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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 12 K 6372/04 B
Rechtsgebiete: GewStG, EStG


Vorschriften:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 K 6372/04 B

Ges. Feststellung des vortragsf. Gewerbeverlustes auf den 31.12. 2001

In dem Rechtsstreit der ...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -12. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2007 ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin im Streitjahr 2001 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG-zusteht.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft -e. G.-, welche als Körperschaft des privaten Rechts kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte durch die Vermietung eigenen Grundbesitzes erzielt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Der Grundbesitz der Klägerin wird von deren Genossenschaftsmitgliedern vorwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Ein geringer Anteil des Grundbesitzes, nach unbestrittenen Angaben der Klägerin unter 0,18 vom Hundert der vermietbaren Flächen von insgesamt über 370.000 qm, diente im Jahre 2001 der Ausübung von Gewerbebetrieben von Genossenschaftsmitgliedern. Außerdem unterhielt die Klägerin ein Schwimmbad, dessen Nutzung in erster Linie den Genossenschaftsmitgliedern sowie deren Ehegatten, Kindern und Enkelkindern gegen Entgelt vorbehalten war. Nach Erläuterungen der Klägerin hatten die genannten Schwimmbadnutzer Mehrfacheintrittskarten zu erwerben; hierüber wurden Listen geführt, in denen unter anderem die Mitgliedsnummer des jeweiligen Genossenschaftsmitgliedes notiert wurde. Darüber hinaus wurde das Schwimmbad im streitigen Zeitraum 2001 stundenweise an drei weitere Nutzer vermietet, die dort im Rahmen ihrer beruflichen bzw. gewerblichen Betätigung für ihre Kunden/Patienten Schwimmunterricht erteilten bzw. Kurse in Wassergymnastik und therapeutische Schwimmübungen abhielten.

In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2001 deklarierte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.668.708,00 DM, Dauerschuldzinsen in Höhe von 13.130.806,00 DM sowie einen Einheitswert des Grundbesitzes (100%) im Betriebsvermögen in Höhe von 63.856.800,00 DM. In seinem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2001 vom 28. März 2003, welcher gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO -unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte die erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag sowie die Gewerbesteuer auf jeweils null DM fest. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kürzte der Beklagte den maßgebenden Gewerbeertrag gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 GewStG um einen auf den 31.12.2000 festgestellten Verlustvortrag in Höhe von 19.188.553,00 DM.

Zeitgleich erließ der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2001, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Ausgehend von einem zum 31.12.2000 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 20.590.296,00 DM sowie einem positiven Gewerbeertrag für 2001 in Höhe von 19.188.553,00 DM stellte er den verbleibenden Gewerbeverlust zum 31.12.2001 auf 1.401.743,00 DM fest.

Mit Schreiben ihres Steuerberaters und hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten -erstmals -einen Antrag auf Berücksichtigung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Jahr 2001. Den Kürzungsbetrag errechnete die Klägerin in einer Anlage zu jenem Schreiben mit 20.297.425,00 DM.

Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin im Oktober 2003 mit, die erweiterte Kürzung könne ihr nicht gewährt werden. Voraussetzung für diese Vergünstigung sei, dass neben den in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten unschädlichen Betätigungen ausschließlich die Grundstücksverwaltung und -nutzung betrieben werden dürfe. Dies sei nicht der Fall.

Gemäß § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG gelte die Kürzungsvorschrift des Satzes 2 nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Genossen diene. Die anders lautende Entscheidung des Reichsfinanzhofs -RFH - (Urteil vom 19. September 1939, RStBl 1940, 38) finde keine Anwendung, da sie einerseits durch neuere BFH- Rechtsprechung überholt und im Übrigen in jener Entscheidung lediglich die vorübergehende Nutzung des Grundbesitzes durch Genossen für deren Gewerbebetrieb als unschädlich angesehen worden sei.

Jedenfalls scheitere die Gewährung der erweiterten Kürzung aber auch wegen des Betriebs einer Schwimmhalle. Durch diese Betätigung sei die Genossenschaft gewerblich tätig geworden. Die Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltung und Nutzung sei allein wegen dieser Betätigung nicht gegeben, denn es handele sich insoweit nicht um eine zwingend notwendige Nebentätigkeit zu Vermietung und Verpachtung des eigenen Grundbesitzes. Dass diese Tätigkeit gegebenenfalls den Rahmen einer Geringfügigkeit nicht überschreite, sei unerheblich.

