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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 7 K 1834/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1
EStG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat -

ohne mündliche Verhandlung

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ...,

die ehrenamtliche Richterin ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

am 17. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000, um von der Klägerin bezogene Rentenleistungen nicht als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen.

Die Klägerin hatte im Streitjahr u.a. Einnahmen aus einem mit der ...Lebensversicherung mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Der auf Seiten der damals 49jährigen Klägerin hierfür zu Beginn des Versicherungsverhältnisses zu entrichtende Einmalzahlungsbeitrag in Höhe von 205.961,50 DM war von ihrer seinerzeit 89jährigen, zwischenzeitlich im August 2000 verstorbenen und von ihr beerbten Tante F aufgebracht worden.

Ihrer Einkommensteuererklärung 2000 legten die Kläger auf Seiten der Klägerin keine sonstigen mit dem Bezug von Rentenzahlungen zusammenhängenden Einkünfte zugrunde. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Januar 2003 veranlagte der Beklagte die Kläger insofern zunächst erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom 22.06.2004 wurde die Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 124 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellt.

Eine Kontrollmitteilung vom 2. August 2001 über eine bei den Klägern erfolgte Betriebsprüfung ließ den Beklagten alsdann erfahren, dass die Klägerin ab dem Jahr 1997 eine monatliche Gewinnrente in Höhe von 1.171,70 DM bezogen habe. Hierauf änderte der Beklagte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die aus anderen Gründen angegriffene, zwischenzeitlich auch mehrfach geänderte Einkommensteuerfestsetzung 2000 erneut und setzte sie mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2004 auf Seiten der Klägerin nach einem Jahresrentenbetrag in Höhe von 14.060,-- DM und dem Ansatz eines Ertragsanteils in Höhe von 44 vom Hundert (v.H.) als sonstige Einkünfte fest. Einkünfte aus Kapitalvermögen blieben nach Abzug des Sparerfreibetrages von insgesamt 3.641,-- DM ohne steuerliche Auswirkung.

Wegen der im hiesigen Verfahren nicht streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt ...straße 47 in W nimmt das Gericht auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage (7 K 1674/04) Bezug.

Ihre hiergegen am 23. August 2004 eingereichte Klage begründen die Kläger damit, dass der Beklagte der Klägerin zu Unrecht sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen angerechnet habe. Der entsprechende Versicherungsvertrag sei von der Tante der Klägerin abgeschlossen worden und auf sie ohne Vereinbarung jeglicher Gegenleistung erst im Wege der Erbfolge übergegangen. Die erbschaftsteuerliche Erfassung dieses Vorgangs schließe eine nochmalige ertragsteuerliche Berücksichtigung desselben aus. So unterfielen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 des Einkommensteuergesetzes - EStG - auch nur solche Einnahmen, die sich im weitesten Sinne als Produkt eigener Leistungen erklärten. Die für das Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages bzw. der Auszahlung der Rentenzahlungen notwendige Einmalzahlung sei seinerzeit aber im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung an die Klägerin ausschließlich von ihrer Tante aufgebracht worden. Da ihr ihre Tante wegen der klaren Verwendungsbestimmung ihrer Zahlungsleistung der Sache nach den Versicherungsanspruch geschenkt hätte, müssten die ihr ausgezahlten Rentenleistungen auch im Hinblick auf § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG von der Besteuerung bei ihr ausgenommen bleiben.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2004 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2000 wiederum aus hier nicht streitgegenständlich gewordenen sonstigen Umständen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinnentsprechend,

die Einkommensteuer 2000 abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. November 2004 ohne Berücksichtigung von Einnahmen der Klägerin aus dem Rentenversicherungsvertrag der ... Lebensversicherung als sonstige Einkünfte festzusetzen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er stützt seine Rechtsverteidigung vornehmlich darauf, dass die Klägerin selbst den maßgeblichen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen habe und ihr daher die von ihr vereinnahmten Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte zuzurechnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (3 Bände Einkommensteuerakten; je 1 Band Vertragsakte, Einheitswertakten und Ersatzakte; 2 Heftungen Einspruchsvorgang; 1 Heftung Vorgang vorläufiger Rechtsschutz; 1 Heftung Einkommensteuer 2000) zur St.-Nr. 050/248/00700 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Finanzrechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 29. Februar 2008 übereinstimmend mit einer schriftlichen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klage hat keinen Erfolg. Die nur hinsichtlich des Ansatzes sonstiger Einkünfte der Klägerin aus Rentenleistungen angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 2000 zuletzt in Gestalt des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 12. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in deren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO).

Sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Werden diese Bezüge allerdings freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (§ 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG).

