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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 2 K 2228/02
Rechtsgebiete: BewG, BewG/DDR


Vorschriften:

BewG § 129 Abs. 1
BewG/DDR § 10
BewG/DDR § 11 Abs. 1
BewG/DDR § 11 Abs. 2
BewG/DDR § 11 Abs. 3 Satz 2
BewG/DDR § 50
BewG/DDR § 51
BewG/DDR § 52
BewG/DDR § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Klägerin errichtete aufgrund des mit dem Land Berlin am 19. November 1993 geschlossenen Vertrages und der Erlaubnis des Bezirksamtes XXXXXX von Berlin vom 13. August 1996 im Jahre 1996 eine öffentliche Toilette ("XXXX-Toilette") auf dem dem Land Berlin gehörenden Bürgersteig derXXXXXXX. Der Beklagte erließ am 3. April 2001 im Wege der Nachfeststellung Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1997, in denen er den Einheitswert auf 600,00 DM, die Grundstücksart als Geschäftsgrundstück, die Zuordnung als Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebes der Klägerin feststellte und ihr das Grundstück auf fremdem Grund und Boden zurechnete.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt sie in ihrer Klage vor: Die "XXXX-Toilette" sei kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung.

1.1 Die Umwandung - räumliche Umschließung - der Toilette diene nicht dem Schutz von Menschen und Sachen gegen Witterungseinflüsse, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor dem innerhalb des Bauwerks stattfindenden eigentlichen Betriebsvorgang, der Benutzung der Toilette. Die Umwandung sei Voraussetzung für das Betreiben ihres, der Klägerin, unmittelbaren Gewerbebetriebes.

1.2 Nach Verlassen der Toilette nach maximal 20 Minuten - wobei zwei Minuten zuvor ein automatischer Hinweis erfolgt - setze der automatische Reinigungs-, Desinfizierungs- und Trocknungsvorgang mittels Reinigungsmechanismus aus der Rückwand heraus ein, wobei der Fußboden aufgeklappt werde. Dies mache einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen unmöglich, denn das Verlassen der Toilette nach ihrer Benutzung sei objektive Notwendigkeit zur Vermeidung von Körperschäden. Darüber hinaus lasse weder die lichte Höhe noch die unzureichende Belichtung und Belüftung aufgrund fehlender Fenster noch die unzureichende Heizung einen längeren Aufenthalt von Menschen zu. Auch wegen der geringen Grundfläche (ca. 7,70 m, aufgeteilt in 4,30 m = 56 % Benutzerraum und 3,40 m = 44 % Technikraum) sei eine Betriebsvorrichtung gegeben.

1.3 Die Toilette sei weder ausreichend standfest noch verbliebe - wie der Beklagte meine - ein Gebäude, wenn Teile von ihr, die Betriebsvorrichtungen seien, entfernt würden. Ein Wegdenken des Teiles der Außenwände von der gesamten Umschließung, die Betriebsvorrichtung sei, hätte ein Zusammenfallen der Umschließung zur Folge.

2. Die Eigenschaft als Betriebsvorrichtung leite sich auch ab aus der Tatsache, dass Gegenstand ihres Unternehmens u. a. auch die Aufstellung, Wartung und Bewirtschaftung automatischer Toilettenanlagen sei, sodass mit der Aufstellung, Wartung und Bewirtschaftung der "City-Toiletten" als selbständige Baulichkeit ihr teilbetriebliches Gewerbe unmittelbar betrieben werde.

3. Der Raummeterpreis von 30,00 DM/m entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Toilette sei mit einem Restaurant oder auch mit einem Sozialteil wie Umkleideräume, Duschen mit größerer Grundfläche nicht vergleichbar. Im Übrigen würden Toiletten in den Bewertungs-Richtlinien nicht als selbständige Gebäudeart aufgeführt.

Die Klägerin beantragt,

den Einheitswertbescheid auf den 01.01.1997 vom 3. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und erwidert: Es handele sich bei der Toilette um ein Gebäude, da sie Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähre, den Aufenthalt von Menschen gestatte, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sei.

Der Wert des umbauten Raumes sei nach Maßgabe der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von übrigen Geschäftsgrundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 vom 21. Juli 1994 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 1994, 480) in Anlehnung an die Wertverhältnisse der Sozialteile von Tennis- und Reithallen bei guter Ausstattung zutreffend mit 30,00 DM/m bemessen worden. Die Grundfläche der Toilette von weniger als 30 m sei kein Indiz für eine Betriebsvorrichtung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Steuer- und Streitakten verwiesen.

