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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.07.2009
Aktenzeichen: 6 V 6078/09
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 18 Abs. 1
AO § 19 Abs. 1
AO § 19 Abs. 3
AO § 193
AO § 195
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 6. Senat -

am 6. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht .....,

den Richter ..... sowie

den Richter am Finanzgericht .....

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer gegen den Antragsteller gerichteten Außenprüfungsanordnung bezüglich Einkommensteuer 2001 bis 2003.

Der Antragsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B... GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), die zur sog. B...-Unternehmensgruppe gehört. Außerdem ist er an weiteren Personengesellschaften dieser Unternehmensgruppe als Gesellschafter beteiligt. Weitere Gewinneinkünfte erzielt der Antragsteller nicht. Der Sitz der KG befindet sich in B.... Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG erfolgte durch den Antragsgegner.

Der Antragsteller wohnte im Jahr 2006 in B.... Die Veranlagung des Antragstellers und seiner Ehefrau erfolgte im Jahr 2006 noch durch das Finanzamt B....

Der Antragsteller und seine Ehefrau gaben die Einkommensteuererklärung für 2001 erst im Mai 2004 nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ab und reichten im Juni 2004 eine geänderte Steuererklärung ein. Nach den - vom Antragsteller nicht bestrittenen - Angaben des Antragsgegners wiesen sie in beiden Erklärungen auf eine eventuell abweichende Behandlung einzelner Sachverhalte wegen der Unterscheidung zwischen Sonderbetriebsvermögen und Privatvermögen hin. Hinsichtlich verschiedener Depots und Konten sei die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen streitig. Mit Schreiben vom ... Dezember 2004 teilten der Antragsteller und seine Ehefrau mit, dass sich die Ermittlung der Erträge und Aufwendungen schwierig gestalte, da die Bankunterlagen noch nicht vollständig vorlägen. Sie regten daher an, von einer Erfassung der sich bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich zu erklärenden Erträge aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgeschäften für 2001 in Höhe von insgesamt ca. EUR ...,- (Bl. 45 der Akte 6 V 6027/08) vorerst abzusehen. In den Kapitaleinkünften und Veräußerungserlösen waren nach den ebenfalls vom Antragsteller unbestrittenen Angaben des Antragsgegners Einnahmen aus ausländischen Kapitalvermögen in erheblichem Umfang enthalten. Im November 2005 teilte der Antragsteller mit, dass er nunmehr die Dokumentation seiner nicht gewerblichen Einkünfte abgeschlossen habe. Die beigefügte Auflistung der Konten und Depots bei ausländischen Banken, die Darstellung der Veräußerungen von Wertpapieren und die Stellungnahme zu ausländischen Investmentfonds umfasste sieben Seiten sowie diverse Anlagen.

Die vom Antragsgegner vorgelegten Akten beschränken sich auf einen Band "Betriebsprüfungsakten", und der Antragsteller hat ebenfalls keine Unterlagen hinsichtlich seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgelegt, so dass sich die Einzelheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder der erklärte Umfang des Sonderbetriebsvermögens weder aus den Akten noch aus den Schriftsätzen des Antragstellers ergeben.

Mit Schreiben vom ... April 2005 ordnete der Antragsgegner die Durchführung einer Außenprüfung bei der KG wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften sowie wegen Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2003 an, die ausweislich eines Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten vom ... Januar 2008 jedenfalls an diesem Tag noch andauerte.

Mit Schreiben vom ... März 2006 beauftragte das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt B... den Antragsgegner gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - mit der Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller wegen Einkommensteuer 2000 bis 2003. Gleichzeitig übertrug es dem Antragsgegner die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Prüfungsanordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsprüfungs-Ordnung).

Mit Datum vom ... Oktober 2006 ordnete der Antragsgegner daraufhin die Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller wegen Einkommensteuer 2001 bis 2003 sowie wegen Umsatzsteuer an. Zur Begründung führte er aus, dass die Prüfung des umfangreichen Auslandsvermögens und die Prüfung der Trennung zwischen Privat- und Sonderbetriebsvermögen an Amtsstelle nicht zweckmäßig seien.