Zu den sonstigen Bezügen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören u.a. auch Leibrenten, soweit in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 1 EStG). Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; hierbei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 2 EStG). Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 3 EStG nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Danach beträgt der Ertragsanteil, wenn der Rentenberechtigte bei Beginn der Rente das 49. Lebensjahr vollendet hat, 44 vom Hundert (v.H.), bei Vollendung von 52 Lebensjahren 41 v.H. und bei einem Lebensalter zwischen 89 und 91 Jahren 5 v.H. Daran gemessen hat der Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Leibrentenzahlungen zu Recht bei deren sonstigen Einkünften erfasst. Rentenleistungen unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG, soweit sie für die Dauer der Lebenszeit der Bezugspersonen gezahlt werden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 22. November 2006 - X R 15/05 - BFHE 216, 118, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 390).

Die Klägerin war von Beginn an Bezugsperson der streitgegenständlichen Leibrente. Der den Rentenzahlungen zugrunde liegende, zum 1. Oktober 1997 mit der ... Lebensversicherung abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist mit ihr selbst zustande gekommen. Ungeachtet dessen, dass die einmalige Versicherungsbeitragszahlung von ihrer Tante aufzubringen sein sollte und diese der Rentenversicherung laut Ziffer 6 des Antragsvordrucks für den Abschluss dieser Rentenversicherung auch eine entsprechende Kontoeinzugsermächtigung erteilt hatte, war sie damit seit Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses an als Versicherungsnehmerin Rentenberechtigte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1, 3 Buchstabe a) Satz 3 EStG, ohne diese Rechtsstellung etwa erst im Wege des Erbgangs nach ihrer Tante erlangt zu haben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eingangs zu Ziffer. 1 des Antragsvordrucks für den Abschluss dieser Rentenversicherung die Klägerin als Antragstellerin bzw. als Versicherungsnehmerin aufgeführt war. Dem entsprechend lauteten die Eintragungen zu der auf das Geldwäschegesetz zielenden Identifizierung des Versicherungsnehmers auf die Personalien der Klägerin. Sie allein hatte ausweislich ihrer im Feld 14 des Antragsvordrucks für den Abschluss der Rentenversicherung aufgenommenen Unterschrift eine Empfangsbestätigung hinsichtlich der Verbraucherinformationen gemäß § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgegeben. Nur die Klägerin, nicht aber auch zugleich ihre Tante leistete die abschließende Antragsunterschrift als Antragstellerin (Versicherungsnehmerin). Wie zur Bestätigung sind auch die Tarifdaten im Vordruckabschnitt 5 betreffend Eintrittsalter, Renteneintrittsalter und Rentengarantiedauer offensichtlich allein auf die Klägerin selbst bezogen.

Umgekehrt lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Klägerin, der fragliche Leibrentenvertrag sei ursprünglich von ihrer Tante abgeschlossen worden und auf sie erst mit deren Tode im August 2000 im Wege der Erbfolge übergegangen, nichts anführen. Soweit ihre Tante allein nur unter Ziffer 6 (Beitrag, Beitragszahlung sowie Einzugsermächtigung) des Antragsvordrucks für den Abschluss der Rentenversicherung aufgenommen war und an dieser Stelle für eines ihrer Konten eine Einzugsermächtigung betreffend den einmaligen Rentenversicherungsbeitrag erteilt hatte, war unter den entsprechenden Namens- und gesonderten Unterschriftsfeldern ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kontoinhaberin nicht selbst Antragstellerin (für den Abschluss des Rentenversicherungsvertrages) sei. Andere Unterlagen, nach denen der streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag mit einem von dem bezeichneten Antragsformular abweichenden Vertragsinhalt zustande gekommen sein sollte, haben die Kläger selbst nicht vorgelegt und sind ansonsten auch nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen vermag die Klägerin der Besteuerung der Rentenzahlungen bei ihr auch nicht unter Verweis auf § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG mit der Begründung zu entgehen, ihre Tante habe ihr wegen der klaren Verwendungsbestimmung des von ihr aufgebrachten Einmalzahlungsbeitrages den damit erworbenen Versicherungsanspruch schenkweise zugewandt. § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG erklärt sich als Kehrseite der Regelung von § 12 Nr. 2 EStG, wonach vorbehaltlich der Berechtigung zum Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sowie abgesehen von der Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs für wirtschaftlich nicht mit Einkünften zusammenhängende Renten und dauernde Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigte Person weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Um eine doppelte steuerliche Erfassung wiederkehrender Leistungen zu vermeiden, braucht der Empfänger die Leistungen nicht zu versteuern, wenn dem Geber der Abzug nach § 12 Nr. 2 EStG bzw. der entsprechenden Bestimmung nach § 10 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - verwehrt ist (Risthaus in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: März 2007, § 22 EStG Rn. 232; Stuhrmann in: Blümich, EStG, Stand: März 2004, § 22 EStG Rn. 70, 71).

