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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 12 K 460/05
Rechtsgebiete: AO, StBerG, DVStB, DVStV, FGO, GG


Vorschriften:

AO § 83
AO § 84
StBerG § 164a
DVStB § 27 Abs. 7
DVStB § 29
DVStV § 32
FGO § 100
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 K 460/05

Steuerberaterprüfung 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 12. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. September 2008 durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den Richter ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger nahm im Zuge seines Erstantrages an der Steuerberaterprüfung 2004 teil. Bei der schriftlichen Prüfung erzielte er in der ersten Aufsichtsarbeit (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete) die Note 4,5. Im Hinblick auf die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragsteuern) vergaben die Prüfer zunächst 51 Punkte (Herr B) sowie 47 Punkte (Herr C) und bewerteten die Arbeit dementsprechend mit der Note 4,0. Bei der dritten Aufsichtsarbeit (Buchführung und Bilanzwesen) vergaben die Prüfer 43 Punkte (Herr D) und 41 Punkte (Herr E) mit der Folge, dass die Note ebenfalls 4,5 betrug. Im Hinblick auf die Gesamtnote 4,33 ([4,5 + 4,0 + 4,5] : 3) wurde der Kläger zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Am 22. Februar 2005 vergab die Prüfungskommission für den Vortrag des Klägers die Note 4,5. Gleichermaßen bewertete die Kommission den ersten und sechsten Prüfungsabschnitt mit 4,5, den zweiten und vierten Prüfungsabschnitt mit 4,0, den dritten Prüfungsabschnitt mit 5,0 und den fünften Prüfungsabschnitt mit 3,0. Im Hinblick auf die Notensumme der mündlichen Prüfung (29,50) und den Durchschnitt in der mündlichen Prüfung (29,50 : 7 = 4,21) ergab sich eine Endnote in Höhe von ([4,33 + 4,21] : 2 =) 4,27, die den kritischen Punktwert von 4,15 überstieg. Dementsprechend entschied der Prüfungsausschuss, dass der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe, und gab dem Kläger die Entscheidung mündlich bekannt. Ausweislich des Prüfungsprotokolls begründete der Vorsitzende die Entscheidung der Prüfungskommission.

Nach Klageerhebung beantragte der Kläger bei dem Beklagten das Durchführen des Überdenkungsverfahrens. In diesem Zusammenhang führte der Kläger im Hinblick auf die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragsteuern) eine Vielzahl von Einzelpunkten auf, die nach seiner Einschätzung zu einer Vergabe weiterer Wertungspunkte hätten führen müssen. Statt 51,0 Punkten (Herr B) und 47,5 Punkten (Herr C) hätten die Prüfer insgesamt 62,5 Punkte vergeben müssen. In vergleichbarer Weise monierte der Kläger zahlreiche Einzelaspekte im Hinblick auf die mündliche Prüfung. Nach Auffassung des Klägers hätten die Prüfer seine Leistungen auch insofern deutlich besser bewerten müssen.

Die Prüfer nahmen im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausführlich Stellung. Allerdings vertrat Herr B in einem Vermerk vom 03.05.2005, den er im Namen der Korrektoren Herr B, Herr C und Frau F gefertigt hatte, die Auffassung, dass im Ergebnis die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragsteuern) nicht besser als mit 4,0 (45,0 - 52,5 Punkte) zu bewerten sei. Teilweise seien bei der Erstkorrektur zu Unrecht (halbe) Punkte zuerkannt worden, teilweise könnten - im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers - weitere (halbe) Punkte zuerkannt werden. Ausweislich des Vermerks vom 03.05.2005 erkannten die Prüfer von 90 möglichen im Ergebnis 46 Punkte - anstelle der ursprünglich 51 und 47 Punkte - dem Kläger zu. Herr C hatte zudem die Stellungnahmen der anderen Prüfer zur mündlichen Prüfung eingeholt und nahm zusammenfassend dahingehend Stellung, dass eine bessere Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen ebenfalls nicht in Betracht komme.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass hinsichtlich der Prüfungsarbeit "Ertragsteuern" auch nach der durchgeführten Neubewertung die Prüfer an der ursprünglich vergebenen Note von 4,0 festhielten. Im Übrigen verbleibe es mangels Einwendungen seitens des Klägers bei den beiden anderen Aufsichtsarbeiten bei den ursprünglich festgesetzten Noten (jeweils 4,5). Ebenso erweise sich die Bewertung der mündlichen Prüfung (Kurzvortrag und nachfolgende Prüfungsabschnitte) mit der Gesamtnote 4,21 als zutreffend, so dass die Gesamtnote 4,27 betrage und der Kläger insgesamt die Prüfung nicht bestanden habe.

Im Rahmen der Klagebegründung verwies der Kläger zunächst auf die ursprünglich bei der Prüfungsarbeit "Ertragsteuern" vergebenen Punkte durch den Prüfer Herrn B. Nach allgemeinen Grundsätzen dürften diese Punkte im Zuge des Überdenkungsverfahrens nicht wieder aberkannt werden, so dass im Ergebnis der Erstkorrektor Herr B die Note 4,0 auf 3,5 angehoben habe. Im Hinblick auf die dem Gericht sodann übersandte weitere Klagebegründung haben die Prüfer zu der zweiten und dritten Aufsichtsarbeit - zum Teil erneut - Stellungnahmen bei dem Beklagten eingereicht. Im Zuge dieses Überdenkens haben die Prüfer Herr D und Herr E bei der dritten Aufsichtsarbeit einerseits zwei Punkte aberkannt und andererseits insgesamt vier Punkte - mithin per saldo zwei zusätzliche Punkte - zuerkannt. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung hat die Prüfungskommission am 08.06.2006 Stellung genommen, ohne weitere Punkte zu vergeben. Auf die Einzelheiten der genannten Stellungnahmen nimmt der Senat Bezug.

