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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 5 K 1821/05 C
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 15a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

5 K 1821/05 C

Umsatzsteuer 1997 -2003

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 5. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ..., sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Umsatzsteuer 1997 bis 2003 wird jeweils abweichend von den Bescheiden vom 09.02.2005 und vom 13.10.2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2005 dahingehend geändert festgesetzt, dass Vorsteuerbeträge und Vorsteuerkorrekturbeträge nach § 15a UStG wie folgt berücksichtigt werden:

1997: 5 520,81 DM und 28,66 DM 1998: 5 520,81 DM und 64,53 DM 1999: 5 520,81 DM und 47,38 DM 2000: 5 520,81 DM und 59,38 DM 2001: 5 520,81 DM und 41,93 DM 2002: 3 646,18 EUR und 320,72 EUR 2003: 3 810,88 EUR und 47,00 EUR

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- dem Beklagten übertragen.

Die Revision an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten A und B. Die Gemeinschaft ist Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden, barocken Wohn- und Geschäftshauses aus dem 18. Jahrhundert, belegen in der M-Straße in L. Das Gebäude besteht aus drei Gewerbeeinheiten und fünf Wohneinheiten, die - bis auf eine selbstgenutzte Wohnung und eine im Rahmen eines Wohnrechts überlassene Wohnung - von 1997 bis 2003 mit Ausnahme kurzer Leerstandszeiten vermietet waren. Als Vermieter ist jeweils die Grundstücksgemeinschaft aufgetreten.

Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet, war zunächst die Erbengemeinschaft nach C und D, zu der auch die Geschwister A und E gehörten. E erteilte A am 01.07.1990 eine schriftliche Vollmacht, sie in Sachen des gemeinsamen Grundstücks zu vertreten. Mit Notarvertrag vom 23.06.1993 erfolgte die Erbauseinandersetzung, indem das Grundstück zum 01.07.1993 in der Weise räumlich aufgeteilt wurde, dass A und E jeweils zur Hälfte Eigentümer des 772 qm großen Grundstücks in der M-Straße in L mit dem Wohn- und Geschäftsgebäude wurden und F den Teil des ursprünglichen Grundstücks in der N-Straße übereignet bekam. Mit Schenkungsvertrag vom 16.09.1995 übertrug E ihren Anteil an dem Grundstück auf Frau B. B und A sind seit dem 07.02.1996 als Grundstückseigentümer im Grundbuch von L Blatt ... eingetragen.

Am 21.12.1993 wurde zwischen der Stadt L sowie A und E ein Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag geschlossen, in dessen Rahmen die Stadt Fördermittel zur Stadterneuerung in Höhe von 1 224 136,00 DM zusagte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Grundstücksgemeinschaft u.a. zur Modernisierung und Instandsetzung des Gebäudes sowie der Herstellung der dazugehörigen Außenanlagen. In den Jahren 1994 bis 1996 sind an dem Grundstück umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen, Umbauten und Instandsetzungen durchgeführt worden. Im Einzelnen handelte es sich um Bauleistungen an Dach, Fassade, Fenstern, Außen- und Innentüren, Innenwänden, Decken, Fußböden, Treppenhaus, Elektroinstallation, Heizung und Sanitärbereich. Die Herstellungskosten betrugen insgesamt netto 1,681 Mio. DM.

Am 14.09.2004 gingen beim Finanzamt erstmals Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1997 bis 2003 ein. Darin verzichtete die Klägerin rückwirkend nach § 9 i.V.m. § 4 Nr. 12 a Umsatzsteuergesetz -UStG- auf die Steuerfreiheit von Umsätzen aus der Vermietung von Grundstücken (sog. Option). Die Option war für den Laden im Erdgeschoss - EG rechts, das Büro im EG links zur Hofseite und seit 2003 für den Laden im EG links möglich. Die Klägerin erklärte für die Streitjahre folgende Besteuerungsgrundlagen:

Umsätze 15% Umsätze 16% Vorsteuern Vorsteuerkorrektur § 15a UStG 1997 23 019 DM 28,97 DM ./. 6 095,58 DM 1998 5 754 DM 17 264 DM 66,55 DM ./. 5 772,02 DM 1999 23 379 DM 48,40 DM ./. 5 772,02 DM 2000 23 379 DM 61,65 DM ./. 5 806,03 DM 2001 23 380 DM 43,53 DM ./. 5 806,03 DM 2002 11 954 EUR 325,59 EUR ./. 3 746,52 EUR 2003 14 229 EUR 47,89 EUR ./. 3 994,88 EUR

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 1997 bis 2003 wurde festgestellt, dass der Vorsteuerabzug für die laufenden Kosten und eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG betreffend Aufwendungen für Bauleistungen in voller Höhe zu versagen sei. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Baugenehmigungsverfahren durch A allein betrieben worden sei und er auch nach den vorgelegten Bauverträgen, die in der Zeit von März 1994 bis Juni 1995 abgeschlossen worden seien, alleiniger Bauherr und Auftraggeber gewesen sei. Daher sei er und nicht die Grundstücksgemeinschaft als Leistungsempfänger anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 11.01.2005 Bezug genommen (siehe Aktenordner USt-Sonderprüfungs-Handakte).

Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2003 mit Bescheiden vom 09.02.2005 abweichend von den Umsatzsteuererklärungen fest.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin hatten insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr zu der Auffassung gelangte, dass die Vorsteuern aus der Rechnung des Architekten vom 06.11.1996 grundsätzlich abziehbar seien. Der Beklagte errechnete eine abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von insgesamt 21 762,70 DM für den Berichtigungszeitraum und hieraus folgend 2 176,27 DM pro Jahr. Er ging von einem Anteil der steuerpflichtigen Vermietung in Höhe von 9,47% für die Jahre 1997 bis 2002 (jeweils 206,09 DM bzw. 105,37 EUR) und in Höhe von 18,25% (397,17 DM = 203,07 EUR) für 2003 aus. Eine Änderung der Jahre 1997 bis 2002 unterblieb unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -UStDV-, da sich die maßgebenden Verhältnisse des Gebäudes für den Vorsteuerabzug um weniger als 10% geändert hätten und der Vorsteuerabzug für die entsprechenden Kalenderjahre 250,00 EUR nicht übersteige. Für das Jahr 2003 erging ein geänderter Umsatzsteuerbescheid, mit dem nachträglich abziehbare Vorsteuern in Höhe von 203,07 EUR berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurden die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 13.10.2005 als unbegründet zurückgewiesen und die Vorsteuern aus den Rechnungen der Bauunternehmer sowie für die "laufenden Kosten" nicht zum Abzug zugelassen.

Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Klägerin nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht als Leistungsempfängerin anzusehen sei. Leistungsempfänger für eine Bauleistung sei derjenige, der den Auftrag erteilt habe. Nur dieser "formal-juristische" (zivilrechtliche) Auftraggeber, nicht aber ein anderer (umsatzsteuerlicher) Auftraggeber, der anhand von Indizien außerhalb des schuldrechtlichen Auftragsverhältnisses in Frage kommen könne, komme für den Vorsteuerabzug bezüglich einer Baumaßnahme in Betracht. Somit würden Geschäfte für Rechnung eines Dritten diesem nicht zugeordnet, wenn sie nicht in seinem Namen erfolgten. Grundstücksmiteigentum führe nicht unabhängig von äußeren Formalitäten zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich dazu, die Grundstücksgesellschaft als Leistungsempfänger anzusehen. Aus den für die Vertretung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- oder Bruchteilsgemeinschaft geltenden §§ 164 und 744 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- ergebe sich, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handeln müsse. Trete der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so handle der Vertreter im eigenen Namen, § 164 Abs. 2 BGB.

Lasse sich die zivilrechtliche Auftragsvergabe nicht eindeutig anhand von Rechnungen nachvollziehen, sei es zur Bestimmung einer Grundstücksgemeinschaft als Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn in der an eine Person adressierten Rechnung an anderer Stelle, z.B. im Betreff, auf das Grundstück, welches der Grundstücksgemeinschaft gehöre, hingewiesen werde.

