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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 13 K 2247/04 B
Rechtsgebiete: AO, EStG, DBA Türkei


Vorschriften:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
DBA Türkei Art. 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

13 K 2247/04 B

Einkommensteuer 1997,1999 und 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 13. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Dezember 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht ..., den Richter ... sowie die ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von Zinserträgen aus Geldanlagen bei der Türkischen Nationalbank (Turkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi -TCMB-).

Die verheirateten Kläger werden zusammen veranlagt. Sie erklärten in den Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1999 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und kreuzten in der Zeile für Kapitalvermögen die Erklärung an, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr als 6.100 DM, bei Zusammenveranlagung 12.200 DM betrügen.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 1997 zunächst durch Bescheid vom 19. Juni 1998 auf 4.695,00 DM fest. Nach Berücksichtigung von weiteren Unterhaltsleistungen wurde die Einkommensteuer durch den Änderungsbescheid vom 17. Dezember 1998 auf 3.194,00 DM reduziert. Die Einkommensteuer für 1999 setzte der Beklagte durch Bescheid vom 10. April 2000 auf 2.368,00 DM fest. In der Einkommensteuererklärung für 2001 wurden nur noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für den Kläger erklärt. Zu Einkünften aus Kapitalvermögen wurden keine Angaben gemacht. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2001 durch Bescheid vom 7. Mai 2002 auf 1060,42 Euro (= 2.074,00 DM) fest.

Nachdem der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen hatte, dass ihm Kontrollmaterial vorliege, wonach sie bei mindestens einer ausländischen Bank Geld und/oder Wertpapiere angelegt und daraus in Deutschland steuerpflichtige Erträge erzielt hätten, teilten die Kläger mit, ihnen sei von Beauftragten der TCMB gesagt worden, dass auf die Zinsen Quellensteuer erhoben werde und diese im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei in Deutschland nicht mehr versteuert zu werden brauche. Aufgrund dessen hätten sie sowohl für sich als auch für einen Bekannten, Herrn Z., Geld bei der TCMB angelegt.

Sie legten eine Aufstellung vor, wonach sie in den Streitjahren folgende Zinszahlungen (in DM) erhalten haben:

 Jahr Zinsen Einbehaltene Steuer Netto Zinsen
1997 20.000,00 2.200,00 17.800,00
1999 28.500,00 3.762,00 24.738,00
2001 33.200,22 4.382,43 28.817,79

Die Kläger führten weiter aus, mit ihrem türkischen Bekannten sei abgemacht worden, dass er den bereits bestehenden Anlagebetrag der Kläger auf 100.000 DM aufstocken solle. Diese Anlage sei am 9. Februar 1995 erfolgt. Bei der zweiten Anlage habe der Bekannte einen Betrag in Höhe von 50.000 DM mitgegeben. Seit Januar 1997 sei das Konto auf 150.000 DM aufgestockt. Die Kläger beantragen, die Zinseinkünfte gemäß Art. 11 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer in Deutschland freizustellen. Sie reichten Belege der TCMB ein, außerdem Reisebestätigungen, eine Anmeldebestätigung des Herrn Z. sowie dessen vor einem Notar-Vertreter abgegebene Erklärung vom 9. Dezember 2003. Darin gab dieser an, er habe dem Kläger im Januar 1995 einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM und im Januar 1997 einen Betrag in Höhe von 50.000,00 DM in bar gegeben, um bei der TCMB ein Devisenkonto zu eröffnen. Er selbst habe keine Möglichkeit gehabt, ein solches Konto zu eröffnen.

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 23. Januar 2004 Änderungsbescheide unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen Zinseinkünfte, wobei die ausländische Steuer gem. § 34 c Abs. 1 und 6 Einkommensteuergesetz -EStG- angerechnet wurden. Dabei ging der Beklagte von folgenden Beträgen (in DM) aus:

 Jahr Einkünfte aus Kap. Steuerabzug f. ausl. Eink. ESt 
1997 7.800,00705,00 4.448,00 (= 2.274,23 EUR)
1999 16.645,00 1.637,00 5.333,00 (= 2.726,72 EUR)
2001 27.433,00 2.910,00 6.072,00 (= 3.104,56 EUR)

Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 3. Februar 2004. Sie begründeten ihren Einspruch damit, dass ihnen die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Unrecht zugerechnet worden seien. Die entsprechenden Nachweise seien eingereicht worden. Im Laufe des Verfahrens wurde eine Treuhandvereinbarung vom 1. Februar 1995 mit Anlage vom 1. Februar 1997 eingereicht.

