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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 2 K 2295/02
Rechtsgebiete: AO, BewG, GewStG


Vorschriften:

BewG § 129
BewG § 130 Abs. 3
BewG § 132 Abs. 2 Satz 2
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 3
AO § 179 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die über ca. 60 Objekte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verfügt. Dazu gehört das streitbefangene Grundstück xxx xxx, das mit einem im Jahre 1981 bezugsfertig gewordenen Wohngebäude bebaut ist.

Die Klägerin meldete dafür Grundsteuer zunächst nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 Grundsteuergesetz -GrStG- an.

Am 15. Oktober 1999 bat das Finanzamt x -im Folgenden: FA x- den Beklagten für die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Grundstücke von 29 Wohnungsbaugenossenschaften, zu denen die Klägerin gehörte, Einheitswerte festzustellen. Denn die benannten Genossenschaften würden nach § 9 Nr. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- die pauschale Kürzung für Grundstücksunternehmen bei ihren Gewerbesteuerveranlagungen in Anspruch nehmen.

Für die Klägerin ergibt sich nach Einsichtnahme in ihre Gewerbesteuerakten Folgendes:

Die Klägerin machte zwar in ihrer am 11. März 1997 eingegangenen Gewerbesteuererklärung 1995 die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG in Höhe von 44 965 498,00 DM geltend, folgte jedoch später der Auffassung des FA x, dass die sog. erweiterte Kürzung nur in den Erhebungszeiträumen in Betracht komme, in denen sich vor Abzug der Kürzung ein positiver Gewerbeertrag ergebe, was nur in 1998 der Fall war. Die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berechneten sowohl die Klägerin als auch das FA x überwiegend nach einer Ersatzbemessungsgrundlage (10 v. H. des DM Eröffnungsbilanzwerts), soweit dies Grundstücke im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betraf. Dementsprechend stellte das FA x mit Bescheid vom 23. Mai 1997 auf den 31. Dezember 1995 einen Verlust von 42 250 290,00 DM fest, wobei es eine Kürzung von 1,2 v. H. von 30 339 200,00 DM = 364 071,00 DM vornahm. Der zunächst verfügte Vorbehalt der Nachprüfung wurde zwischenzeitlich aufgehoben.

Auch für 1996 wurde die Ersatzbemessungsgrundlage mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 (Vorbehalt aufgehoben am 8. Juli 2002) zugrunde gelegt (vgl. Bl. 133 GewStA I, 36 GewStA II).

Demgegenüber berücksichtigte das FA x nach Durchführung einer Außenprüfung für die Erhebungszeiträume 1997 bis 1999 mit Bescheiden vom 8. Juli 2002 für die Erhebungszeiträume 1997 und 1999 Kürzungsbeträge nach festgestellten Einheitswerten von 45 814 220,00 DM in 1997 und 40 459 400,00 DM in 1999, wogegen die Klägerin am 16. Juli 2002 Einspruch einlegte, über den im Hinblick auf das hier anhängige Verfahren bisher nicht entschieden wurde. Für 1998 machte die Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG geltend, die ihr auch gewährt wurde.

Für die Jahre 2000 bis 2003 berücksichtigte das FA x wiederum nur die Ersatzbemessungsgrundlage (vgl. Bl. 57, 81, 92 GewStA II), woran es auch nach Durchführung einer Außenprüfung festhielt.

Am 17. November 1999 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für das streitbefangene Grundstück auf den 1. Januar 1991 abzugeben. Dieser Aufforderung trat sie am 30. November 1999 entgegen, ebenso der erneuten Aufforderung vom 5. Januar 2001.

