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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 6 K 6078/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG § 16 | |
EStG § 34 |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewerbesteuer für 1996. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie geltend, sie sei deshalb nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen, weil sie statt der vom Beklagten angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz -EStG- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielt habe; hilfsweise - für den Fall, dass die Gewerbesteuerpflicht bejaht werden sollte - macht die Klägerin geltend, sie habe im Streitjahr 1996 einen begünstigten Aufgabegewinn erzielt, welcher nicht der Gewerbesteuer unterliege.
Die Klägerin wurde im Jahr 1985 ursprünglich als - gewerblich geprägte - GmbH & Co. KG gegründet; mit dem Eintritt des neuen Kommanditisten xxx xxx im Jahre 1989 wurde dessen Haftungsbegrenzung aufgehoben, sodass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt als Offene Handelsgesellschaft -OHG- weiter bestand. Im Streitjahr 1996 waren an der Klägerin neun natürliche Personen mit einer Einlagenverpflichtung in Höhe von 7,4 Mio. DM beteiligt; zur Geschäftsführerin war die xxx xxx welche nicht am Kapital und Vermögen der Klägerin beteiligt ist, bestellt.
Am 2. Dezember 1996 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die der Klägerin gehörenden Leasingobjekte zu verkaufen, die Gesellschaft mit Wirkung zum 3. Dezember 1996 aufzulösen sowie die xxx zum Liquidator der Gesellschaft zu bestellen. In der Zeit ab dem 3. Dezember 1996 fand die Liquidation der Gesellschaft statt. Diese wurde ausweislich der vorliegenden Liquidationsschlussbilanz zum 24. April 1998 abgeschlossen. Seit dem 23. Februar 1998 ist die Klägerin im Handelsregister gelöscht.
Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Anschaffung, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern aller Art (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25. September 1985, Bl. 11 der Vertragsakte). In § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 7. Dezember 1989 ist der Unternehmensgegenstand beschrieben mit "Kauf, Verkauf und Vermietung von beweglichen Wirtschafts- und Investitionsgütern, insbesondere in der Form des Leasings und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte".
Im Dezember 1989 schlossen die Klägerin sowie die Firmen XXX XXX X XX sowie XXX XXX xxx XXX xxx -XXX- einen Vertrag, durch welchen die Klägerin von der XX drei Flugzeuge des Typs X erwarb; es handelte sich um ein gebrauchtes Flugzeug des Typs X (Baujahr 19XX) sowie zwei neue Flugzeuge der Typen X. Der Kaufpreis für den gebrauchten X betrug netto 4.604.000,00 DM abzüglich der bereits von der XXX an die XX gezahlten Mieten in Höhe von 167.200,00 DM; die beiden neuen X wurden für 9.450.480,00 US-Dollar erworben; außerdem erwarb die Klägerin mit diesem Vertrag von der XX die in die genannten Flugzeuge eingebauten Geräte (Komponenten) für die Flugzieldarstellung zu einem Kaufpreis von 4.588.000,00 DM. Die genannten Preise waren Nettopreise, die sich noch um die gültige Mehrwertsteuer erhöhten.
Gleichzeitig vereinbarten die Parteien des Vertrages, dass die Klägerin als Vermieterin (Leasinggeberin) in die bereits im August 1989 zwischen der XX (als Vermieterin) und der XXX (als Mieterin/Leasingnehmerin) abgeschlossenen Miet- bzw. Leasingverträge eintrat.
