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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 12 K 6069/05 B
Rechtsgebiete: GewStG


Vorschriften:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 K 6069/05 B

Gewerbesteuer 1998 und 1999 und einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1998 und 1999

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 12. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2008 durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ..., die Richterin am Finanzgericht ..., den Richter ..., sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gewerbesteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin und der A GmbH sowie der LA GmbH als Organgesellschaften vorliegt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die der A GmbH sowie der LA GmbH das Anlagevermögen miet- bzw. pachtweise zur Verfügung stellt. Außerdem erzielt sie Umsätze aus der Vermietung von Fahrzeugen.

Die Umsätze der einzelnen Gesellschaften in den Streitjahren stellen sich wie folgt dar:

 19981999
(1) Klägerin ohne Vermietung an A GmbH sowie LA GmbH95 13360 130
(2) A GmbH5 135 0253 594 682
(3) LA GmbH6 466 3224 503 637
(4) Anteil von (1) an Summe (1) bis (3)0,81%0,74%.

Die Klägerin erklärte in ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre neben ihrem eigenen Gewerbeertrag auch die Gewerbeerträge der A GmbH sowie der LA GmbH. Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Streitjahre vor und versagte die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft, weil es an der wirtschaftlichen Eingliederung der A GmbH sowie der LA GmbH fehle.

Die Klägerin macht geltend, dass die wirtschaftliche Eingliederung vorliege, weil sie als herrschendes Unternehmen eigene gewerbliche Zwecke verfolge, indem sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit, nämlich die Vermietung von Fahrzeugen, entfalte, die durch den Betrieb der Organgesellschaften gefördert werde und im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung sei. Die Förderung ihres Unternehmens durch die A GmbH sowie die LA GmbH bestehe darin, dass diese ihr, der Klägerin, ihren wesentlichen Kundenkreis zuführten. Der überwiegende Teil ihrer Kunden seien nämlich solche, die ihr eigenes Fahrzeug bei der A GmbH oder der LA GmbH zur Reparatur gegeben hätten und für diese Zeit ein Ersatzfahrzeug mieteten.

Bei der Frage, ob die eigene gewerbliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sei, könne man nicht auf einen Vergleich der Umsatzerlöse abstellen, weil sie, die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen unterhalte, während die A GmbH sowie die LA GmbH Handelsunternehmen seien. Zutreffend sei demgegenüber ein Vergleich nach dem Rohertrag.

Es sei auch nicht ausgeschlossen, die Rohgewinne, die aus den Geschäften zwischen den verbundenen Gesellschaften stammten, in den Vergleichsmaßstab mit einzubeziehen. Die Rohgewinne stellten sich wie folgt dar:

 19981999
(1) Klägerin95 13360 130
(2) A GmbH1 026 610792 710
(3) LA GmbH1 889 2601 341 800
(4) Anteil von (1) an Summe (1) bis (3)3,16%2,74%

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbescheid für 1998 und 1999 vom 15. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2005 dahingehend zu ändern, dass eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen ihr als Organträgerin und der A GmbH sowie die LA GmbH als Organgesellschaften anerkannt und der Besteuerung für Zwecke der Gewerbesteuer zugrundegelegt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die eigene gewerbliche Tätigkeit der Klägerin von untergeordneter Bedeutung sei.

Die Klägerin hat zunächst auch die Aufhebung der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2000 beantragt. Sie hat die Klage wegen dieser Bescheide mit Schriftsatz vom 11. August 2005 zurückgenommen. Der seinerzeit zuständige 6. Senat des Finanzgerichts Berlin hat das Verfahren wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2000 durch Beschluss vom 17. August 2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 6297/05 eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Eine gewerbesteuerliche Organschaft lag in den Streitjahren nicht vor.

a) Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) war in den Streitjahren die organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers (zum Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung bis zum Veranlagungszeitraum 2002, vgl. Lenski/Steinberg, GewStG, Loseblatt-Kommentar, § 2 Rn. 3010). Wirtschaftliche Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaften gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dabei müssen beide Unternehmen nicht notwendigerweise den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen oder im gleichen Geschäftsbereich tätig sein, aber beide Unternehmen müssen Teile einer wirtschaftlichen Einheit sein. Das beherrschte Unternehmen muss den Zwecken des herrschenden Unternehmens dienen, das heißt, es muss im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen. Das herrschende Unternehmen muss demzufolge eigene gewerbliche Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann (Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 28. April 2004 - I R 24/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 1671, unter II.1.a) der Gründe;vom 17. September 2003 - I R 98/01, BFH/NV 2004, 808, unter II.1. der Gründe;vom 07. August 2002 - I R 83/01, BFH/NV 2003, 345, unter II.1.a) der Gründe). Dabei muss es wegen der geforderten wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach Art einer Geschäftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftreten. Der Betrieb der Organgesellschaft muss wie eine Betriebsabteilung in den Betrieb des Organträgers eingegliedert sein (FG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2004 - IV 342/2003, [...]).

Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen (BFH in BFH/NV 2004, 1671 a.a.O..; in BFH/NV 2004, 808 a.a.O..; in BFH/NV 2003, 345 a.a.O..). Was den Umfang der gewerblichen Tätigkeit angeht, ist dabei vorrangig auf einen Vergleich der Umsatzerlöse abzustellen. Es können aber auch andere Kriterien und Anhaltspunkte herangezogen werden, wie z.B. die erzielten Gewinne oder die absolute Größenordnung der Umsätze des beherrschenden Unternehmens (BFH in BFH/NV 2004, 1671 a.a.O..; in BFH/NV 2003, 345 a.a.O..).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an einer wirtschaftlichen Eingliederung der A GmbH sowie die LA GmbH in den Betrieb der Klägerin.

Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass zu der Beurteilung der Bedeutsamkeit ihrer eigenen gewerblichen Betätigung ein Vergleich der Umsatzerlöse der verbundenen Unternehmen in diesem Fall nicht - oder jedenfalls nicht allein - herangezogen werden kann, da die wirtschaftlichen Betätigungen der Unternehmen von ganz unterschiedlicher Natur sind. Aber auch der von der Klägerin für zutreffend gehaltene Vergleich der Rohgewinne führt nicht zu der Qualifizierung ihrer gewerblichen Betätigung als nicht von untergeordneter Bedeutung. Prozentsätze von etwa 3%, zum Teil sogar darunter, fallen bei der Betrachtung des Gesamtergebnisses nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht in der Weise ins Gewicht, dass die Betätigung der Klägerin als von nicht untergeordneter Bedeutung angesehen werden könnte.

Zudem fehlt es an der erforderlichen zweckabhängigen Unterordnung der A GmbH sowie die LA GmbH in die eigenständige gewerbliche Tätigkeit der Klägerin. Der Vortrag der Klägerin, dass sie ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kundenkreis der A GmbH sowie die LA GmbH rekrutiere, führt insoweit nicht zum Erfolg. Für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft müssen die Organgesellschaften den gewerblichen Betrieb des Organträgers fördern und nicht umgekehrt der Organträger den Betrieb der Organgesellschaften (BFH-Beschluss vom 24. Juli 1998 - I B 7/98, BFH/NV 1999, 373). Gerade letzteres war aber nach den Verhältnissen, wie die Klägerin sie selbst - u.a. in der mündlichen Verhandlung - schildert, der Fall. Sofern sie nämlich die Kunden der A GmbH sowie der LA GmbH für die Zeit, während deren Fahrzeuge repariert wurden, Autos vermietete, stellte dies einen Service der Klägerin gegenüber den Autohäusern dar und nicht umgekehrt. Es liegt völlig fern, anzunehmen, dass ein Autovermietungsunternehmen zwei Auto- Handelsunternehmen unterhält mit dem Ziel, sich Vermietungskunden zu beschaffen. Vielmehr brauchen Auto-Handelsunternehmen ihrerseits ein Vermietungsunternehmen, an das sie Reparaturkunden verweisen können.

Schließlich ist die Klägerin auch nicht als geschäftsleitende Holdinggesellschaft zu qualifizieren, da sie nicht nach außen erkennbar eine Konzernleitungsfunktion ausgeübt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. September 2003 - I R 98/01, BFH/NV 2004, 808).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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