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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 10 K 10336/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b | |
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die am 13.06.1980 geborene Tochter der Klägerin, Frau xxx, für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 aufheben und das insoweit gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurückfordern durfte.
Die Tochter der Klägerin begann nach Abschluss der Schulausbildung zum 02.10.2000 mit einer Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Ihrem Antrag auf Aussetzung der Ausbildung für ein Jahr wurde zum 30.09.2001 entsprochen, nachdem sie eine gutachterliche Äußerung vom 10.09.2001 (Bl. xx der Kindergeldakte) beigebracht hatte, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Zur Zeit leidet Frau xxx unter erheblichen Schlafstörungen, die mitbedingt sind durch den Gaststättenlärm in ihrem Wohnbereich. Dadurch ist sie tagsüber sehr müde und unkonzentriert. Hinzu kommen massive Prüfungsängste und Panikstörungen, die sie im Lernen und der Verarbeitung des Lehrstoffes sehr stark einschränken. Das gering entwickelte und wenig geschulte Selbstvertrauen trägt keinesfalls zu einer Besserung der Symptome bei. Frau xxx hat sich auch deshalb zu einer Psychotherapie entschlossen, was sehr zu begrüßen ist.
Hier soll sie die Möglichkeit bekommen ihr bisheriges Leben aufzuarbeiten, um so konstruktive Perspektiven für die weitere Lebensbewältigung zu erhalten.
Deshalb ist das Aussetzen für ein Jahr von der bisherigen Lehreinrichtung aus neuropsychiatrischer Sicht sehr sinnvoll und notwendig."
Zum 16.10.2001 meldete sie sich bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes xxx arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf den Antrag der Klägerin vom 11.11.2001 wurde Kindergeld wegen Ausbildungswilligkeit des Kindes weiterhin gezahlt, auch auf den weiteren Antrag der Klägerin vom 09.12.2002, aus dem sich ergab, dass sowohl die Klägerin als auch ihre Tochter aus der früheren gemeinsamen Wohnung ausgezogen waren und nunmehr unter verschiedenen Anschriften wohnten. Auch im letzten Festsetzungsbescheid vom 15.01.2003 wurde die Klägerin auf ihre Verpflichtung zur Meldung etwaiger für den Bezug des Kindergeldes erheblicher Veränderungen hingewiesen.
Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erklärten die Klägerin und ihre Tochter unter dem 23.03.2004, dass die Tochter in der Zeit vom 05.02.2003 bis zum 31.12.2003 einen Bruttoarbeitslohn von 8.759,78 € und in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 04.02.2004 einen solchen von 1.285,20 € erzielt habe. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2004 die Festsetzung des Kindergeldes für xxx ab März 2003 mit der Begründung auf, dass xxx eine Beschäftigung aufgenommen habe, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Nach den Daten der Berufsberatung werde die Tochter dort nicht als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Eventuelle Eigenbewerbungen seien nachzuweisen. Das danach für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 überzahlte Kindergeld im Betrage von 1.848,00 € sei von der Klägerin zu erstatten.
Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, ihre Tochter habe aufgrund der finanziellen Lage der Klägerin, Erhalt von Arbeitslosengeld, eine Arbeit aufnehmen müssen, die nicht als Vollzeitarbeit angelegt gewesen sei. Die Tochter wäre aber auch zu dieser Zeit beim Arbeitsamt als Ausbildungssuchende gemeldet gewesen und habe dementsprechend die Termine, die ihr von Seiten von Frau xxx gegeben worden seien, auch termingemäß wahrgenommen. Sie sei stets bemüht gewesen, während der Arbeitszeit auch nach Wegen zu suchen, die sie im Leben weiterbringen würden. Sie sei auch nach wie vor festen Willens, eine Ausbildung gemäß ihrer Fähigkeiten aufzunehmen. Dass sie nicht mehr als Ausbildungssuchende gemeldet sei, sei erst jetzt mit Schreiben vom 22.04.2004 verkündet worden. Aufgrund der Arbeit sei es der Tochter aber schwergefallen, sich Freiraum für die Ausbildung zu schaffen. Sie habe nicht einfach der Arbeit fernbleiben wollen und können. Im Gegenteil, es seien von Seiten des Arbeitgebers "xxx" die Stundenzahlen erhöht und auf den Arbeitsvertrag, der 30 Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen habe, sei wegen Arbeitskräftemangels keine Rücksicht genommen worden. Die Bedürfnisse der Tochter seien Nebensache gewesen, obwohl er (gemeint der Arbeitgeber) von dem Problem der Ausbildungssuche von Anfang an Kenntnis gehabt habe. Sie bitte, auch einmal diesen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Denn es sei ja heutzutage so, entweder man arbeite richtig und ohne Widerrede oder man könne gehen, so wie es dann nach einem Jahr auch überraschend gewesen sei.
