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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.12.2007
Aktenzeichen: 12 V 12262/07
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
KStG § 37 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 V 12262/07

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaftsteuer 2006

In dem Verfahren

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 12. Senat -

am 27. Dezember 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ..., die Richterin am Finanzgericht ... sowie den Richter am Finanzgericht ...,

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe:

Zugunsten der Antragstellerin wurde ein Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von EUR 66 315 festgestellt. Die Antragstellerin zinste diesen Anspruch auf Auszahlung ab und aktivierte die Forderung mit dem zutreffend ermittelten Barwert in Höhe von EUR 52 229.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Abzinsungsbetrag in Höhe von EUR 14 086 im Streitjahr 2006 gewinnmindernd zu berücksichtigen sei. Sie verweist dazu auf die Fassung des § 37 Abs. 7 KStG, wie sie nach den Gesetzesmaterialien zunächst vorgesehen war (BT-Drucks. 16/2710, S. 10). Danach sollte § 37 Abs. 7 - damals noch Abs. 6 - KStG wie folgt lauten:

"Die Auszahlungsbeträge nach Abs. 5 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. ..."

Diese ursprüngliche Fassung erhelle, dass nur die Auszahlungsbeträge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben sollten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2006 vom 26. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2007 in Höhe von EUR 3 316,00 Körperschaftsteuer und EUR 184,21 Solidaritätszuschlag auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Abzinsungsaufwand gemäß § 37 Abs. 7 KStG den Gewinn der Antragstellerin nicht mindern dürfe.

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

a) Soweit die Antragstellerin die teilweise Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Solidaritätszuschlages für 2006 beantragt, ist der Antrag unzulässig.

Die Körperschaftsteuerfestsetzung stellt im Verhältnis zu der Festsetzung des Solidaritätszuschlages einen Grundlagenbescheid dar; gemäß § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. In Konsequenz dessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung des Solidaritätszuschlages unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides (hier: Körperschaftsteuer) wendet (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Januar 2004 - 14 V 6204/03 A, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 06. August 2007 - 12 V 12078/07; beide veröffentlicht in [...]).

b) Im übrigen ist der Antrag unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der erkennende Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 - I B 101/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 753; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 69 Rn. 86, m.w.N.).

Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen hier nicht. Der Senat folgt der Auffassung des Antragsgegners, nach der der Abzinsungsaufwand der Antragstellerin sich nicht gewinnmindernd auswirkt.

Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG hat eine Körperschaft innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Der Anspruch ist gemäß Satz 5 der Vorschrift nicht verzinslich. Nach § 37 Abs. 7 KStG gehören Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben, nicht zu den Einkünften i.S.d. Einkommensteuergesetzes.

Der Abzinsungsbetrag ist eine Gewinnminderung, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergibt.

Der Auszahlungsanspruch einer Körperschaft nach § 37 Abs. 5 KStG ist ein aktivierungsfähiges und somit auch aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut (Danelsing in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblatt-Kommentar, § 37 KStG Rn. 66). Da der Anspruch unverzinslich ist, ist er, wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, im Ergebnis mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen, da anderenfalls ein noch nicht realisierter Zinsertrag ausgewiesen und damit gegen das Realisationsprinzip verstoßen würde (Danelsing a.a.O..; Förster/Felchner, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2007, 280, 282). Dies gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz (Thurmayr in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, Jahresband 2007, § 37 KStG Anm. J 06-21). Umstritten ist im Schrifttum insoweit nur, ob der Anspruch sogleich mit dem Barwert aktiviert wird (sog. Nettomethode, dafür Bodden, Finanzrundschau - FR - 2007, 66, 70; Förster/Felchner a.a.O..; Ortmann-Babel/Bolik, Betriebs-Berater - BB - 2007, 73, 75) oder zunächst der Nennwert angesetzt und dieser sodann im Wege der Teilwertabschreibung auf den Barwert abgeschrieben wird (sog. Bruttomethode, dafür Ernsting, Der Betrieb - DB - 2007, 180, 183). Die Antragstellerin hat den Anspruch demzufolge zutreffend mit dem Barwert in Höhe von EUR 52 229 aktiviert.