Die Klägerin widersprach dem mit folgenden Argumenten: Dass das Reichsfinanzhof- Urteil weiterhin anwendbar sei, folge schon daraus, dass diese Entscheidung weiterhin in Abschnitt 60 der amtlichen Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 zitiert werde. Bei genauerer Betrachtung ergebe sich, dass die neueren BFH-Urteile jeweils andere Sachverhalte betrafen und auf den Streitfall nicht übertragbar seien. Unter Berücksichtigung der insgesamt zu vermietenden Flächen von über 370.000 qm ergebe sich ein ganz unwesentlicher Anteil (unter 0,18 vom Hundert) des Grundbesitzes, der dem Gewerbebetrieb von Genossenschaftsmitgliedern diene. Im Übrigen sei dem RFH-Urteil vom 19. September 1939 nicht zu entnehmen, dass eine vorübergehende gewerbliche Nutzung Bedingung für die Gewährung der erweiterten Kürzung sei.

Auch der Betrieb des Schwimmbades führe nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung. Das Bad sei in den letzten 30 Jahren defizitär betrieben worden; isoliert betrachtet erfülle der Betrieb des Hallenbades damit nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz -EStG -. Insbesondere fehle der Klägerin insoweit die nach § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr handele es sich bei dem Betrieb des Schwimmbades um eine Nebentätigkeit, die der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes diene und als dringend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden könne. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs -BFH- gehöre ein Schwimmbad zu den notwendigen Sondereinrichtungen eines Betriebes, sofern dieses Bad ausschließlich den Mietern zur Verfügung stehe(Urteil vom 22. Juni 1977, I R 50/75, Bundessteuerblatt II -BStBl II-1977, 778).

Das Schwimmbad der Klägerin stehe überwiegend den eigenen Mietern zur Verfügung; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus dem Betrieb des Schwimmbades ausschließlich Verluste erzielt würden und es sich auch unter Berücksichtigung der Höhe der jährlichen Einnahmen um eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung handele, sei nach Auffassung der Klägerin eine unschädliche, oder allenfalls eine zwar dem Grunde nach schädliche, aber unwesentliche Tätigkeit i. S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gegeben.

Am 8. April 2004 erließ der Beklagte einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2001, durch welchen er den vortragsfähigen Verlust auf 14.177.855,00 DM feststellte. Auch in diesem Bescheid versagte der Beklagte die Gewährung der erweiterten Kürzung; die Differenz zum ursprünglichen Feststellungsbescheid resultierte aus einem aufgrund Feststellungen der Betriebsprüfung -Bp -geänderten Gewinn aus Gewerbebetrieb der Klägerin für das Streitjahr 2001, welcher lediglich noch 1.015.466,00 DM betrug. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit diesem Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben.

Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27. August 2004 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin rechtzeitig erhobene Klage, mit der sie weiterhin die Gewährung der erweiterten Kürzung für das Streitjahr 2001 begehrt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Betrieb des Schwimmbades der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes dient. Jedenfalls aber handele es sich nicht um eine für die Gewährung der erweiterten Kürzung schädliche Betätigung, weil durch den Betrieb des Schwimmbades kein Gewerbebetrieb unterhalten werde. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG werde auch vom Beklagten nicht bestritten. Die zeitweise Überlassung der Schwimmhalle an Betreiber von Schwimmschulen sei ebenfalls keine gewerbliche Betätigung der Klägerin, sondern bloße Nutzungsüberlassung im Sinne einer Vermietung und Verpachtung.

Zur Stützung ihrer Rechtsansicht bezieht sich die Klägerin auf eine gutachterliche Stellungnahme des Steuerberaters N. vom 17. Januar 2005.

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin auf gerichtliche Anforderung drei Mietverträge mit gewerblichen Nutzern des Schwimmbades vorgelegt sowie erläutert, in welcher Weise die Nutzung des Bades durch die Genossenschaftsmitglieder und deren Angehörige geregelt war.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 8. April 2004 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2004 zu ändern, indem der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 20.590.296,00 DM festgestellt wird, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

und hilfsweise für den Fall des Unterliegens

die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Die erweiterte Kürzung könne vom Unternehmen grundsätzlich nur für die eigentliche begünstigte Haupttätigkeit, also die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, beansprucht werden. Die übrigen vom Unternehmer ausgeführten Tätigkeiten -ausgenommen die des Kataloges der gesetzlich erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten (§ 9 Nr. 1 S. 2 und 3 GewStG) -führten grundsätzlich zur Versagung der Kürzung in vollem Umfang, selbst wenn die Tätigkeit geringfügig sei. Andere als die begünstigten Tätigkeiten seien nur dann unschädlich, wenn sie nicht gewerblich seien, der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienten und als dringend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden könnten. Das von der Klägerin betriebene Schwimmbad werde nicht ausschließlich den Mietern zur Verfügung gestellt, sondern auch an Dritte zur Nutzung überlassen. Diese Tätigkeit falle nicht unter die begünstigte Haupttätigkeit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Sie gehe über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus und habe -entgegen der Auffassung der Klägerin -gewerblichen Charakter. Die stundenweise Nutzungsüberlassung des Schwimmbades stelle keine Grundstücksvermietung dar, denn dem Benutzer komme es in erster Linie darauf an, seine beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen (Schwimmbecken) ausüben zu können. Die reine Grundstücksüberlassung trete dabei in den Hintergrund.