Dieser Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

In der Begründung führte der Beklagte aus, die streitigen Zinseinkünfte seien den Klägern als eigene nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Sie hätten Kapitalvermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Bei Eigenkonten gelte die Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichte, auch der Inhaber der Forderung sei. Nebenabreden, die nicht Teil der Kontoeröffnungsvereinbarungen seien, seien zivil- und steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis, das zu einer anderen Zuordnung führen könnte, liege nicht vor. Die vom Bundesfinanzhof -BFH- aufgestellten Anforderungen an ein Treuhandverhältnis seien nicht erfüllt. Insbesondere müsse die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheinen, was hier schon deshalb nicht zu bejahen sei, weil der Herr Z. keine Kontovollmacht gehabt habe. Im Übrigen seien durch die Aufstockung im Jahre 1995 auch unzweifelhaft eigene Mittel der Kläger auf dem Konto angelegt, so dass die erforderliche scharfe Trennung des Eigenvermögens vom Treugut nicht gegeben sei.

Mit ihrer am 1. Juni 2004 bei dem Finanzgericht Berlin erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Zuordnung der Zinseinkünfte. Zur Begründung der Klage vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und präzisieren, der Treugeber habe das Anfangskapital insgesamt in bar übergeben. Dabei sei es so gewesen, dass die Kläger das bereits von ihnen im Jahre 1991 angelegte Kapital in Höhe von 68.000 DM diesem Barbetrag entnommen hätten und für eigene Zwecke verwendet hätten. Das ursprünglich von ihnen angelegte Kapital sei bei der Bank verblieben und um 32.000 DM erhöht worden, so dass in der Folge der Gesamtbetrag in Höhe von 100.000 DM für den Treugeber bei der Zentralbank angelegt worden sei. Von dem durch Herrn Z. ausgehändigten Betrag hätten in die Kläger 70.000 DM in der Türkei verwandt. Davon seien 20.000 DM in die Instandsetzung der Wohnung des Vaters, 25.000 DM für den Kauf eines gebrauchten Traktors mit Anhänger für den Vater, 15.000 DM für den Kauf eines gebrauchten Pkw für den Kläger sowie ca. 15.000 DM für die Hochzeit der Schwester verwandt worden. Mündlich sei vereinbart worden, dass Herr Z. jederzeit die Auflösung des Kontos und die Auszahlung des Stammkapitals und der Zinserträge verlangen konnte. Der Kläger habe sich außerdem verpflichtet, auf Aufforderung dem Treugeber eine Kontovollmacht zu erteilen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen seien das Kapital und die Erträge gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 AO dem Treugeber zuzurechnen. Die schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen genügten den vom BFH aufgestellten Anforderungen. So habe der Treugeber umfassende Weisungsbefugnisse gehabt. Der Kläger habe ohne dessen Genehmigung keinerlei Änderungen vornehmen dürfen. Im Falle der Zuwiderhandlung sei er zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Mündliche Absprachen seien ebenso anzuerkennen wie schriftliche. Die Kläger weisen weiterhin darauf hin, dass das Konto bei der TCMB am 21. März 2005 geschlossen worden sei. Der Kapitalbetrag sei am selben Tag vom Kläger an dem Treugeber ausgezahlt worden. Dieser wiederum habe das Geld bei der L-Bank eingezahlt.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide für 1997,1999 und 2001 vom 23. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger trägt vor, zwischen den Klägern und Herrn Z. sei kein steuerlich anerkennenswertes Treuhandverhältnis zustande gekommen. So wäre eine Treuhandvereinbarung notwendigerweise bereits bei Hingabe des Geldes zu treffen gewesen. Die bisher vorgelegte Vereinbarung stamme nach dem Text selbst zwar vom 1. Februar 1995, enthalte aber als Adresse des Klägers eine Anschrift, unter der die Kläger erst seit 2003 wohnten. Die konsequente Durchführung einer Treuhandabrede erfordere zudem eine klare Trennung von Eigenvermögen und Treugut. Daran fehle es hier, da zumindest im Jahr 1995 auf dem Konto bei der Zentralbank auch eigene Mittel der Kläger angelegt waren. Auch aus der Verwendung des Geldes nach Schließung des Kontos bei der Zentralbank könne nichts für eine zuvor bestehende Treuhandabrede hergeleitet werden. In der Kopie des Kontenbuches über die Wiederanlage des Betrages bei der L-Bank sei der Name des Anlegers, des angeblichen Treugebers, nirgends dokumentiert. Im Übrigen würde die weitere Verwendung des Geldes nicht dessen Ursprung dokumentieren. Der behauptete Geldfluss zwischen den Beteiligten sei nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Bilder seien in keiner Weise geeignet, entsprechende Anschaffungen zu dokumentieren. Aus § 90 Abs. 1 AO ergebe sich eine besondere Pflicht zur Beweisvorsorge. Die vorliegenden eigenen Erklärungen seien keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins bei dem Finanzgericht Berlin am 18. Mai 2005, wegen dessen Ergebnisses auf die Niederschrift (Bl. 36 bis 38 Gerichtsakten) Bezug genommen wird, haben die Kläger die "Originaltreuhandvereinbarung" vom 1. Februar 1995 vorgelegt, die "glücklicherweise aufgefunden werden konnte". Der Beklagte bleibt auch angesichts dieses Dokuments bei seiner Auffassung, einer steuerlich wirksamen Begründung eines Treuhandverhältnisses stehe immer noch die Vermischung der angelegten Gelder von Treuhänder und Treugeber entgegen.