Die Auftragsvergabe sei durch den beauftragten Architekten im Namen des A erfolgt, wie sich aus den Bauverträgen und den Rechnungen ergebe, in denen als Bauherr/Auftraggeber und Rechnungsadressat A und nicht die Grundstücksgemeinschaft eingetragen worden sei. Gegenüber den Bauunternehmern sei A nicht erkennbar als Vertreter der Grundstücksgemeinschaft aufgetreten. Allein der Hinweis in den Bauverträgen und Rechnungen auf das Grundstück der Gemeinschaft lasse keinen anderen Schluss zu, da dieser Hinweis eine bloße Bezeichnung der Baustelle (und nicht des Auftraggebers) darstelle. Im Außenverhältnis sei A im eigenen Namen aufgetreten. Er gelte daher gegenüber den Bauunternehmern als schuldrechtlicher Vertragspartner. Der Anspruch des A auf Zahlung der hälftigen Aufwendungen gegen E, der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebe, wirke nur im Innenverhältnis. Der von der Klägerin als "Hauptvertrag" bezeichnete Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag zwischen der Grundstücksgemeinschaft und der Stadt L wirke ebenfalls nicht in der Weise auf die Bauverträge, dass deren Leistungsempfänger die Grundstücksgemeinschaft sei.

Für den Vorsteuerabzug fehle es außerdem an der weiteren Voraussetzung einer auf den Leistungsempfänger ausgestellten Rechnung. Eine Personengesellschaft könne aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden sei, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthalte. Im Streitfall seien die Rechnungen auf A ausgestellt, Name und Anschrift der Grundstücksgemeinschaft ließen sich aus der Adressierung nicht eindeutig feststellen.

Für die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" gälten diese Erläuterungen analog. Unterschied sei nur, dass die Grundstücksgemeinschaft im Streitzeitraum nicht mehr zwischen A und seiner Schwester, sondern zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden habe. In den Rechnungen sei wiederum nur A ausgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Gründe der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2005 Bezug genommen (Aktenordner RB-Vorgang).

Im Rahmen des Klageverfahrens begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG und der Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG.

Sie verweist darauf, dass die die am 01.07.1990 erteilte Vollmacht A zu allen Handlungen, die der Erhaltung des Grundstücks gedient hätten, berechtigt habe. Somit sei er auch berechtigt gewesen, Untervollmacht zu erteilen. Entsprechend habe der Architekt in den Ausschreibungsunterlagen vermerkt, dass er im Namen von A den Zuschlag erteilt und die Bauverträge verhandelt habe. Die vom Architekten typisiert ausgearbeiteten Verträge habe A als Bauherr unterschrieben. Dementsprechend sei auch die überwiegende Zahl der Baurechnungen an A adressiert gewesen. Aus ihnen sei aber auch hervorgegangen, dass die Bauleistungen das Grundstück M-Straße in L betroffen hätten. Die Kreditverträge zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten seien von E und A unterschrieben worden. Die Modernisierungsarbeiten seien für die Grundstücksgemeinschaft erbracht worden. Dazu habe sie sich im Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag mit der Stadt L verpflichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Finanzamt die Tätigkeit des Architekten für die Gemeinschaft anerkenne, die von ihm vorbereiteten und überwachten Baumaßnahmen jedoch nur für A erbracht worden sein sollten.

Die Klägerin verweist zur weiteren Begründung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, Sammlung der Entscheidungen des EuGH -EuGHE- I 2005, 3123, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 23) und die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/EWG/3888 des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -im Folgenden: 6. EG-Richtlinie-. Sie macht ferner geltend, dass die Rechnungen auch ordnungsgemäß seien, da aus ihnen unstreitig hervorgehe, dass die Baumaßnahmen nicht abgrenzbare Teile des Gebäudes auf dem Grundstück M-Straße betroffen hätten. Die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung von Name und Anschrift des Leistungsempfängers sei durch die Angaben der Arbeiten und des Grundstücks z.B. über das Grundbuch möglich. Bei den Rechnungen über die "laufenden Kosten" handle es sich entweder um Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV, bei denen die Angabe des Leistungsempfängers auf der Rechnung entbehrlich sei, oder es sei ihnen ein Bezug auf das Grundstück zu entnehmen. Die

