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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 3 K 3242/02
Rechtsgebiete: AO, VStG


Vorschriften:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 171 Abs. 10
AO § 180 Abs. 1 Nr. 3
VStG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Kläger sind zur Vermögensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist an der Erbengemeinschaft R.xxx, S.xxx und B.xxx (im Folgenden: Erbengem. I) und an der Erbengemeinschaft S.xxx und B.xxx (Erbengem. II) beteiligt.

Die Kläger reichten ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1994 im Jahr 1996 bei dem Beklagten ein. Die Erklärung und die nachfolgenden Ergänzungen enthielten auch die auf den Kläger entfallenden, für die Erbengemeinschaften gesondert und einheitlich festzustellenden Anteile am Vermögen und an den Schulden. Der Beklagte führte die Vermögensteuerveranlagung für 1994 mit hinsichtlich der Steuerschulden nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- vorläufigem Bescheid vom 12. Februar 1997 durch.

Ihre Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1995 gaben die Kläger ebenfalls im Jahr 1996 ab. Nachdem sie im darauffolgenden Jahr ihre Steuererklärung um Angaben zu den auf den Kläger entfallenden Anteilen am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaften ergänzt hatten, führte der Beklagte am 21. Februar 1997 die Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 für 1995 und 1996 durch, und zwar ebenfalls vorläufig hinsichtlich der Steuerschulden.

Die zunächst für die Erbengem. II durchgeführte gesonderte Feststellung des Vermögens auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 hob der Beklagte im Einspruchsverfahren mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 auf, weil zum Zeitpunkt des Ergehens der Feststellungen bereits Feststellungsverjährung eingetreten war. Aufgrund der im Jahr 1996 eingereichten Feststellungserklärungen für die Erbengem. I stellte der Beklagte deren Vermögen und Schulden auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 erstmals mit Bescheid vom 12. Februar 2001 gesondert nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung -AO- fest, wobei er den Bescheid mit dem Zusatz versah, dass er nur Bindungswirkung für noch nicht festsetzungsverjährte Folgebescheide entfalte. Mit demselben Zusatz versah der Beklagte den im Einspruchsverfahren ergangenen Änderungsbescheid vom 20. März 2001.

Mit Schreiben vom 25. April 2001 beantragten die Kläger, die Vermögensteuerbescheide für 1994 und 1995 gemäß § 175 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO zu ändern, da für die Erbengemeinschaften I und II keine Feststellungsbescheide vorlägen.

Nachdem der Beklagte zunächst die Vermögensteuerveranlagungen auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 mit Bescheiden vom 5. September 2001 den in den Feststellungsbescheiden für die Erbengem. I getroffenen Feststellungen angepasst hatte, hob er diese Änderungsbescheide am 26. September 2001 auf den Einspruch der Kläger auf. Gleichzeitig lehnte er den Antrag der Kläger vom 25. April 2001 auf weitergehende Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen mit der Begründung ab, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Im Einspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags machten die Kläger geltend, dass das Unterlassen der vom Gesetz gebotenen gesonderten Feststellung innerhalb der Feststellungsfrist wie der Erlass negativer Feststellungsbescheide zu behandeln sei mit der Folge, dass die den Kläger betreffenden anteiligen Vermögen und Schulden nicht in Ansatz gebracht werden dürften.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei für die bestandskräftigen Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Das gleiche gelte für die die Erbengemeinschaften betreffenden Feststellungen. Zwar werde der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 AO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend sei, noch zulässig ergehen könne. § 171 Abs. 10 AO finde aber nur Anwendung, wenn überhaupt ein Feststellungsbescheid vorliege, der Bindungswirkung entfalte. Im Streitfall seien jedoch sowohl Feststellungsfristen als auch Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO nicht eingreife. Es lägen auch keine negative Feststellungsbescheide vor. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH-, Urteil vom 11. Mai 1993 IX R 27/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 820 rechtfertige keine andere Beurteilung des Sachverhalts. In jenem Fall sei die Durchführung einer gesonderten Feststellung abgelehnt worden, weil hierfür die Voraussetzungen dem Grunde nach nicht vorgelegen hätten. Würde man hingegen der Ansicht der Kläger folgen, wäre das Finanzamt aufgrund der Feststellung, dass kein Feststellungsbescheid erlassen werde, berechtigt, die Beteiligungseinkünfte selbst zu ermitteln und anzusetzen.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Änderung der Vermögensteuerveranlagungen für 1994 und 1995. Da die Frist für die gesonderte Feststellung von Vermögen und Schulden für die Erbengemeinschaften I und II abgelaufen sei, ohne dass eine Feststellung durchgeführt worden sei, dürften die auf den Kläger entfallenden Anteile bei den Vermögensteuerveranlagungen nicht angesetzt werden. Die vorläufige Schätzung der Vermögens- und der Schuldenanteile in den Vermögensteuerbescheiden sei rückgängig zu machen. Eine eigene Prüfungsmöglichkeit, wie sie der Beklagte für sich in Anspruch nehme, stehe dem Wohnsitzfinanzamt nicht zu.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2002 zur Änderung der Vermögensteuerfestsetzung auf den 1.1.1994 und 1.1.1995 mit der Maßgabe zu verpflichten, dass der Ansatz von Anteilen des Klägers am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaften S.xxx und B.xxx (St.-Nr. xxx) sowie R.xxx, S.xxx und B.xxx (St.-Nr. xxx) unterbleibt,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er bezieht sich zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf seine Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Kläger geführten Vermögensteuerakten (Band I und II) sowie die Vermögensteuer/Feststellungsakten für die Erbengemeinschaft R.xxx, S.xxx und B.xxx, St.-Nr. xxx (Band I) und die Erbengemeinschaft S.xxx und B.xxx, St.-Nr. xxx (1 Band und ein Hefter) vorgelegen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger werden durch die Ablehnung der von ihnen begehrten Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen für 1994 und 1995 nicht in ihren Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht der Kläger leitet sich aus den Vorschriften des § 175 AO keine Verpflichtung des Beklagten zur Änderung der Steuerfestsetzung her.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. An einem solchen Grundlagenbescheid fehlt es im Streitfall. Die Frist für die gesonderte und einheitliche Feststellung des Vermögens und der Schulden der Erbengemeinschaften auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 lief, da die Feststellungserklärungen im Jahr 1996 beim Beklagten eingereicht worden waren, gemäß §§ 181 Abs. 1 Satz 2, 170 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO am 31.12.2000 ab. Die im Jahr 2001 für die Erbengemeinschaften durchgeführten Feststellungen konnten daher, da für die Vermögensteuer der Jahre 1994 und 1995 aufgrund der 1996 eingereichten Vermögensteuererklärungen nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ebenfalls bereits am 31.12.2000 Festsetzungsverjährung eingetreten war, auch nach § 181 Abs. 5 AO keine Wirkung mehr entfalten.

