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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 5 K 5150/03
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 19 Abs. 1 |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Eigenheimzulage nebst Baukindergeld aufgrund der Anschaffung des Grundstücks XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, das mit einem kleinen Reihenhaus bebaut war und ist. Die Kläger wohnen dort seit 1989 bis heute.
Am 10. Mai 1990 haben sie einen Nutzungsvertrag gegen Zahlung einer Miete von 59,95 Mark/Monat abgeschlossen, der bis zum Abschluss eines Kaufvertrages gelten sollte und galt. Dieser ist aber alsbald durch den Abschluss eines Kaufvertrages vom 15. Juni 1990 überholt gewesen, mit dem die Kläger das mit dem Reihenhaus bebaute Grundstück für 16 390,00 Mark erwarben. Zur Eintragung ins Grundbuch kam es nicht, weil aufgrund des im Kaufvertrag zugunsten des Magistrats von Berlin vereinbarten Vorkaufsrechts im Februar 1992 von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung in das Grundbuch eingetragen wurde.
Im weiteren Verlauf wurde das Grundstück auf die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX übertragen, die in einem Schreiben an die Kläger vom 21. September 1993 u. a. ausführte:
"Im Einvernehmen mit Ihnen erhalten wir keine Mieteinnahmen oder ähnliche Leistungen von Ihnen und Sie tragen alle anfallenden Kosten der Bewirtschaftung selbst".
Mit notariellem Vertrag vom 26. Februar 2001 erwarben die Kläger schließlich das Grundstück von der XXXXXX für 64 500,00 DM.
Der Kaufpreis entsprach dem hälftigen Verkehrswert und trug somit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz -SachenRBerG- Rechnung.
Aufgrund dieses Sachverhalts lehnte der Beklagte den von den Klägern gestellten Antrag auf Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz -EigZulG- mit Bescheid vom 31. Januar 2002 ab. Nach Auffassung des Finanzamts stellte der Vertrag vom 6. Februar 2001 lediglich eine Bestätigung des bereits am 15. Juni 1990 mit dem Magistrat von Berlin geschlossenen Kaufvertrages dar, sodass eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 1995 nicht begründet werden könne.
Das Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf der Beklagte auf das Urteil des Senats vom 4. Juni 2002 (5 K 5363/00) hingewiesen hatte, blieb erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2003 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2002 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Klägern die beantragte Eigenheimzulage sowie das Baukindergeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Eigenheimzulageakten zur Steuernummer XXXXXXXXX vorgelegen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, denn der Beklagte hat die Gewährung der Eigenheimzulage nebst Baukindergeld zu Recht versagt.
Auch im Streitfall bleibt der Senat - wie schon im Urteil zum Aktenzeichen 5 K 5363/00 - dabei, dass es nicht allein auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des obligatorischen Vertrages ankommt und dem Zeitpunkt der faktischen Anschaffung keine Bedeutung zukommen soll. Vielmehr müssen für die Anwendung des Eigenheimzulagegesetzes beide Voraussetzungen nach dem 31. Dezember 1995 verwirklicht worden sein, § 19 EigZulG.
Sinn und Zweck des Eigenheimzulagegesetzes ist, die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung nach dem 31. Dezember 1995 zu begünstigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn der nachträgliche Erwerb des Grundstücks zum halbierten Verkehrswert bei schon seit 1989 bestehendem (und in der DDR möglichen, vgl. Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 171) Sondereigentum am Gebäude begünstigt würde. Das gilt auch, wenn - wie im Streitfall - die im Jahre 1990 vereinbarte Übertragung des Eigentums zivilrechtlich zunächst fehlgeschlagen ist. Denn die Kläger waren seitdem wirtschaftliche Eigentümer der allein vom Eigenheimzulagegesetz geförderten Wohnung. Sie haben nämlich, wie dem Schreiben der XXXXXX aus dem Jahre 1993 zu entnehmen ist - dort seit dem Vertragsschluss im Jahre 1990 (und bis heute) gewohnt und keine Mietzahlungen oder andere Leistungen erbracht, sondern lediglich wie ein Eigentümer alleanfallenden Kosten der Bewirtschaftung und Instandhaltung getragen.
Auch der Bundesfinanzhof -BFH- hat mehrfach die Auffassung vertreten, dass wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden auch durch schuldrechtliche Vereinbarung vom bisherigen Eigentümer erworben werden kann, wenn der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Gebäude erlangt, das Nutzungsrecht übertragen kann oder bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer des Grund und Bodens hat (BFH, Urteil vom 22. Januar 2004 III R 52/01). Im Streitfall entsprach der Kaufpreis für das "Kaufobjekt" nach III. des notariellen Vertrages vom 26. Februar 2001 dem hälftigen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes. Wie die Kläger selbst im Schreiben vom 30. Oktober 2002 an den Beklagten ausführen, ist dieser Vertrag zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geschlossen worden. In dieser Bemessung des nur hälftigen Kaufpreises ist faktisch eine Entschädigung für den vorerst fehlgeschlagenen Erwerb aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1990 enthalten, sodass die Voraussetzungen für die Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums (Ersatzanspruch) in diesem Punkt vorliegen. Hinzu kommt im Streitfall, dass die Kläger aufgrund der unklaren Rechtslage ab der "Anschaffung" im Jahre 1990 zwar möglicherweise aufgrund des hängen gebliebenen Modrow- Kaufvertrages zivilrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Noch-Eigentümers ausgesetzt waren. Derartige Einwirkungsmöglichkeiten sind aber in diesen und vergleichbaren Fällen nicht realisiert worden, weil sie politisch nicht gewollt waren und eil sie der Klärung im Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugeführt worden sind. Die Beteiligten haben das wirtschaftliche Ergebnis des Vertrages aus dem Jahre 1990 nicht in Zweifel gestellt; vielmehr war das Land Berlin als Rechtsnachfolger des Magistrats von Berlin stets bereit, den Klägern das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. Dass seinem möglichen Herausgabeanspruch praktische Bedeutung zugekommen wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen.
Mit der Klärung im Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist der unklaren Rechtslage dadurch Rechnung getragen worden, dass der Erwerb zum nur hälftigen Verkehrswert ermöglicht und in den meisten Fällen auch realisiert worden ist. Es widerspräche nach Auffassung des Senats dem zuvor skizzierten Sinn der Eigenheimförderung, wenn - nach jahrelangem Nutzen des Objekts ohne Nutzungsentschädigung und nach dem verbilligten Erwerb nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz - nun auch noch auf Kosten der Allgemeinheit eine weitere Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz durchgeführt würde.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Ende der Entscheidung
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