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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 14 K 6286/04 B
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

14 K 6286/04 B

Einkommensteuer 1998 bis 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 14. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Richter ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigungen von Aufwendungen für ein Heimbüro. Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist von Beruf EDV-Dozent. In den Streitjahren war er bis zum 31. August 2001 bei der B Gesellschaft für Computer, Markt und Medien auf einer vollen Stelle als Arbeitnehmer beschäftigt. In den Steuererklärungen gab er an, dort arbeitstäglich präsent gewesen zu sein. Die Entfernung zur Arbeitsstelle, einem Büro in der C- Straße, betrug 37 km. Der Kläger war neben den beiden Gesellschaftern der einzige Angestellte. Ihm stand im Büro eines der Gesellschafter ein PC-Arbeitsplatz zur Verfügung. Erst kurz vor seinem Weggang stellte die B Gesellschaft eine Ersatzkraft ein. Ansonsten waren im Unternehmen noch Honorarkräfte auf Stundenbasis tätig.

Für seine Arbeitgeberin erteilte der Kläger Schulungen in MS-Office Produkten und Spezialprogrammen betreffend elektronisches Publizieren. Zum Teil handelte es sich um kleinere Kurse, zum Teil um Inhalte eines vom Arbeitsamt geförderten Jahresprogramms.

Neben der nichtselbständigen Tätigkeit war der Kläger zusätzlich freiberuflich tätig.

Für das Jahr 1998 erklärte er Betriebseinnahmen für zwei Übersetzungen in Höhe von 800 DM und Betriebsausgaben für Miete betreffend ein von seiner Schwiegermutter gemietetes Heimbüro in Höhe von 6.000 DM. Insgesamt ergab sich so ein Verlust in Höhe von 5.200 DM.

Bei dem Heimbüro handelt es sich um einen 30 qm großen Bungalow auf dem von den Klägern bewohnten Hausgrundstück. Er lag unmittelbar neben dem Wohnhaus, verfügte aber über einen eigenen Eingang und ein eigenes WC.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 01. Oktober 1999 veranlagte der Beklagte die Kläger betreffend den Verlust erklärungsgemäß.

Er bat allerdings um Erläuterung, inwieweit zukünftig mit höheren Einnahmen zu rechnen sei.

Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er auf selbst gedruckten Flyern Hilfe bei Computerproblemen angeboten habe.

Für das Jahr 1999 erklärte der Kläger wiederum Betriebseinnahmen in Höhe von 800 DM und Betriebsausgaben (Miete Heimbüro) in Höhe von 6.000 DM.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26. Oktober 2000 veranlagte der Beklagte die Kläger insoweit erneut erklärungsgemäß.

Für das Jahr 2000 erklärte der Kläger keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit mehr. Dafür gab er nunmehr die Miete für das Heimbüro in Höhe von 6.000 DM bei den Werbungskosten betreffend seine nichtselbständige Tätigkeit an.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 28. November 2001 veranlagte der Beklagte die Kläger diesbezüglich erklärungsgemäß.

In den Erläuterungen zum Bescheid bat er um Angaben zum Umfang der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers. Die Anfrage blieb zunächst unbeantwortet.

Für das Jahr 2001 gab der Kläger die Miete für das Heimbüro in Höhe von 4.000 DM bei den Werbungskosten betreffend seine nichtselbständige Tätigkeit an. Ab dem 01. September 2001 hielten die Kläger sich in den USA auf.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. Januar 2003 veranlagte der Beklagte die Kläger für das Jahr 2001 betreffend das Heimbüro wiederum erklärungsgemäß.

Mit Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1998 bis 2001 vom 01. Dezember 2003 erkannte der Beklagte dann sämtliche Aufwendungen für das streitgegenständliche Heimbüro und die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers nicht mehr steuermindernd an. Bei der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers habe es sich um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gehandelt. Ein Totalgewinn sei angesichts gelegentlicher Kleinaufträge und Raumkosten in Höhe von 500 DM pro Monat nicht erzielbar. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht anzusetzen, da der Kläger nicht dargelegt habe, in welchem Umfang er dieses für die nichtselbständige Tätigkeit genutzt habe.

Gegen die Änderungsbescheide wehrten die Kläger sich mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen.

