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Gericht: Finanzgericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: 6 K 6003/02 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 in Bezug auf die in den Gründen des Urteils vom 21. April 2004 enthaltene Aussage, der Beteiligte W.xxxxx habe in allen Streitjahren Verluste aus der Beteiligung an der Klägerin erzielt, eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung -FGO- (fälschlich genannt: § 106 FGO) beantragt, da ausweislich der Anlagen zum Bp-Bericht und der Anlagen zu den Feststellungsbescheiden im Jahre 1990 ein Einnahmenüberschuss der Klägerin in Höhe von 10.745,00 DM und des Beteiligten W.xxxxx in Höhe von 878,67 DM erzielt worden sei.

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 Abs. 1 FGO ist zulässig, insbesondere wurde der Antrag rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 108 Abs. 1 FGO gestellt.

Der Antrag ist auch begründet. Die in den Gründen des Urteils enthaltene Aussage bezüglich der Verluste in sämtlichen Streitjahren ist objektiv unzutreffend, soweit sie sich auf das Streitjahr 1990 bezieht; sie ist daher im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu berichtigen.

Dass die falsche Tatsachenfeststellung nicht im Tatbestand, sondern in den Gründen des Urteils angesiedelt ist, lässt den Anspruch auf Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 108 FGO nicht entfallen. Denn entscheidend ist nicht die Position des Fehlers im konkreten Urteilsfall, sondern allein die Funktion dieses Teils der Urteilsbegründung (vgl. von Groll in: Gräber, FGO, 5. Aufl. 2002, § 108, Rz. 2).

Es handelt sich vorliegend auch um eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit, da das Urteil sich wegen der fälschlichen Annahme, in allen Streitjahren seien Verluste entstanden, nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob die Zuweisung von Einnahmeüberschüssen, welche zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos verwendet werden, zu Anschaffungskosten des jeweils betroffenen Beteiligten führt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 108 Abs. 2 S. 2 FGO.

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