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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 11 V 1387/06
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2
GrEStG § 1 Abs. 2 Nr. 3
GrEStG § 8 Abs. 1
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG § 16
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FG Berlin-Brandenburg

11 V 1387/06

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) - Grunderwerbsteuer

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -11. Senat -

am 27. Februar 2007

durch

den Richter am Finanzgericht ...

den Richter am Finanzgericht ...

den Richter am Finanzgericht ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. September 2002 -URNr. 1416/2002, Notar K. -erwarb der Antragsteller von der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) einen 48,77/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung E., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 19 des amtlichen Aufteilungsplanes sowie zweimal 1/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen Nr. 37 und 38. Der Kaufpreis betrug 451.056,-EUR, wovon 59.845,69 EUR auf Grund und Boden entfallen sollten.

Durch weiteren notariellen Kaufvertrag vom 13. September 2002 -URNr. 1417/2002 erwarb er von der KG einen 48,55/1000 Miteigentumsanteil an demselben Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 20 sowie zweimal 1/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an den Tiefgaragenstellplätzen Nr. 39 und 40. Der Kaufpreis betrug 451.056,-EUR, wovon 59.575,73 EUR auf Grund und Boden entfallen sollten.

In den Kaufverträgen wird auf einen notariellen Vertrag vom 7. April 2001 Bezug genommen, mit dessen Vollzug die KG Alleineigentümerin des Grundstücks werde, und auf die Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 28. und 29. August 2002 -URNr. 1323/2002 und 1327/2002, Notar K. -verwiesen; das Sondereigentum entstehe erst mit deren Vollzug und der Errichtung des Bauvorhabens. Die Verkäuferin verpflichtete sich, Sonder- und Gemeinschaftseigentum gemäß Baubeschreibung und Aufteilungsplan herzustellen, wobei die Abnahmefähigkeit bis zum 30. April 2003 in Aussicht gestellt wurde.

Auf Anfragen des Antragsgegners teilte der die Kaufverträge beurkundende Notar mit Schreiben vom 7. September 2005 jeweils mit, die Genehmigungen aller Beteiligten lägen zwischenzeitlich vor. Ihm sei nicht bekannt, ob und inwieweit die Vorurkunde vollzogen worden sei. Die von ihm errichtete Teilungserklärung jedenfalls sei ebenfalls nicht vollzogen worden. Die Beteiligten stritten über das (wirksame) Zustandekommen der Kaufverträge.

Er rechne nicht mehr mit der Durchführung der Verträge, da sämtliche Fristen abgelaufen seien und die Erwerber sich entsprechend erklärt hätten; diesen dürfte auch die Finanzierung unmöglich geworden sein. Die Verträge würden von ihm als wirksam angesehen, jedoch rechne er mit einer Rückabwicklung.

Mit zwei Bescheiden vom 5. Oktober 2005 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Grunderwerbsteuer für den erworbenen Grundbesitz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) auf jeweils 15.786,-EUR fest. Die Steuernummern lauten /25321 für die URNr. 1416/2002 und /25313 für die URNr. 1417/2002 .

Der Antragsteller erhob mit Schreiben am 11.10.2005 gegen den "Bescheid über Grunderwerbssteuer - Str.-Nr.: /25313" Einspruch und führte zur Begründung aus, der Kaufvertrag sei für ihn bis zum heutigen Tag unwirksam, da das Bauobjekt nicht errichtet worden sei. Zurzeit werde eine Rückabwicklung angestrebt. Mangels Übergabe sei er nicht im Besitz des Objekts und lehne daher jegliche Zahlung ab. Im Übrigen hätte als Bemessungsgrundlage nur der Grundstücksanteil von 59.845,69 EUR zugrunde gelegt werden dürfen.

