Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 7 K 9382/05 B
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 3 S. 1
EStG § 4 Abs. 4
EStG § 18
EStG § 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

7 K 9382/05 B

Einkommensteuer 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. April 2008

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ...,

den ehrenamtlichen Richter ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die in den Streitjahren als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich zuletzt noch mit dem Ziel, Schuldzinsen einer darlehensfinanzierten Beteiligung an einem Informationstechnologieunternehmen bei den freiberuflichen Einkünften des Klägers als Betriebsausgaben berücksichtigen lassen zu können, gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000.

Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Er ermittelte den Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - durch den Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Laut seinem Jahresabschluss 2000 betrug er 356.721,-- DM. Als gewinnmindernde Betriebsausgaben waren insofern Zinszahlungen in Höhe von 3.072,93 DM betreffend ein dem Kläger von der X-Bank gewährtes Darlehen angesetzt. Der Kredit sollte es dem Kläger finanziell ermöglichen, mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2000 zu einem zum 15. Juni 2000 fälligen Preis von 156.000,-- DM 312 Stückaktien einer durch am 13. Januar 2000 im Handelsregister eingetragenen Umwandlungsbeschlusses vom 21. Juli 1999 aus einer gleichnamigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hervorgegangenen I-AG, einem auf die Entwicklung von Informationstechnik ausgerichteten Unternehmen, erwerben zu können. Laut § 3 Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2000 waren sämtliche aus den 312 Stückaktien folgenden Mitgliedschaftsrechte an der I-AG binnen sechs Monaten nach deren Eintragung an den Kläger abzutreten. Dieser war umgekehrt verpflichtet, die Aktien vor Einführung in den börslichen Handel nur mit Einwilligung des Aktienveräußeres weiterzuveräußern (§ 5 Aktienkaufvertrag) und sie auch nach ihrer Einführung in einen börslichen Handel für eine Lock-up-Periode nach Maßgabe bestimmter weiterer Bedingungen zu halten (§ 6 Aktienkaufvertrag). Im Herbst 2001 geriet die I-AG in Vermögensverfall. Über ihr Vermögen eröffnete das AG M mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 (Az.: XXX) das Insolvenzverfahren. Für eine Erfassung der Beteiligung des Klägers an der I-AG in dessen Buchführung liegen für das Streitjahr 2000 keine vor dem 11. März 2002 erstellten Unterlagen vor.

Ihrer Anfang Mai 2002 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2000 legten die Kläger auf Seiten des Klägers Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 365.721,-- DM entsprechend dessen Gewinnermittlung zugrunde. An Einkünften aus Kapitalvermögen gaben sie auf Seiten des Klägers betreffend solche aus festverzinslichen Wertpapieren und Investmentanteilen 1.091,-- DM und solche aus Aktien und anderen Anteilen 2.708,-- DM, insgesamt 3.801,-- DM, an. Die entsprechenden Ansätze der Klägerin lauteten hinsichtlich Guthaben und Einlagen auf 1.156,-- DM, Bausparguthaben auf 223,-- DM und Aktien und anderer Anteile auf 35,-- DM, insgesamt 1.414,-- DM. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. Juli 2002 veranlagte sie der Beklagte verbunden mit dem Vorbehalt der Nachprüfung insofern zunächst erklärungsgemäß.

Im Zeitraum vom 10. März bis 3. August 2004 erfolgte bei dem Kläger eine die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer jeweils der Jahre 1998 bis 2000 betreffende Betriebsprüfung. Laut ihrem zusammenfassenden Bericht vom 27. August 2004 vertrat die Prüferin u.a. die Auffassung, dass sich die Beteiligung des Klägers an der I-AG nicht zu dessen Betriebsvermögen rechnen ließe und daher auch die Schuldzinsen für die Finanzierung dieser Beteiligung nicht als Betriebsausgaben dessen Gewinn mindern könnten. Der Unternehmenszweck dieser im November 2001 in Vermögensverfall geratenen Gesellschaft sei nicht mit dem typischen Berufsbild eines Rechtsanwalts und Steuerberaters verbunden. Ebenso wenig lasse sich sagen, dass sie der Kläger ohne seine Beteiligung an ihr nicht mehr hätte als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater vertreten können. Da der Kläger durch seine Beteiligung zudem an allen Chancen und Risiken der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft teilgenommen hätte, sei der Erwerb der Aktien auch mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht verbunden gewesen. Weiterhin hätten die Voraussetzungen für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens gefehlt. In dieser Beziehung habe es der Kläger versäumt, zeitnah erstellte Aufzeichnungen betreffend die Zuordnung der Beteiligung zu seinem Betriebsvermögen vorzulegen.