Die Beklagte wies den Einspruch mit ihrer Einspruchsentscheidung vom 02.06.2004 unter Hinweis auf die Erwerbstätigkeit ab 05.02.2003 als unbegründet zurück. Trotz Aufforderung vom 01.03.2004 seien keine Nachweise über eine Ausbildungswilligkeit xxx erbracht worden.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf die gesundheitliche Entwicklung ihrer Tochter geltend macht, dass ihre Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2003 bis Februar 2004 überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Es habe keinen Sinn, bei einer immer noch vorhandenen Krankheit nach einem Ausbildungsplatz zu suchen, der dann doch nicht aufgrund der Erkrankung angetreten werden könne. Insofern sei es für die Tochter der Klägerin auch auf ärztlichen Rat notwendig gewesen, über einen längeren Zeitraum eine konstante Beschäftigung mit gleichmäßigem Anforderungsprofil auszuüben. Die Arbeit als xxx bei der xxx sei als Therapie zu verstehen, die den Symptomen ihrer Depression habe entgegenwirken sollen. Denn gerade eine Depression wie sie bei ihrer Tochter vorgelegen habe, lasse sich nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn der Patient kontinuierlich im täglichen Leben wieder gefordert werde und durch seine erzielten Arbeitsergebnisse auch Anerkennung finde.
Erst nach Ablauf der nahezu einjährigen Beschäftigung habe die Tochter der Klägerin wieder das notwendige Selbstvertrauen gehabt, um überhaupt mit einem Erfolg versprechenden Beginn einer Ausbildung starten zu können.
Nach Darlegung der Krankengeschichte der Tochter der Klägerin müsse es eigentlich auch für die Beklagte einsichtig sein, dass es hier nicht um die Erbringung von Nachweisen oder die Bemühung um einen Ausbildungsplatz gehen könne. Frau xxx sei schlichtweg krank gewesen und habe keine Ausbildung beginnen können.
Dies sei zudem der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau xxx, bekannt gewesen. Während der Zeit der Genesung der Frau xxx von ihrer Krankheit sei es nicht erforderlich gewesen, dass sie sich ständig um einen Ausbildungsplatz hätte bemühen müssen.
Nach der Rechtsprechung seien Bemühungen zur Suche eines Ausbildungsplatzes dann nicht erforderlich, wenn eine Berufsausbildung wegen einer schon im Zeitpunkt der Bewerbung feststehenden Erkrankung nicht begonnen werden könne oder alsbald unterbrochen oder gar abgebrochen werden müsste. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Tochter der Klägerin Nachweise über ihre Ausbildungsplatzsuche hätte erbringen müssen, stelle sich damit als unzutreffend dar. Frau xxx sei über die ganze Zeit ihrer Erkrankung dennoch ausbildungswillig gewesen. Des Weiteren sei auch davon auszugehen, dass sie eine Ausbildung wieder werde aufnehmen können.
Auch in diesem Falle sei es dann gerechtfertigt, dem Unterhaltspflichtigen - also der Klägerin - weiterhin das Kindergeld auszuzahlen, da aufgrund der krankheitsbedingten Aufwendungen die verminderte Leistungsfähigkeit der Klägerin sachgerecht zu berücksichtigen sei. Daher bestehe in Fällen der Erkrankung des ausbildungswilligen unterhaltsberechtigten Kindes die Unterhaltspflicht regelmäßig fort, solange die Erkrankung den Beginn bzw. die Fortsetzung der Ausbildung verhindere.
Durch die Aufnahme der Tätigkeit der Frau xxx sei auch keine Unterbrechung der Ausbildung dahingehend eingetreten, dass sie für diese Zeit keiner Ausbildung mehr nachgehen wollte, da die Aufnahme der Tätigkeit allein dazu diente, die Aufnahme der Ausbildung wieder zu ermöglichen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit die Klägerin geltend mache, dass ihre Tochter die Tätigkeit auf Anraten der Ärzte ausgeübt habe und sich daher nicht um eine Ausbildung habe bemühen können, es sich mithin um den Teil einer Therapie gehandelt habe, habe dies keinen Einfluss auf die hier streitige Entscheidung und sei auch nicht überzeugend. Gleichwohl bleibe es bei einer Beschäftigung mit immerhin der üblichen Arbeitszeit. Das Kind habe eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen, so dass es unerheblich sei, aus welchen Gründen es sich nicht um eine Ausbildung bemüht habe.
Dem Gericht hat ein Band Kindergeld-Akten zur KG-Nr. xxx vorgelegen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte hat für den Zeitraum von März 2003 bis Februar 2004 zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 1.848,00 € zurückgefordert.
