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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 9 KO 3/07
Rechtsgebiete: BRAGO, StBGebV
Vorschriften:
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 1 | |
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 2 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 114 Abs. 1 | |
BRAGO § 134 Abs. 1 S. 1 | |
StBGebV § 28 | |
StBGebV § 40 Abs. 1 Nr. 1 | |
StBGebV § 41 Abs. 1 | |
StBGebV § 45 | |
StBGebV § 47a S. 1 |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
In dem Rechtsstreit
...
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 9. Senat -
am 20. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
den Richter am Finanzgericht ...,
die Richterin am Verwaltungsgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 7. Februar 2005 wird dahin gehend abgeändert, dass die dem Kläger durch den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 441,66 EUR erhöht werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Erinnerungsführer zu 3/4 und der Erinnerungsgegner zu 1/4 zu tragen.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 7. Februar 2005, mit dem die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 392,54 EUR festgesetzt wurden, und begehrt eine Erhöhung des Betrages.
Mit der durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. August 2001 erhobenen, unter dem Aktenzeichen 7 K 6272/01 geführten Klage begehrte der Erinnerungsführer erfolgreich die Aufhebung des Bescheids des Erinnerungsgegners vom 20. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001, mit dem ihm Vollstreckungskosten in Höhe von 3.995,-- DM auferlegt worden waren. Durch Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 16. September 2003 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Klageverfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt. Den Wert des Verfahrensgegenstandes setzte das Gericht auf 2.042,61 EUR (entspricht 3.995,- DM) fest.
Für seinen nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrag vom 24. September 2003 machte der Erinnerungsführer zu erstattende Kosten in Höhe von 512,57 EUR - nebst Gerichtskosten von 81,00 EUR - geltend. Dies beruhte auf folgender, von den Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Euro-Tabelle) ausgehender Berechnung:
Geschäftsgebühr Vorverfahrengemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO, § 41 StBGebV, 10/10 Gebühr | 161,00 EUR |
Prozessgebühr, gemäß § 45 StBGebV, §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, 10/10 Gebühr, Kürzung 10% | 144,90 EUR |
Verhandlungsgebühr Gemäß § 45 StBGebV, §§ 6 Abs. 1, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, 8/10 Gebühr, Kürzung 10% | 115,92 EUR |
Auslagenpauschale | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 441,82 EUR |
Umsatzsteuer (16%) | 70,69 EUR |
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2005 setzte der Urkundsbeamte des Finanzgerichts Berlin die erstattungsfähigen Kosten auf 392,54 EUR fest. Die der Festsetzung zugrund liegende Berechnung beruht auf den in Euro-Beträge umgerechneten Gebührensätzen der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (DM-Tabelle):
Geschäftsgebühr Vorverfahren,gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV, 5,5/10 Gebühr | 74,52 EUR |
Prozessgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10% | 121,94 EUR |
Verhandlungsgebühr, 10/10 Gebühr, Kürzung 10% | 121,94 EUR |
Postpauschale | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer (16%) | 54,14 EUR |
Hiergegen hat der Erstattungsberechtigte am 22. Februar 2005 die vorliegende Erinnerung erhoben, mit der er sich gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages wendet:
Soweit mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch für die Verhandlungsgebühr ein Gebührensatz von 10/10 - statt - wie von ihm beantragt - 8/10 - berücksichtigt wurde, hat er sich dem angeschlossen. Auch seinen mit der Erinnerung erhobenen Einwand, dass nicht ersichtlich sei, warum für die Gebühren des Klageverfahren nur 121,94 EUR angesetzt worden seien, hat er zuletzt nicht mehr aufrechterhalten.
Er beruft sich darauf, dass für die Geschäftsgebühr des Vorverfahren die Gebührenermäßigung nach § 41 Abs. 3 Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV - nicht einschlägig sei, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid weder um einen Steuerbescheid noch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 122 AO gehandelt habe. Auch sei der angefochtene Bescheid - entgegen der Ausgangslage bei einem Steuerbescheid - nicht auf Antrag der Bevollmächtigten ergangen. Der Ansatz der vollen Gebühr nach § 41 Abs. 1 StBGebV sei aufgrund des Umfangs, der Schwierigkeit der Tätigkeit, die auch durch die zeitlich verzögerte Bearbeitung durch die Behörde bedingt gewesen sei, gerechtfertigt. Für das Rechtsbehelfsverfahren sei es notwendig gewesen, sich mit dem gesamten Sachverhalt noch einmal auseinanderzusetzen.
