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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 3 K 6042/05 B
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

3 K 6042/05 B

Eigenheimzulage ab 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Februar 2008

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ... sowie

die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Sachverhalt:

Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 2001 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in B... . Der Kaufpreis von 100.000,- DM sollte am 21. Dezember 2001 fällig sein. Die Übergabe der Wohnung war für den Tag nach vollständiger Kaufpreisbelegung vereinbart. Der Kläger nutzt die Wohnung seit dem Tag der Übergabe zu eigenen Wohnzwecken. Die Anschaffungskosten für die Wohnung in Höhe von insgesamt 51.272,53 EUR wurden über ein Darlehen, das die Postbank den Eltern des Klägers gewährte, finanziert. Dieses Darlehen wurde als Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Zugunsten der Eltern, die die Schuldzinsen und das Wohngeld, das im Kaufvertrag mit monatlich 328,- DM angegeben ist, zahlen, wurde im Grundbuch ein Nießbrauch eingetragen.

Die Mutter des Klägers überreichte am 23. August 2004 einen Eigenheimzulageantrag des Klägers an Amtsstelle und erklärte, dass kein gesonderter Nießbrauchvertrag gemacht worden sei. Eine Betriebskostenabrechnung an den Sohn erfolge nicht. Dieser zahle lediglich per Dauerauftrag die vereinbarte Miete von 300,- EUR.

Nach Ablehnung der Gewährung einer Eigenheimzulage machte der Kläger geltend, er sei aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage gewesen, den Kredit bei einem entsprechenden Institut im eigenen Namen aufzunehmen. Deshalb seien seine Eltern und er dahin übereingekommen, dass die Eltern nach Außen die Finanzierung des Kaufpreises übernähmen, der Darlehensrückzahlungsanspruch der Eltern gegen ihn - den Kläger - durch ein Nießbrauchsrecht abgesichert werde und dass er im Innenverhältnis seine Eltern von der Inanspruchnahme durch die Bank freistelle. Das im Grundbuch eingetragene Nießbrauchsrecht gewährleiste, dass er den Kredit in vollem Umfang (Zinsen und Tilgung) allein trage. Die Vereinbarungen mit den Eltern liefen darauf hinaus, dass ihm - dem Kläger - die Rückzahlung der kreditierten Anschaffungskosten gestundet werde, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem er in der Lage sein werde, die von seinen Eltern vorübergehend getragenen Kosten in voller Höhe zu erstatten. Um deutlich zu machen, dass keine Schenkung vorliege, sei die Vereinbarung über die monatliche Zahlung von 300,- EUR mit den Eltern getroffen worden. Diese Zahlungen würden auf die Aufwendungen verrechnet, die den Eltern im Zusammenhang mit der Wohnung entstünden.

[...] mit dem Erwerb der Eigentumswohnung entstanden seien. Weder sei er Darlehensnehmer noch trage er das Finanzierungsdarlehen. Darlehensnehmer seien vielmehr seine Eltern, die die Zins- und Tilgungsraten und außerdem die laufenden Kosten der Wohnung leisteten. Die monatliche Überweisung von 300,- EUR an die Eltern beruhe nicht auf einer anzuerkennenden Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Eltern, zumal dieser Beitrag im Wesentlichen oder im Ganzen zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Eigentumswohnung diene.

Im Klageverfahren hat sich der Kläger ferner darauf berufen, mit der streitigen Vereinbarung hätten die Eltern deutlich gemacht, dass er - der Kläger - den Aufwand, der mit der Anschaffung der Wohnung verbunden gewesen sei, letzten Endes allein tragen müsse. Dies werde auch durch die Eintragung des Finanzierungskredits in Höhe von 51.200,- EUR als Grundschuld im Grundbuch dokumentiert; insoweit habe er - der Kläger - sich als Eigentümer der Zwangsvollstreckung unterworfen. Bei nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Kredits durch die Eltern müsste die Bank Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Dann würde schnell offenbar, dass das Risiko der Finanzierung der Anschaffungskosten voll bei ihm - dem Kläger - liege. Im Übrigen hätten sich die Eltern korrekt verhalten, indem sie zur schuldrechtlichen Festigung ihres Nießbrauchrechts mit ihm - dem Kläger - einen Mietvertrag abgeschlossen hätten. Demzufolge hätten die Eltern auch die erzielten Mieteinkünfte erklären müssen, weil diese Einkünfte der Einkommensteuer unterlägen.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet.