Dem Senat haben bei der Verhandlung und Entscheidung die von dem Beklagten für die Kläger geführten Lohnsteuerarbeitnehmerakten (1 Band) vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen war nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig. Dass die Kläger Geld verzinslich bei der Türkischen Zentralbank angelegt hatten, ist dem Beklagten erst nach Durchführung der Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre bekannt geworden. Dabei handelt es sich um eine Tatsache im Sinne des § 173 AO.

Die Zinserträge unterliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz -EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer. Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei -DBA Türkei- ergibt sich keine Beschränkung der Besteuerung von in der Türkei erzielten Zinseinkünften in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr sieht Art. 11 Abs. 1 DBA Türkei diese Besteuerung ausdrücklich vor. Durch das - hier auch zutreffend durchgeführte -Anrechnungsverfahren des Art.23 Abs.1 lit. b DBA Türkei wird die Berücksichtigung eventuell in der Türkei anfallender Quellensteuer gewährleistet. Keiner der Fälle des § 11 Abs. 3 DBA Türkei, wonach für bestimmte Zinszahlungen unter Beteiligung der TCMB Steuerbefreiungen gewährt werden, liegt vor (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Beschluss vom 7. Oktober 2002 -13 V 269/02-, veröffentlicht in [...]).

Die hier streitigen Zinserträge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand erfüllt, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Dies ist im Falle des § 20 Abs.1 EStG der Gläubiger der verzinslichen Kapitalforderung, der dem Schuldner die Nutzung des Kapitalbetrags gegen Entgelt überlässt. Das sind zur Überzeugung des Senats die Kläger.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Einkünfte der Person zuzurechnen, die sie erzielt. Der Tatbestand der Einkünfteerzielung wird dabei regelmäßig von dem zivilrechtlichen Eigentümer verwirklicht, dem damit auch die Einkünfte zuzurechnen sind (vgl. zu den Zurechnungsregeln: Lang/Seer, Persönliche Zurechnung von Einkünften bei Treuhandverhältnissen, Finanzrundschau für Einkommensteuer -FR- 1992, 637, 638 f. m.w.N.). Der Senat sieht nach den Darlegungen der Kläger im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erträge einem Treuhänder zuzurechnen sind.