Davon zu trennen ist aber die Frage, ob ein allfälliger Abzinsungsaufwand gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Der Senat kann insoweit offen lassen, ob bei der Bewertung des Anspruchs die Brutto- oder die Nettomethode anzuwenden ist.

Wenn nach der Nettomethode verfahren wird, entsteht ein Aufwand, der gewinnmindernd berücksichtigt werden könnte, überhaupt nicht, da die Forderung sogleich mit dem Barwert eingebucht wird. Eine Abwertung findet nicht statt.

Wenn nach der Bruttomethode verfahren wird, wie dies die Antragstellerin offenbar getan hat, entsteht zwar ein Aufwand durch die sogleich notwendig werdende Abschreibung der Forderung auf den Barwert. Dieser Aufwand kann jedoch nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 7 KStG nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. § 37 Abs. 7 KStG versagt nämlich die Berücksichtigung von Erträgen und Gewinnminderungen, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben. Gewinnminderungen i.S.d. § 37 Abs. 7 KStG sind in erster Linie Teilwertabschreibungen auf die Forderung, die sich z.B. dadurch ergeben können, dass sich das Zinsniveau dauerhaft erhöht hat (Thurmayr a.a.O.., Anm. J 06-27, Stichwort "Gewinnminderungen"). Wenn aber spätere Teilwertabschreibungen, die ihren Grund in der Anpassung der Bewertung der Forderung an ein geändertes Zinsniveau haben und die somit als eine Anpassung der ursprünglichen Abzinsung anzusehen sind, den Gewinn der Körperschaft nicht mindern dürfen, so kann für die erstmalige Abzinsung nach Einbuchung der Forderung nichts anderes gelten.

Diese Auslegung der Vorschrift führt allein zu stimmigen Ergebnissen. In den Folgejahren wird die Auszahlung der Teilbeträge des Körperschaftsteuerguthabens bei gleichzeitiger Reduzierung des Barwertes der Forderung nämlich zu Zinserträgen der Antragstellerin führen, die nach dem auch insoweit eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 7 KStG ihren Gewinn nicht erhöhen dürfen. Die zutreffende steuerliche Behandlung der vorhergehenden Abzinsung kann dann nur darin liegen, diese auch nicht gewinnwirksam werden zu lassen. Zweck des § 37 Abs. 7 KStG ist es nach dem Verständnis des beschließenden Senats gerade, alle bilanziellen Vorgänge und Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem Auszahlungsanspruch nach § 37 Abs. 5 KStG aus der Ermittlung des steuerlichen Einkommens auszuklammern. Dem würde nicht entsprochen, wenn einerseits die Abzinsung der Forderung gewinnmindernd wirkte, der später eintretende Ausgleich hingegen nicht gewinnerhöhend erfasst würde. Im Ergebnis hätte die Antragstellerin dann einen Verlust steuerlich geltend gemacht, dessen Umkehrung in Erträge in den Folgejahren sie hingegen steuerfrei vereinnahmen könnte.

Soweit im steuerlichen Schrifttum demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Abwertung der Forderung auf den Barwert bei Anwendung der Bruttomethode mangels Abzugsverbotes als "sonstiger betrieblicher Aufwand" gewinnmindernd zu erfassen sei (Ernsting a.a.O..), vermag dies den beschließenden Senat nicht zu überzeugen. Der Senat sieht vielmehr ein solches Abzugsverbot gerade in § 37 Abs. 7 KStG.

Der Hinweis der Antragstellerin auf eine ursprünglich geplante, aber nicht Gesetz gewordene Fassung der Vorschrift führt insoweit nicht zum Erfolg des Antrags. Wortlaut und Sinn des § 37 Abs. 7 KStG in der Gesetz gewordenen Fassung sprechen eindeutig für eine andere Auslegung der Vorschrift als diejenige, die die Antragstellerin unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien vertritt.

2. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die hier zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, soweit ersichtlich, noch nicht vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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