Nachdem die Oberfinanzdirektion -OFD- Berlin mit Rundverfügung Nr. 25/2000 vom 14. März 2000 GewSt-Nr. 74 und weiterer Verfügung vom 15. Juni 2000 die Auffassung vertreten hatte, dass bei Inanspruchnahme der pauschalen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ein Einheitswert für die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke nach § 132 Abs. 2 BewG festzustellen sei, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 15. November 2001 einen Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1995, mit dem er den Einheitswert auf 294 300,00 DM und die Eigenschaften als Mietwohn- und Betriebsgrundstück feststellte sowie das Grundstück der Klägerin zurechnete. Der Beklagte ermittelte durch Anwendung eines monatlichen Mietwerts von 1,20 DM bei einer Wohnfläche von 2 271,00 m eine Jahresrohmiete von 32 702,00 DM, auf die er den Vervielfältiger 9 anwendete. Den so ermittelten Ertragswert stellte er abgerundet als Einheitswert fest, ebenso den davon abgeleiteten Gewerbesteuermessbetrag. Die Grundsteuer 2002 setzte er mit Bescheid vom 18. Juni 2002 auf 5 097,90 € fest.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 11. September 2001 und 26. Juni 2002 Einsprüche ein, die sie insbesondere damit begründete, dass nach dem koordinierten Ländererlass vom 22. November 1990, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1990, 827, Tz. 4.4 die Bemessungsgrundlage für die pauschale Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nach einer Ersatzbemessungsgrundlage berechnet werden könne, so dass die Feststellung von Einheitswerten überflüssig sei.

Der Beklagte wies den Einspruch betreffend den Einheitswert mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2002 als unbegründet zurück.

Darauf hat die Klägerin am 19. August 2002 Klage erhoben. Sie macht geltend, nach dem koordinierten Ländererlass in BStBl I 1990, 827 sei bei Wohnungsbaugesellschaften anstelle der Einheitswerte eine Ersatzbemessungsgrundlage gemäß Tz. 4.4. zugrunde zu legen. Daran sei der Beklagte gebunden. Auf die Aufforderung des FA x zur Feststellung von Einheitswerten könne sich der Beklagte nicht berufen, da das FA x im Wesentlichen die Ersatzbemessungsgrundlage als Grundlage für die pauschale Kürzung herangezogen habe. Jedenfalls sei der Einheitswertbescheid gemäß § 24 Bewertungsgesetz -BewG- in Verbindung mit §§ 174 Abs. 1, 181 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1995 vom 15. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2002 aufzuheben, ebenso den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2002 vom 15. November 2001 und abweichend vom Grundsteuerbescheid 2002 vom 18. Juni 2002 die Grundsteuer auf 5 097,90 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage betreffend die Bescheide über Grundsteuer und Grundsteuermessbetrag für unzulässig, da insoweit das Vorverfahren nicht abgeschlossen sei. Da es sich insoweit um Folgebescheide nach dem Einheitswertbescheid handele, habe er bisher keine Einspruchsentscheidung erlassen. Die Klage gegen den Einheitswertbescheid sei unbegründet, weil nach § 132 Abs. 2 BewG eine Einheitswertfeststellung für Gewerbesteuerzwecke erforderlich sei. Dass das FA x die Einheitswertbescheide nicht konsequent umgesetzt habe, beruhe darauf, dass die Klägerin diese angefochten habe. Im Übrigen liege dies außerhalb seiner Einflusssphäre. Die in dem zitierten Erlass angesprochene Ersatzbemessungsgrundlage komme nur in Betracht, solange kein Einheitswert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akten Bezug.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Klägerin geführte Einheitswertakte unter der Steuernummer xxxxxx sowie zwei Bände Gewerbesteuer- und ein Band Betriebsprüfungsakten vorgelegen, die vom FA x unter der Steuernummer xxxxxxx für die Klägerin geführt werden.

Gründe

Das Gericht entscheidet entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( § 90 Abs. 2 FGO), da die entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen schriftsätzlich ausreichend erörtert wurden.

Ein Ruhen des Verfahrens nach § 155 Finanzgerichtsordnung -FGO- in Verbindung mit § 251 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Beklagte sich dem Ruhensantrag der Klägerin nicht angeschlossen hat. Das Verfahren ist auch nicht nach § 74 FGO im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer (1 BvL 2/04) auszusetzen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 23/03, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2005,1048; Beschluss vom 15. März 2005 IV B 91/04, DStR 2005, 1052).

Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Bescheide über Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2002 und Grundsteuer 2002 betrifft. Insoweit fehlt es an einem abgeschlossenen Vorverfahren. Die Voraussetzungen des § 46 FGO liegen nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Klageverfahren gegen Folgebescheide nach § 74 FGO auszusetzen sind, soweit über die streitigen Punkte im Rahmen eines Grundlagenbescheides zu entscheiden ist (vgl. BFH, Urteil vom 9. Februar 2005 X R 52/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 1235; Gräber/Koch, FGO, 5. Aufl., § 74 Rz. 12). Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht die Entscheidung über den Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid zurückgestellt, die Folgebescheide des angefochtenen Einheitswertbescheides sind.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Die Klägerin wird durch den angefochtenen Einheitswertbescheid nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 FGO in ihren Rechten verletzt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte befugt und verpflichtet, den angefochtenen Einheitswert festzustellen.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Streitobjekt um ein Mietwohngrundstück im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz -RBewDV- handelte, das Streitobjekt zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dient und zum 1. Januar 1991 eine wirksame Feststellung des Einheitswerts über dieses Objekt nicht vorlag. Zwar unterbleibt nach § 132 Abs. 2 BewG unter diesen Voraussetzungen eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991 oder spätere Zeitpunkte, wenn der Einheitswert nur für die Zwecke der Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Die letztgenannte Voraussetzung ist jedoch im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr war die Feststellung des Einheitswerts im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG für die Festsetzung einer anderen Steuer als der Grundsteuer erforderlich.

Denn die Klägerin hat mit Ausnahme des Erhebungszeitraumes 1998 in den Erhebungszeiträumen jedenfalls seit 1995 die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG im Rahmen ihrer Gewerbesteuerveranlagung in Anspruch genommen, die von der Höhe der für die Grundstücke der Klägerin festgestellten Einheitswerte abhängig ist. Dabei ist unerheblich, dass sie zum Teil in Erklärungen die sog. erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG geltend gemacht hat, da sie sich der Auffassung des FA x angeschlossen hat, dass die erweiterte Kürzung in den Erhebungszeiträumen 1995 bis 1997 sowie 1999 ff. nicht in Betracht kommt. Jedenfalls sind die dahingehenden Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes mit Ausnahme der Jahre 1997 und 1999 bestandskräftig geworden.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem koordinierten Ländererlass in BStBl I 1990, 827. Soweit darin in Tz. 3.1.2 ausgeführt wird, für Mietwohngrundstücke von Wohnungsunternehmen seien von wenigen Ausnahmen abgesehen keine Einheitswerte nachträglich festzustellen, ergibt sich aus den nachfolgenden Erläuterungen, dass die Inanspruchnahme der pauschalen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG keine Fallgruppe ist, aufgrund derer die Feststellung der Einheitswerte entfällt. Vielmehr haben die Ober- und Mittelbehörden in den neuen Bundesländern und Berlin in der Folgezeit klargestellt, dass die Inanspruchnahme der pauschalen Kürzung gerade einen Anlass für eine Einheitswertfeststellung für Mietwohngrundstücke von Wohnungsunternehmen darstellt (vgl. Finanzministerium Brandenburg, Erlass vom 28. Juni 1994, Der Betrieb 1994, 1494; OFD Rostock, Verfügung vom 9. August 1995, Steuererlasse in Karteiform -StEK- GewStG § 9 Rz. 31; OFD Erfurt, Verfügung vom 16. Juni 1997, StEK GewStG § 9 Nr. 36; OFD Berlin, Rundverfügung Nr. 25/2000 vom 14. März 2000 GewSt-Nr. 74; gleicher Auffassung Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 132 Rz. 5).

Auch aus Tz. 4.4 des koordinierten Ländererlasses in BStBl I 1990, 827 ergibt sich kein Einwand gegen die Einheitswertfeststellung, weil diese Tz. allenfalls Ausführungen zur Ermittlung des festzustellenden Einheitswertes enthält (dazu unten).

