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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 12 K 4018/03 B
Rechtsgebiete: AO, StBerG


Vorschriften:

AO § 80 Abs. 7 S. 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 K 4018/03 B

Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuerberatungssachen (Steuerpflichtige ...)

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 12. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. April 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht ..., sowie die ehrenamtliche Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Ausweislich ihres Briefkopfs handelt es sich bei der Klägerin um eine Sozietät niederländischen Rechts, die Mitglied in der ... Kamer van B. ist. Sie ist zudem in der Kamer van K. voor G. registriert. Hiernach - so die Erläuterung auf dem Briefkopf - erstrecken sich die im Handelsregister G. genehmigten Tätigkeiten auf die Bereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie juristische Beratung.

Im Jahre 2002 erteilte ein Ehepaar G. in B. der Klägerin einen Auftrag für Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung. Durch Verfügung vom 30.07.2002 wies der Beklagte die Klägerin gemäß § 80 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigte der Eheleute G. mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht im Sinne (i.S.) von § 3 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Der daraufhin eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt: Die Zurückweisung sei rechtswidrig und verstoße gegen europarechtliche Vorgaben. Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 50 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft (EGV) bestehe für eine niederländische Sozietät die Möglichkeit, von dem Firmensitz in den Niederlanden aus in der Bundesrepublik steuerberatend tätig zu werden. Nachdem sie, die Klägerin, in der Kamer van K. in G. eingetragen sei, sei sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in den Niederlanden befugt. Diese sich auf die Niederlande beziehende Berechtigung erstrecke sich auf Europa. Zudem gehöre sie, die Klägerin, der ... Kamer van J., der entsprechenden Berufsorganisation in den Niederlanden, an.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 7 AO vom 30.07.2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.12.2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen geeignet, § 80 Abs. 7 AO. Zwar könnten ausländische Personen nachweisen, dass ihr Beruf im Ausland in der Ausbildung und den Befugnissen mit einem der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufe vergleichbar sei und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entspreche.

Diesen Nachweis habe die Klägerin jedoch nicht erbracht.

Die Klägerin sei nämlich nicht Mitglied einer Organisation oder eines Verbandes, deren Mitglieder im Regelfall ohne weitere Prüfung als qualifiziert in diesem Sinne anzusehen seien. Tatsächlich erfülle nämlich die Kamer B. die betreffenden Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 StBerG nicht.

Soweit sich die Klägerin auf ihre Mitgliedschaft in der Kamer van K. und der ... Kamer van J. stütze, habe sie es versäumt, die diesbezüglichen Mitgliedschaften im Einzelnen nachzuweisen.

In jedem Falle müsse sich aus der Berufsordnung und den einschlägigen Kammerstatuten ergeben, dass ein Mitglied des betreffenden Verbandes die Voraussetzungen des § 56 StBerG erfülle. Allein eine diesbezügliche Behauptung genüge insoweit nicht.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Zurückweisungsverfügung des Beklagten vom 30.07.2002 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ohne Rechtsfehler konnte der Beklagte die Zurückweisung auf § 80 Abs. 7 AO stützen.

Nach ganz herrschender Meinung verstößt § 80 Abs. 7 AO nämlich nicht gegen die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben (zum Nachweis vgl. Tipke/Kruse, AO, § 80 Rn. 96 b mit Nachweisen insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung). Vielmehr beschränkt die Vorschrift die in Art. 49 EGV geregelte Dienstleistungsfreiheit in zulässiger Weise.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO sind erfüllt. Die von dem Beklagten geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung der niederländischen Klägerin erweisen sich als zutreffend.

Die in § 80 Abs. 7 Satz 3 AO geregelte Vermutung der fachlichen Eignung gewinnt für die Klägerin keine der Klage zum Erfolg verhelfende Bedeutung. Eine fachliche Eignung der Klägerin wird nämlich nicht im Hinblick auf § 80 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 AO vermutet. Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 19. März 1998 (Bundessteuerblatt I 1998, 361 [362]) deutlich gemacht, bei welchen ausländischen Berufsangehörigen eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des inländischen Steuerberaters zu bejahen ist. Für die Niederlande hat das Bundesministerium verschiedene Organisationen oder Berufsgruppen ausdrücklich benannt. Hierzu rechnet weder die Kamer van K. oder die ... Kamer van B. Dementsprechend hat auch das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 05. Dezember 2000 - 6 K 423/99, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2001, 869) entschieden, dass ein in den Niederlanden zugelassener "B." grundsätzlich nicht zur Berufsausübung in Deutschland zugelassen ist.

Die Klägerin hat des weiteren selbst nicht vorgetragen und auch nicht in hinreichender Weise belegt, dass sie in den Niederlanden einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und in den Befugnissen einem der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufe vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen, § 80 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 und 2 AO.

Tatsächlich hatte für die Klägerin wiederholt Anlass bestanden, den diesbezüglichen Nachweis zu führen. Denn der Beklagte hatte bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf die notwendige Vergleichbarkeit mit den deutschen Anforderungen hingewiesen. Zusätzlich enthielt die Ladung der Klägerin zur mündlichen Verhandlung Ausführungen zu dem erforderlichen Nachweis.

Soweit sich die Klägerin schließlich auf ihre Mitgliedschaft in weiteren Berufsorganisationen beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit fehlen nämlich für den Senat jegliche nachprüfbaren Hinweise, dass die betreffenden Organisationen selbst die fachliche Eignung ihrer Mitglieder im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 AO verlangen. Hiernach hätte es der Klägerin oblegen, diese Nachweise spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erbringen. Denn die konkreten Einzelumstände der Berufsausübung in den Niederlanden betreffen vorrangig den Wissensbereich der Klägerin und zudem ausländisches Recht. Vor diesem Hintergrund lag es in der Verantwortung der Klägerin, die für sie günstigen Tatsachen im Einzelnen vorzutragen und - vor allem durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Vorgaben des niederländischen Rechts, Satzungen, Verbandsbestimmungen) - zu belegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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