Dem Gericht hat ein Band Einheitswert- und Grundsteuerakten des Beklagten zu St.-Nr. XXXX vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die beiden Einheitswertbescheide (Feststellung der Grundstücksart und des Einheitswertes) auf den 1. Januar 1997 vom 3. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2002 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-), da der Beklagte die "XXXX-Toilette" zu Recht als Gebäude qualifiziert hat und die Höhe des Einheitswertes nicht zu beanstanden ist.

Für Grundstücke in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages -EV- genannten Gebiet gelten gemäß § 129 Abs. 1 Bewertungsgesetz -BewG- die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935). Nach § 129 Abs. 2 BewG werden - vorbehaltlich der §§ 129 a bis 131 BewG - für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG die §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik -BewG/DDR- in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes), § 3 a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz -RBewDB- vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt -RGBl- I, 881), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, die Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und die Aufbringungsumlage vom 8. Dezember 1944 (RGBl I 338) und die Reichsverordnung der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 -RVO- (Reichsministerialblatt 1934, 785), soweit Teile des in Art. 3 EV genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen, angewandt.

Der Beklagte hat die XXXX-Toilette zu Recht als Geschäftsgrundstück bewertet.

Als Geschäftsgrundstücke gelten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 RBewDB solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 v. H. unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Bei der streitbefangenen wirtschaftlichen Einheit handelt es sich um ein bebautes Grundstück, denn die XXXX-Toilette ist ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden).

Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 13. Juni 1969 III 17/65, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 96, 57 in BStBl II 1969, 517). Diese Kriterien erfüllt die XXXX-Toilette.

Abzustellen ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gebäude vorliegt oder nicht, auf die funktionsfertig errichtete Gesamtkonstruktion, wie sie den Benutzern endgültig für den ihr zugedachten Zweck zur Verfügung steht. Denn erst in diesem fertigen Zustand erschließt sich dem objektiven Betrachter ihr individuelles Gepräge. Daher ist es entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einlassung für die Beurteilung unerheblich, dass einzelne Bestandteile der Anlage - z. B. der Fußboden oder Teile des Technikraumes - herausnehmbar sind, sodass die Fundamentgrube offen liegt und die Durchführung von Hygienemaßnahen beeinträchtigt ist.

Das aus Benutzer- und Technikraum bestehendes Volumen der Toilette ist rundherum durch eine Umwandung verkleidet, sie besitzt einen Fußboden und eine geschlossene Überdachung. Dadurch gewährt die Toilette ihren Benutzern einen wirksamen Schutz gegen Witterungseinflüsse, denn diese Benutzer sollen ungestört von äußeren Wetterlagen in Ruhe ihre Notdurft verrichten. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bezweckt die Umwandung nicht den Schutz der vorübergehenden Passanten vor dem sich innerhalb der Toilette abspielenden Benutzervorgang. Geschützt werden soll in erster Linie allein die Intimsphäre der Benutzer.

Die XXXX-Toilette ist durch eine - sich grundsätzlich automatisch öffnende und schließende - Tür zu betreten. Darüber hinaus ist die XXXX-Toilette so beschaffen, dass sich Menschen in ihr nicht nur vorübergehend aufhalten können. Unabhängig davon, dass das Bauwerk fensterlos ist - allerdings versehen mit einer 1,21 m großen lichtdurchlässigen Fläche in der oberen Dachabdekkung - und im Innern zusätzlich künstlich beleuchtet wird, ist es Menschen möglich, sich - bis auf die Phase der Reinigung, Desinfizierung und Trocknung nach jedem Nutzungsvorgang - dauerhaft in der Toilette aufzuhalten. Abzustellen ist bezüglich des Tatbestandsmerkmals des "nicht nur vorübergehenden Aufenthalts" nicht auf einen ganz bestimmten (Einzel-)Benutzer, sondern auf die Vielzahl derjenigen Personen, die von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch machen, die ihnen die XXXX-Toilette eröffnet. Schlechte Lichtverhältnisse und schlechte Belüftung stehen der Gebäudeeigenschaft nicht entgegen. Da die XXXX-Toilette im Übrigen zwangsbelüftet wird, sind schlechte Licht- und Luftverhältnisse auch allenfalls marginal. Auch der Umstand, dass die XXXXtoilette nach der Benutzung gereinigt wird, beeinflusst nicht die Gebäudeeigenschaft. Denn hierbei handelt es sich um kurzfristige Betriebsvorgänge von ca. 50 Sekunden, die einen Aufenthalt von Menschen nur vorübergehend nicht gestatten. Diese Reinigungsphase ist gewissen Arbeitsabläufen in Laboratorien vergleichbar, die eine Gebäudeeigenschaft ebenfalls nicht in Frage stellen, selbst wenn Laboranten ihren Arbeitsplatz für kurze Zeit verlassen müssen. Auch die auf 20 Minuten begrenzte Benutzungszeit - die für Spezialschlüsselbenutzer auf 40 Minuten verlängert werden kann - steht dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen nicht entgegen. Denn diese Begrenzung hat die Klägerin allein aus Gründen des Missbrauchsund Sicherheitsschutzes eingeführt. Ein Aufenthalt von Menschen ist auch dann nicht nur vorübergehend, wenn er zwangsweise durch den Eigentümer verkürzt wird, um sein Wirtschaftsgut vor schädigenden Einflüssen zu bewahren.