Der Anwendung des § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG lässt sich nicht entgegenhalten, die Erhebung der Gewerbesteuer sei verfassungswidrig (BFH, Urteil in DStR 2005, 1048; Beschluss in DStR 2005, 1052 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Gegen die Einheitswertfeststellung spricht nicht, dass in den Jahren 1995 bis 2003 keine positive Gewerbesteuer für die Klägerin festgesetzt wurde. Soweit § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG darauf abstellt, ob die Einheitswertfeststellung für die Festsetzung einer Steuer erforderlich ist, reicht es aus, dass die Einheitswerte in die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 AO für andere Steuern als die Grundsteuer eingehen. Ob sich daraus Auswirkungen auf die für die Feststellungsbeteiligten festgesetzten Steuern ergeben, lässt sich regelmäßig nicht sicher absehen und muss daher unberücksichtigt bleiben.

Der festgestellte Einheitswert hat Bestand, obwohl das FA x im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung 1995 zur Ermittlung der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht die zum 1. Januar 1995 festgestellten Einheitswerte, sondern die Ersatzbemessungsgrundlage von 10 v. H. des DM-Eröffnungsbilanzwertes zugrunde gelegt hat.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine Änderung des Bescheids über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995 mit dem Ziel, die Einheitswerte der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zugrunde zu legen, nicht mehr in Betracht kommt. Zwar geht die materiell-rechtliche Bindung an den Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO grundsätzlich soweit, dass die Folgebescheide bis zur inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern sind (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 25/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 188, 548, BStBl II 1999, 545), jedoch würde im Streitfall einer Änderung des Verlustfeststellungsbescheides die zwischenzeitlich eingetretene Feststellungsverjährung entgegenstehen. Die reguläre Feststellungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2001 (§ 181 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Frist des § 171 Abs. 10 AO ist verstrichen. Allein die fehlende Bestandskraft des angefochtenen Bescheides aufgrund des hier anhängigen Klageverfahrens ermöglicht keine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides (BFH, Urteil vom 19. Januar 2005 X R 14/04, BStBl II 2005, 242).

Gleichwohl ist der angefochtene Bescheid im Sinne des § 132 Abs. 2 BewG für die Festsetzung anderer Steuern erforderlich. Denn die Feststellung des Einheitswertes bleibt erforderlich im Hinblick auf die Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997 und den 31. Dezember 1999, bei denen das FA x den streitbefangenen Einheitswert zugrunde gelegt hat, ferner für die noch nicht festsetzungsverjährten Erhebungszeiträume 2000 ff. Denn ein Anlass für eine Fortschreibung im Sinne des § 22 BewG ist nicht ersichtlich. Daher sind keine weiteren Einheitswertfeststellungen erforderlich und der zum 1. Januar 1995 festgestellte Einheitswert ist auch für die o. g. Erhebungszeiträume maßgeblich.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, für gewerbesteuerliche Zwecke wäre auch eine Feststellung auf den 1. Januar 1997 ausreichend bzw. nach § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG geboten.

Denn aus dem Anforderungsschreiben des FA x vom 19. Oktober 1999 ist ersichtlich, dass das Amt generell in Fällen der pauschalen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die Einheitswerte zugrunde legen wollte, also auch im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung 1995 Klägerin. Die beteiligten Finanzämter haben die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass diese Verfahrensweise die allgemeine Linie in der Berliner Steuerverwaltung darstellte. Das FA x wäre nach § 182 Abs. 1 AO verpflichtet gewesen, ungeachtet des hier anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens die angefochtene Einheitswertfeststellung der Gewerbesteuerveranlagung der Klägerin zugrunde zu legen, weil es insoweit allein auf die Wirksamkeit des Grundlagenbescheides und nicht auf dessen Bestandskraft ankommt (Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 182 Rz. 8). Da das FA x mit seiner Verfahrensweise jedoch einem Begehren der Klägerin nachkam, erscheint es nicht treuwidrig, die angefochtene Einheitswertfeststellung aufrechtzuerhalten. Es besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass die Anforderung der Einheitswertfeststellungen durch das FA x nur zum Schein erfolgte, dass also eine Berücksichtigung der Einheitswerte bei der Gewerbesteuerveranlagung der Klägerin in Wahrheit nicht beabsichtigt war. Vielmehr spricht nach Aktenlage alles dafür, dass sich das FA x durch den Widerstand der Klägerin hat verleiten lassen, die Einheitswerte (zu Unrecht) außer Betracht zu lassen.