Auf Seiten der Tante der Klägerin aber lässt sich § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz EStG nicht heranziehen. Diese hat der Klägerin keine wiederkehrenden Bezüge gewährt. Solche fortlaufenden Zahlungen entrichtete die Tante der Klägerin zunächst nicht gegenüber der ...Lebensversicherung sondern stellte insofern nur einmalig den für die Entstehung des Versicherungsverhältnisses aufzubringenden Einmalversicherungsbeitrag bereit. Von wiederkehrenden Zahlungen lässt sich auch nicht im Verhältnis zwischen der Tante der Klägerin und ihr selbst sprechen. Denn die von der Klägerin erhaltenen Rentenzahlungen rühren aus einer separaten Vertragsbeziehung, nämlich dem von ihr mit der ... Lebensversicherung eingegangenen Versicherungsverhältnis her. Nach den vorliegenden Vertragsbeziehungen kann insofern auch nicht von einer mittelbaren Rentenschenkung ausgegangen werden. Denn die von der Klägerin erhaltenen Rentenleistungen stellen sich nicht als bloße ratenweise Rückzahlung des von ihrer Tante hingegebenen Einmalversicherungsbeitrages dar. Sie setzen sich vielmehr auch aus dem von der Rentenversicherung für die Möglichkeit der rentierlichen Nutzung des Versicherungsbeitrages geschuldeten Zinsanteil, d.h. dem sog. Ertragsanteil zusammen, auf den aber gerade die Besteuerung sonstiger Einkünfte in Form von wiederkehrenden Rentenbezügen laut § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG allein bezogen ist.

Betreffend die Versicherungsleistungen der ... Lebensversicherung kommt für die Klägerin § 22 Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz ebenfalls nicht zum Tragen. Ungeachtet dessen, dass sich wegen des mit der Klägerin zustande gekommenen Versicherungsvertrages nicht von irgendwie gearteten freiwilligen Leistungen sprechen lässt, steht der Versicherung hinsichtlich ihrer Versicherungsleistungen ohne Weiteres der Betriebsausgabenabzug zu. Diese steuerliche Abzugsmöglichkeit aber schließt es aus, die der Klägerin ausgezahlten Versicherungsleistungen nicht ihr als Empfängerin zuzurechnen.

Auch der weitere Einwand der Klägerin, dass sich ungeschriebener Maßen von sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 EStG nur dann sprechen lasse, wenn sie sich im weitesten Sinne als Entgelt für eine eigene Leistung darstellten, hiervon bei der von ihr bezogenen Leibrente aber gerade nicht die Rede sein könne, da die einmalige Prämienzahlung, die Grundlage der späteren Auszahlung der einzelnen Rentenleistungen gewesen sei, ihre Tante im Verhältnis zu ihr als freigiebige, unentgeltliche Zuwendung bewirkt habe, vermag nicht durchzugreifen. Im entscheidenden Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Rentenversicherung beruhen deren Leibrentenzahlungen nämlich gerade auf einer eigenen Leistung der Klägerin, nämlich der vorangegangenen Bereitstellung der einmaligen Prämienzahlung in ihrem Falle in Höhe von 205.961,50 DM zum 1. Oktober 1997. Ohne Belang ist dem gegenüber, aus welchen Mitteln die Klägerin intern diesen Betrag aufzubringen vermochte.

Ebenso vergeblich hebt die Klägerin hervor, dass sie für die Zuwendung der Rentenversicherung an sie durch ihre Tante bereits erbschaftsteuerlich herangezogen worden sei und deshalb die von ihr bezogenen monatlichen Rentenzahlungen von einer weiteren ertragssteuerlichen Erfassung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG ausgenommen bleiben müssten. Einkommen- und Erbschaftsteuer betreffen insofern vielmehr verschiedene Tatbestände. Während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil (Zinsanteil) an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich nur der Kapitalanteil der dem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugekommenen Leibrente herangezogen (Finanzgericht - FG - Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2005 - 3 V 1478/04 - BA S. 6/7; Risthaus in: Herrmann/Heuer/ Raupach, a.a.O.. § 22 EStG Rn. 33).

