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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 10 K 10321/06 B
Rechtsgebiete: EStG, SGB VIII, SGB X


Vorschriften:

EStG § 74 Abs. 2
EStG § 76 S. 2 Nr. 1
SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1
SGB X § 104 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

10 K 10321/06 B

Kindergeld für B., C. und D. ...

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 10. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. April 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ... sowie

die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beigeladene war ab Juli 2005 für insgesamt vier Kinder kindergeldberechtigt. Für die Kinder E., C. und B. betrug das Kindergeld jeweils 154,00 EUR, für das jüngste Kind D. 179,00 EUR. Seit August 1999 erbrachte der Kläger für die drei jüngsten Kinder Jugendhilfe in Form von Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII. Mit Schreiben vom 23. März 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung des Kindergeldes für die von der Jugendhilfe begünstigten Kindern gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X. Dem Antrag war ein Leistungsbescheid gleichen Datums über die Heranziehung der Beigeladenen zu einem Kostenbeitrag ab 1. April 2006 in Höhe von jeweils monatlich 154,00 EUR für die Kinder C., B. und D. beigefügt.

Mit Bescheid vom 26. April 2006 ordnete die Beklagte die Abzweigung des Kindergeldes für das älteste Kind E. an dieses selbst in Höhe von 160,25 EUR monatlich ab Dezember 2005 an, weil die Beigeladene ihrer Tochter keinen Unterhalt gewähre. Der auf dieses Kind entfallende Betrag errechne sich aus der Teilung des gesamten Kindergeldanspruchs durch die Anzahl der Kinder. Mit weiterem Bescheid vom 26. April 2006 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ab April 2006 ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X zustehe und der Anspruch auf Kindergeld in dieser Höhe nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelte. Hiervon erhielt der Kläger eine Abschrift unter Hinweis auf den von ihm angemeldeten Erstattungsanspruch.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 legte der Kläger "gegen den Bescheid vom 26. April 2006 im berechtigten Interesse" Einspruch ein. Zur Begründung gab er an, ihm sei bei Erlass des Leistungsbescheides vom 23. März 2006 noch nicht bekannt gewesen, dass auch für die volljährige Tochter E. noch Anspruch auf Kindergeld bestanden habe, so dass als Mindestkostenbeitrag für die drei jüngeren Kinder jeweils 154,00 EUR festgesetzt worden seien. Durch das weitere Kind erhöhe sich der geforderte Betrag auf 487,00 EUR, weil auf das Kind D. als viertes Kind Kindergeld in Höhe von 179,00 EUR entfalle. Außerdem führte der Kläger aus, mit Datum vom 23. März 2006 sei ein Abzweigungsantrag gemäß § 74 EStG i.V.m. § 104 SGB X gestellt worden, weil die Beigeladene seit Hilfebeginn ihrer Unterhaltsverpflichtung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht habe nachkommen können. Deshalb werde nunmehr um Änderung des Abzweigungsbetrages auf die Höhe des für die untergebrachten Kinder nach § 66 Abs. 1 EStG festgesetzten Kindergeldbetrages und nicht um Abzweigung eines anteiligen 3/4- Betrages des Kindergeldanspruchs gebeten. Der Leistungsbescheid gegen die Beigeladene werde nach Vorlage der Einspruchsentscheidung entsprechend geändert werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2006 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Höhe des im Ermessenswege maximal abzweigbaren Betrages richte sich nach den für die Pfändung von Kindergeld geltenden Vorschriften des § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 76 EStG. Gehörten, wie im vorliegenden Fall, die unterhaltsberechtigten Kinder zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt werde, so sei eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfalle. Da die Beigeladene Anspruch auf Kindergeld für vier Kinder in Höhe von insgesamt 641,00 EUR habe, ergebe sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 160,25 EUR monatlich. Damit bestehe für die Kinder C., B. und D. ein "Erstattungsanspruch" von insgesamt 480,75 EUR.