Der Mietvertrag über den gebrauchten XXX sah eine Grundmietzeit von 54 Monaten mit Verlängerungsoptionen von 24 sowie 18 Monaten vor. Der quartalsweise zu entrichtende Mietzins betrug netto 167.200,00 DM. Weiterhin war festgelegt, dass nach Ablauf der Grundmietzeit von 54 Monaten das Flugzeug noch einen Restwert von 65 % (bezogen auf die Mietberechnungsgrundlage = Anschaffungskosten) haben sollte; nach der Verlängerung der Mietzeit um 24 Monate sollte dieser Wert 42 % und nach einer Verlängerung um weitere 18 Monate 20 % betragen. Der Leasingnehmerin (XXX) war weiterhin das Recht eingeräumt, das Flugzeug nach Ablauf der Grundmietzeit bzw. nach Ablauf der jeweiligen Verlängerungen zu einem von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Marktwert zu erwerben. Sollte der ermittelte Marktwert nicht den jeweiligen Restwert gemäß den Bedingungen des Mietvertrages, also 65 % bzw. 42 % bzw. 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten, erreichen, so war die Mieterin (XXX) verpflichtet, der Klägerin die Differenz zwischen dem Marktwert und den genannten Prozentsätzen zu erstatten. Sollte der Marktwert des Flugzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Mieterin über den vertraglich festgelegten Restwerten liegen, so standen der Klägerin 25 % des jeweiligen Differenzbetrages zu.
Entsprechende Regelungen waren für den Fall getroffen, dass die Mieterin (XXX) von ihrem Kaufrecht keinen Gebrauch machen sollte; für diesen Fall sollte das Flugzeug auf dem Markt an fremde Dritte verkauft werden. Bei Erzielung eines Verkaufspreises unterhalb der angenommenen Restwerte war die XXX in gleicher Weise zum Ausgleich verpflichtet, wie dies beim Kauf durch die XXX geregelt war. Entsprechend stand der XXX ein eventueller Mehrerlös in Höhe von 75 % und der Klägerin in Höhe von 25 % zu.
Der weitere Mietvertrag über die beiden neuen XXX enthielt weitgehend identische Bedingungen wie der Vertrag über den gebrauchten XXX; allerdings war hier die Grundmietzeit auf acht Jahre festgelegt; eine Verlängerungsoption war nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Mietzeit sollte die Mieterin (XXX) das Flugzeug veräußern. Der nach dem Mietvertrag angenommene Restwert des Flugzeugs betrug 35 % der Anschaffungskosten in Höhe von 8.909.000,00 DM = 3.118.150,00 DM (netto). Auch hier war vereinbart, dass ein etwaiger Mindererlös von der Mieterin (XXX) auszugleichen sei und dass ein etwaiger Mehrerlös den Vertragspartnern im Verhältnis 25 % (Klägerin) zu 75 % (XXX) zustehen sollte. Der gebrauchte XXX (Baujahr 19XX) wurde am 17. Oktober 1989, die neuen XXX wurden beide am 27. Dezember 1989 der Mieterin XXX übergeben. Über die Zusatzausrüstungen, welche in die Flugzeuge eingebaut waren, schloss die Klägerin ebenfalls einen Mietvertrag mit der XXX, welcher - wie der Mietvertrag über den gebrauchten XXX - eine Grundmietzeit von 54 Monaten sowie eine Verlängerungsoption um 24 und 18 Monate enthielt. Die lt. Mietvertrag angenommenen Restwerte nach Ablauf der Grundmietzeit betrugen 55 % bzw. nach der ersten Verlängerung um 24 Monate 26 % und nach Ablauf der zweiten Verlängerung von 18 Monaten 0 % der ursprünglichen Anschaffungskosten. Auch in diesem Vertrag war der Mieterin ein Ankaufsrecht für die Ausrüstungsgegenstände eingeräumt; ein etwaiger Mehr- bzw. Mindererlös war entsprechend der Regelung in dem Mietvertrag über den gebrauchten XXX geregelt.
Im Jahre 1991 wurde ein gebrauchtes Flugzeug vom Typ X erworben und an die Verkäuferin zurückvermietet. Die Mietzeit sollte ursprünglich vier Jahre mit Verlängerungsoption betragen; Anfang 1993 wurde dieses Flugzeug jedoch vorzeitig veräußert.
Im Jahre 1993 wurde ein weiteres gebrauchtes Flugzeug vom Typ X erworben und vermietet. Nachdem dieses Flugzeug im September 19XX durch Absturz einen Totalschaden erlitten hatte, wurde der entsprechende Leasingvertrag aufgelöst. Der Verlust des Flugzeugs war durch entsprechende Versicherungsleistungen abgedeckt.