Die von der Klägerin als Versicherungsnehmerin vereinnahmten Rentenzahlungen sind auch nach der Höhe der insofern angesetzten sonstigen Einkünfte nicht zu beanstanden. Zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1997 hatte die am 30. Juli 1948 geborene Klägerin das 49. Lebensjahr erreicht. Die Tabelle im Anschluss an § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Satz 3 EStG gab insofern einen Ertragsanteil in Höhe von 44 v.H. vor. Dem gemäß hat der Beklagte die aus der Leibrente folgenden sonstigen Einkünfte der Klägerin im Streitjahr 2000 ausgehend von den von ihr selbst jährlich mit 14.060,-- DM bezifferten Renteneinnahmen, einem Ertragsanteil in Höhe von 44 v.H. und dem Abzug eines entsprechenden Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 200,-- DM zutreffend mit 5.986,-- DM bestimmt.

Die Klägerin kann dem gegenüber nicht beanspruchen, dass sich ihre aus den Leibrentenbezügen herrührenden sonstigen Einkünfte noch mindern, soweit sie und ihr mit ihr zusammen veranlagter Ehemann im Differenzbetrag von (6.000,-- DM ./. 3.641,-- DM =) 2.359,-- DM den ihnen im Streitjahr 2000 zustehenden Sparerbeitrag nicht vollständig ausgeschöpft haben. So ist nach § 20 Abs. 4 Satz 1, 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung zwar bei zusammen veranlagten Eheleuten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein gemeinsamer Sparerfreibetrag Betrag in Höhe von 6.000,-- DM abzuziehen. Dieser Sparerfreibetrag bezieht sich aber ausdrücklich nur auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht aber auch auf sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 EStG, mithin nicht auf die hier in Rede stehenden Renteneinkünfte der Klägerin. Eine diesem Sparerfreibetrag gleichkommende Vorschrift enthalten §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 EStG nicht. Ebenso wenig erklären sie § 20 Abs. 4 EStG für entsprechend anwendbar.

Eine Übertragung der Regelung über den Sparerfreibetrag jedenfalls auf sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Leibrentenbezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1, 3 EStG) hält der erkennende Senat aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zumal mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) nicht für geboten (anders: BFH, Vorlagebeschluss vom 14. November 2001 - X R 32-33/01 - BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, 190; das entsprechende konkrete Normenkontrollverfahren ist vor dem Bundesverfassungsgericht - BVerfG - zum Aktenzeichen 2 BvL 3/02 noch anhängig). Über den Sparerfreibetrag soll einer förderungswürdigen eigenverantwortlichen Vorsorge breiter Bevölkerungsschichten gegenüber den Wechselfällen des Lebens Rechnung getragen und strukturell schon nur unterschiedlich umfänglich anfallende Kapitalerträge aus Sparanlagen in einem auch nur bescheidenen Umfang von der Besteuerung ausgenommen bleiben. Damit sind regelmäßig wiederkehrende Leibrenteneinkünfte nicht uneingeschränkt gleichzustellen, da sie eine Vorsorge- bzw. Sparform betreffen, die infolge des für das Zustandekommen des entsprechenden Versicherungsverhältnisses aufzubringenden hohen Einmalzahlungsbetrages für die ganz überwiegende Bevölkerungsmehrheit typischer Weise nicht erreichbar ist.

Die Einkommensteuerfestsetzung 2000 zuletzt vom 12. November 2004 lässt sich für die Kläger schließlich nicht im Hinblick auf Abschreibungsbeträge betreffend das Objekt ...straße 47 in W in Frage stellen. Unabhängig davon, dass die Kläger selbst den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. November 2004 insofern als bestandskräftig bezeichnen und diese Streitpunkte vom Gegenstand der vorliegend zu entscheidenden Klage ausdrücklich ausnehmen, können sie aus den Gründen der Entscheidung des Senats im parallelen Klageverfahren 7 K 1674/04 hinsichtlich ihres Sanierungsaufwandes aus dem Jahr 1998 eine über den Betrag den von 14.989,-- DM bzw. den ihnen mit Bescheid vom 12. November 2004 gar tatsächlich überhöht gewährten Betrag von 15.175,-- DM hinausgehende Restwert-AfA nicht beanspruchen und insofern eine ihnen für 1999 nur vermindert gewährte AfA nicht nachholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher weder höchstrichterlich geklärt noch liegt eine klare und zweifelsfreie Kommentierung dazu vor, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren einzelnen Voraussetzungen erhaltene Rentenzahlungen bei dem Empfänger auch in solchen Fällen als sonstige Einkünfte zu versteuern sind, in denen ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisse aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. Des Weiteren ist die Frage, ob die Regelung des Sparerfreibetrages auch auf (bestimmte) sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG zu erstrecken ist, als offen zu bezeichnen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.



Ende der Entscheidung

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