Hiergegen legte der Antragsteller beim Antragsgegner fristgerecht Einspruch ein und machte die Ermessensfehlerhaftigkeit der Beauftragung des Antragsgegners durch das Finanzamt B... geltend. Eine Außenprüfung sowohl hinsichtlich der Ebene der Personengesellschaft als auch bezüglich der Ebene der Gesellschafter dürfe nicht nur durch ein einziges Finanzamt durchgeführt werden. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 193 AO nicht vor. Soweit es um die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehe, sei die KG als Personengesellschaft Prüfungsobjekt. Die Zulässigkeit der Außenprüfung folge auch nicht aus § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, da die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Ehefrau an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht unzweckmäßig sei. Denn ihre steuerlichen Verhältnisse seien weder besonders umfangreich noch besonders schwierig. Zwar sei der Antragsteller noch an weiteren Personengesellschaften beteiligt; insoweit seien jedoch diese Personengesellschaften ebenfalls Prüfungsobjekt. Gleiches gelte für das Sonderbetriebsvermögen des Antragstellers bei der KG. Weitere komplexe Einkünftequellen habe der Antragsteller nicht. Seine Einkünfte aus Kapitalvermögen ergäben sich ausschließlich aus sehr überschaubaren Erträgnisaufstellungen, Steuerbescheinigungen und Depotabrechnungen, deren Übersendung zur detaillierten Prüfung er dem Antragsgegner wiederholt angeboten habe.

Die Voraussetzungen für eine Prüfung der Umsatzsteuer beim Antragsteller lägen ohnehin nicht vor. Auch sei nicht verständlich, weshalb sich die Prüfungsanordnung gegen die Ehefrau des Antragstellers richte.

Der Antragsgegner leitete den Einspruchsvorgang mit Schreiben vom ... März 2007 an das Finanzamt B... mit der Begründung weiter, dass jene Behörde über den Einspruch zu entscheiden habe. Das Finanzamt B... hob die angefochtene Außenprüfungsanordnung mit Bescheid vom ... September 2007 wieder auf.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2007 unterrichtete das Finanzamt C... den Antragsteller darüber, dass es nunmehr für die Veranlagung des Antragstellers zur Einkommen-, Kirchen- sowie Umsatzsteuer örtlich zuständig sei. Mit weiterem Schreiben vom 02. November 2007 erteilte das Finanzamt C... dem Antragsgegner einen mit dem vorangegangenen Prüfungsauftrag des Finanzamtes B... inhaltlich identischen Prüfungsauftrag. Zur Begründung gab es an: "Die Beauftragung erfolgt, weil der Steuerpflichtige Gesellschafter und Mitglied der Überwachungsorgane an Firmen im Konzernverbund B... GmbH & Co. KG ist. Es ist daher zweckmäßig, die Prüfung im Rahmen der Konzernprüfung durchzuführen."

Mit Bescheid vom ... November 2007 ordnete der Antragsgegner unter Berufung auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erneut die Durchführung einer Außenprüfung beim Antragsteller an, diesmal jedoch nur für die Einkommensteuer 2001 bis 2003. Als Begründung führte er dieselben Gründe an wie in seiner Prüfungsanordnung vom ... Oktober 2006. Hiergegen legte der Antragsteller abermals Einspruch ein und rügte u.a. die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts C...; nach § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO liege die Zuständigkeit beim Betriebsfinanzamt, nämlich dem Finanzamt B.... Das Finanzamt C... habe daher keinen Auftrag nach § 195 Satz 2 AO erteilen dürfen. Im Übrigen wiederholte der Antragsteller sein Vorbringen aus dem früheren Einspruchsverfahren. Weiterhin beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Bescheid vom ... Dezember 2007 ablehnte.

Der Antragsteller stellte hieraufhin gegen den Antragsgegner einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung, den der Senat mit Beschluss vom ... Juni 2008 unter dem Aktenzeichen 6 V 6027/08 als unzulässig verwarf. Der Senat begründete dies damit, dass das Finanzamt C... richtiger Antragsgegner sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob den Beschluss im März 2009 auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet worden, weil der Antragsgegner als beauftragtes Finanzamt die streitige Prüfungsanordnung erlassen habe. Das Finanzgericht müsse nunmehr feststellen, ob das Finanzamt C... als Wohnsitzfinanzamt nach § 19 Abs. 1 AO zuständig sei oder ob ein Fall nach § 19 Abs. 3 AO vorliege. Weiterhin müsse das Finanzgericht prüfen, ob die Beauftragung des Antragsgegners nach § 195 Satz 2 AO ermessensfehlerhaft gewesen sei und ob die Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeentscheidung wird auf den Beschluss des BFH vom 03. März 2009 (Aktenzeichen X B 197/08) Bezug genommen.

