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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 13 V 13146/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9a S. 1 Nr. 1a
EStG § 39a Abs. 2 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

13 V 13146/07

Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2007

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -13. Senat -

am 06. November 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ...,

den Richter ...,

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Eintragung eines Freibetrags für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers auf der Lohnsteuerkarte 2007.

Der Antragsteller stellte am 11. Dezember 2006 mit seiner Ehefrau einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die für das Streitjahr geltende Fassung von § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 2007 -EStG 2007-und § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 mit Bescheid vom 2. März 2007 ab.

Hiergegen legten der Antragsteller und seine Ehefrau am 14. März 2007 Einspruch ein.

Sie führten unter anderem aus, dass bei dem Antragsteller für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte EUR 828 Werbungskosten entstünden. Darüber hinaus machte der Antragsteller für ein Arbeitszimmer, zu dessen Unterhaltung er als Forstbeamter dienstvertraglich verpflichtet sei, EUR 716 als Werbungskosten geltend. Insgesamt ergebe sich daraus für den Antragsteller die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2007 in Höhe von EUR 624.

Der Antragsgegner wies den Einspruch mit Bescheid vom 2. Mai 2007 als unbegründet zurück. Ein Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer komme nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 nur dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Dies sei bei einem Forstbeamten nicht der Fall und werde vom Antragsteller auch nicht behauptet.

Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Antragsteller am 18. Mai 2007 Klage eingereicht.

Diese Klage ist bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 13 K 13110/07 anhängig. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 4. Juni 2007 ab.

Mit seinem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 15. Juni 2007 macht der Antragsteller geltend, dass § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 verfassungswidrig sei. Soweit der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann versagt werde, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und damit keine freie oder beliebige Einkommensverwendung, sondern zwangsläufiger, pflichtbestimmter Aufwand gegeben sei, liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Für die Ungleichbehandlung gegenüber der Fallgruppe, bei der der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in dem häuslichen Arbeitszimmer liege, gebe es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund. Der Verweis des Gesetzgebers auf die Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs sei unzutreffend, da durch die neue Regelung keine Vereinfachung erzielt werde. Außerdem könne die Streitanfälligkeit einer Regelung keine sachliche Rechtfertigung für ihre Beseitigung sein. Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur um einen Finanzierungsbedarf. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98) stehe dem nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht nur die Differenzierung zwischen einem beschränkten und einem unbeschränkten Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als verfassungsgemäß anerkannt habe, nicht aber eine völlige Versagung des Werbungskostenabzugs. Sofern dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und zwangsläufiger Aufwand vorliege, sei daher eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 geboten. Im Übrigen handele es sich nicht um gemischte Aufwendungen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheids vom 2. März 2007 über die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 in Höhe von EUR 624 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen,

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

Er ist der Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007 bestehen. Hierzu verweist er auf die Begründung der Einspruchsentscheidung. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken weist der Antragsgegner darauf hin, dass er als ein Organ der vollziehenden Gewalt nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz -GG- an Gesetz und Recht gebunden sei und die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze zwingend anzuwenden und umzusetzen habe. Allerdings stimme er, der Antragsgegner, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. August 2007 (VI B 42/07) und der hierzu ergangenen Verwaltungsanweisung einer Anerkennung der Fahrtkosten des Antragstellers in Höhe von EUR 828 im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 zu. Da diese Aufwendungen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 920 überstiegen, komme es dadurch aber nicht zu der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in den Verfahren 13 V 13146/07 und 13 K 13110/07 einschließlich sämtlicher Anlagen Bezug. Dem Gericht lag ein Band Rechtsbehelfsakten vor, die vom Antragsgegner unter der Steuernummer ... geführt werden.

II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte einen vollziehbaren Verwaltungsakt dar, gegen den vorläufiger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-) statthaft ist (BFH, Beschluss vom 23. August 2007 - VI B 42/07, BFH/NV 2007, 1998 m.w.N.).