Mit Bescheid vom 9. September 2004 übernahm der Beklagte diese Auffassung und änderte dem entsprechend die vorangegangene Einkommensteuerfestsetzung 2000 vom 2. Juli 2002.

Hiergegen erhoben die Kläger am 22. September 2004 Einspruch. Die I-AG hätte zu den risikokapitalfinanzierten Gesellschaften gezählt. Legten die entsprechenden Finanzierungsgesellschaften die Finanzierungsverhandlungen regelmäßig in die Hand von großen Rechtsanwaltskanzleien, würden solche Gesellschaften sie typischerweise auch mit ihrer späteren rechtlichen Beratung betrauen. Unter diesen Rahmenbedingungen habe der Kläger die Beteiligung an der I-AG erworben, um hierüber weiterhin einen gewissen Einfluss darauf zu haben, dass deren rechtliche Vertretung auch fortan auf ihn in seiner Eigenschaft als freier Rechtsanwalt und/oder Steuerberater übertragen werde. Die Beteiligung sei daher dazu bestimmt gewesen, einen drohenden Mandatsverlust für ihn zu vermeiden. Sie hätte daher mit seiner Kanzlei zusammen gehangen und daher zu seinem Betriebsvermögen gezählt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beteiligung des Klägers an der I-AG dürfte wie regelmäßig bei Beteiligungsvorgängen vorauszusetzen davon bestimmt gewesen sein, hierdurch am erwarteten Unternehmenserfolg teilnehmen zu können. Sie hätte damit erhebliches eigenwirtschaftliches Gewicht gehabt. Zudem sei der Kläger zunächst offenbar selbst nicht davon ausgegangen, dass sie zu seinem Betriebsvermögen zählen sollte. Er hätte diesen Vorgang in seiner Buchführung erst vermerkt, nachdem ein entsprechender Verlust bereits realisiert gewesen sei.

Mit ihrer am 27. Dezember 2005 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihre Anliegen aus dem Vorverfahren weiter. Sie nehmen zu ihrer Begründung wiederholend und vertiefend auf ihren bisherigen Vortrag Bezug. Das Gericht verweist auf den klägerischen Schriftsatz vom 6. Februar 2008, Seite 9 ff., und auf die dort in Bezug genommenen Schriftsätze im Einspruchsverfahren.

Nachdem die Einkommensteuerfestsetzung 2000 aus anderen, hier nicht streitgegenständlich gewordenen Gründen zuletzt durch Bescheid vom 17. Juli 2006 geändert worden ist, richten die Kläger ihre Klage nunmehr auf den Antrag,

abweichend von dem Bescheid vom 17. Juli 2006 die Einkommensteuer 2000 nach weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 3.072,93 DM bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er stützt seine Rechtsverteidigung wiederholend und vertiefend auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2005, an der er festhält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Steuerakten (3 Bände Einkommensteuerakten zur St.-Nr. ...; 1 Band Bilanzen sowie 1 Band Betriebsprüfungsakten zur St.-Nr. ...; 1 Ordner Arbeitsbogen Betriebsprüfung) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in deren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Kläger sind nicht berechtigt, die im Zusammenhang mit der darlehensfinanzierten Beteiligung des Klägers an der I-AG angefallenen Schuldzinsen bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben anzusetzen und hierdurch seinen zu versteuernden Gewinn zu mindern.

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu Betriebsausgaben zählen damit grundsätzlich auch Schuldzinsen für die Finanzierung der Beteiligung an einer Gesellschaft. Sie mindern das Betriebsvermögen und sind damit von Einfluss auf den u.a. durch eine selbständige Tätigkeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 18 EStG) erzielten Gewinn, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG im Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen liegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Einordnung von Schuldzinsen für die Finanzierung der Beteiligung an einer Gesellschaft als Betriebsausgaben setzt daher voraus, dass die Beteiligung selbst zum Betriebsvermögen rechnet (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 203, 373, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 985, undvom 15. Dezember 1999 - XI R 11/99 - Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 708, 710). Entsprechendes gilt für diejenigen freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen, die - wie der Kläger - ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch den Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln.

Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 - IV R 49/00 - BFHE 195, 386 , BStBl II 2001, 828, 829) . Zum notwendigen Betriebsvermögen kann daher grundsätzlich auch die Beteiligung an einer Gesellschaft gehören, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dann dazu bestimmt sein, die betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu zu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH, Urteile vom 26. April 2001 - IV R 14/00 - BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, 800 , und vom 15. Oktober 2003 - XI R 39/01 - BFH/NV 2004, 622, 624 , sowie auch Beschluss vom 9. Februar 2006 - IV B 60/04 - zitiert (zit.) nach [...] Rz. 17); Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2006 - 7 K 3623/04 E - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 602, 603).

Geldgeschäfte ebenso wie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aber sind für einen freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen generell als berufsfremde Vorgänge zu bezeichnen, die grundsätzlich in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen in der Regel die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines intellektuellen Vermögens und der durch seine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund. Das den freien Berufen zugrunde liegende eigene Berufsbild begrenzt und prägt auch den dazu gehörigen Betrieb. Der Umfang des Betriebsvermögens wird durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt (BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 - IV R 49/00 - a.a.O.. S. 829).

Daher ist unter dem Aspekt der besonderen Förderung der Berufstätigkeit der Steuerpflichtigen eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor allem dann zum notwendigem Betriebsvermögen eines Freiberuflers zu rechnen, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte. Die Annahme von Betriebsvermögen scheidet in dieser Beziehung gleichwohl aus, wenn bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Gewinnung neuer Auftraggeber oder die Pflege alter Geschäftsbeziehungen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt bleibt. Zu verlangen ist vielmehr, dass die Beteiligung ohne Aussicht auf die Beibehaltung vorhandener oder auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre (BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 - IV R 49/00 - a.a.O.. S. 829). Dies betrifft die Unterscheidung zwischen einem mit eigenem wirtschaftlichen Gewicht einhergehenden "Geldgeschäft", bei dem die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist, und einem Geschäft, das ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre (BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 - IV R 49/00 - a.a.O.. S. 829/830).

Ein solcher betrieblicher Förderungszusammenhang weist die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Gesellschaft ohne einen nach außen verlautbarten besonderen Widmungsakt von sich aus aber nur dann als notwendiges Betriebsvermögen aus, wenn der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft, an der sich der Steuerpflichtige beteiligt, dessen freiberuflicher Tätigkeit nicht wesensfremd ist (BFH, Urteil vom 26. April 2001 - IV R 14/ 00 - a.a.O.. S. 800; FG München, Urteil vom 29. März 2006 - 10 K 3073/04 - EFG - 2006, 1326, 1327). Ohne diese gewisse sachliche Nähe der freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zum Unternehmensgegenstand derjenigen Gesellschaft, an der er sich beteiligt, führt der Umstand allein, dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Beteiligung des freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen an ihr an ihn berufspezifische Mandate vergibt, nicht dazu, die Gesellschaftsbeteiligung zum freiberuflichen Betriebsvermögen zu rechnen (BFH, Urteil vom 22. Januar 1981 - IV R 107/77 - BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564, 566; FG München, Urteil vom 29. März 2006 - 10 K 3073/04 - a.a.O.. S. 1326).

Gewillkürtes Betriebsvermögen erfasst dem gegenüber auch Wirtschaftsgüter, deren Art nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist, deren Einreihung in den betrieblichen oder privaten Bereich aber auch ihrer Natur nicht widerspricht (BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 - IV R 49/00 - a.a.O.. S. 829).

Gewillkürtes Betriebsvermögen bedingt, dass die fraglichen Wirtschaftsgüter in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens muss betrieblich veranlasst sein. Die Wirtschaftsgüter müssen objektiv "betriebsdienlich" sein. Die Willkürung muss ihr auslösendes Moment im Betrieb haben. Deshalb obliegt es dem Steuerpflichtigen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln (BFH, Urteil vom 24. Februar 2000 - IV R 6/99 - BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297).