Über seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag hinausgehend macht der Erinnerungsführer zudem geltend, eine gesonderte Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR für die Kosten des Vorverfahren zu berücksichtigen.
Der Erinnerungsführer, der zunächst die Erhöhung des Betrages auf 569,38 EUR begehrte, hat mit Schriftsatz vom 14. November 2007 seine Erinnerung zurückgenommen, soweit diese gegen die Höhe der Gebühren des Klageverfahren gerichtet gewesen ist, so dass er nunmehr die Erhöhung des Kostenfestsetzungsbetrages auf 516,06 EUR fortverfolgt.
Der Erinnerungsgegner hält daran fest, dass für die Berechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens § 41 Abs. 3 StBGebV einschlägig sei, da der Bescheid über die Berechnung der Vollstreckungskosten ein Verwaltungsakt sei und § 28 StBGebV auch bei allen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 AO anzuwenden sei. Die hierdurch bedingte Gebührenermäßigung sei immer gerechtfertigt, da sich aufgrund der Vorkenntnisse des Falles der Arbeitsaufwand des Beraters vermindere.
II.
Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 hat teilweise Erfolg. Die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten waren im ausgesprochenen Umfang zu erhöhen.
1) Prozess- und Verhandlungsgebühr des Klageverfahrens
a) Nach § 47 a Satz 1 StBGebV ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Steuerberatergebührenverordnung - hier durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab dem 01. Juli 2004, wodurch § 45 StBGebV seither die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz/RVG) anordnet - erteilt wurde.
Die Klage zum Aktenzeichen 7 K 6272/01 B erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. August 2001, so dass nicht zweifelhaft erscheint, dass der unbedingte Auftrag hierzu vor der Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zum 1. Januar 2002 und der Steuerberatervergütungsverordnung zum 1. Juli 2004 erteilt worden war.
Gemäß § 45 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatungsgebührenverordnung) - StBGebV - in der vorliegend maßgeblichen bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung sind für die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - sinngemäß anzuwenden. Auch für die Bestimmung der maßgeblichen Fassung der Anlage 1 zu § 11 BRAGO ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist, denn die Änderung der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro (KostREuroUG) wird von § 134 BRAGO erfasst (ebenso OLG München, Beschluss vom 16. April 2002 - AZ 11 W 1138/02 - [...]).
b) Die entstandenen Prozess- und Verhandlungsgebühren hat der Kostenbeamte demnach zutreffend gemäß §§ 114 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO und gemäß der Anlage 1 zu § 11 BRAGO in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung ("DM - Tabelle") berechnet.
Danach betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM die volle Gebühr 265 DM = 135,49 EUR, so dass abzüglich der auch vom Erinnerungsführer vollzogenen Kürzung um 10% gemäß der Ermäßigungssatz-AnpassungsVO vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) die volle Gebühr mit 121,94 EUR zutreffend berechnet ist. Hiergegen hat sich auch der Erinnerungsführer zuletzt nicht mehr gewandt und erkannt, dass der abweichenden Berechnung seiner Bevollmächtigten mit je 144,90 EUR unzutreffend die erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Euro-Gebührentabelle zugrunde gelegt wurde.
2) Geschäftsgebühr des Vorverfahrens
a) Die erstattungsfähige Geschäftsgebühr für die Vertretung des Erinnerungsführers im Vorverfahren beträgt gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 StBGebV 5 Zehntel bis 10 Zehntel der Gebühr nach Tabelle E. Maßgeblich ist auch hier schon wegen ihrer Entstehung im Jahre 2000 die "DM-Tabelle" - Anlage 5 Tabelle E, Rechtsbehelfstabelle zur StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 20.08.1998 (BGBl. I 1998, 2377).
b) Entgegen der Berechnung des Kostenbeamten ist die Ermäßigung gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV nicht anwendbar. Die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 StBGebV, wonach sich die Geschäftsgebühr auf 3 bis 8 Zehntel einer vollen Gebühr ermäßigt, wenn Gebühren nach § 28 StBGebV entstanden sind, ist nicht gegeben. Für den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers ist vor der Erhebung des Einspruchs keine Gebühr nach § 28 StBGebV angefallen.