Der Antragsteller verweist auf seine bisherigen Ausführungen im ersten Rechtsgang und beantragt,

die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom 13. November 2007 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verweist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts C... auf seine Schriftsätze im vorherigen Einspruchs- und Beschwerdeverfahren.

II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 03. März 2009 (X B 197/08, BFH/NV 2009, 961), an den der Senat im 2. Rechtsgang analog § 126 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO - gebunden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 V B 55/96, BFH/NV 1997, 637), sowie in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008 (VI B 40/08, BFH/NV 2008, 1874) und in seinem Urteil vom 18. November 2008 (VIII R 16/07, BFH/NV 2009, 625) entschieden, dass in den Fällen des § 195 Satz 2 AO der Einspruch bzw. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen das beauftragte Finanzamt zu richten ist, wenn dieses die Prüfungsanordnung erlassen hat. Im Streitfall war dies der Antragsgegner, da er am 07. November 2007 mit der Prüfung nach § 195 Satz 2 AO beauftragt worden ist und am 13. November 2007 die Prüfungsanordnung erlassen hat.

2. Die Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO zu gewähren, wenn nach summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl., § 69 Rz. 86, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Das Finanzamt C... war für die Beauftragung des Antragsgegners gemäß § 195 Sätze 1 und 2 AO zuständig, da es sich bei dem Finanzamt C... um das für die Besteuerung zuständige Amt handelte.

aa) Eine Prüfungsanordnung ist u.a. rechtswidrig, wenn ein sachlich oder örtlich unzuständiges Finanzamt eine Außenprüfung anordnet bzw. ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragt (Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 195 Rz. 6). Das Finanzamt C... war nach § 19 Abs. 1 AO für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Prüfungsanordnung zuständig, da der Antragsteller und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz im Bezirk C... in der ...straße hatten.

bb) Die Zuständigkeit des Finanzamts C... ist nicht nach § 19 Abs. 3 AO auf das Finanzamt B... übergegangen.

Nach § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO wechselt in Wohnsitzgemeinden mit mehreren Finanzämtern die Zuständigkeit vom Wohnsitzfinanzamt zum Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Bezirk eines anderen Finanzamts seiner Wohnsitzgemeinde erzielt - Einkünfte als Mitunternehmer werden nach Satz 2 berücksichtigt, wenn es die einzigen Gewinneinkünfte sind - und wenn das Betriebsfinanzamt für die gesonderte Feststellung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO zuständig wäre. Hierdurch soll eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erreicht werden, indem statt Betriebsfinanzamt und Wohnsitzfinanzamt nur noch ein Finanzamt, nämlich das Betriebsfinanzamt, zuständig ist.

Dieser Übergang der Zuständigkeit ist jedoch nur möglich, wenn das Betriebsfinanzamt im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO auch für die gesonderte Feststellung sachlich zuständig ist. Es genügt entgegen dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 AO verwendeten Irrealis ("wäre") nicht, dass es nur theoretisch für die gesonderte Feststellung zuständig ist (zum missglückten Wortlaut des § 19 Abs. 3 AO s. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 9). Denn anderenfalls käme es zu einem dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 AO widersprechenden Ergebnis: Das Finanzamt B... wäre als an sich örtlich zuständiges Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO nach § 19 Abs. 3 AO für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständig, obwohl die sachliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der KG nach § 16 AO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 3 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit Anlage 1 , Nr. 13.2.1., zu § 2 Satz 1 der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 13. September 2007 (GVBl. 2007, 322) - FÄZustVO - auf den Antragsgegner übergegangen ist. Das Finanzamt B... hätte damit weder einen Bezug zum Wohnsitz der Antragsteller - dieser lag in C... - noch zur Besteuerung der KG - denn diese wurde durch den Antragsgegner durchgeführt.