Zur Begründung reichten sie eine Bescheinigung der B Gesellschaft vom 09. Dezember 2003 ein. Der Kläger habe in Abstimmung mit dem Arbeitgeber vorbereitende Arbeiten an seinem Heimarbeitsplatz ausgeführt. Ferner baten die Kläger darum, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in den Jahren 1998 und 1999 nunmehr ebenfalls den Werbungskosten des Klägers zuzuordnen.

Mangels Anbindung des Heimbüros an das von ihnen, den Klägern, bewohnte Einfamilienhaus, handele es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne, für das die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz -EStG- gelte.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 30. Juni 2004 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Bungalow sei in die häusliche Sphäre der Kläger einbezogen.

Aufgrund der Lage unmittelbar neben dem Wohnhaus der Kläger sei die Möglichkeit, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen Bereich zu verlagern, nur unwesentlich geringer als bei einem unmittelbar in der Wohnung gelegenen Arbeitszimmer. Daher handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Gehe man davon aus, dass der Kläger das Arbeitszimmer in den Streitjahren 1998 und 1999 zu 50% im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit genutzt habe, so sei die Totalgewinnprognose weiterhin negativ. Da der Kläger zudem täglich das Büro seines Arbeitgebers aufgesucht, wo ihm offenkundig ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, könne von einer Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden.

Gegen diese Entscheidung wehren die Kläger sich mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage.

Er, der Kläger, habe im Heimbüro sehr wohl mehr als 50% seiner gesamten Arbeitszeit verbracht. In den Arbeitsräumen der B Gesellschaft habe er lediglich an zwei Tagen stundenweise Fort- und Weiterbildungslehrgänge geleitet, ansonsten Kunden besucht sowie die Unterrichtsvorbereitung und Programmierarbeiten von zu Hause aus verrichtet. Die Unterrichtsinhalte habe er wegen des technologischen Fortschritts fortlaufend überarbeiten müssen. Einen wesentlichen Teil seiner Arbeit habe auch das Programmieren von Anwendungen und Internetseiten ausgemacht. Die Heimarbeit sei damit für seinen Beruf prägend gewesen. Ferner sei er seit März 2003 erneut selbständig tätig, weshalb die Anlaufverluste anzuerkennen seien.

Die Einrichtung des Heimbüros sei 1997 auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgt, der dies auch durch höheres Gehalt honoriert habe.

Im Rahmen des Klageverfahrens haben die Kläger eine weitere Bestätigung der B Gesellschaft vom 27. August 2004 vorgelegt, dass der Kläger täglich einige Stunden im Unternehmen präsent gewesen sei, den Rest der Arbeit jedoch im Heimbüro verrichtet habe.

Die Kläger beantragen,

die Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2001 vom 01. Dezember 2003 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 30. Juni 2004 aufzuheben;

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält auch im Klageverfahren an seinen Einspruchsentscheidungen fest.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2005 hat der damals zuständige 6. Senat des Finanzgerichts Berlin die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Einzelrichter übertragen.

Dem erkennenden Einzelrichter hat bei der Entscheidungsfindung ein Band der die Kläger betreffenden Einkommensteuerakten der Streitjahre sowie die Einheitswert- und Grundsteuerakte des von den Klägern bewohnten Hausgrundstücks vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in ihren Rechten.

Der aufgrund des Beschlusses vom 24. Januar 2005 zur Entscheidung berufene Einzelrichter bestätigt die Entscheidung des Beklagten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Heimbüro um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der in den Streitjahren geltenden Fassungen der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG handelt, für das die Kläger keine steuermindernden Aufwendungen geltend machen können.

Keine Betriebsausgaben

Die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Heimbüro als Betriebsausgaben des Klägers scheitert an dem Umstand, dass Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG nur durch den Betrieb verursachte Aufwendungen sind. Der Beklagte hat durch seine Entscheidung in den Änderungsbescheiden, wegen Liebhaberei keine freiberuflichen Einkünfte des Klägers anzusetzen, im wirtschaftlichen Ergebnis bereits je 800 DM Betriebsausgaben für 1998 und 1999 anerkannt. Denn er hat die Betriebseinnahmen in Höhe von 800 DM ebenfalls außer Ansatz gelassen. Ein weitergehender Ansatz käme selbst dann nicht in Betracht, wenn das Gericht sich entschlösse, Liebhaberei zu verneinen. Denn das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Aufwendungen für das Heimbüro in nennenswertem Umfang durch die selbständige Tätigkeit des Klägers bedingt sind. Nach seinem eigenen Vortrag hat er das Büro auf Wunsch seines Arbeitgebers eingerichtet und täglich einige Stunden genutzt. Die Nutzung für die Erledigung ganz seltener Kleinaufträge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit ist demgegenüber von vollkommen untergeordneter Bedeutung.

