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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 13 B 2291/06 B
Rechtsgebiete: InvZulG 1999


Vorschriften:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

13 B 2291/06 B

Aussetzung der Vollziehung betreffend Investitionszulage 2001 bis 2003

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -13. Senat -

am 1. Februar 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ...,

den Richter ...

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung der Bescheide vom 5. Mai 2006 über die Änderung der Investitionszulagebescheide nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für die Jahre 2001, 2002 und 2003 sowie die Vollziehung der Bescheide vom 5. Mai 2006 über die Festsetzung von Zinsen wegen der Rückzahlung von Investitionszulage für die Jahre 2001, 2002 und 2003, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2006, wird bis einen Monat nach Zustellung der das Hauptsacheverfahren 13 K 2292/06 abschließenden Entscheidung ohne Sicherheitsleistung aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt EUR 15.419,30.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die investitionszulagenrechtliche Beurteilung eines Sale-andlease-back-Geschäfts.

Die Antragstellerin wurde am 9. August 2000 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet. Sie ist auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Vermarktung von Produkten der Gentechnologie, Bioinformatik und molekularen Medizin tätig. Für die Anschaffung eines NMR (Nuclear Magnetic Resonance) Spektrometers wurde der Antragstellerin Investitionszulage in Höhe von EUR 59.821,15 (2001), EUR 90.642,40 (2002) und EUR 3.729,74 (2003) gewährt.

Am 11. August 2003 vereinbarte die Antragstellerin mit der ... GmbH ein Sale-and-leaseback- Geschäft, um kurzfristig Liquidität zu erhalten. Dies wurde von dem Antragsgegner bei einer für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung festgestellt. Im Rahmen des Sale-and-lease-back-Geschäfts verkaufte die Antragstellerin das Spektrometer an die ...GmbH in ..., . Gleichzeitig vereinbarte die Antragstellerin (Verkäuferin/ Leasingnehmerin) mit der ... GmbH (Käufer/Leasinggeber) einen Mietkaufvertrag. Danach ging das zivilrechtliche Eigentum an dem Spektrometer nach einer Laufzeit von 24 Monaten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wieder auf die Antragstellerin über.

Darüber hinaus trug die Antragstellerin während der gesamten Vertragslaufzeit die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des auf eigene Kosten zu unterhaltenen Geräts. Das Spektrometer blieb ununterbrochen in den Laborräumen der Antragstellerin und wurde dort genutzt.

Die Beteiligten sind sich einig, dass das wirtschaftliche Eigentum auf Grundlage dieses Mietkaufvertrages der Antragstellerin zuzurechnen ist. Für den Verkauf des Spektrometers stellte die Antragstellerin der ... GmbH am 20. August 2003 eine Rechnung in Höhe von EUR 350.000 zuzüglich EUR 56.000 Umsatzsteuer aus. Die ... GmbH nahm aus dieser Rechnung Vorsteuer in Anspruch. Die Antragstellerin saldierte die Umsatzsteuer aus dem Kaufvertrag mit der Vorsteuer aus dem Mietkaufvertrag.

Mit Änderungsbescheiden vom 5. Mai 2006 forderte der Antragsgegner die für das Spektrometer gewährte Investitionszulage der Jahre 2001, 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt EUR 154.193,29 wegen Verletzung der Verbleibensvoraussetzungen zurück.

Gleichzeitig setzte er für die Jahre 2001, 2002 und 2003 Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 31.726 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einsprüche ein und beantragte bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 16. Juni 2006 legte die Antragstellerin ebenfalls Einspruch ein.

Die Einsprüche wurden mit der Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 1. August 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsgegner vollstreckte einen Teilbetrag der zurückgeforderten Investitionszulage durch Aufrechnung mit einem Steuerguthaben der Antragstellerin. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. August 2006 vollstreckte der Antragsgegner wegen der restlichen Rückforderungsbeträge in die Geschäftskonten der Antragstellerin, und zwar ohne weitere Zahlungsaufforderung, Mahnung oder Vollstreckungsandrohung. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung wurde vom Antragsgegner mit Schreiben vom 1. September 2006 abgelehnt.

Gegen die Änderungsbescheide vom 5. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2006 hat die Antragstellerin am 29. August 2006 Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 13 K 2254/06 anhängig ist.

Die Antragstellerin meint, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Investitionszulage bestünden, da ihr trotz Durchführung des Sale-and-leaseback- Geschäfts ununterbrochen das wirtschaftliche Eigentum an dem Spektrometer zuzurechnen sei. Das Spektrometer sei zu keinem Zeitpunkt aus ihrem Anlagevermögen ausgeschieden.

Im Übrigen sei die Vollstreckung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte, da die damit verbundene Verschlechterung der Liquiditäts- und Bonitätssituation bei einem kleinen Unternehmen in der Wachstumsphase leicht zu einer Existenzgefährdung führen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 5. Mai 2006 über Investitionszulage und Zinsen zur Investitionszulage für die Jahre 2001, 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Sicherheitsleistung aufzuheben; für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung die Beschwerde gegen die Entscheidung zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen,

hilfsweise

nur gegen Leistung einer Sicherheit zu gewähren.