Der Kläger begründet seine Klage nunmehr wie folgt: Die Teilnahme des Prüfers D an der Prüfung verstoße gegen das Gebot einer fairen Prüfung. Denn Herr D wohne in derselben Gemeinde wie er, der Kläger, und praktiziere dort auch als Steuerberater. Da bei einer bestandenen Prüfung die Gefahr bestanden habe, dass er, der Kläger, sich in derselben Gemeinde als Steuerberater betätigt hätte, seien bei Herr D besonders strenge Anforderungen bei den Bewertungen zu befürchten gewesen, so dass Herr D eine Beteiligung an der Prüfung hätte ablehnen müssen.

Über die im Überdenkungsverfahren gewährten zusätzlichen Punkte hinaus hätten die Prüfer für die zweite Aufsichtsarbeit zahlreiche weitere Punkte vergeben müssen, so dass im Ergebnis 60 bzw. 58,5 Punkte angemessen seien, woraus sich die Note 3,0 bzw. 3,5 ergebe.

Hinsichtlich der dritten Aufsichtsarbeit (Buchführung und Bilanzwesen) hätten die Prüfer bei verschiedenen Teilaufgaben bis zu 23 weitere Punkte und damit im Ergebnis jeweils 64 Punkte vergeben müssen, was die Note 3,5 zur Folge gehabt hätte. In jedem Falle erweise es sich prüfungsrechtlich als fehlerhaft, wenn ein Prüfer - in diesem Fall Herr D - im Zuge des Überdenkungsverfahrens meine, ursprünglich bei der Erstbenotung vergebene Punkte später wieder aberkennen zu dürfen. Das Verböserungsverbot betreffe auch die Vergabe einzelner Punkte und nicht nur die abschließende (Gesamt-)Note.

Die mündliche Prüfung habe an verschiedenen Mängeln, insbesondere an einzelnen Verfahrensfehlern gelitten. Dem Beklagte und der Prüfungskommission sei es nicht gelungen, den Prüfungsablauf fehlerfrei zu organisieren und durchzuführen.

Einerseits habe die Kommission die Prüflinge aufgefordert, handschriftlich den Ablauf der Prüfung zu dokumentieren. Andererseits habe der Beklagte - im Sinne einer Beweisvereitelung - diese Unterlagen vernichtet. Tatsächlich hätten auch die Prüfer ihre eigenen Unterlagen zur Beweissicherung aufbewahren müssen. Diese Verpflichtung entspringe allgemeinen Prüfungsgrundsätzen und werde von einschlägigen Urteilen bestätigt.

Für den Kurzvortrag wäre als Note 3,5 angemessen gewesen. Die im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls zusammengestellten Ausführungen von ihm, dem Kläger, seien zutreffend und angemessen gewesen. Die Prüfungskommission habe insoweit überzogene Ansprüche gestellt, die Ausführungen unzureichend bewertet und ihre Entscheidung nur unzulänglich begründet. Die negative Wertung der Kommission, dass er, der Kläger, bereits nach sieben Minuten seinen Vortrag beendet und die zulässige Zeit von zehn Minuten nicht genutzt habe, erweise sich als fehlerhaft. Erbringe ein Prüfling die von ihm geforderte Leistung, müsse er nicht die ihm maximal zustehende Zeit nutzen.

Im vierten Prüfungsabschnitt (Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge es Zollrechts) hätten die Prüfer statt der Note 4,0 die Note 3 vergeben müssen. Die Kommission habe zunächst ihn, den Kläger, mit dem Mitprüfling Herrn G verwechselt; denn der Prüfer Dr. H habe die Fragen zu den Begriffen " Nichtkommerzieller Reiseverkehr" und "Lieferschwelle" allein an diesen gerichtet (Beweis: Zeugnis der Mitprüflinge). Zudem habe der maßgebliche Prüfer Dr. H einerseits zeitweilig einen geistesabwesenden Eindruck erweckt, andererseits sich teilweise über die Antworten der Prüflinge lustig gemacht (Beweis: Zeugnis der Mitprüflinge).

Im sechsten Prüfungsabschnitt (u.a. Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft) wäre nicht die Note 4,5, sondern die Note 3,5 angemessen gewesen. Ausweislich des Gedächtnisprotokolls sei u.a. ihm, dem Kläger, eine Frage zum "Preisdumping" nicht gestellt worden; Herr I habe diese Frage vielmehr allein an Frau J gerichtet. Angesichts einer Sollzeit von 30 Minuten habe die Prüfungskommission zudem in unzulässiger Weise diesen Prüfungsabschnitt bereits nach 23 Minuten beendet.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 22.02.2005 den Beklagten zu verpflichten, die vom Kläger abgelegte Steuerberaterprüfung 2004/2005 für bestanden zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte begründet seinen Antrag dahingehend, dass die Prüfung ohne Fehler abgelaufen sei und zu einem rechtmäßigen Ergebnis geführt habe. Die Teilnahme des Prüfers D an der Prüfung habe keinesfalls gegen das Gebot einer fairen Prüfung verstoßen. Denn Herr D habe erst im Zuge der mündlichen Prüfung den Namen des Klägers erfahren. Insbesondere sei jedoch ernsthaft kein Grund ersichtlich gewesen, dass Herr D dem Kläger voreingenommen entgegentrete.

Nach Auffassung des Beklagten kommt eine Änderung der von den Prüfern zuerkannten Noten nicht in Betracht. Die Prüfer hätten sich nach den (neuerlichen) Einwendungen des Klägers im Hinblick auf die Aufsichtsarbeiten ausführlich noch einmal mit ihren Bewertungen auseinandergesetzt, jedoch die Vergabe weiterer Punkte für die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragsteuern) ohne Rechtsfehler abgelehnt. Den Prüfern seien auch im Hinblick auf die Bewertung der dritten Aufsichtsarbeit (Buchführung und Bilanzwesen) keine Fehler unterlaufen. Immerhin hätten die Prüfer in dem Überdenkungsverfahren weitere zwei Punkte und somit im Ergebnis 45 zugebilligt. Nicht zutreffend sei die Behauptung, Herr D habe "negative Punkte" vergeben und gegen das Verböserungsverbot verstoßen. Tatsächlich hätten die Prüfer die Note von 4,5 gar nicht geändert, sondern nunmehr lediglich übereinstimmend 45 Punkte vergeben.