6. EG-Richtlinie schreibe über die Mindestanforderungen, dass die Rechnung getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag ausweisen müsse, hinaus keine weiteren Angaben vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfe die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nur insoweit von weiteren Angaben abhängig gemacht werden, als diese erforderlich seien, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im konkreten Fall bestehe keinerlei Gefahr, dass es zu Steuerhinterziehungen oder Missbräuchen komme.

Nur die Miteigentümergemeinschaft selbst sei wirtschaftlich tätig und deshalb umsatzsteuerpflichtig, nicht aber die Geschwister selbst und die Ehefrau des Bruders. Dadurch sei ausgeschlossen, dass die Rechnungen, selbst wenn sie an "A" gerichtet seien, von diesem für einen weiteren Vorsteuerabzug verwendet werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 1997 bis 2002 jeweils abweichend von den Bescheiden vom 09.02.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2005 und die Umsatzsteuer 2003 abweichend von dem Bescheid vom 13.10.2005 neu festzusetzen und dabei die im Schriftsatz vom 29.11.2007 (Blatt 86 der Gerichtsakte) dargelegten Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuern zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug aus der Architektenrechnung berücksichtigt wird.

Er hat an der bisher vertretenen Auffassung festgehalten, dass nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern A als Leistungsempfänger anzusehen sei. Für die Leistungsbestellung werde es als maßgeblich erachtet, welche Vertragsparteien miteinander schuldrechtliche Verpflichtungen eingingen. Hinsichtlich der Leistungsbezüge bestünden vertragliche Vereinbarungen ausschließlich in den mit den einzelnen Baufirmen geschlossenen Bauverträgen. Der mit der Stadt L abgeschlossene Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag, der bindend für die Fördermittel gewesen sei, sei nicht entscheidend. Es komme auch nicht darauf an, dass der Architekt als Erfüllungsgehilfe des A die Bauverträge entsprechend den auferlegten städtebaulichen Vorgaben unter Beachtung des Denkmalschutzes gestaltet habe. In sämtlichen Bauverträgen sei A als Leistungsempfänger bezeichnet. Es sei nirgendwo der Hinweis zu ersehen, dass er im Namen der Grundstücksgemeinschaft aufgetreten sei. Das von der Klägerin herangezogene Urteil des EuGH vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, EuGHE I-2005, 3123, BStBl II 2007, 23) treffe auf den Streitfall (Unternehmer sei hier eine Grundstücksgemeinschaft) nicht zu, weil dort ein anderer Sachverhalt beurteilt worden sei.

Im vorliegenden Fall seien unstreitig fast alle Rechnungen auf A und nicht auf die Grundstücksgemeinschaft ausgestellt. Zum Teil sei auf den Rechnungen ein Hinweis auf das Bauobjekt in der M-Straße in L enthalten. Richtig sei auch, dass sich anhand des Grundbuchs nachvollziehen lasse, dass das Grundstück der Gemeinschaft zuzurechnen sei. Dieses gewährleiste jedoch keine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben. Der Hinweis auf den Ort des Bauvorhabens sei zu unbestimmt, um auf die Grundstücksgemeinschaft als Leistungsempfänger hinzuweisen, da es sich hierbei auch nur um die bloße Bezeichnung der Baustelle durch die Bauunternehmen handeln könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band der vom Beklagten geführten Umsatzsteuerakten und je ein Aktenordner USt-Sonderprüfungs-Handakte und RB-Vorgang zur Steuernummer ... sowie die Gerichtsakten 1 V 1906/05 und 1 V 19/06 vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da der Beklagte den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen aus laufenden Aufwendungen nach § 15 UStG und Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG zu Unrecht die Anerkennung versagt hat.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (in der in den Jahren 1993 bis 2003 geltenden Fassung) kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Leistungsempfänger ist regelmäßig der vertraglich festgelegte Auftraggeber der Leistung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 06.10.2005 V R 40/01, BStBl II 2007, 13). Dabei ergibt sich im Streitfall die Besonderheit, dass die jeweiligen Aufträge für Bauleistungen nach außen hin nicht durch die Grundstücksgemeinschaft M-Straße erteilt wurden, sondern A als "Bauherr" für das Bauvorhaben aufgetreten ist, ohne insoweit sein Handeln für die Grundstücksgemeinschaft auch gegenüber den Leistenden offen zu legen.