Er vertritt die Auffassung, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Spektrometer im Rahmen des Sale-and-lease-back-Geschäfts zumindest für eine logische Sekunde auf die ... GmbH übergegangen sei. Da dieses Geschäft nicht zur Finanzierung des Kaufpreises, sondern zur kurzfristigen Verbesserung der Liquidität durchgeführt worden sei, könne von einer faktischen Verschaffung der Verfügungsmacht gesprochen werden. Bei der ... GmbH sei das Spektrometer dem Umlaufvermögen zuzurechnen, so dass eine Verletzung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 vorliege. Hierfür spreche auch die tatsächliche umsatzsteuerliche Behandlung. Darüber hinaus verweist der Antragsgegner darauf, dass bestimmte Veräußerungs- und Leasinggeschäfte den Förderzielen des Investitionszulagengesetzes zuwider liefen und daraus die restriktive Regelung im Investitionszulagengesetz 2007 resultiere.

II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO - kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht die völlige oder teilweise Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen nach Auffassung des Senats im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ob die Vollstreckung gleichzeitig eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hatte, kann dahingestellt bleiben.

a. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 in der für den Streitfall geltenden Fassung setzt die Förderung mit Investitionszulage unter anderem voraus, dass die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung) und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (Verbleibensvoraussetzung).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen während des gesamten Bindungszeitraums ununterbrochen bestehen.

Eine auch nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen eines Händlers ist schädlich (BFH vom 24.3.2006 - III R 6/04, DStRE 2006, 840; BFH vom 23.2.2006 - III R 43/04, BFH/NV 2006, 1350 m.w.N.). Ob hiervon unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. beispielsweise Finanzgericht München vom 13.10.1989 - 8 K 13065/87, EFG 1990, 75; offen gelassen in BFH vom 7.9.2000 - III B 60/98, BFH/NV 2001, 486), ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn auf Grundlage der präsenten Beweismittel und der unstreitigen Sachverhaltsangaben der Beteiligten ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Spektrometer nicht, und zwar auch nicht für eine logische Sekunde, auf den Käufer/Leasinggeber übergegangen ist. Vielmehr befand sich das Spektrometer trotz des Sale-and-lease-back-Geschäfts ununterbrochen im Anlagevermögen der Antragstellerin.

b. Die Beteiligten sind sich einig, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Spektrometer aufgrund der Regelungen im Mietkaufvertrag vom 11. August 2003 im Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung -AO -der Antragstellerin zuzurechnen ist. Auf Grundlage der bisherigen Sachverhaltsangaben der Beteiligten bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprechen. Dem Verkäufer/ Leasingnehmer steht danach zwar nicht mehr das zivilrechtliche, wohl aber das -für die Investitionszulage entscheidende -wirtschaftliche Eigentum an dem Spektrometer zu.

Hierfür sind insbesondere die Angaben über die konkrete Ausgestaltung des Sale-andlease- back-Vertrages von Bedeutung. Danach soll das zivilrechtliche Eigentum nach einer Laufzeit von 24 Monaten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wieder an die Antragstellerin zurückfallen. Darüber hinaus soll die Antragstellerin während der gesamten Vertragslaufzeit die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des auf eigene Kosten zu unterhaltenen Geräts tragen.

c. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kam es durch das Sale-and-leaseback- Geschäft auch nicht zu einem (kurzfristigen) Durchgangserwerb des Käufers/ Leasinggebers im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum an dem Spektrometer.

Die Antragstellerin hat dem Käufer/Leasinggeber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht an dem Spektrometer verschafft.

Aufgrund des zeitgleichen Abschlusses von Kauf- und Mietkaufvertrag konnte der Käufer/ Leasinggeber zu keinem Zeitpunkt über das Spektrometer disponieren, d.h. es kam weder eine Nutzungsüberlassung noch ein Verkauf an einen Dritten in Betracht. Allein die -unzutreffende -umsatzsteuerliche Behandlung als Lieferung mit anschließender Rücklieferung ist kein ausreichender Anhaltpunkt für die Verschaffung der Verfügungsmacht.