Mit zwei Schreiben vom 27. November 2005 zu beiden Steuernummern beantragte der Antragsteller des Weiteren die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG. Dies wurde vom Antragsgegner mit dem Bescheid vom 13. Dezember 2005 zur Steuernummer ... /25321 vorerst abgelehnt, weil weder ein Aufhebungsvertrag zum Kaufvertrag noch eine Mitteilung des Notar vorliege, wonach der Vertrag nicht weiter durchgeführt werde.

Gegen die Ablehnung vom 13. Dezember 2005 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 2005 (richtig wohl: 2006) unter beiden Steuernummern Einspruch ein. Dabei verwies er darauf, der Notar habe bereits mit Schreiben vom 7. September 2005 erklärt, er rechne nicht mehr mit der Durchführung der Verträge. Dies entspräche den Tatsachen, allerdings sei die KG nicht erreichbar, sodass sich die Rückabwicklung hinziehe.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. Juni 2006 pfändete der Antragsgegner wegen der Grunderwerbsteuerfestsetzungen vom 5. Oktober 2005 die Konten des Antragstellers bei der Kreissparkasse Bautzen.

Durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2006 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid, Steuernummer .../25313, zurück. Darin führte er aus, die Festsetzung sei rechtmäßig, weil der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sei. Über einen Anspruch aus § 16 GrEStG wegen Rückabwicklung sei auf Antrag gesondert zu entscheiden. Ungeachtet dessen werde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen dieser Norm bisher nicht gegeben seien. Diese setze stets die rechtliche Aufhebung des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts sowie die tatsächliche Rückgängigmachung voraus. Entsprechende Unterlagen lägen nicht vor. Auch die Höhe der Festsetzung sei nicht zu beanstanden, weil einheitlicher Gegenstand des Erwerbs das Grundstück in bebautem Zustand gewesen sei.

Am 8. August 2006 hat der Antragsteller gegen den Grunderwerbsteuerbescheid, Steuernummer .../25313, Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 11 K 1386/06 geführt wird und über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Am 8. August 2006 hat der Antragsteller darüber hinaus auch die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragt, und zwar bezogen auf beide Grunderwerbsteuerbescheide.

Dabei verweist er auf eine Mitteilung des Amtsgerichts K. -Grundbuchamt -vom 6. März 2006, wonach der vom Antragsteller beigefügte Kaufvertrag nicht zur Eintragung eingereicht worden sei. Ergänzend trägt er vor, entgegen den Ausführungen des Antragsgegners stimme es nicht, dass er gegen den Grunderwerbsteuerbescheid zur Steuernummer ... /25321 keinen Einspruch erhoben habe; in der Anlage beigefügt ist das Einspruchsschreiben vom 10. Januar 2006 bezogen auf die Ablehnung vom 13. Dezember 2005. Im Übrigen sei ihm bisher eine Rückabwicklung nicht möglich gewesen, da jegliche -per Telefon oder Einschreiben unternommene -Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer immer wieder gescheitert sei. Da der ursprüngliche Grundbuchbestand nicht verändert worden und eine Auflassungsvormerkung nicht erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen des § 16 GrEStG vor.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 5. Oktober 2005 (StNr. /25321 und /25313) auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Antrag sei gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.

II.