Keine Anschaffungskosten trotz Darlehensvertrag mit den die Eigentumswohnung finanzierenden Eltern

Maßgeblich ist, dass der Kläger keine Anschaffungskosten getragen hat. Dies ist aber Voraussetzung für die Förderung, wie sich aus § 8 EigZulG ergibt. Im Streitfall haben indes die Eltern des Klägers den Kaufpreis auf eigene Rechnung gezahlt und dafür ein Darlehen bei der Postbank aufgenommen, das durch die o.g. Grundschuld zulasten des Wohnungseigentums des Klägers gesichert worden ist. Auf die sogenannte Treuhandabrede vom 15. Oktober 2001 kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zum Einen ist sie durch den Mietvertrag vom 21. Dezember 2001 gegenstandslos geworden. Danach haben der Kläger und seine Eltern ein Mietverhältnis begründet, ohne eine Regelung über die Fortgeltung der Vereinbarung vom 15. Oktober 2001 zu treffen. Dass die Vertragspartner lediglich für die Zeit der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers ein Mietverhältnis begründen wollten, geht aus dem Mietvertrag nicht hervor. Vielmehr ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die mit 1.333,- DM vereinbarte Miete sollte unverändert bleiben bis zum Widerruf, der vom Ausbildungsstand des Klägers abhängen sollte. Für die Zeit ab Dezember 2001 und ab 1. Oktober 2004 sind gegenüber der ursprünglichen Miethöhe erheblich niedrigere Mieten von 400,- DM bzw. 600,- DM vereinbart. Dass nach der Erklärung der Mutter an Amtsstelle kein besonderer Nießbrauchsvertrag geschlossen, vielmehr eine monatliche Rate von 300,- EUR ab 1. Januar 2002 verabredet wurde, lässt keinen Raum für einen daneben bestehenden Treuhandvertrag. Hinzu kommt, dass die Eltern des Klägers neben den Darlehensraten auch das Wohngeld von seinerzeit 328,- DM zahlen und dass die Darlehensforderung der Postbank, die ausweislich des vorgelegten Vertrages nur ihnen gegenüber begründet ist, durch eine Grundschuld zu Lasten des Wohnungseigentums des Klägers gesichert ist.

Darlehensvertrag wurde durch das Mietverhältnis ersetzt

Unter diesen Umständen haben der Kläger und seine Eltern von einer tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung vom 15. Oktober 2001 Abstand genommen und sie durch den betreffenden Mietvertrag ersetzt. Damit stimmt überein, dass sich die Eltern als wirtschaftliche Eigentümer der streitigen Wohnung ansehen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Ein Treuhandverhältnis steht dem nicht entgegen, wobei sehr zweifelhaft ist, ob in der betreffenden Abrede ein steuerlich wirksames Rechtsverhältnis zu sehen ist, da dem klar nachweisbare und ernstgemeinte Vereinbarungen zugrunde liegen und diese tatsächlich durchgeführt werden müssen (siehe z.B. Klein, Abgabenordnung - AO -, 9. Auflage, § 39 Tz. 32 mit Nachweisen).