Auch ist die XXXX-Toilette beheizt - mit einer Solltemperatur von 18 Grad Celsius im Benutzerraum und der Möglichkeit einer automatischen Notheizung, sofern die Temperatur unter 12 Grad Celsius absinken sollte - , sodass auch aus diesem Grunde der nicht nur vorübergehende Aufenthalt gewährleistet ist. Die geringe Grundfläche der XXXX-Toilette von lediglich knapp 8 m steht der Gebäudeeigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Da die XXXXToilette Transformatorenhäuschen, kleinen Rohrnetzstationen und Pumpenhäuschen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, nämlich der Befriedigung eines menschlichen Bedürfnisses, nicht vergleichbar ist, steht die geringe Grundfläche der Eingruppierung als Gebäude nicht im Wege.

Die XXXX-Toilette ist auch fest mit dem Grund und Boden verbunden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Bauwerk auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist, wobei das Fundament eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraussetzt, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann. Auf die Tiefe, die Art und das Material der Fundamente kommt es nicht an. Im Sinne dieser Verbindung liegen die Dinge im Streitfall. Ausweislich der Produktdokumentation steht die behindertengerechte XXXX-Toilette auf einem vorgefertigten wärmegedämmten Fundamentschacht aus Stahlbeton. Da alle Ver- und Entsorgungsleitungen durch den Fundamentschacht geführt werden und die Toilette mit diesen Versorgungsleitungen verbunden ist, ist eine genügend feste Verbindung gegeben. Auf eine darüber hinaus verankernde Befestigung des Aluminiumtragrahmens mit der Bodenplattform kommt es im Übrigen nicht an, da das Bauwerk mit seinen ca. 3 t Masse ein hinreichendes Eigengewicht hat, durch das es auf dem Grund und Boden festgehalten wird.

Die gebotene Beständigkeit des Bauwerks ist ebenfalls gewährleistet. Sie leitet sich ab aus der Beschaffenheit der XXXX-Toilette, deren Rohbaukörper von einem stabilen Aluminiumtragrahmen gebildet wird, an dem die Außenfassadenelemente, das Dach sowie auch die federgelagerte Bodenplattform des Benutzerraumes befestigt sind. Da die Oberfläche insbesondere der Außenwände alterungs- und witterungsbeständig sind, ist damit allein schon aufgrund dieses Beschaffenheitsmerkmals eine Beständigkeit der XXXX-Toilette gewährleistet.

Schließlich ist die XXXX-Toilette hinreichend standfest. Diese Einschätzung ihrer Standfestigkeit erschließt sich dem erkennenden Senat ganz zweifelsfrei aus der Baubeschreibung. Denn da der Rohbaukörper der Toilette durch den stabilen Aluminiumrahmen gebildet wird, der die Bodenplattform des Benutzerraumes, die Außenfassadenelemente und das Dach aufnimmt, kann ein denkbarer Ausbau von technischen Teilen aus dem Technikraum - die für sich allein Betriebsvorrichtungen sind - , die Standfestigkeit der Toilette gar nicht berühren. Denn ein z. B. durch Verschleiß oder Fehlfunktion oder Beschädigung begründeter Ausbau und ihr Ersatz durch Neuteile zieht nicht den Einsturz der Anlage nach sich.