Keine Werbungskosten

Die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Heimbüro als Werbungskosten scheitert an den in §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG genannten Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer. Selbst der dort genannte, auf 2.400 DM pro Jahr beschränkte Abzug bleibt dem Kläger verwehrt.

Kein "außerhäusliches" Arbeitszimmer

Entgegen der Rechtsmeinung der Kläger stellt der Bungalow ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dar. Die Argumentation, allein aus dem Umstand, dass es sich um ein separates Haus handele, sei zu schließen, dass ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer vorliege, überzeugt das Gericht nicht.

Der Gesetzeswortlaut "häuslich" lässt die Interpretation, dass damit "im Haus gelegen" gemeint sein müsse, zwar zu. Das Gericht schließt sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Gesetzes aber der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- an, nach der "häuslich" als "in der häuslichen Sphäre gelegen" zu verstehen ist (vgl. insbesondere BFH, Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).

Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer eingeführt, weil derartige Aufwendungen Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweisen und in einem Bereich anfallen, der der sicheren Nachprüfung durch die Finanzbehörden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitszimmer in der Wohnung selbst liegt oder unmittelbar an diese angrenzt, denn die Berührungspunkte zur privaten Lebensführung und die eingeschränkte Überprüfbarkeit der tatsächlichen Nutzung sind hier in gleichem Maße gegeben.

Die Kläger konnten den Bungalow zwar nicht unmittelbar von ihrem Wohnhaus aus betreten. Sie mussten hierzu zunächst einige Meter Garten durchqueren. Angesichts der Lage auf dem Hausgrundstück unmittelbar neben dem Wohnhaus vermag das Gericht aber dennoch keine derart ausgeprägte räumliche Trennung zu erkennen, die den Bungalow aus der häuslichen Sphäre herauslösen würde. Diese Würdigung der im Fall der Kläger gegebenen tatsächlichen Verhältnisse steht im Übrigen in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zu ähnlichen Fällen. So hat der BFH etwa für ein Arbeitszimmer in einem separat zugänglichen Anbau zum Wohnhaus eines Steuerpflichtigen entschieden, dass dieses "häuslich" im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei (BFH, Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350). Auch eine unmittelbar neben der Wohnung eines Steuerpflichtigen gelegene, von diesem als Büro genutzte weitere Wohnung stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zur Privatwohnung ein häusliches Arbeitszimmer dar (BFH, Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BStBl II 2004, 69).

Betätigungsmittelpunkt nicht im Arbeitszimmer

Der Kläger kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer auch nicht deshalb - in unbeschränkter Höhe - abziehen, weil er dort seinen Betätigungsmittelpunkt im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG innehatte und die Abzugsbeschränkungen daher für ihn - trotz Vorliegens eines häuslichen Arbeitszimmers - nicht gelten würden.

Zwar übte der Kläger seinen Beruf in den Streitjahren teilweise im Arbeitszimmer aus. Der Betätigungsmittelpunkt lag jedoch außerhalb des Arbeitszimmers, denn die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten hat er als Dozent im Seminarraum seines Arbeitgebers und bei der Beratung der Kunden vor Ort verrichtet. Hier erzielte er die maßgeblichen Erfolge seiner Arbeit. Die von der Arbeitgeberin am 09. Dezember 2003 bescheinigte Vorbereitung des Unterrichts und der Kundengespräche im häuslichen Arbeitszimmer hatte demgegenüber nur dienenden Charakter. Auch die Programmiertätigkeit war nach Einschätzung des erkennenden Einzelrichters nicht kennzeichnend für den Beruf des Klägers, da dieser nach eigenem Bekunden täglich Kunden besucht oder aber unterrichtet hatte und daher auf diesen Tätigkeiten (in zeitlicher Hinsicht) der Schwerpunkt gelegen haben muss. So hat der Kläger sich in seinen Steuererklärungen auch als "Dozent" und nicht als "Programmierer" bezeichnet.