Offenbleiben kann, ob Sicherungsnießbrauch im Streitfall wirtschaftliches Eigentum begründet

Allerdings kann ein Sicherungsnießbrauch, wie er den Eltern wohl eingeräumt ist, grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum begründen (vgl. z.B. Handzik/Meyer, Die Eigenheimzulage, 4. Auflage, Rz. 40). Dass die Eltern im Innenverhältnis über die Substanz wie ein Eigentümer für eigene Rechnung verfügen können, lässt sich nicht bereits ihrer Rechtsstellung als Vermieter entnehmen, weil sie damit nicht ohne Weiteres das streitige Wohnungseigentum als ihnen gehörig besitzen wollen (vgl. auch §§ 872 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Ein Mieter ist zwar Fremdbesitzer, kann allerdings auch mittelbarer Eigenbesitzer sein, wenn er zivilrechtlicher Eigentümer ist (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage, § 872, Rz. 1). Durch den Mietvertrag ist den Eltern des Klägers die Befugnis eingeräumt, das Mietverhältnis mit dem Sohn unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen, sodass sie die Wohnung auch an einen fremden Dritten vermieten könnten. Dies kann dafür sprechen, dass die Eltern des Klägers doch ausnahmsweise als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen wären. Dabei ist die streitige Vereinbarung unerheblich, weil sie mangels abweichender Absprachen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder in Kraft treten kann, denn vorher hat der Kläger lediglich seine Pflichten aus dem Mietverhältnis zu erfüllen. Dies wird durch die Höhe der Mietzahlungen von 300,- EUR monatlich, die im Wesentlichen nur das Wohngeld und besondere Kosten des Sondereigentums abdecken dürften, bestätigt. Anders kann es erst dann aussehen, wenn der Kläger erkennbare Leistungen zur Rückzahlung des Bankdarlehens gegenüber seinen Eltern erbringt und wenn die Darlehensschuld auf ihn übergegangen ist. Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich.

Entscheidend ist nach alledem, dass die streitige Vereinbarung nicht durchgeführt worden ist und der Kläger folglich keine Anschaffungskosten darlehensweise getragen hat. Ob wirtschaftliches Eigentum der Eltern vorliegt, was der Eigenheimzulageberechtigung des Klägers ebenfalls entgegenstünde (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), kann daher offenbleiben.

Jedenfalls wegen der AfA-Befugnis der Eltern keine Eigenheimzulage für den Sohn

Zum Anderen scheidet auch bei steuerlicher Berücksichtigung der streitigen Vereinbarung ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Eigenheimzulage aus. Es ist nämlich anerkannt, dass Absetzung für Abnutzung und Zulage für denselben Zeitraum und dasselbe Objekt ausgeschlossen sind. Ein Wohnungseigentümer kann für die Zeit der Selbstnutzung nur die Eigenheimzulage beanspruchen, aber keine Absetzung für Abnutzung mangels Einkünfteerzielung vornehmen (siehe z.B. Märkle/Franz/Reindel, Selbstgenutztes Wohneigentum, S. 46 f.). Die von dem Kläger und seinen Eltern gewählte Fallgestaltung liefe aber, wenn man ein steuerlich anzuerkennendes Darlehensverhältnis annähme, auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Doppelförderung hinaus. Den Eltern steht nämlich als Nießbrauchern im Falle der Vermietung, selbst wenn sie keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, die Befugnis zur Absetzung für Abnutzung zu, soweit sie die Anschaffungskosten hinsichtlich der streitigen Wohnung selbst getragen haben (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz - EStG -, 26. Aufl., § 7 Tz. 39). Das Eigenheimzulagegesetz bezweckt aber nur die Förderung des selbstnutzenden Wohnungseigentümers, der aus eigenem Recht die Wohnung innehat. Der zivilrechtliche Eigentümer, der die Wohnung als Mieter besitzt, nutzt diese zwar selbst, jedoch nicht aufgrund seines Eigentumsrechts, sondern aufgrund des Mietvertrages. Kann aber der selbstnutzende Wohnungseigentümer keine AfA in Anspruch nehmen, so widerspräche es dem Sinn und Zweck des Eigenheimzulagengesetzes, wenn eine derartige Begünstigung durch Abschluss eines Mietvertrages neben einem Darlehensvertrag erreicht werden soll. Vielmehr schließen sich Eigenheimzulage und AfA für dasselbe Objekt aus, auch wenn die doppelte Begünstigung auf verschiedene Personen aufgeteilt werden soll.



Ende der Entscheidung

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