Vielmehr ist das Sale-and-lease-back-Geschäft aufgrund der durch den Mietkaufvertrag erfolgten Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums steuerrechtlich als Darlehensgeschäft mit Sicherungsübereignung zu qualifizieren (vgl. BFH vom 9.2.2006 -V R 22/03, BStBl. II 2006, 727 zur entsprechenden umsatzsteuerlichen Behandlung). Bei wirtschaftlicher Betrachtung geht es nicht um eine Übertragung und Rückübertragung des wirtschaftlichen Eigentums, sondern um ein reines Finanzierungsgeschäft, bei dem das wirtschaftliche Eigentum unverändert bleibt.

d. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sale-and-lease-back-Geschäfts, bei der das wirtschaftliche Eigentum ununterbrochen der Antragstellerin zuzurechnen ist, liegt im Streitfall keine Verletzung der investitionszulagenrechtlichen Bindefristen vor. Insbesondere wird der Zweck der Bindefristen, den längerfristigen Einsatz der geförderten Wirtschaftsgüter in einer Betriebsstätte im Fördergebiet sicherzustellen, bei solch einem Saleand-lease-back-Geschäft nicht beeinträchtigt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin das Sale-and-lease-back- Geschäft nicht zur Finanzierung des Kaufpreises, sondern erst einige Zeit nach der Anschaffung des Spektrometers zur allgemeinen Verbesserung der Liquidität des Unternehmens durchgeführt hat. Der Antragsgegner verkennt insofern, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung trotzdem um ein reines Finanzierungsgeschäft handelt. Für die steuerliche Qualifizierung als Kreditgewährung mit Sicherungsübereignung ist allein entscheidend, ob das wirtschaftliche Eigentum dem Verkäufer/Leasingnehmer zuzurechnen bleibt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Finanzierung des Kaufpreises oder eine allgemeine Verbesserung der Liquidität erreicht werden soll.

Schließlich ist auch der Hinweis des Antragsgegners auf die Behandlung von Leasinggeschäften nach dem Investitionszulagengesetz 2007 unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass nach diesem Gesetz der Verkauf und die Vermietung geförderter Wirtschaftsgüter innerhalb der Bindefristen grundsätzlich zu einer Rückforderung der Investitionszulage führt. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf den Streitfall. Zum einen handelt es sich nach der Gesetzesbegründung zum Investitionszulagengesetz 2007 um eine Änderung, mit der die europarechtlichen Vorgaben für eine Fortführung der Förderung mit Investitionszulage umgesetzt werden sollen (vgl. BT-Drs. 16/1409). Diese Vorgaben können keine Auswirkungen auf frühere, von der Kommission bereits genehmigte Investitionszulagengesetze haben. Hierfür spricht auch, dass die Zulässigkeit der Nutzungsüberlassung in der Gesetzesbegründung zum Investitionszulagengesetz 1999 ausdrücklich angesprochen worden ist (vgl. BT-Drs. 13/7792). Zum anderen ist zu berücksichtigten, dass die konkrete Ausgestaltung des Sale-and-lease-back-Geschäfts im Streitfall auch nach dem Investitionszulagengesetz 2007 nicht zulagenschädlich wäre, da das wirtschaftliche Eigentum ununterbrochen beim Verkäufer/Leasingnehmer blieb.

2. Die Aufhebung der Vollziehung erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt der Fälligkeit der von dem Beklagten in den Änderungsbescheiden vom 5. Mai 2006 geltend gemachten Beträge, da von Anfang an ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestanden. Die Aufhebung der Vollziehung endet einen Monat nach der abschließenden Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren. Die von der Antragstellerin beantragte Ausdehnung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist zurückzuweisen, da eine Entscheidung über die Aussetzung/ Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist (BFH vom 10.10.1985 - V S 4/85, BFH/NV 1986, 183 m.w.N.).

3. Die Aufhebung der Vollziehung erfolgt ohne Sicherheitsleistung (§ 155 FGO i.V.m. §§ 108 ff. Zivilprozessordnung -ZPO -). Für die Entscheidung, ob die Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, entgegenhalten (BFH vom 10.10.2002 - VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung der Gefährdung des Steueranspruchs durch den Antragsgegner.

Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, nach denen die Durchsetzung des Steueranspruchs im Fall des Unterliegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren gefährdet wäre. Der abstrakte Hinweis der Antragstellerin, die Vollstreckung könne bei kleinen Unternehmen in der Wachstumsphase existenzgefährdende Auswirkungen haben, reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen kommt eine Sicherheitsleistung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Verwaltungsakte mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind (Koch in: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 69, Rz. 156 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die im Vergleich zum Antrag der Antragstellerin verkürzte Dauer des Zeitraums der Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung stellt kein teilweises Unterliegen i.S.d. § 136 Abs. 1 FGO dar, da es vergleichbar zur Frage der Sicherheitsleistung nur um eine Modalität der Aufhebung/ Aussetzung der Vollziehung handelt (vgl. BFH vom 22.7.1980 - VIII B 43/79, BStBl. II 1980, 658).

5. Der Streitwert wird gemäß §§ 52, 53 Abs. 3 und 63 Gerichtskostengesetz - GKG - auf 10% des Rückforderungsbetrages im Hauptsacheverfahren festgesetzt (vgl. BFH vom 26.4.2001 - V S 24/00, BStBl. II 2001, 498 m.w.N.). Dabei bleiben die Zinsen nach § 43 GKG unberücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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