Gemäß § 28 StBGebV hat der Steuerberater für die Prüfung eines Steuerbescheides die Zeitgebühr zu erhalten. Nach allgemeiner Ansicht erfasst die Regelung nicht nur Steuerfestsetzungsbescheide im Sinne des § 155 AO, sondern auch weitere nach Maßgabe der Abgabenordnung erlassene Bescheide die in "steuerbescheidähnlicher" Form ergehen (vgl. Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, 2003, Anm. 2 zu § 28 StBGebV). Auch der Senat geht davon aus, dass der Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des § 155 Abs. 1 AO beschränkt ist. Bei der vorliegend gebotenen Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 StBGebV die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung zu bemessen sind, wenn in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt ist.
Aus dem Wortgehalt des § 28 StBGebV, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus der nach § 2 StBGebV gebotenen sinngemäßen Anwendung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass § 28 StBGebV auf alle nach Maßgabe der §§ 118 ff AO bekannt gegebenen Verwaltungsakte anwendbar ist (so FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2001, AZ 13 KO 7104/00 KF, EFG 2001, 858 unter Hinweis auf FG Sachsen, Beschluss vom 31. August 1998, D-spezial 1998, Nr. 45, 7 und [...]).
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs des "Steuerbescheides" im Sinne des § 28 StBGebV auf alle Verwaltungsakte, die nach der Abgabenordnung erlassen werden, lässt der Wortgehalt der gesetzlichen Regelung nicht zu. Von einer zulässigen Wortgehaltsauslegung gedeckt erscheint die Auslegung im Sinne von "steuerlicher Bescheid", so dass der Anwendungsbereich nicht auf den Steuerbescheid im Sinne des § 155 AO beschränkt bleibt. Nach Maßgabe der §§ 118 AO sind aber auch sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden zu erlassen - wie etwa der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bescheid über die Auferlegung von Vollstreckungskosten, sonstige im Rahmen des Vollstreckungsverfahren erlassene Verfügungen oder z.B. die Anordnung von Prüfungsmaßnahmen (vgl. hierzu die Anwendung von § 28 StBGebV verneinend FG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1986 - V 70/85, EFG 1986, 625). Diese können nicht als Steuerbescheide, auch nicht bei einer weiten Auslegung dieses Begriffs im Sinne von "steuerliche" Bescheide subsumiert werden, da sie die Steuerfestsetzung weder unmittelbar noch mittelbar berühren und auch nicht - wie etwa der Haftungsbescheid - akzessorisch mit dem Steuerbescheid verbunden sind.
Eine auf alle nach Maßgabe der §§ 118 AO erlassenen Verwaltungsakte ausgedehnte Anwendung des § 28 StBGebV würde auch dem hiermit verfolgten gesetzgeberischen Ziel, wie dieses aus der Gesetzesbegründung ersichtlich wird, nicht entsprechen: Danach soll durch die vorgesehene Zeitgebühr der (zusätzliche) zeitliche Aufwand erfasst werden, den der Steuerberater hat, um einen Steuerbescheid zu überprüfen. Er soll die Zeitgebühr für die Bescheidprüfung erhalten, gleichgültig ob er die Steuererklärung, die dem zu prüfenden Bescheid zugrunde liegt, selbst angefertigt hat oder nicht. Der Ansatz der gesonderten Gebühr sei auch in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Steuerberater die Steuererklärung selbst vorbereitet hat, weil die Prüfung des Bescheids nicht nur einen Vergleich der mit der Veranlagung zu Grunde gelegten Beträge mit den Angaben in der Steuererklärung erfordert, sondern daneben eine Prüfung der Kassenabrechnung der Finanzbehörde einschließlich etwaiger Umbuchungen sowie eine Überprüfung der Vorauszahlungen anhand des im Vorauszahlungszeitraum erzielten Betriebsergebnisses notwendig mache (so die amtliche Begründung zu § 28 StBGebV, zitiert bei Eckert, a.a.O.) Diese Erwägungen des Gesetzgebers belegen, dass die besonderen Anforderungen erfasst werden sollen, die bestehen, wenn eine vom Finanzamt erfolgte Steuerberechung und -festsetzung zu überprüfen ist. Die Zeitgebühr ist jedoch nicht für die allgemeinen Rechtmäßigkeitsprüfungen vorgesehen, die zu jedem behördlichen Bescheid in Betracht kommen.