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, ihm stehe für die von ihm untergebrachten drei von insgesamt vier Kindern gegenüber der Beigeladenen ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 487,00 EUR zu. Der Umfang seines Erstattungsanspruchs richte sich nach den für den Jugendhilfeträger geltenden Vorschriften. Hierzu bestimme § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, dass bei fehlender Zahlung des Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes durch den Elternteil der Träger der Jugendhilfe berechtigt sei, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Eine Pauschalierung aus dem Kindergeld für alle anzurechnenden Kinder im Sinne des § 76 EStG sehe § 74 Abs. 2 EStG nicht vor. Sinn und Zweck der im Jahre 2005 durch das Kinder - und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 13. September 2005 (BGBl. I, S. 2729) geschaffenen Neuregelung des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sei es gewesen, aufgrund des öffentlichen Sparzwangs eine verschärfte Inanspruchnahme der Eltern und der erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgern zu erreichen und den finanziellen Vorteil, der aus der Existenz von nicht bei den Eltern lebenden Kindern resultiere, maximal abzuschöpfen. Entsprechend sei auch im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I, S. 3007) der ausdrückliche Hinweis enthaltenden, dass für den Fall, dass der kostenpflichtige Elternteil das Kindergeld beziehe, das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag anzusetzen sei. Damit habe der Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf jugendhilferechtliche Erstattungsansprüche gerade keine einheitliche Betrachtungsweise im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung des Gesamtkindergeldes bewirken wollen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Vorentscheidung vom 26. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2006 zu verpflichten, die Abzweigung des auf die Kinder C., B. und D. entfallenden Kindergeldes in Höhe von zurzeit insgesamt 487,00 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung die Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2006 aufgehoben, weil der Kläger zunächst unzweifelhaft mit Schreiben vom 23. Mai 2006 einen Erstattungsanspruch angemeldet habe und dieser offensichtlich nur aufgrund eines Versehens im Einspruchsverfahren als Abzweigungsantrag bezeichnet worden sei. Folglich habe es einer Entscheidung der Beklagten durch einen Verwaltungsakt gerade in der Form und mit der Begründung der vorliegenden Einspruchsentscheidung nicht bedurft. Dies bedeute gleichwohl, dass sie an ihrer Auffassung zur entsprechenden Anwendung des § 76 Satz 2 Nr.1 EStG auch auf den Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG festhalte, wie dies bereits in dem dem Kläger bekannt gegebenen Bescheid an die Beigeladene vom 26. April 2006 mit der darin ausgewiesenen Berechnung deutlich geworden sei. Insoweit sei sie an die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (DAFamEStG Nr.74.3.1. Abs. 2) gebunden. Gegen eine Umdeutung der zunächst erhobenen Verpflichtungsklage in eine Leistungsklage bestünden keine rechtlichen Bedenken.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Kindergeldakte hat zur Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 (3. Variante) Finanzgerichtsordnung -FGO- zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen zunächst zutreffend angemeldeten Erstattungsanspruch in einem Einspruchsverfahren als Abzweigungsbegehren weiterverfolgt hat und sich auch die Beklagte mit der von ihr nunmehr selbst als unrichtig erkannten und deshalb nachträglich aufgehobenen Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2006 hierauf eingelassen hat, und der Kläger sodann mit dem Antrag in seiner Klageschrift folgerichtig die Form einer Verpflichtungsklage gewählt hat. Denn der Kläger hat beginnend mit seinem Schreiben vom 23. März 2006 bis hin zur Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Klageverfahren hinreichend verdeutlicht, dass er einen Erstattungsanspruch nach Maßgabe von § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 SGB X geltend macht, den die Beklagte in dieser Höhe nicht anerkannt hat. Für die Einordnung in das System der Klagearten und die prozessuale Würdigung kommt es jedoch weder auf die äußere Entscheidungsform der Familienkasse noch die Bezeichnung des Klagetyps durch den Sozialeistungsträger an, sondern auf den wirklichen Inhalt des Klagebegehrens (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I R 70/96-BStBl. II 1998, 38; Gräber-von Groll, FGO, 6. Auflage, Rz. 11 zu § 40). Folglich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den schriftsätzlichen Klageantrag des Klägers in eine zulässige Leistungsklage umzudeuten. Ein nach der Rechtsprechung unzulässiger Fall des Übergangs von einem Abzweigungsbegehren auf einen Erstattungsanspruch (vgl. Beschluss des BFH vom 13. August 2007 -III B 51/07- BFH/NV 2007, 2276) liegt nicht vor. Das Klagebegehren ist auch nicht zu unbestimmt, da es um die laufende monatliche Zahlung geht und zwischen den Verfahrensbeteiligten Klarheit über die Höhe des hier nur nach dem Rechtsgrund streitigen Differenzbetrags besteht.

