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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 7 K 7093/04 B
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 13
EStG § 9
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 12 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

7 K 7093/04 B

Einkommensteuer 2000 und 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Abweichend von den Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 28.08.2001 und 21.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 206,- DM für 2000 und 194,- DM für 2001 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten.

Der Kläger ist gelernter Koch. Am 01.04.1996 trat er als Zeitsoldat in die Bundeswehr ein. Vom 01.05.1997 bis 31.03.2004 diente er als Stabsunteroffizier. In diesem Zusammenhang war er vom September 1997 bis September 2002 ... in M/Niederlande stationiert. Aus dieser Tätigkeit erhielt er in Höhe von 31,26 vom Hundert (2000) bzw. 35,39 vom Hundert (2001) seiner Gesamtbezüge steuerfreie Auslandsdienstbezüge.

Die Klägerin war seit dem 21.07.2000 mit dem Kläger verheiratet und unterhielt seit dieser Zeit mit dem Kläger in den Streitjahren einen gemeinsamen Haushalt. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 01.03.1999 erließ die Wehrbereichsverwaltung III einen Bescheid, wonach dem Kläger die Förderung der allgemein-beruflichen Bildungsmaßnahme zur Erlangung der Fachhochschulreife für die Zeit vom 02.08.1999 bis 01.02.2000 bewilligt wurde, sofern er regelmäßig an ihr teilnehme. Für Fahrten zwischen seiner Wohnung in N/ Niederlande und der nächstgelegenen Ausbildungsstätte in O wurde ihm ein Zuschuss für Fahrtkosten bis zur Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt. Ein weiterer gleichartiger Bescheid erging am 16. August 2000 für die Zeit vom 02.08.1999 bis 01.08.2000 betreffend den Teilzeitunterricht des Berufskollegs ... O. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Bescheidkopien (Bl. 11 - 15 Gerichtsakte - GA -) Bezug.

Vom 01.08.1999 bis 31.07.2001 besuchte der Kläger die Fachoberschule am Berufskolleg ... in O. Dazu suchte er das Berufskolleg an vier Tagen in der Woche auf, wobei er nach seinen Angaben unmittelbar vom Dienst dorthin fuhr (einfache Entfernung: 37 km) und vom Berufskolleg zu seinen Wohnungen in N/Niederlande bzw. R/Niederlande (ab April 2000) zurückkehrte. In seinen Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Fachoberschule für Lernmittel und Fahrtkosten in Höhe von 7.992,- DM in 2000 und 4.699,- DM in 2001 als Werbungskosten geltend. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 26, 67 und 74 R Einkommensteuerakte Bezug.

Das Finanzamt S berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 29.06.2001 und Einkommensteuerbescheid 2001 vom 21.08.2002 diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, sondern lediglich in Höhe von 1.800,- DM als Sonderausgaben (Ausbildungs-/ Weiterbilungskosten).

Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 06.07.2001 und 06.09.2002 Einsprüche ein. Dem Einspruch betreffend das Streitjahr 2000 half das Finanzamt mit Bescheid vom 28.08.2001 wegen nicht im Streit befindlicher Punkte teilweise ab. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erweiterten die Kläger ihr Begehren dahingehend, dass auch die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien (vgl. Bl. 145 der Einkommensteuerakte ...).

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 zurück. Er vertrat die Auffassung, dass die Ausbildung an der Fachoberschule nicht der Vermittlung spezifischer Berufskenntnisse diene, sondern die Grundlage schaffe für die Ausübung der verschiedensten Berufe. Ferner sei die Fachoberschule eine allgemeinbildende Schule, bei der die damit zusammenhängenden Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten. Es liege auch kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, da dann Inhalt des Dienstverhältnisses eine berufliche Ausbildung sein müsse und die erforderlichen Aufwendungen erbracht werden müssten, um den Verpflichtungen aus diesem Dienstverhältnis nachzukommen. Im Streitfall habe der Kläger dagegen die Ausbildung freiwillig und unabhängig von seinem Dienstverhältnis aufgenommen, um seinen Aufstieg in eine andere Laufbahn zu ermöglichen.

Darauf haben die Kläger am 03.03.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie an, der Beklagte sehe die Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung zu Unrecht als allgemeinbildende Schule an. Denn schon die Zulassung zu dieser Fachoberschule habe den Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung oder - wie im Fall des Klägers - gleichwertiger Berufserfahrungen erfordert. Überdies würden an der Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung spezielle berufsbezogene Fächer unterrichtet, wie Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Verwaltung und Recht, Buchführung und Rechnungswesen. Dadurch sei der Kläger konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit in der Wirtschaft und/oder Verwaltung vorbereitet worden. Nur der erfolgreiche Abschluss dieser konkreten und berufsbezogenen Ausbildung habe den Kläger befähigt, dann sein Studium des Wirtschaftsrechts an der Fachhochschule X in T aufnehmen und erfolgreich abschließen zu können. Nunmehr sei der Kläger als Direktionsbeauftragter bei der Y-AG tätig, wofür der Abschluss eines rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums Voraussetzung gewesen sei. Schließlich habe der Besuch der Fachoberschule in einem sachlichen Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr gestanden. Denn der Besuch der Fachoberschule sei Teil des mit dem Kläger ausgearbeiteten Aus- und Weiterbildungsplans durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gewesen. Der Kläger habe auch während der Zeit des Besuchs der Fachoberschule der Dienstgewalt der Bundeswehr unterstanden und seine Bezüge weiter bezahlt erhalten. Er sei verpflichtet gewesen, den erfolgreichen Besuch der Fachoberschule halbjährlich gegenüber der Bundeswehr nachzuweisen.