Auch bei der mündlichen Prüfung seien Fehler zu verneinen. Soweit die Prüflinge während der mündlichen Prüfung handschriftliche Notizen gefertigt hätten, seien diese zwar nach der Prüfung eingesammelt worden. Diese Aufzeichnungen seien aber nicht aufbewahrt worden. Aus §§ 30 und 32 DVStV folge keine diesbezügliche Aufbewahrungspflicht. Auch habe der Prüfungsausschuss keinesfalls die Prüflinge aufgefordert, die Prüfung selbst mit zu protokollieren.

Hinsichtlich des Kurzvortrags sei die Bewertung seitens der Prüfer insbesondere im Hinblick auf die schlechte, undeutliche und unklare Ausdrucksweise des Klägers nicht zu beanstanden. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsausschusses habe deren Vorsitzender auch in angemessener Weise die Benotung begründet.

Im vierten Prüfungsabschnitt (Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge es Zollrechts) hätten die Prüfer ohne Rechtsfehler die Note 4,0 vergeben. Der Ausschuss habe keinesfalls den Kläger mit dem Mitprüfling Herrn G verwechselt. Der Prüfer Dr. H habe die Fragen zu den Begriffen " Nichtkommerzieller Reiseverkehr" und "Lieferschwelle" zunächst an den Kläger gerichtet. Erst als dieser die Fragen nicht habe beantworten können, habe der Prüfer die Fragen an dessen Mitprüfling G weitergegeben, der daraufhin die Fragen beantwortet habe (Beweis: Zeugnis der Prüfer).

Im sechsten Prüfungsabschnitt (u.a. Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft) erweise sich die Note 4,5 als vertretbar. Die Dauer der Prüfung - ausweislich des Protokolls immerhin 25 Minuten - sei nicht zu beanstanden, zumal die Prüfer in diesem Abschnitt viele Fragen an den Kläger gerichtet haben. Jedenfalls sei den Bestimmungen der DVStB keine Mindestdauer zu entnehmen. Außerdem habe der Kläger mehrere an ihn gerichtete Fragen gar nicht, fehlerhaft oder nur unvollständig beantwortet. Daher sei eine bessere Note auch bei weiteren Fragen ausgeschlossen gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Teilnehmer an der mündlichen Prüfung vom 22.02.2005 und bezieht sich wegen der Einzelheiten der Aussagen auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe:

Die Klage ist nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat die Steuerberaterprüfung 2004 nicht bestanden. Der Beklagte hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass der Kläger an der Steuerberaterprüfung 2004 ohne Erfolg teilgenommen hat, § 100 Finanzgerichtsordnung [FGO]. Der Kläger hat keine hinreichende Prüfungsleistung erbracht.

I.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden Prüfungsentscheidungen im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, vgl. etwaUrteil vom 30. Januar 1979 - VII R 13/78, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1979, 417 (418);Urteil vom 03.02.2004 - VII R 32/01, BStBl. II 2004, 842 (843). Hiernach kann ein Gericht lediglich überprüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Mängeln leidet, ob der Prüfungsausschuss oder die einzelnen Prüfer gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, insbesondere den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 250 [251]).

I.2. Bei Prüfungsentscheidungen ist hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle - nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - zwischen der Überprüfung von fachlichen Fragen einerseits und der Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen andererseits zu unterscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83, Neue juristische Wochenschrift [NJW] 1991, 2005 [2007]; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87, NJW 1991, 2008 [2010]). Das in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf freie Berufswahl, das durch die Zulassungsprüfung zum Beruf des Steuerberaters eingeschränkt wird, gebietet eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Dabei gewährleistet das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG das Durchsetzen des Rechts auf gerichtliche Überprüfung. Diese umfassende gerichtliche Kontrolle beschränkt sich aber nur auf die fachlichen Fragen. Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen Finanzgerichtsverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 17.12.1997 - VI B 55/97, NJW 1998, 2920). Insoweit muss das Gericht insbesondere überprüfen, ob Prüfer zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als fachlich falsch bewerten (vgl. auch: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97]; Finanzgericht [FG] des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 K 316/02, EFG 2003, 731 mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]).

I.3. Soweit die Prüfer hingegen prüfungsspezifische Fragen beurteilen, steht ihnen ein sogenannter Bewertungsspielraum zu, den die Gerichte nur in eingeschränktem Umfang überprüfen dürfen. In diesem Zusammenhang haben die Prüfer bei der Benotung nämlich nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antworten zu bewerten, sondern auch Einschätzungen und Erfahrungen zu berücksichtigen, die sich etwa aus ihren bisherigen Prüfungen sowie aus dem Vergleich des betreffenden Kandidaten mit seinen Mitbewerbern ergeben. Prüfungsnoten stehen daher in einem Bezugssystem, das auch durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Der Prüfer kann so beispielsweise die Leistungen des Kandidaten gegenüber den Fähigkeiten der anderen Kandidaten einordnen oder aber einschätzen, welchen Schwierigkeitsgrad die Aufgabenstellung aufweist und wie sie von der Gesamtheit der Kandidaten verstanden wurde. Die Prüfer dürfen auch in der Steuerberaterprüfung der Klarheit und Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte [a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V 43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).

I.4. Die prüfungsspezifischen Bewertungen lassen sich somit gerichtlich eingeschränkt nur darauf überprüfen, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1999, a.a.O., S. 2007; BFH, Urteil vom 09.10.1999, a.a.O., S. 97). Hinsichtlich der fachlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., S. 2008).

I.5. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG folgt im Übrigen, dass die prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtkontext des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. Prüfungsnoten sind daher nicht isoliert zu sehen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.1998 - 2 K 1500/98, S. 10, n.v.). Dabei haben die Prüfer die Einwände des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen nach den Kriterien zu überdenken, die auch für die ersten vom Kläger beanstandeten Bewertungen gegolten haben. Führen die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen vorzunehmen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003, a.a.O., S. 731).

