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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 13 K 4056/04 B
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, BauNVO


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1
EigZulG § 2
EigZulG § 11 Abs. 5
BauNVO § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

13 K 4056/04 B

Eigenheimzulage ab 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -13. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. April 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ...,

den Richter ... sowie

die ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Gewährung von Eigenheimzulage.

Die Kläger sind Eheleute und erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom ... 2002 als Eigentümer zu je 1/2 das Eigentum an dem bebauten Grundstück B. (not. Kaufvertrag der Notarin ..., UR-Nr. .../2002). Ausweislich dieses Kaufvertrages betrug der Kaufpreis für das ... qm große Grundstück (inklusive 1/57 Miteigentumsanteil an einem weiteren ... qm großen Grundstück = ca. ... qm für die Kläger) ...,00 EUR. Das Grundstück ist Teil einer in den Jahren .../... errichteten Siedlung und liegt in einem durch den von der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks ... am ... 1996 beschlossenen Bebauungsplan ... festgesetzten Sondergebiet -Wochenendhausgebiet. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in dem Plangebiet nur eingeschossige Gebäude zulässig, deren Grundfläche 60 qm nicht überschreiten darf. Außerdem sind nach diesen Festsetzungen nur bauliche Anlagen mit einer Traufhöhe von bis zu 3,10 m und einer Firsthöhe von bis zu 4,80 m zulässig.

Die Bebauung des gesamten Gebietes mit ... Wochenendhäusern war durch die Baugenehmigung ... des Bezirksamtes ... von B. vom ... 1996 genehmigt worden. Bei dem von den Klägern erworbenen Haus handelt es sich um ein in den Genehmigungsunterlagen mit "Wochenendhaus ..." bezeichnetes Gebäude.

Die Kläger, die ihren Wohnsitz auf dem erworbenen Grundstück am ... 2002 mit der Angabe des ... 2002 als Einzugsdatum angemeldet hatten, beantragten unter dem ... 2002 die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002. Dabei kreuzten sie bei den Angaben zur begünstigten Wohnung an, die Wohnung sei zum Dauerwohnen baurechtlich zugelassen. Die Wohnfläche gaben sie mit 96,16 qm an.

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom ... 2002 den Klägern Eigenheimzulage für das vorgenannte Objekt in Höhe von 1.278,00 EUR jährlich für die Jahre 2002 bis 2009.

Diese Festsetzung wurde durch Bescheid des Beklagten vom ... 2003 ab 2003 aufgehoben.

Der Beklagte stützte die Aufhebung auf § 11 Abs.5 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz EigZulG und begründete das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Änderungsnorm mit der unrichtigen Angabe der Kläger im Zulagenantrag, die Wohnung sei zum Dauerwohnen baurechtlich zugelassen. Das Grundstück liege in einem Sondergebiet Wochenendhausgebiet.

Dieses Sondergebiet sei für dauerhaftes Bewohnen bauordnungsrechtlich nicht zugelassen. Bei dem Genehmigungsverfahren für das Gesamtprojekt sei auch keine Ausnahme erwirkt worden. Vielmehr enthalte die Sammelbaugenehmigung vom ... 1996 ausdrücklich den Hinweis, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage des Entwurfes zum Bebauungsplan für das Sondergebiet -Wochenendhausgebiet ergehe. So sei auch das Bauvorhaben ausdrücklich als Neubau von ... Wochenendhäusern bezeichnet worden. Die Duldung einer darüber hinaus gehenden Nutzung ändere daran nichts, dass eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nicht möglich sei.

Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch, zu dessen Begründung sie darauf verwiesen, sie seien Käufer im Zweitbesitz. Sie hätten in dem Objekt ihren einzigen Wohnsitz. Daher könne man nicht von einer Wochenendsiedlung ausgehen. Zudem widerspreche die bebaute Wohnfläche der Größenordnung einer Wochenendsiedlung.

Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung des Finanzamtes ... vom ... 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte bezog sich zur Begründung auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG. Der Begriff der nicht förderungsfähigen Wochenendwohnung sei -wie auch zu § 10 e Einkommensteuergesetz -EStG-entwickelt -dahin zu verstehen, dass darunter Wohnungen fallen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürften. Entscheidend seien dabei die Feststellungen in der Baugenehmigung, nicht die Meldeverhältnisse oder eine Duldung des dauernden Wohnens durch die Behörde. In Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sei vorliegend die Errichtung von Wochenendhäusern genehmigt worden.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am ... 2004 erhobenen Klage.

Sie sind der Ansicht, es handele sich bei dem von ihnen erworbenen Objekt nicht um ein Wochenendhaus. Entscheidend sei nicht die Lage im Wochenendhausgebiet, sondern die verbindliche Entscheidung der zuständigen Behörde in der Baugenehmigung. Dabei komme es jedoch nicht auf die Bezeichnung als "Wochenendhaus" bzw. "Wochenendhausgebiet" an. Vielmehr müsse sich eine entsprechende Nutzungsbeschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH-ausdrücklich aus Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ergeben. Entsprechende Nebenbestimmungen seien jedoch in der hier erteilten Baugenehmigung nicht enthalten. Auch sei die zuständige Verwaltungsbehörde gegen die Dauernutzung als Wohnhaus weder bei den Klägern noch bei anderen Eigentümern vorgegangen. Im Übrigen habe die gesamte Siedlung eindeutig Einfamilienhauscharakter.

Schließlich sei weder im Grundbuch noch im Grundstückskaufvertrag ein Hinweis darauf enthalten, dass es sich um ein Wochenendhaus handele. Insoweit dienten die vom BFH aufgestellten Voraussetzungen auch dem Vertrauensschutz von Erwerbern, da sie an andere Urkunden nicht ohne weiteres herankommen könnten.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2003 vom ... 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, schon die Übergabe des Grundstücks vom Land ... auf die Interessengemeinschaft ... e.V. sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass der Bebauung des Grundstücks mit Wochenendhäusern keine bauplanungsrechtlichen Hindernisse entgegenstünden.

Dem Senat habe die bei dem Beklagten für die Kläger geführte Eigenheimzulagenakte (1 Band; St.-Nr. ...) sowie die Bauakten des ...amtes ... von B. (1 Ordner) vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Aufhebungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Der Beklagte konnte die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit Wirkung ab dem Jahr 2003 aufheben. Die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Objekt ... in B. war materiell fehlerhaft.

Das von den Klägern erworbene Objekt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 EigZulG. Vielmehr ist es als Wochenendwohnung i.S.d. § 2 Satz 2 EigZulG anzusehen, für die eine Förderung ausgeschlossen ist.

Eine in einem Sondernutzungsgebiet i.S.d. § 10 Baunutzungsverordnung -BauNVO-(Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete oder Campingplatzgebiete) errichtete Wohnung ist nur nach § 2 Abs. 1 EigZulG begünstigt, wenn die zuständige Behörde die Dauernutzung baurechtlich verbindlich genehmigt hat. Unter Wochenendwohnungen werden solche Wohnungen verstanden, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 -III B 156/03-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV-2005, 512 in Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung zu § 10 e EStG; vgl. dazu BFH, Urteil vom 14. November 2001 -X R 24/00-, Bundessteuerblatt - BStBl-II 2002, 514). In einem Sondernutzungsgebiet i.S.d. § 10 BNVO (Wochenend-, Ferienhaus-oder Campingplatzgebiet) ist das ganzjährige Wohnen baurechtlich grundsätzlich nicht gestattet (vgl. dazu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger Baugesetzbuch, BauNVO § 10 Rn. 16 m.w.N.).

Eine Baugenehmigung, durch die das dauernde Bewohnen des von den Klägern erworbenen Hauses genehmigt wird, liegt nicht vor. In der das Grundstück ... betreffenden Baugenehmigung vom ... 1996 ist ausdrücklich von der Errichtung von Wochenendhäusern die Rede. Auch aus der beigezogenen Bauakte des ...amtes ... ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Genehmigung einer anderen Nutzung der von ihr erfassten Grundstücke. Vielmehr ist von Anfang an -beginnend mit dem Negativzeugnis zur Grundstücksteilung des Bezirksamtes vom ... 1996 -von einem Wochenendhausgebiet die Rede.