Allerdings sind bei der Bestimmung des Leistungsempfängers die vom EuGH aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, EuGHE I 2005, 3123, BStBl II 2007, 23) hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs -BFH- entschieden, dass im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der 6. EG-Richtlinie ausübt, die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, für Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie als Leistungsempfänger anzusehen sind. Begründet wurde diese Auffassung mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer. Da die von den beiden Ehegatten gebildete Gemeinschaft nicht der Steuer unterliege und daher keine Vorsteuer abziehen könne, müsse ein solches Abzugsrecht den Ehegatten einzeln zugestanden werden, sofern sie die Steuerpflichtigeneigenschaft hätten (EuGH-Urteil vom 21.04.2005 Rs. C-25/03, a.a.O Rdnr. 57). Im Umkehrschluss ist aus diesem Urteil für den vorliegenden Fall zu folgern, dass das Recht auf Vorsteuerabzug der -hinter dem nach außen hin als Bauherr aufgetretenen A stehenden -Grundstücksgemeinschaft zugestanden werden muss. Nur die Grundstücksgemeinschaft hat die Steuerpflichtigeneigenschaft, da die beiden (Mit-)Eigentümer des Grundstücks M-Straße in L (d.h. ab 1993 zunächst E und A, später die Eheleute B und A) jeweils einzeln nicht unternehmerisch tätig geworden sind und daher keine Vorsteuer abziehen können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Streitfall eine Kette vertraglicher Vereinbarungen vorliegt, durch welche hinreichend deutlich wird, dass Leistungsempfänger tatsächlich die Grundstücksgemeinschaft und nicht A allein sein sollte:

Der Architektenvertrag vom 26.08.1993 mit dem Büro X, der vom Beklagten für den Vorsteuerabzug nunmehr in vollem Umfang anerkannt worden ist, ist zwar nur von A unterschrieben worden, der jedoch offensichtlich auch für seine Schwester E gehandelt hat, wie aus der erteilten Vollmacht vom 01.07.1990 (Anlage K 1 des Schriftsatzes vom 10.11.2003, Bl. 19 Gerichtsakte) deutlich wird. Es wird in dem Architektenvertrag auch ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Baumaßnahmen das Grundstück M-Straße in L betreffen und Eigentümer des Grundstücks die Geschwister A und E sind (Anlage K 3 des Schriftsatzes vom 10.11.2005, Bl. 23-28 Gerichtsakte). Der Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag vom 21.12.1993 mit der Stadt L wurde im Namen von E und A geschlossen und auch von beiden unterschrieben (Anlage K 4 des Schriftsatzes vom 10.11.2005, Bl. 29-38 Gerichtsakte). Die Klägerin hat ferner typisierte "Ausschreibungsunterlagen für die Modernisierung und Instandsetzung und den Umbau des Wohn- und Geschäftshauses" in der M-Straße in L vorgelegt (Anlage K 5 des Schriftsatzes vom 10.11.2005, Bl. 39-44 Gerichtsakte), in denen als "Bauherr" zwar nur A ausgewiesen wird und als Rechnungsanschrift die Adresse von A (über das Architekturbüro) genannt ist, ohne dass insoweit die Grundstücksgemeinschaft erwähnt würde. Es wird aber ebenfalls deutlich, dass sich die ausgeschriebenen Leistungen auf das gesamte Bauvorhaben beziehen sollten. Dies ergibt sich auch aus den Bauverträgen, die zwar ebenfalls A als den Bauherrn und Auftraggeber nennen (der bei Abschluss der Verträge durch das Planungsbüro Y vertreten wurde), allerdings als Gegenstand des Vertrags "Modernisierung, Instandsetzung und Umbau des Barockhauses, M-Straße, L" bezeichnen.