II.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klage keinen Erfolg. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hat nicht die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Steuerberater Herr D habe an der Prüfung nicht als Prüfer teilnehmen dürfen. Die Ausführungen des Klägers sowie der sonstige Inhalt der Akten geben keinen Anlass, insoweit an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu zweifeln.

Zu den einschlägigen Verfahrensbestimmungen gehören insoweit auch die Regelungen gemäß §§ 83 und 84 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 164 a Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur Ausschließung und Ablehnung eines Prüfers (ebenso: BFH, Urteil vom 03.02.2004, a.a.O., DStRE 2004, 600 [601 f.]).

Nach § 84 AO in Verbindung mit § 164 a StBerG kann ein Prüfling ein Mitglied eines Prüfungsausschusses zum Beispiel ablehnen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen, § 83 AO. Für eine derartige Einschätzung ist auf objektive Gesichtspunkte aus der Sicht eines "verständigen" Prüflings abzustellen, dagegen genügt eine nur subjektive Besorgnis des betreffenden Prüflings nicht (ebenso: FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2003 - V 26/02, EFG 2003, 1416 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 84 AO nicht erfüllt. Die Überlegungen des Klägers, wegen seiner, des Klägers, vermutlichen (zukünftigen) beruflichen Niederlassung in der Wohngemeinde ... hätte Herr D - wegen der zu vermutenden Konkurrenzsituation - seine Beteiligung an der Prüfung ablehnen müssen, erweisen sich als nicht stichhaltig. Angesichts der Größe von ..., der Niederlassung verschiedener weiterer Berufsangehöriger in dieser Gemeinde bereits zum Zeitpunkt der Prüfung und der Ungewissheit, ob der Kläger tatsächlich später in dieser Gemeine beruflich aktiv werden würde, sind keine ernsthaften Gesichtspunkte erkennbar, die Herrn D - aus Sicht eines verständigen Prüflings - zu einem willkürlichen Verschärfen des Prüfungsmaßstabes hätten verleiten können. Soweit der Kläger nahelegt, die Prüfungsbehörde habe gezielt Herrn D im Hinblick auf den Kläger ausgesucht, sind für den Senat keine ernsthaften Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Auch eine Verpflichtung von Herrn D, sich einer Teilnahme als Prüfer zu enthalten, ist nicht erkennbar. Allein die örtliche Nähe - sofern man die diesbezügliche Kenntnis des Herrn D unterstellt - beinhaltet ernsthaft keinen geeigneten Grund, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit hervorzurufen. Immerhin hat Herr D die Klausuren bearbeitet, ohne die Identität der Prüflinge zu kennen. Erst im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung erfuhren die Prüfer die Namen der Prüflinge. Zudem hätte es dem Kläger oblegen, auf diesen örtlichen Zusammenhang bereits vor Beginn der mündlichen Prüfung hinzuweisen. Dies hat der Kläger jedoch unterlassen.

II.2. Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren geltend, dass die Prüfer Herr B und Herr D im Rahmen des Überdenkungsverfahrens gegen das Verböserungsverbot verstoßen hätten. Tatsächlich waren die Prüfer im Grundsatz nicht gehindert, bei nochmaliger Durchsicht einer Klausur weitere Punkte zu vergeben oder bereits zuerkannte Punkte zum Teil wieder abzuerkennen. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass die für die jeweilige Aufsichtsarbeit vergebene Note sich nicht verschlechtert.

Das aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitete Verböserungsverbot gilt im Prüfungsrecht nicht uneingeschränkt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - BVerwG 6 C 20.98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE] 109, 211 [216 ff]). Denn jedenfalls das in § 29 Abs. 1 DVStB geregelte Überdenkungsverfahren verpflichtet die Prüfer zu einer eigenständigen erneuten Bewertung der Prüfungsleistungen. Hierbei handelt es sich im Grundsatz um eine Gesamtbewertung, die nicht die Vergabe einzelner Punkte, sondern das Ermitteln einer Note für die jeweilige Aufsichtsarbeit zum Inhalt hat, § 24 Abs. 3 und 4 DVStB. Insofern kann ein Prüfer - ungeachtet der eigenständigen Prüferleistung - etwa auch die Benotung durch den Mitprüfer berücksichtigen. Denn die Durchführungsverordnung sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Prüfern die Bewertungen der Mitprüfer zuzuleiten, § 24 Abs. 2 S. 2 DVStB. Demnach kann ein Prüfer durchaus im Einzelfall bei dem Überdenkungsverfahren für eine Aufsichtarbeit sich dem Beurteilungsvorschlag eines Mitprüfers anschließen und weniger Punkte als ursprünglich vergeben. Auch in diesem Falle besteht - etwa wegen eines Verböserungsverbots - kein Anspruch, unter allen Umständen es bei der Gesamtsumme aller von einem Prüfer vergebenen Punkte zu belassen. Vielmehr sind die Prüfer, wenn die Bewertungen abweichen, gehalten, sich auf einen übereinstimmenden Notenvorschlag zu einigen, der nicht zwangsläufig von der höheren vergebenen Punktzahl auszugehen hat. Wortlaut und Systematik des § 24 Abs. 3 S. 2 DVStB gehen vielmehr von der Gleichwertigkeit der zwei Bewertungen durch unabhängige Prüfer aus. Das Einbeziehen der Überlegungen des Mitprüfers kann daher zum Beispiel ohne weiteres zu einer von der ursprünglichen Punktevergabe abweichenden Punktevergabe führen. Erst diese umfassende Gesamtwürdigung und (erneute) Einigung auf einen gemeinsamen Notenvorschlag genügt der Komplementärfunktion des in § 29 DVStB geregelten Überdenkens der Prüfungsbewertung. Eine Grenze für eine derartige Neubewertung kommt allenfalls in Betracht, wenn ein Prüfer das der ursprünglichen Bewertung zugrunde gelegte Bewertungssystem verändert. Dies beträfe insbesondere den Fall, dass ein Prüfer im Rahmen des Überdenkens gezielt ursprünglich zuerkannte Punkte nicht mehr vergibt, um unter allen Umständen das Anheben einer Note zu verhindern (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O., S. 216). Diesbezügliche Gesichtspunkte hat der Kläger aber nicht in substantiierter Form vorgetragen. Hierfür sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte erkennbar.