Die Aufrechterhaltung der Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1995 entspricht am ehesten dem Sinn und Zweck des § 132 Abs. 2 BewG, der darauf abzielt, entbehrlichen Aufwand für die Beteiligten (also sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die beteiligten Finanzbehörden) zu vermeiden. Denn die Aufhebung der angefochtenen Einheitswertfeststellung würde nicht die Notwendigkeit einer solchen Feststellung entfallen lassen. Vielmehr wäre zusätzlicher Aufwand durch ein erneutes Feststellungsverfahren für einen zwei Jahre später liegenden Feststellungszeitpunkt erforderlich, ohne dass Anhaltspunkte für inhaltlich abweichende Ergebnisse ersichtlich wären.

Die Einheitswertfeststellung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Schätzung des Beklagten entspricht den Voraussetzungen des § 129 BewG in Verbindung mit §§ 34 f. RBewDV und § 130 Abs. 3 BewG. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet, die Bewertung entsprechend Tz. 4.4 des koordinierten Ländererlasses in BStBl I 1990, 827 vorzunehmen. Insoweit handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", die weder als unbedingt anzuwendende Billigkeitsregelung im Sinne des § 163 AO, noch als zwingende Typisierungsvorschrift, die auch von den Gerichten zu beachten wäre (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 9. Dezember 1983 VI R 196/81, BFHE 140, 230, BStBl II 1983, 309), auszulegen ist. Vielmehr handelt es sich um einen Schätzungsvorschlag für den Fall, dass keine anderen Erkenntnisse zur Verfügung stehen. Jedenfalls ist die dahingehende Auffassung des Beklagten vertretbar und daher sowohl von der Klägerin als auch vom Gericht hinzunehmen.

Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, inwieweit sich der von der Klägerin geltend gemachte Aufhebungsanspruch aus § 24 BewG ergeben soll. Auch aus den BFH-Urteilen vom 5. Mai 2004 II R 63/00 (BFHE 206, 361, BStBl II 2004, 701) und II R 65/00 (BFH/NV 2004, 1376) ergibt sich nichts zu Gunsten der Klägerin, weil insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG unerörtert blieben. Der festgestellte Sachverhalt gab dazu seinerzeit keinen Anlass.

Der Umstand, dass die Einheitswertfeststellung zu einer höheren Grundsteuerbelastung führt als die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 42 GrStG, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-. Die Klägerin wird - wie sich aus dem Schreiben des FA x an den Beklagten vom 15. Oktober 1999 ergibt - mit den anderen Wohnungsbaugenossenschaften im ehemaligen Berlin (Ost) gleich behandelt und gewerbesteuerlich durch die Berücksichtigung der Einheitswerte begünstigt. Das Nebeneinander von Ersatzbemessungsgrundlagen gemäß § 42 GrStG und einheitswertfundierten Grundsteuerfestsetzungen ist im Hinblick auf den erheblichen Verwaltungsaufwand andernfalls erforderlicher Nachfeststellungen und die noch nicht abgeschlossene Reform der Grundbesteuerung jedenfalls für eine Übergangszeit hinzunehmen. Da die Reform der Grundbesteuerung eine schwierige Abwägung zwischen verfahrensökonomisch akzeptablen und in der Belastungswirkung hinreichend differenzierten Lösungsmodellen erfordert (vgl. Drosdzol, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1999, 831), war diese Übergangszeit jedenfalls im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96 (BFHE 181, 515, BStBl II 1997, 228 [230]) hat das Gericht den Streitwert mit dem Sechsfachen der grundsteuerlichen Auswirkungen bemessen (§§ 13, 25 Gerichtskostengesetz a. F. -GKG-).

Ende der Entscheidung

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