Auch im Antrag des Bauherren auf Erteilung einer Baugenehmigung ist als Art des Vorhabens eine Wochenendsiedlung angegeben.

Für die Frage der genehmigten Nutzung ist entscheidend auf die konkret erteilte Baugenehmigung abzustellen. Sie schließt für die Dauer ihrer Wirksamkeit eine ganz bestimmte Nutzung ein und stellt verbindlich fest, dass diese nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung zulässig ist. Nach der Rechtslage etwa erforderliche Regelungen der beantragten Nutzung müssen in der Baugenehmigung durch Nebenbestimmungen ausdrücklich festgelegt werden. Aus dem Grundsatz der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten folgt, dass auch Gerichte aller Gerichtszweige, die nicht selbst mit der Kontrolle der Baugenehmigung im Rahmen von Klagen und Anträgen befasst sind, als Teil des staatlichen Kompetenzgefüges an den Inhalt einer bestandskräftigen, formell wirksamen Baugenehmigung gebunden sind. Sie können wegen der -unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit -gegebenen Bindungswirkung der Baugenehmigung diese nicht inzidenter überprüfen (vgl. BFH, Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.).

Die Bezeichnung der genehmigten Baumaßnahme in der Baugenehmigung ist eindeutig und ausreichend, um auf die Einschränkungen des Nutzungsrechts hinzuweisen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 14. November 2001 (-X R 24/00-, a.a.O.). Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Baugenehmigung weder einen Verweis auf den Bebauungsplan noch einen sonstigen Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung aufwies. Angesichts dessen konnte sich die Nutzungsbeschränkung nur noch aus einer Nebenbestimmung ergeben.

Die hier entscheidende Baugenehmigung vom ... 1996 enthält jedoch die bereits aufgeführte ausdrückliche Bezeichnung als Wochenendhaus sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf die Festsetzung des Bebauungsplans.

Ist jedoch nur die Errichtung eines Wochenendhauses genehmigt worden, ist baurechtlich eine ganzjährige Nutzung nicht erlaubt. Aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes ergibt sich, dass es nur zum zeitlich begrenzten Aufenthalt dient. Es ist daher baurechtlich keine Dauerwohnstätte, auch wenn sie tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet ist. Die Genehmigung eines Bauvorhabens als Wochenendhaus lässt baurechtlich eine Nutzung zu Dauerwohnzwecken nicht zu (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2004, a.a.O.).

Es kommt auch nicht auf die tatsächliche Nutzung als Ferienwohnung an. Dass die Bauordnungsbehörde die Nutzung des Hauses zum dauernden Bewohnen -im Widerspruch zum Inhalt der Baugenehmigung -nicht beanstandet, ist unbeachtlich. Die Duldung der Nutzung zum dauernden Wohnen durch die zuständige Behörde ist einer Genehmigung im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht gleichzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2004, a.a.O.).

Auch ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eine vorbehaltlose Duldung einer anderen als der genehmigten Nutzung vorlag. Vielmehr hat der Bürgermeister von ... mit Schreiben vom ... 1998 nicht nur einen -bezeichnenderweise mit Problemen bei der Eigenheimzulage begründeten -Antrag der Interessengemeinschaft ... e.V. auf Einräumung eines uneingeschränkten Wohnrechts abgelehnt, sondern auch darauf hingewiesen, dass festgestellte Abweichungen wie die Erhöhung der Firsthöhe nicht geduldet würden. Diese Linie ist auch weiter verfolgt worden, wie sich aus einem Schreiben des ...amtes an die Interessengemeinschaft ... e.V. vom ... 1999 ergibt, in dem der Rückbau bei zwei Grundstücken verlangt worden ist. Ausweislich von Vermerken sind diese Maßnahmen auch durchgeführt worden. Es sind keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden, dass entgegen diesem Vorgehen gegen Tendenzen einer Wohnbebauung das Dauerwohnen geduldet wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Ende der Entscheidung

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