Während der streitigen Monate März 2003 bis Januar 2004 bestand kein Anspruch auf Kindergeld, weil die Tochter der Klägerin in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Es entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Berücksichtigungstatbestände gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b und c Einkommensteuergesetz -EStG- nicht gegeben sind, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteile vom 14.5.2002 VIII R 83/98; vom 24.5.2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473 und vom 19.10.2001 VI R 39/00, BFH/NV 2002, 260). Dieses Gesetzverständnis gründet sich darauf, dass der Tatbestand der Kindergeldberechtigung beinhaltet, dass sich das Kind typischerweise in einer Unterhaltssituation befindet, die derjenigen der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) entspricht. Hieran - und damit an einer durch die Unterhaltslasten bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern - fehlt es jedoch, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise typischerweise dazu führt, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass ein Kind seine Ausbildung - ohne Anspruch auf Kindergeld - unterbricht, wenn es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Diese Auslegung entspricht zum anderen aber auch insofern dem genannten Gesetzeszweck, als die aus der (vollen) Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht dazu führen, dass der (anteilige) Jahresgrenzbetrag (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Sätze 6 und 7 EStG) überschritten wird und damit der Kindergeldanspruch auch für die der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit vorangegangenen Zeiträume der Berufsausbildung entfalle, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern aufgrund des Ausbildungsunterhaltsbedarfs des Kindes tatsächlich gemindert war (vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1023).
Diese vom BFH für den Fall einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes angeführten Gesichtspunkte zum Gesetzeszweck gelten nach Auffassung des Gerichts auch für den Streitfall. Zwar hat die Tochter der Klägerin nach deren Angaben nur eine Berufstätigkeit mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ausgeübt. Eine Beschäftigung mit einem solchem Umfang gewährleistet in der Regel aber ebenso wie eine Vollzeitbeschäftigung, dass ein Unterhaltsbedarf des Kindes entfällt und mithin auch keine kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern mehr besteht.
Im Streitfall ist zudem jedenfalls im Hinblick auf die erzielten Einkünfte von einer Vollzeiterwerbstätigkeit während der Monate März 2003 bis einschließlich Januar 2004 auszugehen. Von einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist nach Auffassung des Gerichts auszugehen, wenn die erzielten Einkünfte geeignet sind, das wirtschaftliche Existenzminimum des Kindes zu sichern. Denn in diesen Fällen fehlt es an einem typisierend anzunehmenden Unterhalsanspruch gegen die Eltern. Der Gesetzgeber hat das wirtschaftliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2003 auf 7.188 € bemessen. Hieraus ergibt sich ein monatliches Existenzminimum vom 599,00 €. Übersteigen die Einkünfte des Kindes aus einer Erwerbstätigkeit diesen Betrag, ist davon auszugehen, dass es sich wirtschaftlich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, deren Ertrag geeignet ist, den existenziellen Bedarf des Kindes zu sichern, mit der Folge, dass Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern typischerweise nicht mehr bestehen. Deshalb bedarf es in diesem Fall nicht mehr der steuerlichen Entlastung der Eltern. Genauso verhält es sich, wenn das Kind mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht und hieraus insgesamt Einkünfte erzielt, die das genannte Existenzminimum überschreiten. Diese Grundsätze gelten für Kindergeldansprüche nach den Vorschriften der §§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) und c), nicht dagegen für die Zeiten der ununterbrochenen Berufsausbildung, innerhalb derer typische sog. "Ferienjobs", z.B. innerhalb der Semesterferien, ausgeübt werden.
Für den Streitfall ergibt sich hieraus Folgendes: Die Tochter der Klägerin befand sich während ihrer Tätigkeit bei der Firma xxx in einem Vollzeiterwerbsverhältnis, denn sie erzielte im Jahr 2003 einen Brutto-Arbeitslohn in Höhe von 8.759,78 €. Selbst bei Unterstellung der Berücksichtigungsfähigkeit der von der Klägerin im Schriftsatz vom 13.09.2004 aufgezeigten Werbungskosten in Höhe von 1.481,58 € (dem insoweit geltend gemachten Betrag von 1.572,78 € liegt ein Rechenfehler auf Seite 6 des Schriftsatzes [oben] zugrunde; statt 192 EUR muss es dort 100,80 € heißen; im Übrigen ist nicht ersichtlich, wofür der Betrag von 410,38 € in Ansatz gebracht wird) wird damit der Jahresbetrag von 7.188,00 € bzw. der entsprechende Anteil daran überschritten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht jedenfalls ab März 2003 nicht. Die gilt entsprechend auch für den Januar 2004. Ein Anspruch auf Kindergeld für Februar 2004 kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen ist, dass die Tochter der Klägerin schon vor Ablauf dieses Monats als ausbildungsplatzsuchend zu berücksichtigen gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Zeit der Erwerbstätigkeit nicht ebenso behandelt werden wie die Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung in der Zeit davor, weil insoweit allein die erzielten Einkünfte und damit die Unterhaltssituation ausschlaggebend sind. Dass die Klägerin möglicherweise über die eigenen Beiträge der Tochter zu ihrem Unterhalt hinaus weitere Unterhaltsleistungen erbracht hat, ist unter kindergeldrechtlichen Aspekten nicht anspruchsbegründend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz (GKG).
Anmerkung
Revision eingelegt (BFH III R 15/06)
Ende der Entscheidung
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