Diese abweichende Zielrichtung verbietet auch die sinngemäße Anwendung gemäß § 2 StBGebV im vorliegenden Fall. Es besteht kein Bedarf, die vor der Erhebung des Einspruchs gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Zeitgebühr gemäß § 28 StBGebV zu entlohnen. Diese Tätigkeit wird durch die Geschäftsgebühr gemäß § 40, 41 StBGebV ausreichend abgedeckt. Ein abweichender Ansatz würde letztlich auch dazu führen, dass die von § 41 Abs. 3 StBGebV vorgesehene ermäßigte Gebühr - und nicht die Grundnorm des Absatzes 1 der Bestimmung - regelmäßig für die Berechnung der Kosten des Vorverfahrens maßgeblich wäre, so dass entgegen der gesetzgeberischen Systematik für § 41 Abs. 1 StBGebV kein Anwendungsbereich mehr verbliebe.
c) Ist danach der Gebührenrahmen gemäß § 41 Abs. 1 StBGebV maßgeblich, ist von der Mittelgebühr von 7,5/10 der Geschäftsgebühr auszugehen.
Gemäß § 11 StBGebV in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, hatte der Steuerberater, soweit für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen ist, diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Ansatz des Höchstwertes der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren wäre nur dann ermessensgerecht, wenn die Streitsache tatsächlich und/oder rechtlich schwierig gelagert war, ein umfangreiches Tätigwerden des Bevollmächtigten erforderte und/oder der jeweiligen Streitentscheidung eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Beteiligten zukommt.
Die vorliegenden Verfahrensakten lassen einen solchen über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten nicht erkennen. Im Verwaltungsvorverfahren waren lediglich die eineinhalbseitige Einspruchsschrift vom 18. Dezember 2000 und ein weiterer kurzer Schriftsatz vom 26. Januar 2001 zu fertigen. Auch erstrecken sich die Ausführungen weitgehend auf die Darstellung des tatsächlichen Geschehensablaufes, aus dem der rechtliche Einwand der Unangemessenheit der Vollstreckungsmaßnahme abgeleitet wurde. Die Erörterung einer schwierigen Sach- oder Rechtslage war nicht gefordert.
Unzutreffend ist auch der klägerische Einwand, ein besonderer Arbeitsaufwand sei für den Bevollmächtigen aufgrund der unangemessenen zeitlichen Verzögerung des Einspruchsverfahrens durch den Erinnerungsführer entstanden: Der am 19. Dezember 2000 eingegangene Einspruch wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 beschieden, ohne dass der Bevollmächtigte nach seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2001 erneut hätte tätig werden müssen.
d) Gemäß Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBGebV - in der vorliegend maßgeblichen Fassung betrug bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM eine volle Gebühr 265 DM (135,49 EUR), danach die 7,5/10 Mittelgebühr 198,75 DM = 101,62 EUR.
Die Kostenfestsetzung war um die Differenz aus dem festgesetzten Betrag von 74,52 EUR und der tatsächlich zulässig berechneten 7,5/10 Gebühr von 101,62 EUR (Differenz 27,10 EUR) nebst der auf den Erhöhungsbetrag entfallenden 16% Umsatzsteuer in Höhe von 4,34 EUR, damit um 31,44 EUR zu erhöhen.
e) Zudem ist die erst im Erinnerungsverfahren geltend gemachte Auslagenpauschale bei den Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig. Diese ist jedoch nicht mit 20,00 EUR zu berechnen. Der Pauschsatz gemäß § 16 StBGebV ist mit 15 vom Hundert der Gebühren bzw. max. 20,00 EUR zu berücksichtigen, somit vorliegend nur in Höhe des Betrages von 15,24 EUR = 15% der Geschäftsgebühr in Höhe von 101,62 EUR. Die Kostenfestsetzung war um diesen Betrag nebst der hierauf entfallenden 16% Umsatzsteuer in Höhe von 2,44 EUR um weitere 17,68 EUR zu erhöhen.
Insgesamt war somit eine Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten von 49,12 EUR vorzunehmen.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
Ende der Entscheidung
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