Das Gericht sieht seine Wertung, dass der qualitative Schwerpunkt der Vortrags- und Beratungstätigkeit des Klägers in der Durchführung der Seminare und Beratungen vor Ort liegt, unter anderem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, nach der der Betätigungsmittelpunkt von Hochschullehrern im Hörsaal und nicht im Arbeitszimmer liegen soll (siehe etwa BFH, Urteil vom 22. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47). Wenn die Bundesrichter bereits bei einem Hochschulprofessor mit einer über das Jahr gesehen eher geringen Lehrverpflichtung den qualitativen Schwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers annehmen, weil die körperliche Vortragstätigkeit für dieses Berufsbild prägend sei, so muss dies erst recht für die Tätigkeit des Klägers gelten, die in weit höherem Maße durch die Vermittlung von Lehrinhalten vor Ort geprägt war und bei der - verglichen mit einem Hochschulprofessor - weit weniger Vorbereitungszeit zur Verfügung stand.

Anderer Arbeitsplatz vorhanden

Der Kläger kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer auch nicht deshalb - in auf 2.400 DM pro Jahr beschränkter Höhe - abziehen, weil ihm etwa bei seinem Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. Halbsatz EStG zur Verfügung gestanden hätte.

Wie er in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, konnte er im Büro C- Straße einen Schreibtisch nebst PC im Büro seiner Vorgesetzten benutzen. Da er bis kurz vor Ende seiner Beschäftigung bei der B Gesellschaft der einzige Angestellte war und die beiden Gesellschafter über eigene Arbeitsplätze verfügten, muss es dem Kläger - theoretisch - möglich gewesen sein, seine Büroarbeit in der C- Straße zu verrichten. Die Arbeitsbedingungen dort wären sicher nicht so ideal wie im Heimbüro gewesen. Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist aber grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen, da das Gesetz weitere Anforderungen nicht vorsieht.

Keine überwiegende erwerbsbedingte Nutzung des Arbeitszimmers

Der Kläger kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer ferner nicht deshalb - in auf 2.400 DM pro Jahr beschränkter Höhe - abziehen, weil die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 1. Halbsatz EStG mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit betragen hätte.

Der erkennende Einzelrichter versteht die im Gesetz genannte Grenze als Zeitgrenze, da dies einerseits eine praktikable Handhabung der Vorschrift ermöglicht und ferner die qualitative Wertung bereits im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG vorzunehmen ist.

Der Kläger mag sicher viel Zeit im häuslichen Arbeitszimmer verbracht haben. Dass er den größeren Teil seiner beruflich genutzten Zeit im häuslichen Arbeitszimmer verbracht hat, vermochte das Gericht aber nicht hinreichend sicher festzustellen. Die verbleibende Unsicherheit geht nach der allgemeinen Regel der Feststellungslast zu Lasten der die Steuer mindernde Aufwendungen geltend machenden Kläger.

Das Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall äußerst schwierig sein kann, die überwiegende erwerbsbedingte Nutzung konkret und überzeugend darzustellen und dass die Anforderungen in dieser Hinsicht nicht überspannt werden dürfen. Der Vortrag des Klägers zur Nutzung seines Arbeitszimmers in zeitlicher Hinsicht ist allerdings derart unbestimmt, zum Teil sogar widersprüchlich, dass das Gericht nicht umhin kam, das vollständige Abzugsverbot auszusprechen.

In den Steuererklärungen der Eheleute hat der Kläger angegeben, arbeitstäglich in das 37 km entfernte Büro seiner Arbeitgeberin gefahren zu sein. So hat auch die B Gesellschaft dem Kläger am 27. August 2004 bescheinigt, täglich "einige Stunden" in den Unternehmensräumen beschäftigt gewesen zu sein. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung will der Kläger allerdings nur zwei Tage im Büro C- Straße, im Übrigen mit Ausnahme von Kundenbesuchen überwiegend zu Hause gearbeitet haben. Der Umstand, dass der Kläger seinen Vortrag offenbar je nach der angestrebten steuerlichen Auswirkung wechselt, hindert das Gericht daran, den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt zweifelsfrei festzustellen.

Nebenentscheidungen

Das Gericht sah keinen Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung weicht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da es letztlich auf die Würdigung der im Einzelfall der Kläger gegebenen tatsächlichen Verhältnisse ankam, die nicht auf andere Fälle übertragbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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