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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 3 K 1407/03 B
Rechtsgebiete: FGO, InsO


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 1 S. 4
InsO § 215 Abs. 2
InsO § 211
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

3 K 1407/03 B

Rückforderungsbescheid vom 11.02.2003

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...

die Richterin am Finanzgericht ...

den Richter am Finanzgericht ... sowie

die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.

Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24. April 2002 (...) wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. (nachfolgend Schuldnerin) bestellt. Die festgestellten Forderungen beliefen sich auf insgesamt 109.694,57 EUR. Mangels ausreichender Masse erfolgte keine Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Am 1. August 2002 zeigte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit (§ 208 Insolvenzordnung -InsO -) an. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 stellte das Amtsgericht C. das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 26. August 2003 und Abhaltung eines Schlusstermins wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO ein. Der Einstellungsbeschluss wurde am 17. Oktober 2003 im Bundesanzeiger und am 14. November 2003 im Amtsblatt von... veröffentlicht (Bl. ... Rs. Streitakte).

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 hatte der Beklagte die Schuldnerin und deren Ehemann im Wege der Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2001 zur Einkommensteuer veranlagt.

Aus der Zusammenveranlagung resultierte ein Erstattungsguthaben in Höhe von 565,17 EUR (Einkommensteuer: 539,41 EUR und Solidaritätszuschlag: 25,76 EUR), das auf dem Steuerabzug vom Arbeitslohn des Ehemannes der Schuldnerin beruhte und diesem zustand. Hierauf wurde der Kläger in der an ihn übersandten Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides 2001 hingewiesen. Das Erstattungsguthaben wurde jedoch nicht auf das in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung angegebene Konto des Ehemannes bei der ...bank (Nr.:...), sondern aufgrund eines Versehens des Beklagten auf das Insolvenz- Sonderkonto des Klägers (...) bei der ...bank, Nr.: ... überwiesen. Nachdem der Beklagte den Fehler bemerkt und den Kläger mit Schreiben vom 7.1.2003 vergeblich zur Rückzahlung des Guthabens in Höhe von 565,17 EUR aufgefordert hatte, forderte er diesen Betrag vom Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2003 zurück. Seinen auf § 37 Abs. 2 Abgabenordnung -AO -gestützten Rückforderungsbescheid begründete er damit, dass die Auskehrung des Guthabens an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fehlerhaft erfolgt sei, da es nicht diesem, sondern dem Ehemann der Schuldnerin gebühre. Am selben Tag erstattete er nochmals den Betrag an den Ehemann der Schuldnerin. Mit seinem am 12. März 2003 beim Beklagten eingegangenen Einspruch machte der Kläger geltend, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine Rückzahlung des Erstattungsguthabens an den Beklagten sei ausgeschlossen, da die Erstattung erst nach angezeigter Masseunzulänglichkeit erfolgt sei. Mangels ausreichender Masse sei der zur Insolvenzmasse gelangte Erstattungsbetrag nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig mit den Kosten des Insolvenzverfahrens zu verrechnen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Land ... ein wirtschaftlicher Schaden nicht entstanden sei. Der zu Unrecht vereinnahmte Erstattungsbetrag würde in Gestalt der Verfahrenskosten an das Land ... zurückgeführt werden.

Mit seiner an den Kläger adressierten Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung berief er sich darauf, dass dem Kläger aufgrund der Erläuterung in der Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2001 schon bei Eingang des Betrages auf das Sonderkonto erkennbar gewesen sei, dass die Erstattung fehlerhaft erfolgt und eine Vereinnahmung zur Verrechnung mit den Kosten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sei. Dass dem Land ... ein wirtschaftlicher Schaden nicht entstanden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Er -der Beklagte -habe es nicht in der Hand, nach Gutdünken über eine Zuweisung von Haushaltsmitteln zu entscheiden. Der Kläger lasse außer Acht, dass er selbst keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, zahlte er den Betrag zurück, da er seinerseits den Anspruch auf Erstattung seiner Vergütung gegen das Land ... durchsetzen könne.

Mit seiner beim Gericht am 8. Dezember 2003 eingegangenen, fristgerecht erhobenen Klage hält der Kläger an seiner im Einspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest.