Angesichts der Komplexität der im Rahmen der Steuerberaterprüfung gestellten Aufgaben können zudem vielfach die Einzelaspekte der Aufgabenlösung nicht völlig getrennt voneinander beurteilt werden. So können Prüfer etwa die Ausführungen eines Bewerbers, die systematisch oder nach den Angaben der Musterlösung zu einem bestimmten Teilabschnitt gehören, auch dann (positiv) berücksichtigen, wenn der Bewerber seine Ausführungen in einem anderen Zusammenhang niedergeschrieben hat. In diesem Sinne ist die Vergabe einzelner Punkte - sowohl bei der ersten Bewertung als auch im Zuge es Überdenkungsverfahrens - nicht trennscharf jedem einzelnen Abschnitt der Aufgabenstellung zuzuordnen.

Solange die Neubewertung einer Aufsichtsarbeit nicht zu der Verschlechterung einer Note im Sinne des § 24 Abs. 3 bis 5 DVStB führt, ist jedenfalls ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot regelmäßig ausgeschlossen. Denn nach dem Wortlaut der Durchführungsverordnung ist die Vergabe der Note und nicht etwa das Zuerkennen einzelner Punkte entscheidend. Dies kommt insbesondere in der Verpflichtung des § 24 Abs. 3 S. 2 DVStB zum Ausdruck, sich auf einen übereinstimmenden Notenvorschlag zu einigen.

II.2.1. Hinsichtlich der umfassenden erneuten Bewertung einer Klausur sind - jedenfalls bei im Ergebnis identischer Note - gewichtige prüfungsrelevante Fehler der Prüfer nicht erkennbar, wenn es zu Zuschlägen und Abschlägen kommt. Derartige abweichende Punktevergaben sind vielmehr Ausdruck für das intensive Befassen mit den schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers. Tatsächlich sprechen die im Einzelfall festzustellenden Abweichungen für das eigenständige Bewerten der Aufsichtsarbeiten durch die jeweiligen Prüfer.

II.2.2. Eine abweichende Punktevergabe seitens der Prüfer bringt im Übrigen zum Ausdruck, dass die Prüfer das Überdenkungsverfahrens in ernsthafter Weise durchgeführt haben. Tatsächlich haben die Prüfer im Zuge dieses Verfahrens weitere Punkte zugunsten des Klägers vergeben oder zu seinen Lasten aberkannt und ihre Wertungen mit teilweise recht knapper, jedoch ins Einzelne gehenden und zumeist hinreichend differenzierenden Begründungen unterlegt. Dabei sieht der Senat - entgegen der Einschätzung des Klägers - in den zum Teil mehrere Seiten umfassenden Stellungnahmen der Prüfer ein gewichtiges Indiz für das ernsthafte Durchführen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens. Dieser Umstand spricht nachdrücklich für das Bemühen der Prüfer, den Leistungen des Klägers gerecht zu werden. Dies gilt gleichermaßen für die Tatsache, dass die Prüfer in unterschiedlichem Umfang und zu verschiedenen Teilaspekten - mithin im Ergebnis unabhängig voneinander und nach jeweils eigenem, intensivem Beschäftigen mit dem Vortrag des Klägers - zusätzliche Punkte vergeben haben. Auf diese Weise wird für den Senat deutlich, wie sich die Prüfer bei den teilweise zutreffenden und teilweise fehlerhaften Ausführungen des Klägers unter angemessener Distanz zu der Musterlösung um eine zutreffende Bewertung bemüht haben. Gleichermaßen haben sie dargelegt, wie eingehend sie sich mit der Bearbeitung des Klägers, die in weiten Teilen keine substantiierten, nicht vollständige oder in anderer Weise unzureichende Begründungen enthält, befasst und die Vergabe weiterer Punkte sowie die Möglichkeiten einer Notenverbesserung erwogen haben.

II.2.3. Ausdrücklich kann der Senat die Frage dahingestellt lassen, ob das Überdenkungsverfahren auch insoweit die Möglichkeit eröffnet, dass die Prüfer die ursprünglich für eine Aufsichtsarbeit vergebene Note verschlechtern können. Denn dies haben die Prüfer unterlassen. Die Noten für die Aufsichtsarbeiten haben sich nämlich nicht geändert. Bei der ersten und dritten Aufsichtsarbeit verblieb es nach dem Überdenkungsverfahren bei der Note 4,5, bei der zweiten Aufsichtsarbeit bei der Note 4,0.

II.3. Ausgehend von den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen haben die Prüfer insgesamt ohne Rechtsverstoß die schriftlichen Leistungen des Klägers lediglich mit der Gesamtnote 4,33 bewertet. Der zuständige Prüfungsausschuss hat insoweit die Grenzen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums gewahrt. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen. Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]). Eine von der Prüfungsbehörde erstellte Musterlösung und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen Punkte sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten. Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle seitens der Gerichte daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH, Beschluss vom 09. März 1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2007 - 12 K 2044/04 B, n.v.).

II.3.1. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutende Leistung bewerten, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten Falllösung erscheinen. Ein Bewertungsfehler kann daher insbesondere nicht durch eine in die Einzelpunkte aufgegliederte Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung nachgewiesen werden. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte bilden lediglich die Grundlage dafür, einzelne Teile der Aufgabenstellung zu gewichten. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen demnach den Abgleich einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]). Folglich kann die Vergabe eines Punktes nicht bereits dann beansprucht werden, wenn ein Prüfling sich irgendwie zu dem Lösungsweg geäußert hat, der in der Musterlösung angesprochen ist. Vielmehr dürfen die Prüfer - wie bereits dargelegt - Klarheit und Systematik der Darstellung sowie die Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen bei der Zumessung der in der Musterlösung nur in Form von Höchstwerten ausgewiesenen "Wertpunkte" wesentliches Gewicht beimessen. Dabei liegt die diesbezügliche Beurteilung der Prüfungsleistung im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung kann diese Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist, insbesondere weil die Prüfer für ihre Bewertung vernünftige Gründe nicht angeführt oder einzelne richtige Teile der Bearbeitung ersichtlich überhaupt nicht bewertet haben (ebenso: FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003, a.a.O., S. 732 m.w.N.).

