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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 1 K 1805/98 Z
Rechtsgebiete: VO 1062/87, Zollkodex


Vorschriften:

VO 1062/87 Art. 11a
Zollkodex Art. 203
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

1 K 1805/98 Z

Zollrecht

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -1. Senat -

ohne mündliche Verhandlung am 11. Juli 2007

durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter am Verwaltungsgericht ..., sowie

die ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Steuerbescheid vom 30. Januar und 04. Februar 1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss: Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Der Beklagte nahm die Klägerin als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen Versandverfahren für entstandene Eingangsabgaben in Anspruch.

Die Klägerin ließ am 06. und am 13. Juli 1990 zwei Sendungen mit lebenden Kälbern (insgesamt 448 Stück) aus Polen am Zollamt F mit der Bestimmungszollstelle B zum Versandverfahren mit Versandschein T 1 (T 1 VAB II Nr. 1170 und T 1 VAB I Nr. 2737) abfertigen. Zu beiden Versandscheinen gingen nachfolgend Rückscheine ein, die augenscheinlich vom Zollamt L abgestempelt und vom Zollamt B als gestellt bestätigt waren. Am 17. April 1991 unterrichtete das Zollfahndungsamt P den Beklagten darüber, dass u.a. die streitgegenständlichen Versandverfahren aufgrund gefälschter Zollstempel unzutreffenderweise als erledigt anerkannt worden seien, und bat den Beklagten, die Sicherungsgeber entsprechend zu unterrichten. Das Zollfahndungsamt H übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1992 die Kopien der Rückscheine mit den gefälschten spanischen Stempeln. Der Beklagte erhob daraufhin mit Steuerbescheiden vom 30. Januar und 04. Februar 1992 die Eingangsabgaben für beide Sendungen in einer Gesamthöhe von 106.321,20 DM (54.361,20 EUR) nach. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Der Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 02. April 1992 darüber, dass bei beiden Lieferungen das Versandgut bei der Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden sei, und teilte ihr mit, dass sie den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der Versandverfahren bzw. des Ortes der Zuwiderhandlung bis zum 07. Juli 1992 erbringen könne. Diese Dreimonatsfrist verstrich in der Folge, ohne dass sich die Klägerin zum Abschluss der Versandverfahren oder zum Ort der Zuwiderhandlung äußerte.

Die Klägerin begründete ihren Einspruch nachfolgend damit, dass die Rückscheine der Versanddokumente - wahrscheinlich mit Hilfe von spanischen Amtsträgern - in den offiziellen Dienstweg eingeschleust worden. Die fraglichen Versandverfahren seien Gegenstand krimineller Machenschaften geworden; daher müssten auch andere Personen als Gesamtschuldner zur Zahlung der Eingangsabgaben aufgefordert werden. Da das lebende Vieh ihres Wissens Deutschland verlassen habe, sei der Beklagte für die Abgabenerhebung nicht zuständig. Ferner habe der Beklagte die Klägerin erst nach Ablauf der in Art. 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1429/90 (nachfolgend nur VersandDVO) vorgesehenen Frist von elf Monaten über die Nichtgestellung der Versandgüter informiert.

Während des Einspruchsverfahrens übersandte das Zollfahndungsamt H den Schlussbericht zu den durchgeführten Ermittlungen vom 12.04.1995 an den Beklagten. Danach sei unter Beteiligung der spanischen und niederländischen Zollbehörden festgestellt worden, dass der Ort der Zuwiderhandlungen für die hier fraglichen Versandscheine unbekannt geblieben sei und die Rückscheine mit gefälschten Stempeln versehen worden seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998, auf die Bezug genommen wird (Heft II, Bl. 75-85), wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die genannten Feststellungen des Zollfahndungsdienstes sowie darauf, dass ein Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlungen durch die Klägerin nicht erbracht worden sei. Die Angaben zu Transporten nach Spanien stellten bloße Hinweise dar, die im Ermittlungsverfahren nicht hätten bestätigt werden können. Dafür, dass die Tiere nicht nach Spanien gelangt seien, spreche insbesondere der gefälschte Stempel der Grenzübergangsstelle L. Denn hätten die Viehtransporte die Grenze tatsächlich passiert, so hätten die Frachtführer ohne weiteres einen echten Stempel der Zollstelle L bekommen können. Bei der von der Klägerin vorgetragenen Behauptung über die Beteiligung von spanischen Amtsträgern handele es sich um Spekulationen, für die keine Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise vorliegen würden. Die elfmonatige Frist zur Benachrichtigung des Hauptverpflichteten sei eine Ordnungs-, aber keine Ausschlussfrist. Die verspätete Benachrichtigung der Klägerin sei demnach unerheblich.

Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie vertieft ihre Begründung aus dem Einspruchsverfahren und beruft sich zum einen darauf, dass bei einer Beteiligung spanischer Amtsträger an der betrügerischen Beendigung der Versandverfahren das Nacherhebungsverbot des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 Anwendung finden müsse. Wenn das Nacherhebungsverbot schon bei einem fahrlässig begangenen Irrtum der Bestimmungszollstelle greife, müsse dies um so mehr für das im Streitfall offensichtlich vorliegende vorsätzliche Handeln der Bestimmungszollstelle gelten. Sie -die Klägerin -habe auch gutgläubig gehandelt und den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen können. Sie bezieht sich zum anderen auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-vom 21. Oktober 1999 (Az.: C-233/98, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ-2000, 18) und meint, dass es dem Beklagten bereits im April 1991 möglich gewesen wäre, der Klägerin eine Frist von drei Monaten zum Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung zu setzen. Da er dies nicht getan habe, müssten unter Berücksichtigung des genannten EuGH-Urteils die Eingangsabgaben erlassen werden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 (Az.: C300/ 03, ZfZ 2005, 84 ) ihre Meinung bestätigt habe, da nach den dortigen Ausführungen der Abgangsmitgliedstaat bei nicht erledigten Versandverfahren nur dann zur Abgabenerhebung beim Hauptverpflichteten berechtigt sei, wenn er diesen zuvor darauf hingewiesen habe, dass er innerhalb einer dreimonatigen Frist den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachweisen könne. Insbesondere fühlt sich die Klägerin in ihrer Auffassung bestätigt, wonach ein Verstoß gegen diese Voraussetzung auch später nicht mehr geheilt werden könne. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-sei damit überholt.

Die Klägerin beantragt,

die Steuerbescheide vom 30. Januar 1992 und 04. Februar 1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und erwidert, dass der Klägerin die Dreimonatsfrist im Rahmen des Einspruchsverfahrens gewährt worden sei. Damit sei ein etwaiger Verfahrensfehler hinsichtlich der Fristsetzung geheilt worden. Die den EuGH- Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte enthielten hingegen überhaupt keine Mitteilung an den Hauptverpflichteten und seien daher mit der im Streitfall vorliegenden Konstellation einer verspäteten Information nicht vergleichbar.

Mit Beschluss vom 19. Juli 1999 ist das Ruhen des Verfahrens bis einen Monat nach Abschluss des beim Landgericht O geführten Strafverfahrens ... angeordnet worden. In diesem Strafverfahren ist ein Teilkomplex des Lebendviehschmuggels (48 Fälle) behandelt worden, der die streitgegenständlichen Versandverfahren jedoch nicht beinhaltet hat. Nachdem das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch der Angeklagten beendet worden ist, ist das hiesige Verfahren im Januar 2004 wieder aufgenommen worden.

Der Senat hat das Klageverfahren am 12. Oktober 2005 in analoger Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 Satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die nachfolgende Frage zur Beantwortung vorgelegt:

Ist eine nationale Zollverwaltung berechtigt, die Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 i.d.F. der VO (EWG) 1429/90 zum Ort der Zuwiderhandlung buchmäßig zu erfassen und diese Frist rechtswirksam erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren zu setzen?

Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. März 2007, Az.: C-44/06, die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:

Art. 11 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört, dem Hauptverpflichteten die Dreimonatsfrist, innerhalb derer er den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder den Nachweis, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, erbringen kann, nicht nach Erlass der Entscheidung, die Eingangsabgaben zu erheben, in einem Verfahren über einen gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruch gewähren darf.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zuvor zugestimmt hatten ( § 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Steuerbescheide vom 30. Januar und vom 4. Februar 1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

Der Beklagte hat die erforderliche Fristsetzung für den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens bzw. zum Ort der Zuwiderhandlung erst nach der Erhebung der Eingangsabgaben, nämlich im Einspruchsverfahren gegen den Abgabenbescheid gewährt. Damit ist der Bescheid rechtswidrig. In Art. 11a VersandDVO ist vorgeschrieben, dass falls eine Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden kann, die Abgangszollstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich und spätestens vor Ablauf des 11. Monats gerechnet vom Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mitteilt. Ferner ist in Abs. 2 der Vorschrift geregelt, dass die dem Hauptverpflichteten zu setzende Frist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens bzw. zum tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung 3 Monate beträgt. Falls der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens bzw. über den Ort der Zuwiderhandlung nicht rechtzeitig erbracht wird, so erhebt der zuständige Mitgliedsstaat die betreffenden Zölle und sonstigen Abgaben. Zur Anwendung dieser Vorschrift hat sich der EuGH mehrfach geäußert. So hat er in seinem Urteil vom 14. November 2002 C-112/01 (ZfZ 2003, 50), klargestellt, dass die Nichteinhaltung der Elfmonatsfrist in einem Fall der Parallelvorschrift des Art. 379 Zollkodex-Durchführungsverordnung nicht zum Erlöschen der in der Person des Hauptverpflichteten entstandenen Zollschuld führt; es handelt sich hier laut EuGH nur um eine Verfahrensregel, die sich innerdienstlich an die Verwaltungsbehörden richtet. Allerdings ist die Gewährung der Dreimonatsfrist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens bzw. zum Ort der Zuwiderhandlung unabdingbar, um die Erhebung der Abgaben beim Hauptverpflichteten durchführen zu können. Falls dem Hauptverpflichteten diese Frist nicht eingeräumt wurde, entsteht zwar die Zollschuld nach Art. 203 Zollkodex, jedoch darf die Abgangszollstelle die entstandenen Abgaben nicht beim Hauptverpflichteten erheben (Urteile vom 21. Oktober 1999 C-233/98 Lensing und Brockhausen, a.a.O.; und vom 21. Januar 2005 C-300/03 Honeywell, a.a.O.). Der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, kann die Einfuhrabgaben nur erheben, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb der besagten Frist erbracht worden sind. Nach Ansicht des EuGH ist es nicht zulässig, die Frist nach Erlass der Entscheidung der zuständigen Behörden, die Eingangsabgaben zu erheben, erstmalig in einem Verfahren über einen gegen diese Entscheidung eingelegten Einspruch zu gewähren. Das muss erst recht für einen Fall gelten, in dem der Abgabenbescheid unmittelbar vollstreckbar ist. Ein solcher verspäteter Hinweis auf diese Frist verstößt gegen Art. 11a Abs. 2 VersandDVO und verletzt den in dieser Bestimmung postulierten Anspruch des Hauptverpflichteten, seinen Standpunkt zur Ordnungsgemäßheit des Versandverfahrens vor Erlass der an ihn gerichteten Entscheidung über die Abgabenerhebung, die seine Interessen erheblich berührt, in zweckdienlicher Weise zu Gehör zu bringen und nachzuweisen. Die Wahrung dieses Anspruchs ist aber ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, einschließlich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, sichergestellt werden muss (Urteil des EuGH vom 8. März 2007 C-44/06, unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des EuGH, ZfZ 2007, 103). Nach Maßgabe der voranstehenden EuGH-Entscheidung hat der Beklagte rechtswidrig gehandelt, als er der Klägerin erst nach Erlass des Abgabenbescheids, nämlich im Rahmen des Einspruchsverfahrens die besagte Dreimonatsfrist zur Nachweisführung gewährt hat. Damit konnte die Zuständigkeit der Abgangsstelle zur Abgabenerhebung nicht begründet werden. Nach alledem waren die angefochtenen Steuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass sich die Klägerin hätte selbst vertreten können ( § 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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