Soweit der Antragsteller unter Berufung auf die Rückgängigmachung der Erwerbsvorgänge gemäß § 16 GrEStG ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung begehrt, ist dieser Antrag im Streitfall als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der beiden ergangenen Grunderwerbesteuerbescheide vom 5. Oktober 2005 auszulegen. Bei dem vom Antragsteller verfolgten Anspruch aus § 16 GrEStG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung zwar um einen neben dem (Grunderwerb-) Steueranspruch selbständigen gegenläufigen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der die (ursprüngliche) materielle Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuerfestsetzung unberührt lässt (vgl. Sack, in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl. 2007, § 16 Rdn. 282). Dieser Anspruch ist gerichtlich regelmäßig mit einer Verpflichtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 FGO zu verfolgen, so dass vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO nachzusuchen wäre (vgl. Hofmann, GrEStG, 8. Aufl. 2004, § 16 Rdn. 63; Pahlke, in Pahlke/ Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 16 Rdn. 86 a.E.). Vorläufiger Rechtsschutz kommt dennoch jedoch durch Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides in Betracht, soweit der aus § 16 GrEStG geltend gemachte Anspruch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides begründet (Pahlke, a.a.O., § 16 Rdn. 86). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dann möglich, wenn das Finanzamt trotz eines (durch Antrag geltend gemachten) entstandenen Anspruches aus § 16 GrEStG die erstmalige Grunderwerbsteuerfestsetzung noch vorgenommen hat; gleiches gilt, wenn das Finanzamt mit seiner Einspruchsentscheidung einen wirksam entstandenen und geltend gemachten Anspruch übergeht (Sack, a.a.O., § 16 Rdn. 324 f.). Im Streitfall beruft sich der Antragsteller sinngemäß darauf, dass noch während laufender Einspruchsverfahren Ansprüche auf Rückgängigmachung entstanden seien, sodass die Aussetzungsanträge hier statthaft sind.

Der Antrag ist allerdings unzulässig, soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 5. Oktober 2005 mit der Steuernummer /25321 begehrt, weil dieser Bescheid entgegen dessen Auffassung nach Aktenlage bereits bestandskräftig geworden ist.

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO scheidet aus, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines nicht angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wird (vgl. Koch, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rdn. 34 m.w.N.). Eine (fristgerechte) Anfechtung des genannten Bescheides ist bislang nicht ersichtlich, denn anders als zu dem Grunderwerbsteuerbescheid mit der Steuernummer /25313 findet sich in den Steuerakten des Antragsgegners kein Einspruch zu der Steuernummer /25321. Das einzig vorliegende Einspruchsschreiben des Antragstellers vom 10. Oktober 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf einen (1) Steuerbescheid und ausdrücklich nur auf die Steuernummer /25313, so dass dessen Auslegung als Einspruch gegen beide Bescheide nicht in Betracht kommt. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung gleichwohl behauptet, gegen beide Bescheide (fristgerecht) Einspruch erhoben zu haben, fehlt es mindestens an einer Glaubhaftmachung.

Der Antragsteller hat weder ein entsprechendes Einspruchsschreiben in Kopie vorgelegt noch dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post belegt. Insbesondere stellt das zum Nachweis der Einspruchserhebung vorgelegte Schreiben des Antragstellers vom 10. Januar 2005 (richtig: 2006) entgegen dessen Ansicht keinen Einspruch gegen die Grunderwerbsteuer-Festsetzungen, sondern lediglich einen Einspruch gegen die Ablehnung der Änderungsanträge gemäß § 16 GrEStG vom 13. Dezember 2005 dar. Es liegen daher bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller gegen den Bescheid rechtzeitig Einspruch erhoben hat.

Bezogen auf den Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. Oktober 2005 mit der Steuernummer /25313 ist der Aussetzungsantrag dagegen zulässig. Insbesondere lagen entgegen der Auffassung des Antragsgegners bei Antragstellung die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO vor, denn aufgrund der erfolgten Pfändung vom 21. Juni 2006 "drohte" die Vollstreckung im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsaktes neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 5. April 2005 -I B 221/04 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2005, 526). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 -II B 29/05 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2006, 123). Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2000 -IX B 128/99 -, BStBl II 2001, 411, m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Grunderwerbsteuerbescheides vom 5. Oktober 2005 -Steuernummer /25313 -. Denn bei summarischer Prüfung haben im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2006 die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für eine Nichtfestsetzung der Steuer nicht vorgelegen (vgl. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt BFH, Urteil vom 8. März 1995 -II R 42/92 -, BFH/NV 1995, 924).