II.3.2. Zum überwiegenden Teil wendet sich der Kläger gegen prüfungsspezifische Entscheidungen der Prüfer, die das Gericht lediglich eingeschränkt überprüfen kann. Diese nur in begrenztem Umfang zulässige Überprüfung durch den Senat ergibt, dass die Prüfer die Grenzen des ihnen zustehenden Spielraums nicht überschritten haben. Der Kläger hat nämlich nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren und hinreichend klaren Weise geltend gemacht, dass dem Prüferausschuss fachliche Fehler unterlaufen seien.

II.3.3. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Punkteschema die Vergabe weiterer Punkte verlangt, kann er hiermit im Ergebnis nicht durchdringen. Das Punkteschema ist keine geeignete Grundlage, die Vergabe einzelner Punkte zu erzwingen. Hiergegen spricht insbesondere der nicht bindende Charakter des Schemas. Dementsprechend kann der Vortrag des Klägers auch nicht durchgreifen, die Prüfer hätten die Lösungsansätze in den Klausuren, soweit sie von der Musterlösung abwichen, als Alternativlösungen zulassen und durch die Vergabe von Punkten honorieren müssen. Die fehlende Bindung an das Punkteschema lässt zunächst den Umstand irrelevant erscheinen, dass die Musterlösungen selbst keine Alternativwertungen enthielten.

Im Ergebnis verkennt der Kläger die Grenzen der Überprüfungsmöglichkeiten seitens des Gerichts, wenn er die Vergabe von zahllosen weiteren Wertungspunkten unter Hinweis auf einzelne - ihm zutreffend erscheinende - Ausführungen verlangt. Ein derartiges "Herauspicken" einzelner Punkte vor dem Hintergrund einer nicht verbindlichen Musterlösung erweist sich als nicht zulässig. Denn in erster Linie sind die Prüfungsausschüsse verpflichtet, aus dem Gesamteindruck sämtlicher Prüflinge deren Leistungen zu beurteilen. Hierbei ist die Leistung eines Prüflings insgesamt zu berücksichtigen. Wenn die Ausführungen eines Prüflings - wie häufig - eine kaum trennbare Mischung aus fehlerhaften, zutreffenden und rechtlich noch vertretbaren Einzelaspekten darstellen, die zumeist auch noch mit völlig fehlenden Ausführungen zu einzelnen Gesichtspunkten einhergehen, vermögen regelmäßig lediglich die Prüfer aus der Gesamtschau einer Klausurenbearbeitung angemessene Bewertungen vorzunehmen.

Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Prüfer die Ausführungen des Klägers bei der Klausurbearbeitung nicht nachvollzogen und willkürlich keine Punkte vergeben hätten. Vielmehr haben sich die Prüfer in zulässiger Weise mit den einzelnen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die der Kläger ausgeführt hat. Ohne Rechtsverstoß konnten die Prüfer zu der Wertung gelangen, dass die Klausurbearbeitungen des Klägers die Vergabe weiterer ganzer oder halber Punkte nicht erzwinge. Vor allem aber haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen zum Vorbringen des Klägers deutlich gemacht, dass und aus welchen Gründen sie die konkreten Ausführungen des Klägers in den Aufsichtsarbeiten lediglich mit null oder nur einem Punkt bewertet haben. Insbesondere entspricht es anerkannten Prüfungsgrundsätzen, dass ein Prüfer bei unvollständigen Bearbeitungen oder Bearbeitungen, die sich nur teilweise als zutreffend erweisen, lediglich in eingeschränktem Umfang Punkte vergibt. Vor diesem Hintergrund haben die Prüfer in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise in ihren Stellungnahmen betont, dass der Kläger im Einzelnen durchaus - zum Teil - zutreffende Ausführungen zu Papier gebracht hat, die aber die Vergabe weiterer Punkte nicht rechtfertigten. In vertretbarer Weise haben die Prüfer nämlich gerade auch den Begründungen des Klägers für seine Klausurlösungen besonderes Gewicht beigemessen. Demzufolge durften sie etwa das ungenaue Zitieren, das Zitieren einer Vorschrift ohne weitere Ausführungen, das Nichterkennen von Problemen, Widersprüche in den Lösungsansätzen oder anderweitig unzureichende Begründungen des Klägers bei ihrer Bewertung berücksichtigen. Erst wenn für Prüfer in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbar ist, dass der Prüfling die betreffende Materie oder zumindest einzelne Fragestellungen tatsächlich beherrscht, hat die Vergabe von (zusätzlichen) Punkten zu erfolgen.

III. Die Erwägungen des Klägers im Hinblick auf die mündliche Prüfung verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Weder in formeller noch in materieller Hinsicht ist der Prüfungsverlauf als fehlerhaft einzuschätzen.

III.1. Ohne Erfolg trägt der Kläger vor, dass der Beklagte dem Senat hinsichtlich der mündlichen Prüfung keine (handschriftlichen) Aufzeichnungen vorgelegt habe. Zum einen ist für das Anfertigen solcher Aufzeichnungen keine normative Verpflichtung erkennbar. Erst recht besteht keine Verpflichtung, diesbezügliche Aufzeichnungen auch aufzubewahren.Zum anderen erweist sich der Wert derartiger Aufzeichnungen als eher gering. Denn im Unterschied etwa zu einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung unterliegt das Fertigen von derartigen Aufzeichnungen keinen Regeln, ist in hohem Maße von subjektiver Wahrnehmung bis hin zum sehr individuellen Umgang mit dem großen Zeitdruck einer mündlichen Prüfung geprägt und bietet keinerlei Gewähr, dass tatsächlich sich die Aufzeichnungen mit dem Geschehen decken.

