. April abgehalten worden sei, sei fadenscheinig. Dies gelte umso mehr, als das Datum der Feier in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Sozietätsgründung stehe. Die einzig sinnvolle Erklärung für die Feier sei der Geburtstag des Sozius. Dass dieser den Teilnehmern der Veranstaltung bekannt gewesen sei, dürfe unterstellt werden. Im Übrigen habe mit der Feier auch die Verleihung des Doktorgrades begangen werden sollen, nachdem die mündliche Prüfung bereits im Februar 1997 stattgefunden habe.

Die Kläger haben am 29. Oktober 2003 Klage erhoben. Sie machen geltend, der Jahresgewinn 1997 dürfe nicht um die Kosten der Feier vom 11. April 1997 erhöht werden. Dabei handele es sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Kläger habe seinen Geburtstag am 10. und nicht am 11. April 1997 gefeiert. Bei der Feier vom 11. April 1997 habe es sich nicht um eine Geburtstagsfeier gehandelt, wie sich bereits aus der Einladung und der Gästeliste ersehen lasse. Es gebe keine Vermutung, dass eine Feier privat veranlasst sei. Die Kläger hätten das fünfjährige Bestehen ihrer Sozietät auch in zeitlicher Hinsicht feiern können. Zwar sei der Gesellschaftsvertrag bereits im Oktober 1991 abgeschlossen worden, doch habe die Sozietät ihren Geschäftsbetrieb erst Anfang April 1992 aufgenommen. Zuvor seien die Kläger noch bis Ende Februar 1992 räumlich mit der früheren Sozietät von N... verbunden gewesen. Der konkrete Termin sei schließlich mit Blick darauf gewählt worden, dass Ostern und das Ende der Osterferien in der Vorwoche gelegen habe. Im Übrigen sei unklar, woraus sich ergeben solle, dass die Eingeladenen von dem Geburtstag gewusst hätten. Der Beklagte könne nicht dartun, worauf er diese Vermutung stütze. Vielmehr sei den Mandanten nicht bekannt gewesen, dass N... Geburtstag gehabt habe. Auch übersehe der Beklagte, dass die Veranstaltung nicht am Geburtstag selbst stattgefunden habe. Allein der enge zeitliche Bezug zum Geburtstag zwinge nicht zu der Annahme, es handele sich um eine ausschließlich privat veranlasste Feier. Die gegenteiligen Annahmen des Beklagten beruhten auf nicht belegten Vermutungen. Soweit er spekuliere, es habe die Verleihung des Doktorgrades mit gefeiert werden sollen, sei zu beachten, dass dieser erst im Juli 1997 verliehen worden sei. Soweit auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eingeladen gewesen seien, seien diese überwiegend mit Aufgaben der Sozietät beschäftigt. Einladungen an Konkurrenten, mit denen es keine Zusammenarbeit gegeben habe, seien nicht ausgesprochen worden. Auch hätten an dem Abend keine Personen aus dem Freundes-und Bekanntenkreis der Kläger teilgenommen. Eine entsprechende Behauptung des Beklagten sei falsch und werde auch nicht näher unterlegt. Dass auch Mitarbeiter an dem Jubiläum teilgenommen hätten, sei üblich. Schließlich bleibe der Beklagte die Antwort auf die Frage schuldig, warum die Sozietät eine private Feier finanzieren solle.

Die Kläger beantragen,

den Gewinnfeststellungsbescheid 1997 vom 4. Dezember 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003 dahin zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für das Jahr 1997 um 18.459,60 DM herabgesetzt werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, um die Ausgaben für die Feier als Betriebsausgaben anerkennen zu können, müssten die Kläger den Nachweis der ausschließlich betrieblichen Veranlassung führen. Die Nähe zum 50. Geburtstag spreche indiziell gegen eine ausschließlich betriebliche Veranlassung. Diese Nähe sei auch nicht nur zufällig. Die diesbezügliche Argumentation der Kläger sei dürftig. Ein weiteres Indiz sei der Umstand, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung in gehobenen Gesellschaftskreisen üblich sei, einen besonderen Geburtstag in besonderer Weise zu begehen. Auch sei zweifelhaft, warum die Kläger Konkurrenten zu dem Fest eingeladen hätten. Ein fünfjähriges Jubiläum sei kein derart herausragendes Ereignis mit offiziellem Charakter, das eine derartige Einladung nahe gelegt hätte. Der für das Fest betriebene Aufwand erscheine auch nur durch die Verknüpfung mit dem privaten Anlass als angemessen. Mit Blick darauf, dass der Kläger beweisen müsse, dass der Aufwand ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einladung nicht doch vorwiegend auf gesellschaftlichen Gründen beruht habe. Die Einweihungsfeier vom 3. April 1992, die steuerlich anerkannt worden sei, habe vor dem Geburtstag gelegen. Im Übrigen hätten am 11. April auch zum privaten Freundes- und Bekanntenkreis zählende Personen teilgenommen. Die Einladung von Mitarbeitern zum Geburtstag sei jedenfalls keine Betriebsausgabe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Gerichtsakten und die Steuervorgänge des Beklagten genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 ist unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003 antragsgemäß zu ändern, denn er ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO -.