Schließlich wurde im Jahre 1993 ein gebrauchter X-Pkw erworben und für die Dauer von 36 Monaten an den Verkäufer zurückvermietet. Dieser Pkw wurde im Streitjahr 1996 - planmäßig - nach Ende der Leasingdauer veräußert.
Die Klägerin behandelte sämtliche vermieteten Wirtschaftsgüter als ihr Anlagevermögen; die gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelten Betriebsergebnisse wurden dementsprechend um - teilweise degressive - Abschreibungen gemindert. In sämtlichen Jahren vor dem Streitjahr 1996 erklärte die Klägerin ihre Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Im Streitjahr 1996 ermittelte die Klägerin für die Zeit bis zum Beginn der Liquidation (3. Dezember 1996) einen laufenden Gewinn in Höhe von 1.612.462,00 DM sowie einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 9.930.256,00 DM. Für diesen Zeitraum gab die Klägerin eine Gewerbesteuererklärung ab, in der sie einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.639.384,00 DM sowie hinzuzurechnende Entgelte für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG-) in Höhe von 530.862,00 DM erklärte.
Mit seinem gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- teilweise vorläufigen und im Übrigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 14. Juli 1998 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Gewerbesteuer für 1996 auf 0,00 DM fest; er folgte bei dieser Veranlagung den Angaben der Klägerin in ihrer Gewerbesteuererklärung. Zu einer positiven Messbetragsfestsetzung kam es deshalb nicht, weil die Klägerin ausweislich eines entsprechenden Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß § 10a GewStG zum 31. Dezember 1995 über einen vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 8.229.859,00 DM verfügte; um diesen wurde der positive Gewerbeertrag des Streitjahres gekürzt.
In der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis zum 23. Mai 2000 führte eine Betriebsprüferin des Beklagten bei der Klägerin (mit Unterbrechungen) eine steuerliche Außenprüfung -Bp- der Besteuerungszeiträume 1995 bis 1997 durch, deren Ergebnisse im Bp-Bericht vom 15. Juni 2000 niedergelegt sind. Die Prüferin folgte weitgehend den Bilanzansätzen der Klägerin; sie nahm lediglich eine gewinnmindernde Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 509.900,00 DM vor. Die wesentliche Abweichung bei der steuerlichen Beurteilung bestand darin, dass die Prüferin den von der Klägerin als Veräußerungsgewinn erklärten Betrag in Höhe von 9.930.257,00 DM als laufenden Gewinn des Streitjahres 1996 ansah. Dementsprechend ermittelte sie einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.059.741,00 DM.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Bp an und erließ am 23. Februar 2001 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1996, mit welchem er den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf 149.965,00 DM sowie die Gewerbesteuer auf 509.881,00 DM festsetzte.
Mit dem hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass es sich bei dem durch die Veräußerung der Wirtschaftsgüter im Jahre 1996 erzielten Gewinn um einen steuerlich begünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG gehandelt habe, welcher nicht zum laufenden Gewerbeertrag gehöre. Dementsprechend sei die Gewerbesteuer - wie im Ursprungsbescheid - auf 0,00 DM festzusetzen.
Durch seine Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Vorliegend habe die Klägerin keinen begünstigten Aufgabegewinn erzielt, da es am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Veräußerungsvorgängen und dem Aufgabevorgang fehle. Stelle sich - wie im Streitfall - die Veräußerung von Wirtschaftsgütern selbst noch als laufende gewerbliche Tätigkeit dar, so sei der insoweit erzielte Gewinn auch in den Fällen, in denen im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine Betriebsaufgabe erklärt werde, noch als laufender Gewinn zu qualifizieren. Insbesondere sei die Veräußerung von Umlaufvermögen in der Regel nicht dem Aufgabegewinn zuzuordnen.