Die Kläger beantragen,

abweichend von den Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 28.08.2001 und 21.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 10.013,77 DM für 2000 und 5.469,98 DM für 2001 festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 K 7094/04 B sowie zwei Bände der vom Beklagten für die Kläger unter den Steuernummern ... und ... geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.

Der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger nur insoweit in ihren Rechten, als der Beklagte die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 206,- DM bzw. 194,- DM für Reinigungskosten unterlassen hat.

Diese Werbungskosten sind dem Kläger entsprechend der zwischen den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erzielten tatsächlichen Verständigung über die bisher berücksichtigten Werbungskosten hinaus zu gewähren.

Dagegen hat der Beklagte die Aufwendungen für den Besuch der Fachoberschule beim Berufskolleg in O zu Recht nicht als Werbungskosten i. S. des § 9 Einkommensteuergesetz - EStG - bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern lediglich als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesehen.

Zwar können Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein. Jedoch ist dafür erforderlich ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen. Dieser Zusammenhang kann nur angenommen werden, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllt den Werbungskostenbegriff. Daran fehlt es beim Besuch allgemeinbildender Schulen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 22.06.2006 VI R 5/04, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2006, 717 m.w.N.). Dementsprechend hat der frühere Berichterstatter den Klägern mit Verfügung vom 02.06.2004 aufgegeben, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten die Tatsachen anzugeben und zu belegen, aus denen sich ein konkreter Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kosten für das Abendstudium und einer künftigen Einkünfteerzielung objektiv feststellen lässt.

Einen solchen objektiven Zusammenhang haben die Kläger nicht dargelegt, jedenfalls nicht nachgewiesen. Vielmehr stellt sich die Fachoberschulausbildung mit dem Ziel der Fachhochschulreife als der Besuch einer allgemeinbildenden Bildungseinrichtung dar.

Nach Aktenlage erwarb der Kläger mit dem am Berufskolleg erworbenen Abschluss der Fachhochschulreife die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen, ohne dass damit eine Bindung an einen bestimmten Studiengang, Ausbildungsgang oder auch nur ein Berufsfeld verbunden war. So regelt § 12 Abs. 7 der Anlage C (Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.05.1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen - GV.NRW - 2000, 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.06.2007 (GV.NRW 2007, 727), dass die Schülerin oder der Schüler mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen oder entsprechenden Studiengängen der Gesamthochschulen erwirbt. Diese Vorschrift ist dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden, ohne dass die Kläger nachgewiesen hätten, dass gleichwohl eine fachliche Einschränkung mit dem vom Kläger erworbenen Abschluss der Fachhochschulreife verbunden gewesen wäre.

In gleicher Weise hat auch das Finanzgericht Bremen (Urteil vom 14.01.2004 2 K 254/03 [1], Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 560) festgestellt, dass der Abschluss der Fachhochschulreife an einer Fachhochschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik, zum Studium an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt und zwar unabhängig von der Ausbildungsrichtung. Dieses Urteil ist durch das bereits zitierte Urteil des BFH vom 22.06.2006 VI R 5/04 (BStBl. II 2006, 717) bestätigt worden.

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Besuch der vom Kläger ausgewählten Fachoberschule erforderlich gewesen sei, um den von ihm angestrebten Studiengang des Wirtschaftsrechts an der Fachhochschule X aufnehmen zu können. Nach der Übersicht über die Studienvoraussetzungen auf der Homepage der Fachhochschule X (...) gehören für diesen Studiengang zu den Studienvoraussetzungen die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder die fachgebundene Studienberechtigung gemäß § 11 Berliner Hochschulgesetz, ein Vorpraktikum von 13 Wochen und ein Studierfähigkeitstest. Eine wie auch immer geartete fachliche Prägung der Fachhochschulreife ist daraus nicht ersichtlich. Auch dieser Befund ist dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden, ohne dass die Kläger nachgewiesen hätten, dass in Fall des Klägers andere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Dass die besonderen, wirtschafts- und verwaltungsbezogenen Qualifikationen des Klägers aus seiner Fachoberschulausbildung seinen Studienerfolg gegenüber einem Schulabschluss ohne eine solche Ausrichtung erleichterten, unterscheidet den Kläger nicht von anderen Absolventen allgemeinbildender Schulen, die ebenfalls (aus faktischen Gründen) gut beraten sind, sich bei Wahrnehmung der ihnen eröffneten Wahlmöglichkeiten in der sog. Sekundarstufe II (Oberstufe) an dem anschließend ins Auge gefassten Berufsfeld zu orientieren.