cc) Die Zuständigkeit des Finanzamts C... ist auch nicht nach § 19 Abs. 3 AO auf den Antragsgegner übergegangen. Denn die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 AO setzt voraus, dass das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zuständige Finanzamt auch für die Einkommensbesteuerung sachlich zuständig ist. Hieran fehlt es aber, weil der Antragsgegner nach Nr. 13 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 FÄZustVO nicht für die Veranlagung natürlicher Personen sachlich zuständig ist.

dd) § 19 Abs. 3 AO geht damit ins Leere, wenn das in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO genannte Betriebsfinanzamt auf Grund einer durch § 16 AO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG umgesetzten Zuständigkeitsübertragung für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich nicht zuständig ist und das für die (einheitliche und) gesonderte Feststellung sachlich zuständige Finanzamt für die Einkommensbesteuerung sachlich nicht zuständig ist. Es bleibt dann bei der in § 19 Abs. 1 AO geregelten Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts, hier: des Finanzamts C....

b) Die Auftragserteilung durch das Finanzamt C... nach § 195 Satz 2 AO war rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei. Der Senat folgt nicht der Auffassung von Tipke (in Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 195 AO Rz. 12), der es für ermessensfehlerhaft hält, wenn ein einziges Finanzamt - entweder das Wohnsitzfinanzamt oder das Betriebsfinanzamt - eine Außenprüfung sowohl für die einheitliche und gesonderte Feststellung als auch für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter durchführt. Vielmehr kann sich eine einheitliche Prüfung als sachgerecht erweisen (so auch Gosch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 195 AO Rz. 56).

Geht es - wie hier - u.a. um die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Privatvermögen oder zum Sonderbetriebsvermögen, erscheint eine einheitliche Außenprüfung sachgerecht, um widerstreitende Zuordnungsentscheidungen zu vermeiden. Anderenfalls könnte bei unterschiedlicher Prüfung durch zwei Finanzämter derselbe Vermögensgegenstand bei beiden Prüfungen jeweils dem anderen Prüfungsobjekt zugeordnet werden (vom Wohnsitzfinanzamt also dem Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft und vom Betriebsfinanzamt dem Privatvermögen des Gesellschafters) oder konkurrierend jeweils dem eigenen Prüfungsobjekt zugerechnet werden (vom Wohnsitzfinanzamt dem Privatvermögen und vom Betriebsfinanzamt dem Sonderbetriebsvermögen). In beiden Fällen drohten widerstreitende Steuerfestsetzungen, die ungeachtet der sich aus § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO ergebenden Bindungswirkung nur über die Änderungsvorschriften des § 174 Abs. 1 bis Abs. 3 AO gelöst werden könnten; deren Anwendbarkeit setzt aber voraus, dass der Widerstreit überhaupt vom jeweiligen Beteiligten innerhalb der Einspruchsfrist bemerkt und die sich ggf. anschließend ergebende Korrektur vor Ablauf der Korrekturfrist nach § 171 Abs. 4 AO umgesetzt wird. Im Übrigen wird auch aus der Regelung in § 194 Abs. 1 Satz 3 AO deutlich, dass die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter einer Außenprüfung zugänglich sind, soweit sie für die einheitliche Feststellung von Bedeutung sind.

c) Schließlich liegen nach summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen für eine Außenprüfung bei dem Antragsteller nach § 193 AO vor.

aa) Der Antragsteller wird zwar nicht von § 193 Abs. 1 AO erfasst, da er keinen gewerblichen Betrieb unterhalten hat; insoweit war nur die jeweilige Personengesellschaft - die KG oder andere Personengesellschaften, an denen der Antragsteller beteiligt war - Prüfungsobjekt, wie sich aus § 194 Abs. 1 Satz 3 AO ergibt.

bb) Die Außenprüfung durfte aber nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO durchgeführt werden. Denn die für die Besteuerung relevanten Verhältnisse bedurften der Aufklärung, und eine Prüfung an Amtsstelle war nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig.

(1) Das Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich der steuerlichen Verhältnisse ist gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat (BFH, Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338, mit weiteren Nachweisen). Unzulässig ist eine Außenprüfung "ins Blaue hinein". Im Streitfall hat der Antragsgegner zu Recht ein Aufklärungsbedürfnis aus der Höhe der Einkünfte im Sinne von § 20 EStG und den Umständen bei der Erklärung dieser Einkünfte abgeleitet.