Dass mit den geschlossenen Verträgen Verpflichtungen für die gesamte Grundstücksgemeinschaft begründet werden sollten, erschließt sich auch aus der von E erteilten Vollmacht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass E die Verträge nicht mitgezeichnet habe, weil sie aufgrund ihres Alters von 79 Jahren mit der Angelegenheit nicht weiter habe belastet werden wollen.

Aufgrund dieser besonderen Umstände ist der Senat im Streitfall zu der Auffassung gelangt, dass als Leistungsempfänger nicht der unmittelbare Rechnungsadressat A, sondern die Grundstücksgemeinschaft M-Straße anzusehen ist, da andernfalls das Recht auf Vorsteuerabzug vereitelt würde. Da die Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft nicht jeweils für sich unternehmerisch tätig geworden sind, kann von ihnen - und insbesondere auch vom Rechnungsempfänger A - auch der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden.

Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht daran, dass die streitigen Rechnungen nicht Bezug auf die Grundstücksgemeinschaft nehmen.

Wie der EuGH in dem Urteil vom 21.04.2005 (Rs. C-25/03 HE, EuGHE I 2005, 3123, BStBl II 2007, 23) im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine Rechnung zu stellen sind, aus welcher das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ausgeführt hat (siehe Rdnrn. 76 bis 80), ergebe es sich aus Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung nach der Richtlinie 91/680, dass die Rechnung für die Zwecke der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag ausweisen müsse. Somit schreibe die 6. EG-Richtlinie über diese Mindesterfordernisse hinaus keine weiteren Angaben vor. Die Mitgliedstaaten könnten zwar gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie Kriterien festlegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden könne, und sie könnten gemäß Art. 22 Abs. 8 weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachteten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Wie jedoch die Kommission ausgeführt habe, dürfe nach ständiger Rechtsprechung die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nur insoweit davon abhängig gemacht werden, dass die Rechnung über die in Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie geforderten Angaben hinaus noch weitere Angaben enthalte, als dies erforderlich sei, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Außerdem dürften solche Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 14.07.1988 in den Rs. 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, EuGHE 1988, 4517, Rdnr. 17). Ferner dürften die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 dieser Richtlinie erlassen dürften, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei. Sie dürften daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellten, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sei (Urteile vom 21.03.2000 in den Rs. C110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u.a., EuGHE I 2000, 1577, Rdnr. 52, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2000, 456, und vom 19.09.2000 in der Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, EuGHE I 2000, 6973 Rdnr. 59, HFR 2000, 914).

Der EuGH ist schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens jedoch keinerlei Gefahr bestehe, dass es zu Steuerhinterziehungen oder Missbräuchen komme, da es um eine sehr spezifische Art von Gemeinschaft gehe, nämlich eine bloße Miteigentümergemeinschaft zwischen Ehegatten, die selbst nicht steuerpflichtig seien, und in der nur einer der Ehegatten wirtschaftlich tätig sei, so dass es ausgeschlossen sei, dass die Rechnungen, selbst wenn sie an die "Eheleute [HE]" gerichtet seien und die auf ihre Miteigentumsanteile entfallenden Teilbeträge des Preises und der Mehrwertsteuer nicht ausweisen würden, vom nicht steuerpflichtigen Ehegatten oder von der Gemeinschaft verwendet werden könnten, um denselben Vorsteuerbetrag ein weiteres Mal abzuziehen. Unter diesen Umständen würde es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sein, dem steuerpflichtigen Ehegatten das Abzugsrecht nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnungen nicht die vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthalten würden (EuGH-Urteil vom 21.04.2005 Rs. C25/03 HE, EuGHE I 2005, 3123, BStBl II 2007, 23, Rdnr. 82).