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aber unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005 - I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags in Höhe von EUR 624 auf der Lohnsteuerkarte 2007 des Antragstellers. Aufgrund des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von EUR 920 nach § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG 2007 und der Antragsgrenze in Höhe von EUR 600 nach § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG 2007 käme es nur dann zur Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, wenn neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von EUR 828 (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 23. August 2007 - VI B 42/07, BFH/NV 2007, 1998) mindestens EUR 693 als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen sind. Dies ist nicht der Fall.

a. Die Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs für ein Arbeitszimmer nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 sind nicht erfüllt. Nach der durch das Steueränderungsgesetz 2007 (Bundesgesetzblatt -BGBl-I 2006, 1652) geänderten Fassung sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nur noch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers, eines Forstbeamten, lag aber außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Der Umstand, dass für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, reicht ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nicht mehr zur Anerkennung eines Werbungskostenabzugs für ein Arbeitszimmer aus.

b. Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007. Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit berufen. Entsprechendes gilt für das objektive Nettoprinzip, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieses Prinzip verfassungsrechtlich geboten ist.

Die Differenzierung nach dem Mittelpunkt der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit -und damit nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen -ist nach dem Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162) sachgerecht, um die Erwerbs- von der Privatsphäre abzugrenzen. Der Gesetzgeber hat bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen -nicht unbegrenzten -Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen. Da die Erwerbs- und Privatsphäre beim häuslichen Arbeitszimmer weniger räumlich-gegenständlich, sondern mehr funktionsbestimmt voneinander zu trennen sind, ist die Erforderlichkeit von Aufwendungen ein Merkmal, das zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden kann. Dementsprechend hat das BVerfG die Begrenzung des Werbungskostenabzugs durch die alte Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als mit der Verfassung vereinbar angesehen. Dabei hat das BVerfG entscheidend darauf abgestellt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur die private Lebensführung berühren, sondern darüber hinaus wegen des Schutzes durch Art. 13 GG eine Nachprüfung der konkreten Nutzung durch die Finanzbehörden wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist. Einzig der regelmäßige Augenschein in den Wohnräumen (§ 98 f. Abgabenordnung -AO-) ohne vorherige Benachrichtigung (vgl. § 197 Abs. 1 S. 1 AO) könnte im Einzelfall zur Aufklärung verhelfen (vgl. auch BFH, Urteil vom 27. September 1996 - VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 und BFH, Urteil vom 21. November 1997 - VI R 4/97, BStBl II 1998, 351).

Zwar beschäftigt sich das Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 für die im Streitfall maßgebliche Fallgruppe, bei der neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, nur mit der Begrenzung, nicht aber mit einem vollständigen Verbot des Werbungskostenabzugs. Der entscheidende Gesichtspunkt einer fehlenden Nachprüfbarkeit der Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre deckt aber auch eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs. Die verfassungsrechtlichen Grenzen einer generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelung werden dadurch nicht überschritten.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den Beschluss des BVerfG vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534) zur Verfassungswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung. Zwar hat das BVerfG in diesem Urteil entschieden, dass es für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungsgrund, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits ankommt. Im Fall der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist aber zu berücksichtigen, dass regelmäßig kein zwangsläufiger, pflichtbestimmter Aufwand vorliegt. Denn letztlich geht es bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 nur um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und dessen Ausstattung, nicht aber um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel (einschließlich der Aufwendungen für arbeitsbedingtes Mobiliar, z.B. für ein Bücherregal), die nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2007 weiter voll abzugsfähig bleiben (vgl. BFH, Urteil vom 21. November 1997 - VI R 4/97, BStBl II 1998, 351). Dass nicht nur die Arbeitsmittel, sondern auch die räumliche Trennung des Arbeitszimmers vom privaten Bereich einen zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand darstellt, ist aber allenfalls in Einzelfällen denkbar, bei denen dann gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt.

c. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da der Antragsteller keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht hat, die im Streitfall zu einer verfassungskonformen Auslegung führen könnten. Insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass nicht nur die Aufwendungen für die Arbeitsmittel, sondern auch die Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer zwangsläufige, pflichtbestimmte Aufwendungen darstellen. Allein der Hinweis auf eine dienstvertragliche Verpflichtung reicht hierfür nicht aus, zumal der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren weder den Hinweis auf den Dienstvertrag wiederholt noch eine Kopie des Dienstvertrages vorgelegt hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitgeber von dem Antragsteller im Dienstvertrag nicht nur die Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im häuslichen Bereich, sondern darüber hinaus auch ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer verlangen sollte. Dem Antragsteller steht es frei, hierzu im Hauptsacheverfahren weitere Ausführungen zu machen und gegebenenfalls Nachweise zu liefern.

2. Der Antragsteller hat auch keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, nach denen die Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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