Der Vortrag des Klägers, die Prüflinge seien aufgefordert worden, Notizen zum Ablauf der Prüfung zu fertigen, erweist sich zur Überzeugung des Senats als nicht zutreffend.Keiner der Mitprüflinge hat angegeben, Aufzeichnungen gefertigt zu haben, die den Verlauf der Prüfung wiedergeben könnten. Dagegen hat der Vorsitzende Herr C ausdrücklich bestritten, eine derartige Aufforderung an die Prüflinge gerichtet zu haben. Schließlich wäre eine derartige Aufforderung auch völlig ungewöhnlich. Denn eine Protokollierung findet nach der Durchführungsbestimmung nur in ganz engem Rahmen statt und wird zudem von Mitarbeitern des Ministeriums übernommen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf den Umstand, dass der Beklagte sowohl seine, des Klägers, handschriftlichen Vermerke - insbesondere zur Vorbereitung des Kurzvortrages - als auch die handschriftlichen Aufzeichnungen, die die Prüfer im Verlauf der mündlichen Prüfung gefertigt haben, nicht zu den Akten genommen und dem entsprechend nicht aufbewahrt hat. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die handschriftlichen Vermerke einzusammeln und zu Beweiszwecken aufzubewahren. Die insoweit maßgebliche Durchführungsverordnung sieht nämlich im Zusammenhang mit der Steuerberaterprüfung lediglich die Pflicht vor, die Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren § 32 S. 1 DVStB.

Auch aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts folgt keine Verpflichtung des Beklagten, die genannten Aufzeichnungen zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren.Zwar gebieten das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die allgemeine Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um auch bei einer nicht umfassend protokollierten Prüfung das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt.Zu berücksichtigen sind insbesondere die einschlägigen normativen Vorgaben. Insoweit ist zu beachten, dass zunächst einmal § 31 DVStB lediglich Einzelheiten für die Niederschrift über die mündliche Prüfung vorsieht. Eine wie auch immer geartete Protokollierung des eigentlichen Prüfungsverlaufs ist insoweit gerade nicht erforderlich. Dementsprechend gibt es jedenfalls keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der schriftlichen Notizen eines Prüflings oder der Prüfer in der Steuerberaterprüfung.

Der Beklagte war auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvorsorge nicht gehalten, Aufzeichnungen des Klägers zu den Prüfungsakten zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Aufzeichnungen, die der Kläger während der Vorbereitung auf seinen Kurzvortrag gefertigt hatte. Diese können gerade nicht als Beweis dienen, was im Einzelnen der Kläger im Zuge seines Kurzvortrages tatsächlich ausgeführt hat. Schließlich hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, dass er seine eigenen Aufzeichnungen abgelesen habe.

Gleichermaßen besteht keine allgemeine Verpflichtung des Beklagten, auch ohne entsprechende Vorgabe durch die Durchführungsverordnung etwa die Aufzeichnungen der Prüfer zu den Akten zu nehmen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere auch die Eigenart derartiger Aufzeichnungen. Sie dienen in erster Linie der persönlichen Hilfestellung für die Prüfer im Hinblick auf die im Anschluss an die Prüfung erforderliche Notenvergabe.Sie sind von den Prüfern auch nicht für die Aufnahme in die Prüfungsakte vorgesehen.Die Verwendung allein für den persönlichen Gebrauch erlaubt eine Fertigstellung derartiger Vermerke allein nach den Bedürfnissen des einzelnen Prüfers. Sie sind im Grundsatz für die Einsichtnahme und einen Erkenntnisgewinn durch Dritte nicht vorgesehen und häufig auch objektiv ungeeignet. Denn keinesfalls obliegt es den Prüfern, abweichend von § 31 DVStB ein wie auch immer geartetes Protokoll der mündlichen Prüfung zu fertigen.

Der Umstand, dass die Prüfer ihre Aufzeichnungen auf sogenannten Formblättern gefertigt haben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Bei diesen sogenannten Formblättern handelte es sich um Blätter, die der Beklagte zur Unterstützung der Prüfer lediglich in der Weise vorbereitet hatte, als er im Querformat im oberen Bereich die Namen der Prüflinge niedergeschrieben hatte, um den Prüfern ein Hilfsmittel an die Hand zu geben. Durch diese Vorbereitung gewannen die handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüfer jedoch in keiner Weise die Funktion eines Protokolls oder eines sonstigen Beweismittels.

III.2. Der Hinweis des Klägers auf das Unterschreiten der Sollzeit einer Prüfungsrunde im sechsten Prüfungsabschnitt (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft) verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Auch angesichts der dem Kläger zuerkannten Note (4,50) mussten die Prüfer nicht die gesamte Zeit von dreißig Minuten ausschöpfen. Denn die Durchführungsverordnung sieht gerade keine Mindestprüfungszeit für jeden Prüfling vor. Vielmehr bestimmt § 26 Abs. 7 DVStB lediglich, dass die auf jeden Prüfling entfallende Prüfungszeit neunzig Minuten nicht überschreiten soll.

Die Prüfer waren nicht gehindert, diesen Prüfungsabschnitt, der laut Niederschrift von 14:30 Uhr bis 14:55 Uhr dauerte, nach fünfundzwanzig Minuten zu beenden. Der Kläger selbst hat nämlich im Rahmen der Klagebegründung zahlreiche ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen aufgelistet. Gleichermaßen haben die Mitprüflinge im Rahmen der Beweisaufnahme ausgeführt, dass gerade der Kläger etwa zu dem Komplex der Preisdiskriminierung mehrere Antworten auf an ihn gestellte Fragen gegeben habe. So hat etwa der Zeuge K ausgeführt, dass in diesem Abschnitt die Prüfer schwerpunktmäßig den Kläger geprüft haben. Diese Einschätzung entspricht auch etwa den Bekundungen des Zeugen G. Hiernach konnten sich die Prüfer in diesem Prüfungsabschnitt ersichtlich ein Bild von dem Kenntnisstand des Klägers machen.