Auch freiberuflich tätige Steuerpflichtige können gewillkürtes Betriebsvermögen haben (BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 - IV R 49/00 - a.a.O.. S. 829). Dies gilt auch für diejenigen Freiberufler, die - wie der Kläger - ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch den Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln (BFH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03 - a.a.O.. S. 986; FG Hamburg, rechtskräftiges Urteil vom 25. April 2007 - 2 K 239/05 - Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst - DStRE - 2008, 329).

Darüber hinaus ist für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen zu fordern, dass dieser zeitnah und unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (BFH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03 - a.a.O.. S. 987).

Hieran gemessen lässt sich die Beteiligung des Klägers an der I-AG nicht zu dessen notwendigem Betriebsvermögen zählen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten des Klägers ohne Weiteres unterstellt werden, dass er die Beteiligung auch aus Gründen der Förderung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater eingegangen war. Insofern ist sein Vorbringen, sich über seine Stellung als Aktionär, insbesondere infolge der damit einhergehenden Auskunfts- und Informationsansprüche sowie dem mit der Geltendmachung solcher Rechte schon in zeitlicher Beziehung verbundenen "Lästigkeitspotential" - dies zumal für ein Unternehmen, das sich im Aufbau befand und auch von seinem technologischen, schnelllebigen Geschäftsgegenstand auf eine zügige Umsetzung von Unternehmensentscheidungen angewiesen war -, einen gewissen Einfluss darauf zu erhalten, auch weiterhin mit der Vertretung der I-AG als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater betraut zu werden, nicht von der Hand zu weisen.

Die Beteiligung des Klägers an der I-AG ist aber jedenfalls deshalb nicht zu seinem notwendigen Betriebsvermögen zu zählen, weil es in seinem Falle an der nötigen sachlichen Nähe seiner freiberuflichen Tätigkeit zum Unternehmensgegenstand der I-AG fehlte. Die Geschäftstätigkeit der I-AG lag im Bereich der Informationstechnik. Spezifisch berufsfeldbezogene Softwareentwicklungen für Rechtsanwälte und/oder Steuerberater standen dabei nicht im Vordergrund. Sie hing unter diesen Umständen mit der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt und/oder Steuerberater nicht näher zusammen. Mit Blick auf die selbständige Arbeit des Klägers ist daher von einem branchenfremden, wesensfernen Unternehmensgegenstand zu sprechen. Der Umstand allein, dass die Gesellschaft an den Kläger bisweilen berufspezifische Mandate vergeben hatte, kann die gebotene Wesensnähe nicht ersetzen und nicht die Bejahung des Vorliegens notwendigen Betriebsvermögens tragen.

Ebenso wenig war die Beteiligung des Klägers an der I-AG nur aus seiner beruflichen Betätigung heraus erklärbar. Sie ließ sich vielmehr ohne Weiteres auch als ein Geldgeschäft mit wirtschaftlichem Eigengewicht ansehen. In diesem Zusammenhang erlangt an Bedeutung, dass er den entsprechenden Aktienkaufvertrag bereits zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hatte, zu dem die Entstehung der Beteiligungsgesellschaft als AG erst bevorgestanden hatte und deshalb Fragen seines Verbleibs in deren Aufsichtsrat, des Fortbestehens der beherrschenden Stellung des dem Kläger offenbar besonders vertrauten Gründers der der I-AG vorangegangenen I-GmbH und darüber hinaus einer vorrangigen/bevorzugten Vergabe (hierzu: BFH, Urteil vom 4. Februar 1998 - IX R 45/97 - BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301, 302) von Mandaten der I-AG an bestimmte Rechtsanwälte und/oder Steuerberater allenfalls nur erst einen verschwommenen, ferneren Hintergrund haben konnten. Vor allem aber erwarb der Kläger die Beteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem vor allem der Markt für neu gegründete Technologieunternehmen in den Jahren 1997 bis 2000 ein rasantes Wachstum aufgewiesen hatte. So stieg der von der deutschen Börse am 1. Juli 1999 eingerichtete, zum 31. Dezember 1997 auf 1000 Punkte zurückgerechnete Index der 50 nach Marktkapitalisierung und Börsenumsätzen größten Titel (sog. Nemax 50), im Zuge der damaligen Euphorie um die New Economy am 10. März 2000 auf den historischen Höchststand von 9666 Punkten. Unter diesen Umständen weist sich die in dieser Aufwärtsperiode Anfang 2000 in die Wege geleitete Beteiligung des Klägers nicht zwingend als berufliche Angelegenheit aus. Sie lässt sich vielmehr als Geschäft mit eigenwirtschaftlichem Gewicht auch dahin verstehen, dass der Kläger am allgemein erwarteten Erfolg aufstrebender Technologieunternehmen teilhaben wollte.