Eine berufspezifische Prägung ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern lediglich vorgetragenen, jedoch nicht nachgewiesenen besonderen fachspezifischen schulischen Inhalten (Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Verwaltung und Recht, Buchführung und Rechnungswesen). Denn diese Fertigkeiten wären auch von Nutzen für eine Vielzahl anderer Studiengänge. Beispielhaft seien folgende allein an der Fachhochschule X angebotenen Studiengänge genannt:

Betriebswirtschaftslehre

Facility Management

International Business

Public Management

Wirtschaftsingenieurwesen.

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, von der vom Kläger bei der Bundeswehr ausgeübten Verwaltungstätigkeit ziehe sich ein roter Faden über die Fachoberschule und die Fachhochschule zu seiner jetzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y-AG. Denn der Werbungskostenabzug ist nicht allein davon abhängig, dass der Steuerpflichtige ein bestimmtes berufliches Ziel vor Augen hat, sondern vielmehr davon, welche Inhalte die jeweils durchlaufenen Ausbildungsgänge haben, ob damit bereits auf einen konkreten Beruf vorbereitet wird oder ob der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit hat, seine Vorstellungen zu ändern und auf ein anderes Berufsfeld oder einen anderen Beruf umzuschwenken. Dementsprechend haben das Finanzgericht Bremen (a.a.O.) und dieses bestätigend der BFH (a.a.O.) es als unbeachtlich angesehen, dass im dortigen Urteilsfall ein gelernter Kommunikationselektroniker an der Fachoberschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik, die Fachhochschulreife erworben und anschließend ein Studium des "Microsystems Engineering" aufgenommen hat.

Die Kläger wenden zu Unrecht ein, der Kläger habe in einem Ausbildungsdienstverhältnis gestanden.

Ihnen ist einzuräumen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung unabhängig von deren Inhalt als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn diese Aufwendungen im Zusammenhang mit einem sogenannten Ausbildungsdienstverhältnis stehen (BFH, Urteile vom 28.09.1984 VI R 144/83, BStBl. II 1985, 89;vom 15.04.1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804;vom 22.07.2003 VI R 15/03, BFH/NV 2004, 175;vom 22.06.2006 VI R 5/04, BStBl. II 2006, 717). Die von der Rechtsprechung bisher anerkannten Ausbildungsdienstverhältnisse waren dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige sich hauptberuflich seiner Ausbildung widmete und von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber im Wesentlichen freigestellt war. Dies betrifft etwa Referendare, Finanzanwärter, Lehramtskandidaten, an eine Bundeswehrfachhochschule abkommandierte Soldaten (BFH in BStBl. II 1985, 89) sowie Fälle, in denen Soldaten unter Freistellung vom militärischen Dienst und Fortzahlung ihrer Bezüge Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführten (BFH in BFH/NV 1996, 804 und BFH/NV 2004, 175).

Davon unterscheiden sich jedoch die Verhältnisse im Streitfall. Der Kläger war nicht von der Erfüllung seiner militärischen Dienstpflichten befreit. Vielmehr hat er ausweislich seiner Darlegungen in der Klageschrift und der Einkommensteuererklärung seinen militärischen Dienst im Rahmen einer Vollzeittätigkeit fortgeführt und lediglich in seiner Freizeit das Berufskolleg besucht. Anders als in den zuvor zitierten Fällen war der von ihm bezogene Sold nicht die Gegenleistung für seine Ausbildungsbemühungen, sondern für seine in M erfüllten Dienstpflichten. Dass der Arbeitgeber womöglich bei der Gestaltung des Dienstplanes darauf Rücksicht nahm und das Vorhaben in einen Berufsförderplan eingebettet war, macht den Fachoberschulbesuch noch nicht zum Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Denn die vom Kläger bezogenen, nicht kostendeckenden Zuschüsse waren - wie sich ihrem Fehlen in den vorgelegten Gehaltsabrechnungen entnehmen lässt - steuerfreier Aufwendungsersatz (§ 3 Nr. 13 EStG). Nach den vorgelegten Zuwendungsbescheiden hätte ein Abbruch des Schulbesuchs lediglich dazu geführt, dass dem Kläger die Zahlung der Zuschüsse verweigert worden wäre. Dagegen hätten sich weder der zeitliche Umfang seiner militärdienstlichen Tätigkeit, noch sein Sold verändert.

Dass ihm womöglich auch andere Dienstzeiten als bisher zugewiesen worden wären, berührt nicht die steuerlich erhebliche Sphäre der Einnahmeerzielung und hätte den zeitlichen Umfang seiner militärdienstlichen Tätigkeit unberührt gelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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