Das Betreiben des Schwimmbades stelle auch kein Nebengeschäft zur Grundstücksvermietung dar. Eine Nebentätigkeit, die der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes dient, wäre gegebenenfalls nur dann anzunehmen, wenn die Überlassung des Schwimmbades ausschließlich an die Mieter bzw. Genossenschaftsmitglieder erfolgt wäre.

Der Umstand, dass das Betreiben der Schwimmhalle wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht gegebenenfalls steuerrechtlich nicht als gewerblich anzuerkennen wäre, spiele für die Qualifizierung dieser Betätigung als schädlich im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG keine Rolle.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die vom Beklagten für die Klägerin zur Steuernummer ... geführten Steuerakten (je ein Band Gewerbesteuer- und Bilanz-Akten) vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2001 nicht in ihren Rechten verletzt, da dieser Bescheid rechtmäßig ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO -).

Der Klägerin steht die von ihr begehrte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nicht zu.

Gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, an Stelle der Kürzung gem. S. 1 der Vorschrift (= 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (dazu grundlegend BFH, Urteil vom 18. April 2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359 m.w.N.). Danach ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet.

Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von sog. untergeordneter Bedeutung ist (BFH, Urteil vom 31. Juli 1990, I R 13/88, BStBl II 1990, 1075, betr. Veräußerung von Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken, sowieUrteil vom 14. Juni 2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778 m.w.N.).

Nichts anderes gilt, wenn die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes oder die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Kapitalvermögens die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet (BFH, Urteile vom 3. August 1972, IV R 235/67, BStBl II 1972, 799;vom 22. Juni 1977, I R 50/75, BStBl II 1977, 778;vom 13. August 1997, I R 61/96, BStBl II 1998, 270).

Demgemäß stellt sich nur dann, wenn entweder eine Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist und damit kraft ihrer gewerblichen Prägung der Gewerbesteuer unterliegt (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG) bzw. wenn - wie im Streitfall - die Gewerblichkeit aus der Rechtsform resultiert, oder die gewerbliche Betätigung den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aufgeführten (unschädlichen) Nebentätigkeiten zuzuordnen ist, die Frage, ob die Gesellschaft -ggf. neben der Nutzung von Kapitalvermögen -ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und ob hiervon auch dann noch ausgegangen werden kann, wenn die Gesellschaft, beispielsweise durch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genannte und -für sich gesehen -nicht gewerbliche Hilfs- oder Nebengeschäfte im Dienste der Grundstücksverwaltung tätigt (BFH, Urteil vom 18. Mai 2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359 m.w.N. sowie dazu Anmerkung von Wendt in Finanz-Rundschau -FR-2000, S. 1038 f.). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Streitjahr die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfüllt, da sie -neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens -nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt hat.

Der Senat kann es im Ergebnis dahinstehen lassen, ob das Dienen eines geringen Teils des Grundbesitzes (0,18 vom Hundert) zur Ausübung von Gewerbebetrieben einzelner Genossen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG bereits zur Versagung der erweiterten Kürzung führt; denn jedenfalls ist der Betrieb eines Hallenbades nicht mehr Ausdruck der Betätigung der Klägerin als Nutzerin und Verwalterin eigenen Grundbesitzes. Zwar kann ein Grundstücksverwaltungsunternehmen grundsätzlich die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages auch dann in Anspruch nehmen, wenn zu den vermieteten Objekten Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind (BFH, Urteil vom 22. Juni 1977, I R 50/75, BStBl II 1977, 778). Im genannten BFH-Urteil wurde die Vermietung eines Bewegungsschwimmbades an eine Mieterin, welche dort ein Schlankheits- und Schönheitsinstitut betrieb, als für die Gewährung der erweiterten Kürzung unschädlich angesehen. Ausschlaggebend für die Entscheidung des BFH im zitierten Falle war die Überlegung, dass der Umstand allein, dass im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundbesitz zu teilweise gewerblichen Zwecken Einbauten mitvermietet werden, die nur deshalb Betriebsvorrichtungen sind, weil sie einem Gewerbebetrieb des Mieters dienen, einen gewerblichen Charakter der Vermietungstätigkeit und damit die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen könne (BFH a.a.O.).