Vergeblich hält der Kläger dem Erfordernis einer gewissen Wesensnähe entgegen, er könne als ein freiberuflich Tätiger entgegen dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) im Gegensatz zu anderen gewerblich tätigen Personen Betriebsvermögen nur eingeschränkt hinsichtlich der Beteiligung an berufsnah ausgerichteten Gesellschaften bilden. Denn die Voraussetzung, dass der Unternehmensgegenstand der Beteiligungsgesellschaft der Berufstätigkeit des Freiberuflers nicht wesensfern sein darf, betrifft zunächst nur die Zuordnung der Beteiligung gerade zum notwendigen Betriebsvermögen. Der selbständige Tätige bleibt insofern frei, seine Beteiligung unter den allgemeinen Bedingungen gegebenenfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen zu erfassen. Insofern besteht im Hinblick auf die unterschiedlichen Berufsbilder von freiberuflich und gewerblich tätigen Personen auch keine sachliche Veranlassung, hinsichtlich der Bejahung notwendigen Betriebsvermögens von denselben Voraussetzungen auszugehen.

Für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens hat es der Kläger indes daran fehlen lassen, seine Beteiligung an der I-AG unmissverständlich in einer einem Dritten ohne Weiteres einsichtigen Weise zeitnah zu dokumentieren. Trotz entsprechender Beanstandung bereits in der Betriebsprüfung hat der Kläger keine Unterlagen dafür vorlegen können, dass er seine Beteiligung an der I-AG von Anfang an etwa in sein betriebliche Bestandsverzeichnis aufgenommen und dadurch als festen Bestandteil seines Betriebsvermögens behandelt haben sollte. So wies eine am 19. Dezember 2000 ausgedruckte Summen- und Saldenliste ein Konto 517, auf dem die Beteiligung in Höhe von 156.000,-- DM erstmals am 11. März 2002 aufgenommen war, noch nicht aus. Bezogen auf den Zeitpunkt des 11. März 2002 aber kann von einer zeitnahen Erfassung als Betriebsvermögen nicht gesprochen werden. Seine Beteiligung an der I-AG war auch nicht dadurch genügend verlässlich als sein Betriebsvermögen ausgewiesen, dass ihm zur Finanzierung seiner Beteiligung an der I-AG seitens der X-Bank ein gewerblicher Kredit gewährt worden war. Denn diese Bezeichnung hat im Hinblick auf die vom Kreditnehmer zu stellenden Sicherheiten vornehmlich nur bankinterne Bedeutung.

Die Berücksichtigung der angefallenen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 EStG) führt nicht zu einer Herabsetzung der festgesetzten Steuer. Die von Seiten der Kläger für das Streitjahr 2000 insofern angegebenen Einkünfte in Höhe von insgesamt 3.801,-- DM (Kläger) bzw. 1.414,-- DM (Klägerin) unterschreiten den Sparerfreibetrag für zusammen veranlagte Eheleute im Sinne von § 20 Abs. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Höhe von 6.000,-- DM. Da die streitbefangenen Zinsen die Höhe der vom Kläger erzielten Einnahmen unterschreiten, ergeben sich auch keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen, durch die positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt, ob betreffend die Entstehung notwendigen Betriebsvermögens angesichts der fortschreitenden Gleichstellung von freiberuflich tätigen Personen mit Gewerbetreibenden bei Freiberuflern daran festzuhalten ist, dass bei ihnen die Beteiligung an einer Gesellschaft nur dann zu notwendigem Betriebsvermögen führt, wenn über einen beruflichen Förderungszusammenhang hinaus eine gewisse Nähe des Unternehmensgegenstandes der Beteiligungsgesellschaft zu ihrer Berufstätigkeit besteht.



Ende der Entscheidung

Zurück