Werden die Vertragsbedingungen nicht erfüllt und wird der Erwerbsvorgang deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag ... die Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufgehoben. Voraussetzung dieser Regelung ist zunächst, dass überhaupt ein tatbestandserfüllender Rechtsvorgang im Sinne von § 1 GrEStG vorliegt, der auch nicht durch ein nachträgliches Ereignis materiellrechtlich mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden ist. Dies ist hier gegeben, denn der Kaufvertrag vom 13. September 2002 ist laut der Bestätigung des Notars vom 7. September 2005 mit der Erteilung der Genehmigung aller Beteiligten rechtswirksam geworden; der Entstehung des Wohnungseigentums und der Errichtung des Gebäudes bedarf es zur Wirksamkeit des Kaufvertrages als obligatorischem Geschäft ("Verpflichtungsgeschäft") dagegen nicht (Viskorf, in Boruttau, a.a.O., § 2 Rdn. 215). Es fehlt hier jedoch an einer Rückgängigmachung des Erwerbsgeschäfts. Diese setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang zivilrechtlich wirksam aufgehoben und auch vollständig tatsächlich rückgängig gemacht wird (Sack, a.a.O., § 16 Rdn. 36 a.E.). Schon eine zivilrechtlich wirksame Aufhebung des notariellen Kaufvertrages vom 13. September 2002 durch die Vertragsbeteiligten kann hier nicht festgestellt werden, denn weder hat der Antragsteller eine solche Aufhebung vorgetragen noch ist sie sonst nach Aktenlage ersichtlich. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Mitteilung des Notars vom 7. September 2005, denn dieser hat dort lediglich die Erwartung geäußert, der Vertrag werde wohl nicht mehr durchgeführt, sondern rückabgewickelt.

Darin liegt gerade keine Bestätigung über eine (wirksame) Vertragsaufhebung.

Auch hat der Antragsteller erklärt, die Veräußerin nicht erreicht zu haben, so dass der Vertrag nach Aktenlage weiter wirksam und die Veräußerin weiterhin zur Verschaffung des Wohneigentums rechtlich verpflichtet ist. Eine Aufhebung der Steuerfestsetzung scheidet danach aus.

Dahinstehen lassen kann der Senat, ob die vom Antragsteller geschilderten Schwierigkeiten, mit der Veräußerin zur Vereinbarung einer Vertragsaufhebung Kontakt aufzunehmen, im Rahmen des § 16 Abs. 1 GrEStG im Einzelfall von Bedeutung sein können. Denn der Antragsteller hat entsprechende Versuche weder substantiiert geschildert noch glaubhaft gemacht. Zudem ergibt sich aus der Mitteilung des Notars vom 7. September 2005, dass unter den Vertragsparteien Streit über die Wirksamkeit des Kaufvertrages bestand, zwischen ihnen also durchaus -jedenfalls zeitweise -Kontakt bestanden haben muss.

Soweit der Antragsteller im Vorverfahren schließlich noch die Höhe der Grunderwerbsteuerfestsetzung angegriffen hat, führt auch dies nicht zu einem Erfolg des Aussetzungsantrages.

Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer.

Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Im Streitfall hat der Antragsteller einen Vertrag über den Grundstücksanteil samt Anteil an einem von der Veräußerin zu errichtenden Gebäude geschlossen, mithin also über einen -künftig -bebauten Grundstücksanteil. Der Antragsgegner hat daher zu Recht den Gebäudepreis mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Grunderwerbsteuerfestsetzung mit der Steuernummer /25321 auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn es im Wege der Auslegung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der (vorläufigen) Aufhebung der Festsetzung verstanden werden könnte. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Antrag schon an dem Gesichtspunkt der so genannten unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache scheitern würde, fehlte es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.

Denn der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der notarielle Kaufvertrag vom 13. September 2002 zivilrechtlich wirksam aufgehoben, das Erwerbsgeschäft also rückgängig gemacht worden ist; auf die vorstehenden Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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