Ergänzend führt er aus, dass die bei Massearmut eingreifende in § 209 InsO geregelte Reihenfolge der Verteilung zwingend sei, die eine Ermessensentscheidung des Insolvenzverwalters nicht zulasse. Dementsprechend seien die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens absolut vorrangig auszugleichen. Eine Rückzahlung des Steuerguthabens an den Beklagten dürfe erst erfolgen, wenn die Verfahrenskosten vollständig ausgeglichen seien. Dies gelte auch für den Fall, dass die Verfahrenskosten nach §§ 4 a bis d InsO gestundet seien.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Beklagten auf Rückerstattung nicht auf seinem -des Klägers -Zugriff im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter, sondern auf einer fehlerhaften Leistung des Beklagten beruhte.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung fest. Ergänzend führt er aus, dass der Kläger als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abgabenordnung -AO -einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliege, die ihn zwinge, alle Zahlungseingänge auf dem Massekonto einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Aufgrund dieser Kontrollpflicht und der Erläuterung im Einkommensteuerbescheid sei es für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Betrag irrtümlich zur Masse gelangt sei und deshalb an ihn hätte zurückgezahlt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und die im Verfahren von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Senat hat 1 Band Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten (Z.) des Beklagten zur Steuernummer ... vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Obgleich für die Beteiligten niemand zum Termin erschienen ist, konnte der Senat nach § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO -zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und sie in ihren Ladungen darauf hingewiesen worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers i. S. des § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Zwar hat der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Prozess kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Insolvenzschuldners (Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH -vom26. Juli 2004, X R 30/04 (NV), Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des -BFH/NV-2004, 1547). Mit Wirksamkeit des Einstellungsbeschlusses verliert der Insolvenzverwalter jedoch nach § 215 Abs. 2 i. V. m. § 211 InsO seine Verfügungs-und Prozessführungsbefugnis. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner diese Befugnisse zurück. Ausnahmsweise besteht die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters fort, wenn die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3 InsO in Betracht zu ziehen ist (vgl. zur früheren Rechtslage nach der Konkursordnung -KO -, BFH, Urteil vom 23. August 1993, V B 135/91, BFH/NV 1994, 186 mit weiteren Nachweisen -m.w.N. sowie zur Rechtslage nach der InsO MünchenerKommentarInsO-Hefermehl, § 215 Rd.Nr.11). Bei Anwendung dieser Grundsätze verfügte der Kläger im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 am Montag, d. 10. November 2003, und vor Erhebung der Klage am 8. Dezember 2003 mit Ablauf des 16. November 2003 nicht mehr über die für eine wirksame Klageerhebung erforderliche Prozessführungsbefugnis. Denn der Einstellungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 8. Oktober 2003 ist bereits am 14. November 2003 in dem für Veröffentlichungen bestimmten Amtsblatt von ... veröffentlicht worden. Mit Ablauf des 16. November 2003 gilt er als wirksam (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die am 17. Oktober 2003 erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger begründet hingegen keine Wirksamkeit des Einstellungsbeschlusses. Die überregionale Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann nicht die regionale Veröffentlichung im Amtsblatt von ... ersetzen (MünchenerKommentarInso-Ganter -§ 9 Rd.Nr. 14). Da nach Auskunft des Insolvenzgerichts eine Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs. 3 InsO weder angeordnet wurde noch eine solche Anordnung wahrscheinlich ist, besteht die Prozessführungsbefugnis des Klägers auch nicht ausnahmsweise fort. Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (analog) zulässig.

Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt sich nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, sofern der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat. Die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist analog auch dann anwendbar, wenn die Erledigung bereits vor Klageerhebung eintritt (vgl. Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO, 6. Auflage, Rz. 59 zu § 100). Im Streitfall scheidet diese Klageart jedoch aus, da ein besonderes Feststellungsinteresse vom Kläger nicht geltend gemacht wurde. In Betracht käme als berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse zwar der Gesichtspunkt der Prozessökonomie (siehe von Gräber/von Groll, FGO, Rz. 60 zu § 100), sofern man annimmt, dass der hiesige Prozess der Vorbereitung eines anschließenden Schadensersatzprozesses des Beklagten gegen den Kläger dient, wobei als Anspruchsgrundlagen § 69 AO (Haftung des Vertreters) sowie § 60 Abs. 1 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters) in Betracht kommen. Weder den Ausführungen der Beteiligten noch den Akten lassen sich indes Hinweise dafür entnehmen, dass der Beklagte den Kläger ernsthaft wegen des nicht zurückgezahlten und mit den Verfahrenskosten verrechneten Steuerguthabens in Regress zu nehmen beabsichtigt. Gegen eine solche Absicht spricht im Übrigen der relativ geringe Schadensbetrag.