Der Beklagte hat zu Unrecht den Abzug der Kosten für das Kanzleijubiläum als Betriebsausgaben versagt. Entgegen seiner durch die Betriebsprüfung gebildeten Auffassung handelt es sich im vorliegenden Fall bei den Aufwendungen für die Jubiläumsfeier um Betriebsausgaben, die in der begehrten Höhe auch mit Blick auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres -EStG-abzugsfähig sind.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hierzu können auch Kosten der Feier eines Betriebsjubiläums gehören, sofern diese betrieblich veranlasst sind (Crezelius in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 6. A., § 4 Rn. 252 Stichwort "Jubiläum"). Derartige Aufwendungen müssen grundsätzlich von solchen Ausgaben abgegrenzt werden, die privat mitveranlasst sind. Für Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind und die sich objektiv nicht auf die beiden Bereiche aufteilen lassen, kommt mit Blick auf § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein Betriebsausgabenabzug insgesamt nicht in Betracht. Ob Aufwendungen für eine Veranstaltung betrieblich oder privat (mit-)veranlasst sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFH/NV 2007, 591 - zu Werbungskosten). Dabei kommt zunächst dem Anlass der betreffenden Veranstaltung indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob die Aufwendungen betrieblich oder privat veranlasst sind. Darüber hinaus müssen aber weitere Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. So kann für die Bestimmung des Charakters einer Veranstaltung gleichfalls von Bedeutung sein, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, welche Gäste geladen wurden, wo die Veranstaltung stattgefunden hat und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist (vgl. BFH a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfen die Aufwendungen für das Kanzleijubiläum als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Soweit der Beklagte dem entgegen hält, der Kläger N... habe am Tag zuvor (10. April 1997) seinen 50. Geburtstag begangen, führt dies nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem runden Geburtstag eines Firmeninhabers an einem Wochenende bzw. freitags stattfindende Feier die sachliche Veranlassung der Feier durch den Geburtstag indizieren kann (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 5. September 2006 11 K 4347/04, EFG 2007, 109 m.w.N.), doch ersetzt dies nicht die notwendige Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Diese führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Feier gerade nicht durch den Geburtstag (und damit privat) mitveranlasst worden ist.

Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt es im zu beurteilenden Einzelfall keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass am 11. April 1997 gewissermaßen auf Kosten der Sozietät der 50. Geburtstag von deren Sozius N... hat gefeiert werden sollen. Weder die vorgelegten Unterlagen noch die Angaben des Mitgesellschafters B... im Termin zur mündlichen Verhandlung lassen einen Zusammenhang mit einer Geburtstagsfeier erkennen. Vielmehr belegen sämtliche Umstände, dass die Veranstaltung allein aus Anlass des fünfjährigen Kanzleijubiläums abgehalten worden ist. Nicht nur sind die Gäste ausdrücklich allein zu diesem Jubiläum eingeladen worden, auch handelte es sich dabei ausschließlich um Mandanten, Geschäftspartner, Kollegen und Mitarbeiter. Soweit der Beklagte erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ins Blaue hinein angezweifelt hat, dass die vorgelegte Einladungs- und Gästeliste für die Veranstaltung am 11. April 1997 ausschließlich betrieblichen Kriterien gefolgt sei, bietet das vage Vorbringen angesichts der detaillierten Einladungsliste keinen Anlass, dem weiter nachzugehen. Steuerberater B... hat zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die von seinem Sekretariat gefertigte und in seinem Verantwortungsbereich liegende Liste zunächst die Mandanten aus dem Bereich Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung aufführe und sodann - unter dem Kürzel "soz." - diejenigen aus dem Bereich Rechtsberatung/Notariat. Dem ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass unter den Eingeladenen auch zwei Professoren der Juristischen Fakultät der Universität B... gewesen seien, von denen einer am Promotionsverfahren des N... beteiligt war. Daraus kann jedoch nicht auf eine (auch) private Mitveranlassung der Veranstaltung geschlossen werden. Abgesehen davon, dass der Beklagte im Gerichtsverfahren zu Recht nicht mehr daran festgehalten hat, dass die Veranstaltung vom 11. April 1997 auch der Feier der (noch nicht abgeschlossenen) Promotion dienen sollte, erscheint es keineswegs unüblich, zu betrieblichen Veranstaltungen etwa Prominente oder renommierte Wissenschaftler einzuladen, um mit deren Renommee "Werbung" für die eigene Unternehmung zu betreiben. Auch haben die Kläger unter Bezugnahme auf im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegte Unterlagen nachvollziehbar erläutert, worauf die Einladung von Berufskollegen zurückzuführen ist. Weiter erscheint es rein spekulativ, wenn der Beklagte unterstellt, die zahlreich erschienenen Gäste außerhalb des Mitarbeiter-und Kollegenkreises -immerhin rund 80 Personen -hätten überwiegend vom Geburtstag des Kanzleimitinhabers Kenntnis gehabt. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Mandant oder Geschäftspartner Kenntnis vom Geburtstag seines anwaltlichen oder steuerlichen Beraters hat. Dies gilt umso mehr, als die Einladungskarte, die im Termin im Original zur Ansicht vorgelegt worden ist und gestalterisch weitgehend der Einladung von 1992 entspricht, nicht auf den Geburtstag hinweist. Nimmt man hinzu, dass die Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Anwaltssozietät stattfand, und deren Veranstalter gerade diese Sozietät war -an der allerdings der Jubilar N... hälftig beteiligt war -tritt der nicht nach außen erkennbar gewordene Umstand des am Vortag liegenden Geburtstages vollkommen in den Hintergrund. Gibt es bei objektiver Betrachtung keinen Anhaltspunkt dafür, dass etwa auch der Geburtstag von N... hat gefeiert werden sollen, kann dies nicht etwa deshalb für unbeachtlich erklärt werden, weil die Kläger rechtlich erfahren sind. Dass die Kläger in der Lage sind, aus höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Jubiläumsaufwendungen Schlüsse zu ziehen, mag zutreffen. Daraus ergibt sich jedoch nichts für die anhand objektiver Kriterien zu beantwortende Frage, welches der Anlass der Veranstaltung vom 11. April 1997 war. Anderes folgt auch nicht aus dem Umfang der Bewirtung. Nach Lage der Akten haben die Kläger bei rund 120 Gästen Bewirtungskosten in Höhe von 23.074,50 DM netto aufgewendet. Dahinter stehen neben größeren Mengen hochpreisiger Getränke im Wesentlichen Aufwendungen für ein Büffet für 260 Personen. Die Größe des Büffets lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass neben den aus der Gästeliste hervorgehenden Teilnehmern weitere Personen an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Steuerberater B... hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass man auf der Einladungskarte vergessen habe, die Eingeladenen um eine Rückmeldung zu bitten und die Bestellung sich an der Zahl der insgesamt eingeladenen Personen - nach den vorliegenden Listen annähernd 300 einschließlich der Partner und Mitarbeiter - orientiert habe. Größere Restmengen seien am nächsten Tag einem Kinderheim überlassen worden. Zudem ist es Sache des Unternehmers, den Umfang der von ihm aus Gründen der Eigenwerbung und Pflege von Geschäftskontakten für erforderlich gehaltenen Aufwendungen zu bestimmen. Insofern können die gewiss hohen Aufwendungen nicht als unangemessen beurteilt werden. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Ertragslage der Sozietät, wie sie aus der vorgelegten Feststellungsakte hervorgeht, und dem Kreis der Mandantschaft, wie er sich aus der Gästeliste ersehen lässt. Die Kläger betrieben im Streitjahr wie auch in den Vorjahren und danach eine außerordentlich gut gehende Kanzlei mit einer wirtschaftlich starken Mandantschaft. Insofern spricht alles dafür, dass die Kläger schon um das Jubiläumsfest zu einem Erfolg werden zu lassen gezwungen waren, entsprechende Aufwendungen zu tätigen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass für die gewiss nicht geringen Aufwendungen auch etwas geboten wurde, was auf einen privaten Anlass hindeuten könnte, gibt es nicht. Auch die Wahl des konkreten Veranstaltungstermins lässt keinen Schluss auf eine private Mitveranlassung zu. Entgegen der Ansicht des Beklagten erscheint es keineswegs "fadenscheinig", eine solche Veranstaltung auch mit Blick auf Feiertage und Schulferien zu planen. Vielmehr wird darauf regelmäßig Bedacht genommen werden müssen, um eine Veranstaltung zu einem Erfolg werden zu lassen. Insofern ist es gut nachvollziehbar, wenn die Kläger darauf hinweisen, dass eine Veranstaltung in der Osterwoche, in der zudem die Schulferien endeten, ungünstig gewesen wäre. Dies wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass selbst an dem schließlich gewählten Termin nur gut ein Drittel der eingeladenen Mandanten der Einladung gefolgt sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 135 Abs. 1 FGO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO -. Gründe, aus denen die Revision zuzulassen sein könnte, sind nicht erkennbar.

Der Beschluss zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 S. 3 FGO.

Ende der Entscheidung

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