Zwar kann bei Treuhandverhältnissen für die Beurteilung auf die Rechtsgedanken des § 39 AO, der unmittelbar nur für die Zurechnung des Vermögenswertes als solchen anwendbar ist, auch für die Zurechnung der aus diesen Werten erzielten Erträge zurückgegriffen werden (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 25. Februar 1991 -GrS 7/89-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 691, 700; Tipke/Kruse AO § 39 Tz. 44; Hamacher in: Korn EStG § 20 Rn. 30; Lang/Seer a.a.O., S. 639). Der Senat geht jedoch mit der ständigen Entscheidungspraxis des BFH davon aus, dass nicht jede als "Treuhandvertrag" o. ä. bezeichnete Vereinbarung auch zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses führt (vgl. BFH, Urteil vom 20.Januar 1999 -I R 68/97-, BStBl II 1999, 514, 516). Vielmehr ist für die Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Treuhandverhältnis muss auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und ebenso klar nachweisbar tatsächlich durchgeführt werden. Dabei ist ein schriftlicher Treuhandvertrag nicht erforderlich; entscheidend ist insoweit die tatsächliche Durchführung (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 -VIII R 56/93-, BStBl II 1998, 152, 156). Allerdings darf bei der Frage, ob überhaupt ein Treuhandverhältnis glaubhaft dargelegt ist, auch auf die formellen Kriterien zurückgegriffen werden. Für die Beantwortung der Tatfrage, ob ein Treuhandverhältnis besteht (vgl. Tipke/Kruse AO § 39 Tz. 40), kann auch auf die formelle Abwicklung des behaupteten Treuhandgeschäfts abgestellt werden. Eine diesen Anforderungen gerecht werdende Treuhandvereinbarung haben die Kläger nicht vorlegen können. Erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer bei Beginn der Anlage bestehenden, ernstlichen Treuhandabrede ergeben sich bereits aus formellen Gründen. Die von den Klägern vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarungen lassen durchgreifende Zweifel daran aufkommen, dass hier tatsächlich solche Vereinbarungen vor Übergabe des Kapitals durch den Treugeber an die Kläger geschlossen worden sind. Die Erklärungen, die die Kläger dafür gegeben haben, dass die Treuhandvereinbarung nacherstellt worden ist, können nicht überzeugen. Schon die Tatsache, dass Erklärungen von dem Gemeindevorsteher unter dem unzutreffenden Datum ohne jeden Hinweis auf eine Nacherstellung ausgestellt werden, spricht gegen die Beweiskraft aller diesbezüglichen Urkunden. Nach den vorliegenden Übersetzungen der beiden Urkunden stimmt deren Inhalt zudem nicht völlig überein. Damit handelt es sich nicht um eine bloße Nacherstellung anhand von noch bei der beurkundenden Stelle vorhandenen Dokumenten, sondern um eine Neuerstellung auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten.

Auch inhaltlich erfüllen die vorgelegten Treuhandvereinbarungen nicht die an sie zu stellenden Anforderungen. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Für den Nachweis kommt es nicht nur auf den Wortlaut sowie auf den Sinn und Zweck der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, sondern auch auf den tatsächlichen Vollzug an. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Treuhandvereinbarung müssen die Vertragsparteien durch einen grundsätzlich ihnen obliegenden substantiierten Tatsachenvortrag sowie die Beibringung weiterer geeigneter Nachweise ausräumen (so BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 15. Juli 1997 -VIII R 56/93- a.a.O.;Urteil vom 28. Februar 2001 -I R 12/00-, BStBl II 2001, 468, 470) . Insbesondere muss sich eindeutig ergeben, dass die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis so eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum eine "leere Hülse" bleibt (vgl. dazu Tipke/Kruse AO § 39 Tz. 33).

Die in den vorgelegten Treuhandvereinbarungen enthaltenen Klauseln werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Es bleibt vor allem unklar, wie der angebliche Treugeber seine ihm eingeräumte Weisungsbefugnis tatsächlich durchsetzen wollte. Eine wie auch immer eingeräumte Befugnis, das von ihm angeblich überlassene Kapital zurückzufordern, stand ihm nicht zur Verfügung. Ebenso wenig ist geregelt, welchen tatsächlichen Zugriff der angebliche Treugeber auf das bei der TCMB angelegte Kapital hatte.