Darüber hinaus kommt nach Ansicht des Senats auch eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 Zivilprozessordnung -ZPO -in Verbindung mit § 155 FGO nicht in Betracht. Nach § 240 ZPO dauert die Unterbrechungswirkung in der hier interessierenden Alternative bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits erfordert nach Ansicht des Senats jedoch, dass der Rechtstreit noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens von dem insoweit noch zur Prozessführung befugten Insolvenzverwalter durch Erhebung der Klage in Gang gesetzt wurde. Die im Streitfall zu beurteilende Konstellation ist insofern vergleichbar mit der Situation bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach werden vom Anwendungsbereich des § 240 ZPO nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten umfasst, die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren (vgl. FG München, Urteil vom 23. November 2005, 10 K 4333/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -2006, 589 m.w.N.). Der anhängige finanzgerichtliche Rechtsstreit konnte deshalb nicht mehr unterbrochen werden, weil der Kläger bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung aus den dargestellten Gründen nicht mehr über die zur Erhebung der Klage erforderliche Prozessführungsbefugnis verfügte. Die Verfügungs-und Prozessführungsbefugnis war zuvor noch während des Laufs der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO auf die Schuldnerin übergegangen. Bei dem im Streitfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Rückforderungsanspruch des Beklagten handelt es sich zwar um eine (Neu-)Masseverbindlichkeit. Schuldner ist aber auch in diesem Fall der Insolvenzschuldner als Rechtsträger der Insolvenzmasse (vgl. BFH a.a.O. zur Rechtslage nach der KO für eine nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene Umsatzsteuerschuld). Dieses Ergebnis wird ferner dadurch bestätigt, dass der fehlgeleitete Erstattungsbetrag letztlich der Schuldnerin zu Gute kam, weil die von ihr an die verauslagende Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskosten (vgl. §§ 4a, 54 InsO, § 33 Gerichtskostengesetz -GKG -) um den verrechneten Betrag aus der fehlgeleiteten Erstattung gemindert werden.

Eine Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz -GG -verbürgten Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes ist nicht zu befürchten. Denn der Lauf der Klagefrist gegen den Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist infolge des Übergangs der Prozessführungs- und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter auf die Schuldnerin unterbrochen worden. Die Unterbrechung des Laufs der Rechtsbehelfsfrist wurde für den Fall angenommen, dass ein Steuerbescheid vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden war, aber noch kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. In diesem Falle beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit der Erklärung des im Insolvenzverfahren gegenüber dem Gericht oder der Finanzbehörde Widersprechenden, er nehme den Rechtsstreit auf, zu laufen (vgl. Frotscher, Seite 260 m.w.N. in Fußzeile 58 zur Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes -RFH -; nach Frotscher solle die unterbrochene Rechtsbehelfrist dagegen nicht weiterlaufen, da nicht klar bestimmt werden könne, zu welchem Zeitpunkt die Frist wieder zu laufen beginne). Insofern kann die Schuldnerin noch jederzeit das Klageverfahren betreiben. Ungeachtet dessen käme im Falle einer verspäteten Klageerhebung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht.

Aus den vorstehend genanten Gründen sieht der Senat auch keinen Grund dafür, die im Namen des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erhobene Klage im Wege der Auslegung als solche der Schuldnerin anzusehen. Aufgrund der vom Senat befürworteten Unterbrechung der Klagefrist könnte die Schuldnerin das Klageverfahren jederzeit selbst betreiben.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Soweit ersichtlich existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Fall, dass die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Erhebung der Klage verloren geht.

Ende der Entscheidung

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