Unter Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Grundsätze wäre es im Streitfall ebenfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, der steuerpflichtigen Klägerin das Abzugsrecht nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnungen nicht die vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es unstreitig nur ein Grundstück M-Straße und eine Grundstücksgemeinschaft M-Straße gibt, welche das Wohn- und Geschäftsgebäude zu Vermietungszwecken nutzt. Die streitigen Rechnungen für die in den Jahren 1994 bis 1996 erbrachten Bauleistungen sind zwar nicht an die Grundstücksgemeinschaft M-Straße, sondern an A unter der Adresse M-Straße adressiert, enthalten allerdings jeweils einen Hinweis auf das konkrete Bauvorhaben. Auch wenn die Grundstücksgemeinschaft nicht selbst in den Rechnungen bezeichnet ist, kann daher im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die abgerechneten Leistungen das Bauvorhaben der Grundstücksgemeinschaft betrafen. Im Streitfall besteht auch keinerlei Gefahr, dass es zu Steuerhinterziehungen oder Missbräuchen kommen könnte, weil es sich - ähnlich wie in dem vom EuGH entschiedenen Fall - um eine sehr spezifische Art der Gemeinschaft handelt, deren Mitglieder einzeln nicht unternehmerisch tätig sind. Unter diesen Umständen reichen die auf A ausgestellten Rechnungen für das Bauvorhaben M-Straße aus, um den Vorsteuerabzug für die Grundstücksgemeinschaft zu begründen.

Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2007 geltend gemachten Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG und Vorsteuerbeträge aus laufenden Aufwendungen auch in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Neuberechnung durch die Klägerin, die sich zutreffend auf den Anteil an der Gesamtfläche von 570 qm bezieht, ist nicht zu beanstanden.

Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG

Nachdem der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.10.2005 den Vorsteuerabzug aus der Architektenrechnung vom 06.11.1996 (ausgewiesene Umsatzsteuer: 21 762,70 DM) zwar grundsätzlich anerkannt, eine Änderung für die Jahre 1997 bis 2002 jedoch an den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 UStDV hatte scheitern lassen, hat er in der mündlichen Verhandlung die volle Anerkennung der hieraus geltend gemachten Vorsteuerkorrekturen zugesagt, sodass er - ausgehend von einer umsatzsteuerpflichtig vermieteten Fläche von 26,14% für die Jahre 1997 bis 2002 und von 34,91% für das Jahr 2003 - im Ergebnis einen Korrekturbetrag in Höhe von jeweils 568,88 DM (= 290,86 EUR) für 1997 bis 2002 und in Höhe von 388,45 EUR (759,74 DM) für 2003 zugestanden hat.

Insgesamt sind die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.11.2007 errechneten Vorsteuerkorrekturen von jeweils 5 520,81 DM für die Jahre 1997 bis 2001, 3 646,18 EUR für das Jahr 2002 und 3 810,88 EUR für das Jahr 2003 in voller Höhe zu berücksichtigen. Wegen der Berechnung der Beträge im Einzelnen wird auf die Anlagen K 8, K 11, K 12 und K 13 des Schriftsatzes der Klägerin vom 29.11.2007 Bezug genommen (Bl. 87, 90-92 Gerichtsakte).

Vorsteuerabzug nach § 15 UStG "laufende Kosten"

Der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten wird jeweils durch Rechnungen belegt, die wiederum vorwiegend A als Adressaten ausweisen (siehe Anlagen zu den USt-Erklärungen in der UStA). Der Bezug zur Grundstücksgemeinschaft M-Straße lässt sich dabei ebenfalls durch die Art der abgerechneten Lieferungen oder Leistungen herstellen. Vereinzelt handelt es sich auch um Quittungen, die keinen Adressaten ausweisen, aber als Kleinbetragsrechnungen im Sinne von § 33 UStDV anzusehen sind. Eine anteilige Verwendung für die steuerpflichtige Vermietung erscheint dem Senat insoweit auch nachvollziehbar und glaubhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 136 Abs. 2 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.

Wegen der Schwierigkeit der in dem Verfahren zu entscheidenden Tat- und Rechtsfragen hat das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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