Das Handeln des Klägers im fremden Interesse war nicht nach außen eindeutig erkennbar. Zwar kann in Fällen der privaten Geldanlage nicht von einer bilanziellen Darstellung ausgegangen werden (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 -VIII R 56/93- a.a.O.;Urteil vom 28. Februar 2001 -I R 12/00-, a.a.O.). Allerdings sind durch Kontenbezeichnungen u.Ä. auch hier nach außen gerichtete Verhaltensformen denkbar. Vor allem aber ist zu fordern, dass der Treugeber, der keine Bilanz erstellt, das Treugut in seine Steuererklärung aufnimmt (vgl. Tipke/Kruse AO § 39 Tz. 40). Dazu ist weder von den Klägern Substantielles vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte dafür ansonsten ersichtlich.

In den bislang vorgelegten Unterlagen ist kein einziger Hinweis darüber vorhanden, dass der Kläger - bevor er gegenüber den deutschen Steuerbehörden entsprechendes vorgetragen hat - nach außen einen Hinweis gegeben hat, in fremdem Interesse zu handeln. Der Senat lässt die Frage offen, ob und inwieweit ein Interesse an Geheimhaltung eines Treuhandverhältnisses zur Akzeptanz von Einschränkungen bei der eindeutigen Erkennbarkeit nach außen führen kann. Im Falle einer verdeckten Treuhand ist jedenfalls zu fordern, dass die bereits erwähnten Erfordernisse über geeignete Nachweise für die tatsächliche Abwicklung des Treuhandverhältnisses im Innenverhältnis besonders gewichtig sind. Insbesondere sind die Zahlungsvorgänge zwischen Treugeber und Treuhänder lückenlos und unzweifelhaft zu dokumentieren, ggf. auch die Herkunft und die Verwendung der Vermögenswerte. Hierzu fehlt jeder Nachweis über die Zahlungsvorgänge. Der Hinweis auf den im Herkunftsstaat zumal unter Verwandten üblichen Verzicht auf schriftliche Dokumentation verfängt nicht. So ist schon grundsätzlich zu fordern, dass die Usancen auf die Rechtsordnung abgestellt werden, in denen entsprechende Geschäfte abgewickelt werden sollen, zumal angesichts der Höhe der Beträge. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass von den Klägern durchaus schriftliche Unterlagen zu dem Vorgang vorgelegt worden sind. Damit ist jedoch nicht mehr nachvollziehbar, warum - wenn man von der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden ausgehen will - zu den zumindest ebenso wichtigen Geldübergaben keine Dokumente vorliegen sollen.

Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Kläger ihr bereits bei der TCMB angelegtes Kapital von dem angeblich zur Verfügung gestellten Kapital des Treugebers getrennt haben. Auch dieses Erfordernis ist nicht deswegen verzichtbar, weil im privaten Bereich keine Buchführung bzw. Bilanzierung erfolgt. Die Angaben zu den Zahlungs- und Anschaffungsvorgängen lassen keinen überzeugenden Schluss darauf zu, dass das bereits angelegte Kapital durch interne Verrechnung mit dem angeblichen Treugeber zu dessen Kapital geworden wäre. So sind schon die Anschaffungen nicht belegt. Die eingereichten Fotos sagen weder etwas zu dem Zeitpunkt der Anschaffung, den genauen Kaufpreis und die Bezahlung aus. Es ist angesichts der fehlenden Nachweise für diese Tatsachen unerheblich, dass die auf den Fotos dargestellten Gegenstände vom äußeren Eindruck her nicht einmal annähernd die angegebenen Werte erreichen können.

Schließlich kann auch der Vortrag, das Kapital sei nach Auflösung des Kontos an den Treugeber ausgezahlt worden, den Senat nicht davon überzeugen, dass hier in den Streitjahren ein Treuhandverhältnis vorgelegen hat. Es ist nicht durch eindeutige Belege nachgewiesen, dass das Geld tatsächlich an den angeblichen Treugeber ausgezahlt worden ist. Der konkrete Einzahlungsbeleg weist gerade nicht den Namen des angeblichen Treugebers auf. Eine zwingende Beziehung auf den auf einem nicht in Übersetzung vorhandenen Kontoblatt vorhandenen Namen ist nicht ausreichend. Angesichts dessen wäre aus einer Überweisung im Jahre 2005 nicht zwingend auf ein Treuhandverhältnis bereits im Jahr 1995 zu schließen.