Für eine Leistungsklage fehlt es dem Kläger auch nicht wegen der Subsidiarität einer solchen Klage gegenüber einem zuvor zu erwirkenden Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- und einer nachfolgend zulässigen Anfechtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis. Denn Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 SGB X sind als eigenständige Ansprüche normiert, die sich nicht aus einem Steuerschuldverhältnis im Sinne der §§ 37, 218 AO ergeben. Familienkasse und Sozialleistungsträger sind bei derartiger Erstattung zur engen Zusammenarbeit nach § 86 SGB X verpflichtet, stehen sich dabei aber nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde (vgl. BFH, Urteil vom 26. Januar 2006 - III R 89/03 - BStBl. II 2006, 544).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das auf die Kinder C., B. und D. entfallende Kindergeld in der sich aus § 66 Abs. 1 EStG ergebenden Höhe von insgesamt 487,00 EUR, also für die Kinder C. und B. in Höhe von jeweils 154,00 EUR und für das Kind D. in Höhe von 179,00 EUR, zu erstatten. Ihre wenn auch im Einspruchsverfahren unter dem Gesichtpunkt der Abzweigung getroffene Entscheidung, den Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld in Anwendung von § 76 Satz 2 Nr.1 EStG auf den sich bei gleichmäßiger Verteilung der Beigeladenen für alle 4 Kinder zustehenden Kindergeldes auf den Betrag von insgesamt 480,75 EUR, also 160,25 EUR je Kind, zu beschränken, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger besitzt für die von ihm an die Kinder der Beigeladenen erbrachten Leistungen der Jugendhilfe einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so ist der Träger der Jugendhilfe insoweit berechtigt, dass auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen (§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Beigeladene die vom Kläger festgesetzten Kostenbeiträge nicht gezahlt hat. Damit wurde die durch § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X geregelte Erstattungspflicht ausgelöst.

Auch die Berechnung des auf die Kinder C., B. und D. entfallenden Kindergeldes begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht der Betrag maßgeblich, der sich gemäß § 66 Abs. 1 EStG für das jeweilige Kind als Zahlkind ergibt, sondern der Betrag nach Aufteilung des Gesamtkindergeldanspruchs nach Kopfteilen der Zahlkinder gemäß der für die Pfändung von Kindergeldansprüchen geltenden Regelung des § 76 Satz 2 Nr.1 EStG. Allerdings enthält § 74 Abs. 2 EStG anders als die Regelung zur Abzweigung in § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG keine Verweisung auf die Norm des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG. Auch im Kontext mit dem in § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII verwendeten Begriff des auf "dieses Kind entfallenden" Kindergelds bedeutet dies jedoch nicht, dass eine entsprechende Anwendung von § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG -anteilige Aufteilung des Kindergelds- auf den Erstattungsanspruch nach Maßgabe von § 74 Abs. 2 EStG versperrt ist. Denn während es sich bei der Abzweigung sogar nur um eine Entscheidung der Familienkasse handelt, die grundsätzlich in deren Ermessen steht, entspricht die Rechtsposition des Trägers der Jugendhilfe bei einem Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X derjenigen eines Pfändungsgläubigers, wobei der den Kostenbeitrag festsetzende Verwaltungsakt den für die Pfändung erforderlichen Titel ersetzt. Mithin stellt § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X eine verkürzte Form der Zwangsvollstreckung dar und handelt es sich funktional um die Pfändung eines Steuervergütungsanspruchs bzw. einer Sozialleistung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar1998 -B 14/10 KG 24/96 R- zu §§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 54 Abs. 5 Satz 2 SGB I betreffend sozialrechtliches Kindergeld mit nicht berücksichtigtem Zählkindervorteil; ebenso FG Köln, Urteil vom 31. August 2000 -2 K 2108/99- betreffend den Ausgleich des Zahlkindvorteils). Ferner ist zu bedenken, dass Kindergeld als Steuervergütung ebenso wie als Sozialleistung allen Kindern gemeinsam unabhängig von ihrem Lebensalter und der hiervon abhängenden Ordnungszahl im Sinne des § 66 Abs. 1 EStG zugute kommen soll. Demgegenüber überzeugt es nicht, allein den Wortlaut des § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sowie des Hinweises im Anhang zur Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 für die Maßgeblichkeit des sich aus § 66 Abs. 1 EStG ergebenden Kindergelds anzuführen und mit Einsparungszwängen bei den Jugendhilfeleistungen zu untermauern.

Gegen eine entsprechende Anwendung der Ausgleichsregel des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG könnte vielmehr durchaus sprechen, dass in Fällen der Einbeziehung von im nichteuropäischen Ausland lebenden Zahlkindern mit einem wesentlich geringeren Kindergeldanspruch (z.B. nach Art 33 des Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei) der Kindergeldberechtigte stark begünstigt wird, während die Ausgleichsregel den Sozialleistungsträger, der das Kindergeld erheblich übersteigende Leistungen erbringt, nicht unerheblich benachteiligt (vgl. Urteil des Senats vom 17. April 2008 - 10521/06). Gleichwohl ist grundsätzlich an der entsprechenden Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG festzuhalten, weil sie gerade im vorliegenden Fall der parallelen Abzweigung (hier für das älteste Kind E.) und Erstattung von Kindergeld für weitere Kinder geeignet ist, die Frage der Verteilung der Gesamtsumme des Kindergelds systemkonform zu lösen.

Das Gericht hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Frage der entsprechenden Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 und 3 sowie 139 Abs. 4 FGO.



Ende der Entscheidung

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