Die Höhe der insgesamt vom Antragsteller erklärten Einkünfte im Sinne von § 20 EStG von ca. EUR ...,-, der Bezug zu ausländischen Finanzinstituten und der Umfang der Kontenauflistung sowie der Anlagen deuten auf einen beachtlichen Prüfungsumfang hin.

Die Umstände bei der Abgabe der Steuererklärung und der eingereichten Nachträge sprechen bei summarischer Prüfung ebenfalls dafür, dass ein Aufklärungsbedürfnis des Antragsgegners bestand. Der Antragsteller hat selbst Schwierigkeiten bei der Erstellung der Anlage KSO eingeräumt (Schreiben vom 30. Dezember 2004), auf eine eventuell abweichende Behandlung einzelner Sachverhalte wegen der Unterscheidung zwischen Sonderbetriebsvermögen und Privatvermögen hingewiesen und schließlich angeregt, von einer Erfassung der sich zunächst ergebenden, nachträglich zu erklärenden Erträge aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgeschäften abzusehen. Erst im Mai 2005 konnte der Antragsteller mitteilen, dass er die Dokumentation seiner nicht gewerblichen Einkünfte abgeschlossen habe. Diese Umstände sprechen für eine gewisse Unsicherheit und Fehleranfälligkeit der Erklärung des Antragstellers, die eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO rechtfertigt.

(2) Das Finanzamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Prüfung an Amtsstelle unzweckmäßig ist und stattdessen eine Außenprüfung angezeigt ist. Dabei muss es Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts berücksichtigen (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1986 VIII R 123/86, BStBl. II 1987, 248; in BStBl. II 2009, 338). Das Finanzgericht kann diese Entscheidung nach § 102 FGO nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Derartige Ermessensfehler sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Die erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind umfangreich, weisen einen Bezug zum Ausland auf und berühren möglicherweise auch das Sonderbetriebsvermögen. Angesichts dieser Besonderheiten dürfte es ermessensfehlerfrei sein, wenn der Antragsgegner eine Außenprüfung für angebracht hält, weil sie insbesondere bei einer größeren Anzahl von Sachverhalten sowie Rückfragen geeignet ist (vgl. BFH in BStBl. II 2009, 338, unter II. 2. Buchst. c, bb der Gründe), und ihr den Vorzug gegenüber einer Prüfung an Amtsstelle gibt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine Prüfung an Amtsstelle ausreichend sei, ist dieses Vorbringen nicht substantiiert. Der Antragsteller hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen der Senat ersehen könnte, dass es sich etwa um einen einfachen, schnell zu prüfenden Sachverhalt handeln könnte. Derartiges kann der Senat auch nicht den Einkommensteuerakten entnehmen; denn diese sind dem Finanzgericht - wie auch dem BFH (s. auch II. 2. der Gründe der Beschwerdeentscheidung) - bislang immer noch nicht vorgelegt worden. Da die Ausführungen des Antragsgegners zu der Höhe und Art der erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Antragsteller nicht bestritten worden sind, hat der Senat seiner Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz daher diese Ausführungen zu Grunde gelegt.

cc) Die sich danach ergebende Zulässigkeit der Außenprüfung beim Antragsteller ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil im Rahmen der bei der KG durchgeführten Außenprüfung eine Erstreckungsprüfung auf den Antragsteller nach § 194 Abs. 2 in Verbindung mit § 197 Abs. 1 Satz 3 AO möglich gewesen wäre. § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ermöglicht eine eigenständige Außenprüfung neben der Erstreckungsprüfung und muss daher hinter dieser nicht zurücktreten (BFH in BStBl. II 1987, 250, unter II. 2. der Gründe).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat entscheidet insoweit auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da der BFH dem Senat insoweit die Kostenentscheidung analog § 143 Abs. 2 FGO übertragen hat. Der Antragsteller trägt trotz seines Erfolgs im Beschwerdeverfahren des 1. Rechtszugs die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er im Endergebnis keinen Erfolg mit seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte (s. hierzu Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 9).

4. Der Senat hat eine Beschwerde nicht zugelassen, weil der Antrag im Ergebnis aus Gründen, die den Sachverhalt betreffen, keinen Erfolg hat (s. oben unter 2. Buchst. c), so dass ein Beschwerdezulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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