Aber selbst wenn Bestandteile des Technikraumes mit der Außenwand verbunden sein sollten, und ihr denkbarer Ausbau destabilisierend auf die Außenwand einwirken sollte, bliebe die Toilette weiterhin ein Gebäude. Denn eine enge Verbindung zwischen Betriebsvorrichtung und baulicher Umschließung schließt den Gebäudebegriff nicht generell aus. Das Tatbestandsmerkmal der Standfestigkeit ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Standfestigkeit der baulichen Umschließung auch ohne Mithilfe von Teilen der Betriebsvorrichtung gewährleistet sein muss. Für den Gebäudebegriff kommt es nicht darauf an, dass die Umschließung beim Entfernen der Betriebsvorrichtung bestehen bleiben kann (Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, Stand: 31. März 2004, § 68 BewG Tz 92). Denn auch wenn die Umschließung ihre Standfestigkeit durch die technischen Einbauten erhalten sollte, so dienten sie einem doppelten Zweck und gehörten nach dem Regelungsgehalt des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG ausdrücklich zum Gebäude, sodass die Umschließung auf jeden Fall standfest wäre. Der Gebäudebegriff ist mithin erfüllt.

Die XXXX-Toilette kann schon deshalb keine Betriebsvorrichtung sein, weil ein Gebäude niemals Betriebsvorrichtung sein kann, diese beiden Begriffe schließen sich gegenseitig aus (Rössler/Troll, a. a. O. , § 68 BewG Tz. 37). Im Übrigen kommt eine Betriebsvorrichtung auch nach den allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, die in gleicher Weise wie Maschinen einem bestimmten Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt sind. Der Begriff Betriebsvorrichtung umfasst alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in einer so engen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, dass dieser Betrieb unmittelbar mit ihnen betrieben wird. Die Tatsache allein, dass bestimmte Anlagen für die Ausübung des Gewerbebetriebes notwendig oder gar vorgeschrieben sind, macht diese noch nicht zu Betriebsvorrichtungen. Es muss vielmehr hinzukommen, dass durch den Einsatz der Anlage das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (Rössler/Troll, a. a. O., § 68 BewG Tz. 36). Abzustellen ist bei der Beurteilung daher auch auf den gesamten betrieblichen Zweck, den ein gewerbliches Unternehmen verfolgt. Denn die Beziehung eines Gegenstandes muss zum Gewerbebetrieb, nicht nur zu einer Sparte eines Gewerbebetriebes bestehen. Dieser betriebliche Zweck der Klägerin ist die Entwicklung, Herstellung, Montage und Wartung von Straßenmöbeln für den kommunalen Bereich wie beispielsweise Fahrgastunterstände, Stadtinformationsanlagen, Fußgängerleitsysteme, Straßenabfallbehälter, automatische Toilettenanlagen sowie von Werbeanlagen jeder Art und deren gewerbliche Bewirtschaftung und alle mit diesem Betrieb zusammenhängenden Hilfs- und Nebengeschäfte, insbesondere die Anschaffung der für die Herstellung erforderlichen Materialien und Vorprodukte. Der gesamte Gewerbebetrieb der Klägerin wird mithin nicht unmittelbar durch die XXXX-Toilette betrieben. Hinzu kommt, dass die Sparte Toilettenaufstellung auch mittels beweglicher Toiletten betrieben werden könnte.

Der vom Beklagten ermittelte Einheitswert ist gleichfalls nicht fehlerhaft.

Geschäftsgrundstücke sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RBewDB mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Diesen gemeinen Wert umschreibt § 10 Abs. 1 und 2 BewG/DDR als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen und ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind.

Dieser Preis ist im Wege einer Schätzung zu ermitteln, da Verkäufe vergleichbarer Objekte in vergleichbarer Lage nicht bekannt sind. Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Grundstückswertes ist das Sachwertverfahren in Anlehnung an die Regelungen der §§ 83 ff. BewG, die nach § 129 Abs. 2 BewG nicht anwendbar sind (BFH Urteil vom 28. Oktober 1998 II R 37/97, BFHE 18, 99, in BStBl II 1999, 51; Rössler/Troll, a. a. O. , § 129 BewG Tz. 32; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 vom 6. November 1991, BStBl I 1991, 968, Tz. 3.2).

Diese im Wege der Schätzung durchzuführende Bewertung im Sachwertverfahren hat zwar nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 zu erfolgen, muss aber den tatsächlichen Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse und ähnliches) vom Fortschreibungszeitpunkt zugrunde legen (§ 3 a RBewDB).

Da es eine ausdrückliche Wertermittlung für XXXX-Toiletten auf den 1. Januar 1935 nicht gibt, andererseits Toiletten ebenfalls zu den Sozialräumen von Tennis- und Reithallen gehören, ist es durchaus sachgerecht, von 30,00 DM/m auszugehen (BStBl I 1994, 485).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Den Streitwert hat das Gericht in Anlehnung an die Sachanträge der Beteiligten gemäß §§ 25, 13 Gerichtskostengesetz -GKG- in Höhe von 60 v. T. des Einheitswertes bestimmt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung höchstrichterlich geklärt ist und die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO daher nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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