Irrig ist die Ansicht der Kläger, dass den nach dem 31.12.2000 für die Erbengem. I ergangenen Feststellungsbescheiden auf den 01.01.1994 und 01.01.1995 die Qualität eines negativen Feststellungsbescheides zukäme. Der Beklagte hat in diesen Bescheiden keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht vorliegen, weil am Vermögen und an den Schulden nicht mehrere Personen beteiligt sind oder aber der Kläger diesem Personenkreis nicht angehört. Nur insoweit erzeugte ein negativer Feststellungsbescheid aber Bindungswirkung für Folgebescheide (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 180 Rnr. 13). Vor allem aber löst ein nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangener Feststellungsbescheid für Folgebescheide, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung bereits abgelaufen war, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr aus (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rnr. 88 m.w.N.; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12. August 1987 II R 202/84, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 318). Eine Änderung der Vermögensteuerveranlagungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kommt damit nicht in Betracht.

Auch aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lässt sich kein Anspruch der Kläger auf Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen herleiten. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Der Beklagte hat von der durch § 155 Abs. 2 AO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vermögensteuerveranlagungen unter Ansatz der von den Klägern erklärten Anteile am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaften durchzuführen, ohne dass diese zuvor nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO festgestellt worden waren. Aber weder der Eintritt der Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2000 noch das Unterlassen der Feststellung vor Verjährungseintritt stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, aufgrund dessen der vorläufige Ansatz der Vermögens- und Schuldenanteile rückgängig zu machen wäre. Schon begrifflich stellen eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge wie der Verjährungseintritt und das bloße Untätigbleiben kein Ereignis dar. Zudem haben sich zwar die Voraussetzungen geändert, unter denen der Beklagte zulässigerweise die Vermögens- und Schuldenanteile des Klägers an der Erbengemeinschaft bei den Vermögensteuerfestsetzungen berücksichtigt hat - die Annahme nämlich, dass die entsprechenden Feststellungsbescheide nachfolgen würden -, der der Besteuerung zugrunde gelegte Sachverhalt - das Vorliegen dem Kläger zuzurechnender Anteile am Vermögen und an den Schulden der Erbengemeinschaften - ist aber unverändert geblieben. Eine solche rückwirkende Sachverhaltsveränderung tatsächlicher oder rechtlicher Art ist aber Voraussetzung für die Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juli 1991 IV R 52/90, BStBl II 1992, 126).

§ 155 Abs. 2 AO wird zwar, worauf die Kläger mit Recht hinweisen, allgemein so verstanden, dass die Vorschrift dem Wohnsitzfinanzamt nur die Befugnis zu einer vorläufigen Maßnahme einräumt, der ein Grundlagenbescheid nachzufolgen hat (Tipke/Kruse a.a.O. § 155 Rnr. 26 m.w.N.). Diese Vorläufigkeit ist aber gesetzlich nicht angeordnet und entspricht schon deshalb nicht der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, die eine Änderung der Vermögensteuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 2 AO ermöglicht hätte.

Sofern einem Steuerpflichtigen durch die Unterlassung einer Feststellung Nachteile drohen, hat er die Möglichkeit, dieses Ergebnis durch einen Untätigkeitseinspruch und letztlich durch eine Klage abzuwehren (vgl. Tipke/Kruse a.a.O. Rnr. 31). Hiervon haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da, soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf Fälle der vorliegenden Art höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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