Die von den Klägern erhobene Einrede der Festsetzungsverjährung greift nicht durch. Die Änderungsbescheide sind nach den vorliegenden Erkenntnissen innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden. Die Frist für die Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zu bestimmen. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre. Die Kläger haben den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO verwirklicht. Sie haben dem Beklagten über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), indem sie die deutlich über dem Sparerfreibetrag liegenden Zinseinnahmen aus der Anlage bei der TCMB nicht angegeben haben. Verfassungsmäßige Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen greifen für die Streitjahre nicht durch. Das von den Klägern angeführte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betraf die Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Darum geht es hier nicht. Der Senat hat auch im Übrigen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Streitjahren (vgl. auch BFH, Beschluss vom 28. März 2007 -VIII B 50/06-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1337).

Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Die Kläger haben zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Vorsätzlich handelt auch derjenige, der es für möglich hält, dass er den Straftatbestand verwirklicht und dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1998 -V R 54/97-, BStBl II 1998, 466). Ausreichend dafür ist, dass der Täter zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen musste oder hätte erkennen können. Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht (vgl. Bundesgerichtshof -BGH- vom 6.12.1956 -4 StR 234/56-, Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen -BGHSt- 10, 35; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 -5 StR 600/01-, BGHSt 48, 52 ). Der Steuerpflichtige muss sich auf Grund einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst sein (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1998 -V R 54/97-, a.a.O.).

Die Kläger leben, wie aus den vorliegenden Steuerakten und ihren eigenen Angaben ersichtlich, seit vielen Jahren in Deutschland. Sie haben auch regelmäßig Einkommensteuererklärungen abgegeben. In einigen Streitjahren haben sie im Mantelbogen angekreuzt, dass die Einnahmen unter 6.100 DM pro Person lagen. Das Ankreuzen setzte voraus, dass die Kläger sich über die Frage des Vorliegens von Kapitaleinnahmen und deren Höhe Gedanken machen mussten. Mit der Unterschrift auf den Steuererklärungen haben sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben versichert. Dies war den Klägern auf Grund ihres langen Aufenthalts in Deutschland und der regelmäßigen Erklärungsabgabe auch bekannt.

Die Kläger können sich nicht auf einen Irrtum nach § 16 Abs. 1 Strafgesetzbuch -StGB- berufen. Ein den Vorsatz des Steuerpflichtigen ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt vor, wenn dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann. Die Annahme einer Steuerhinterziehung setzt jedoch nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat. Entscheidend ist allein, ob er nach einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung als steuerpflichtig erkannte Einnahmen bewusst verschwiegen hat (vgl. Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2007 -7 K 6977/04 E-, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1485, 1486 m.w.N.).

Soweit die Kläger vorgetragen haben, sie seien angesichts der Erklärungen von Beauftragten der TCMB davon ausgegangen, die Zinseinnahmen seien in Deutschland nicht steuerpflichtig, stellt dies nach Auffassung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar. Es bestand kein nachvollziehbarer begründeter Anlass für die Kläger, von einer Steuerfreiheit in Deutschland auszugehen. Durch diese Darlegungen wird nicht nachvollziehbar, mit welcher Begründung die Kläger davon ausgegangen sein wollen, dass die Werbeaussagen einer türkischen Bank, auch wenn es sich um die Nationalbank handelte, höhere Verbindlichkeit für die Steuerpflicht in Deutschland haben sollten als die amtlichen Hinweise der zuständigen deutschen Steuerbehörden (in diesem Sinne auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 7.Oktober 2002, a.a.O.).

Die zehnjährige Festsetzungsfrist endet für das Streitjahr 1997 frühestens am 31. Dezember 2008, für die weiteren Streitjahre jedenfalls noch später, so dass die Änderungsbescheide vor deren Ablauf erlassen wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.



Ende der Entscheidung

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