Im Unterschied hierzu hat die Klägerin im Streitfall selbst ein Schwimmbad betrieben und nicht lediglich die entsprechende Liegenschaft vermietet. Indem die Klägerin Badegästen sowie anderen Unternehmern ein Schwimmbad mit der gesamten dazu gehörenden Organisation zur Verfügung gestellt hat, hat sie den Bereich der Vermietungseinkünfte im Sinne des § 21 EStG verlassen und sich gewerblich betätigt. Denn die Hauptleistung des Betreibers eines Schwimmbades besteht nicht darin, lediglich auf Zeit Räumlichkeiten, in denen sich das Schwimmbad befindet, an Dritte im Sinne einer Vermietung und Verpachtung zu überlassen, sondern ein Bündel von Leistungen anzubieten, bei dem die bloße Gebrauchsüberlassung des Gebäudes in den Hintergrund tritt. Denn anders als ein Grundstücksbesitzer, der auf seinem Grundstück ein Schwimmbad errichtet und einem Mieter zum Betrieb eines Schwimmbades gegen Entgelt überlässt, hat die Klägerin im Streitfall sich selbst als Schwimmbadbetreiber betätigt und ist damit in Konkurrenz zu entsprechenden am Markt tätigen Unternehmungen getreten. Die Klägerin selbst war für die Einholung entsprechender behördlicher Genehmigungen, für die Einhaltung der beim Betrieb eines Schwimmbades einzuhaltenden Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen, für die Gestellung der Badeaufsicht, das Bereithalten der Dusch-, Desinfektions- und Umkleidegelegenheiten sowie -nicht zuletzt -für die Vereinnahmung der Entgelte der Badegäste und die Überwachung des Badebetriebes zuständig.

Dass die Klägerin ihr Hallenbad überwiegend den Genossenschaftsmitgliedern bzw. deren Angehörigen zur Verfügung stellte und dass der Badebetrieb defizitär war, ändert im Ergebnis nichts an der Einschätzung, dass die Klägerin nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verwaltet hat.

Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt jede andere Betätigung als die ausdrücklich in dieser Vorschrift als unschädlich erwähnten zur Versagung der erweiterten Kürzung. Das Gesetz fordert -anders als die Klägerin offenbar meint -für die Versagung der erweiterten Kürzung nicht etwa, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale einer anderen Einkunftsart als der der Vermietung und Verpachtung erfüllt sein müssen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Betätigung, so sie als schädlich angesehen werden soll, mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Ausreichend im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die Versagung der erweiterten Kürzung ist, dass eine andere als die dort genannten Betätigungen der äußeren Form nach betrieben wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Betrieb eines Hallenbades erfüllt sämtliche objektiven Merkmale der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG.

Ein Schwimmbad gehört im Übrigen, auch wenn die Nutzung ausschließlich den Mietern einer Wohnanlage vorbehalten wäre, nicht zu den notwendigen Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, wie etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni 2005, a.a.O., Seite 779, rechte Spalte). Insbesondere kann der Betrieb eines Hallenbades nach Auffassung des Senats nicht als typische Nebenleistung zu der Vermietungstätigkeit angesehen werden.

Hinzu kommt, dass die Klägerin neben der Bereitstellung der Schwimmhalle für ihre Genossenschaftsmitglieder auch durch die zeitweise Vermietung des Hallenbades an andere Unternehmen für deren Geschäftszwecke den Bereich der Grundstücksverwaltung verlassen hat. Auch wenn insoweit vorgetragen wurde, es habe sich um eine schlichte Grundstücksüberlassung auf Zeit im Sinne einer Vermietung und Verpachtung gehandelt, da die gewerblichen Mieter während der Mietdauer des Bades allein für die Badeaufsicht verantwortlich gewesen seien, ändert dies nichts an der Einschätzung, dass auch diese Nutzungsüberlassung gewerblichen Charakter hatte; denn auch diesen Nutzern hat die Klägerin ein Bündel von (Service-)Leistungen neben der eigentlichen Grundstücksüberlassung angeboten, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgehen. Zudem hat die Klägerin allein durch die kurzfristige stundenweise Vermietung des Bades an wechselnde gewerbliche Nutzer den Bereich der Vermögensverwaltung überschritten (vgl. zur stundenweisen Vermietung von Tennisplätzen: BFH, Urteil vom 25. Oktober 1988, VIII R 262/80, BStBl II 1989, 291).

Der Betrieb des Hallenbades war im Streitjahr auch nicht etwa deshalb als unschädlich anzusehen, weil er von völlig untergeordneter Bedeutung war. Der Senat teilt insoweit die Ansicht, dass § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nach seinem eindeutigen Wortlaut ("ausschließlich") keinen Spielraum für eine Auslegung der Gestalt bietet, dass schädliche Betätigungen in äußerst geringem Umfang negiert werden könnten (vgl. Darstellung bei Güroff in Glanegger/ Güroff, GewStG, 6. Aufl. 2006, § 9 Nr. 1 Rz. 23 m.w.N.).

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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