III.3. Der Vortrag es Klägers sowie die Bekundungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung lassen im Ergebnis keine fehlerhafte Notenvergabe im Rahmen der mündlichen Prüfung erkennen. Zur Überzeugung des Senats haben die Prüfer ohne Rechtsverstoß in zahlreichen Einzelpunkten die Prüfungsbeiträge des Klägers von diesem abweichend beurteilt. Hiernach verbleiben für den Senat keine überzeugenden Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Prüfer hätten insoweit die mündliche Leistung des Klägers rechtsfehlerhaft bewertet. Der Kläger vermochte auch in der mündlichen Verhandlung keinen Bereich aus der mündlichen Prüfung darzulegen, in dem die Prüfer in sachfremder Weise seine Leistung bewertet hätten.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Rahmen seines Kurzvortrags insbesondere sich zur Gütertrennung und -gemeinschaft in hinreichender Weise geäußert und eine ordentliche Leistung erbracht zu haben. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Prüfer hat der Kläger sich in seinem Kurzvortrag im Wesentlichen auf die zivilrechtlichen Grundlagen der Güterstände beschränkt. Dagegen hat der Kläger, worauf die Prüfer übereinstimmend hingewiesen haben, die steuerlichen Folgen der Güterstände nur in sehr begrenztem Umfang angesprochen. Dieser Umstand wog für die Prüfungsmitglieder umso schwerer, als sie im Rahmen der Steuerberaterprüfung gerade Ausführungen zu den steuerlichen Folgen erwartet hatten. Insoweit ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Prüfer sich bei ihrer Bewertung von sachwidrigen Gesichtspunkten hätten leiten lassen.

III.4. Ohne Erfolg macht der Kläger hinsichtlich des 4. Prüfungsabschnitts (Verbrauchsund Verkehrssteuern) Mängel des Prüfungsverfahrens geltend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Senat die von dem Kläger behauptete Verwechslung, dass die Prüfer nämlich ihn, den Kläger, mit Herrn G verwechselt hätten, nicht feststellen. Die Erläuterungen von Herrn G in diesem Zusammenhang stützen den Vortrag des Klägers nicht. Die Zeuge vermochte sich nämlich nicht zu erinnern, ob Herr Dr. H etwa die Frage zur "Lieferschwelle" zunächst dem Kläger gestellt hatte. In gleicher Weise konnte der Zeuge K sich nicht erinnern, ob die Frage zur "Lieferschwelle" vor Herrn G einem anderen Prüfling gestellt worden ist. Dem gegenüber haben sich einzelne Prüfer unmissverständlich dahingehend geäußert, dass der Kläger die Frage zur "Lieferschwelle" nicht hat beantworten können. Diese Aussagen erscheinen auch durchaus glaubhaft. Denn insbesondere die Zeugen C, I und L konnten in der mündlichen Verhandlung ihre Überraschung schildern, dass der Kläger auf solch eine vermeintlich einfache Frage keine Antwort gewusst habe.

Die Ausführungen des Klägers im Hinblick auf das Prüferverhalten von Herrn Dr. H erweisen sich gleichfalls als nicht stichhaltig. Für den Senat steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich Herr Dr. H ausgesprochen unsachlich verhalten und sich teilweise sogar über die Antworten der Prüfungskandidaten lustig gemacht habe. In diesem Zusammenhang gewinnen gerade die Ausführungen der Mitprüflinge für den Senat besonderes Gewicht. Zwar konnte sich der Zeuge K erinnern, dass Herr Dr. H durch seine Körpersprache deutlich gemacht habe, eine Antwort wohl als völlig unzureichend angesehen zu haben. Allerdings wird hierdurch nicht erkennbar, dass Herr Dr. H den Bereich der zulässigen Reaktionen eines Prüfers verlassen hätte. Dies entspricht auch den Bekundungen von Herrn G. Dieser sah zwar durchaus einen Unterschied im Prüfungsstil von Herrn Dr. H im Vergleich zu den anderen Prüfern. Herr G selbst bezeichnete den Prüfungsstil von Herrn Dr. H als "jedenfalls nicht dramatisch". In vergleichbarer Weise hat die Zeugin J bekundet, dass Herr Dr. H sich nach ihrer Erinnerung nicht in irgendeiner Weise geringschätzig gegenüber einem Prüfling verhalten habe. In ähnlicher Weise konnte der Zeuge M sich nicht an ein rechtswidriges Verhalten von Herrn Dr. H erinnern. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der Kläger in besonders sensibler Weise auf (mögliche) nonverbale Anzeichen des Herrn Dr. H reagiert hat. Zur Überzeugung des Senats ist hiernach nicht erwiesen, dass Herr Dr. H eine unzulässige Reaktion gezeigt hat.

III.5. Ohne Erfolg bemüht sich der Kläger um eine bessere Bewertung des 6. Prüfungsabschnitts (Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft). Zwar macht der Kläger geltend, dass er in diesem Abschnitt zahlreiche positive Beiträge geleistet habe. Nach der übereinstimmenden Einschätzung der Prüfer erwiesen sich jedoch die Leistungen des Klägers als nur teilweise ausreichend. In diesem Zusammenhang verhelfen auch einzelne Bekundungen der Mitprüflinge dem Vortrag des Klägers nicht zum Erfolg. Denn die anderen Prüflinge haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchweg eingeräumt, gerade in dem Bereich "Preisdiskriminierungen" über keine vertieften Kenntnisse verfügt zu haben. Hiernach konnten sie jedenfalls im Einzelfall aus eigener Erkenntnis gar nicht einschätzen, ob Antworten des Klägers in diesem Zusammenhang sich als zutreffend erwiesen. Selbst wenn bei diesem Prüfungsschwerpunkt der Kläger eine Reihe von Antworten zu geben vermochte, schließt dies nicht eine Wertung aus, dass zur Überzeugung der Prüfer die Kenntnisse des Klägers im sechsten Prüfungsabschnitt nur teilweise ausreichenden Anforderungen entsprochen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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