Gleiches könne jedoch auch bei der Veräußerung von Anlagevermögen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe gelten; veräußere ein Steuerpflichtiger Vermögensgegenstände an einen Kundenkreis, mit dem er seiner Branche entsprechend der Gewinnerzielung dienende Geschäfte abgeschlossen habe, so liege ein laufender Gewinn vor. Gewinne aus solchen Geschäftsvorfällen, die sich als typische Verkaufsfälle des lebenden Betriebes darstellten, seien im Regelfall nicht tarifbegünstigt. Es könne insofern keinen Unterschied machen, ob die Veräußerung der nach Ablauf der Vermietungszeit zum Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter vor oder im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe stattfinde.
So läge es jedoch im Streitfall: Es habe zum Konzept der Klägerin gehört, die Leasinggegenstände nach Ablauf der Mietzeiten zu veräußern; ohne diesen kalkulierten Veräußerungserlös sei ein Totalgewinn allein durch die vereinnahmten Leasingraten ohnehin nicht zu erzielen gewesen. Daher handele es sich bei dem erzielten Erlös aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um einen laufenden Gewinn, der dadurch, dass die Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Liquidation der Gesellschaft beschlossen haben, nicht zu einem steuerbegünstigten Aufgabegewinn umqualifiziert werden könne.
Hiergegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Klage.
Abweichend von der noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung steht die Klägerin nunmehr auf dem Standpunkt, dass der Gewerbesteuermessbescheid schon deshalb aufzuheben sei, da sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG erzielt habe. Unstreitig sei die Klägerin seit ihrer Umwandlung in eine OHG nicht als gewerblich geprägte Gesellschaft anzusehen.
Der Bundesfinanzhof -BFH- habe in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 2. Mai 2000, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 2000 S. 764) entschieden, dass das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen des Vermieters regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit sei, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führe. Auch die Vermietung mehrerer Flugzeuge ändere bei gleicher Sachlage nichts an dieser steuerrechtlichen Einschätzung. Dies treffe im Streitfall zu, da die Klägerin außer der reinen Vermietungsleistung keinerlei Nebenleistungen für die Mieter/Leasingnehmer erbracht habe. Dementsprechend entfalle die Gewerbesteuerpflicht schon dem Grunde nach.
Lediglich hilfsweise trägt die Klägerin weiterhin vor, dass selbst für den Fall, dass dem Grunde nach von gewerblichen Einkünften der Klägerin auszugehen sei, keine Gewerbesteuer festzusetzen sei, da der Beklagte unzutreffend den gesamten Gewinn der Klägerin des Streitjahres 1996 als laufenden Gewinn der Gewerbesteuer unterworfen habe. Vielmehr seien durch die Veräußerung des gesamten zuvor vermieteten Anlagevermögens unter gleichzeitiger Auflösung der Gesellschaft die Voraussetzungen zur Annahme einer Betriebsaufgabe im Sinne der §§ 16, 34 EStG erfüllt. Im konkreten Streitfall handele es sich um eine Betriebsaufgabe und nicht um eine Betriebsveräußerung, weil das Vermietungsunternehmen beendet worden sei und vom Erwerber - da er selbst der Mieter war - nicht als Vermietungsunternehmen habe fortgeführt werden können.
Zwar seien auch Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe denkbar, die nicht der Begünstigung des § 16 EStG unterfielen; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den Veräußerungen anlässlich einer Betriebsaufgabe um Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs handele. Davon sei z. B. auszugehen, wenn im Zuge einer Geschäftsaufgabe Umlaufvermögen (Ware) im Rahmen eines Räumungsverkaufs an die Abnehmer der bisherigen Handelsstufe veräußert werde.
Diese Konstellation sei im Streitfall jedoch nicht gegeben; durch die Veräußerung habe die Klägerin nicht ihre bisherige unternehmerische Tätigkeit fortgeführt. Vielmehr habe die Tätigkeit der Klägerin bisher ausschließlich in der Vermietung von Wirtschaftsgütern bestanden; diese Tätigkeit habe sie mit dem Verkauf des gesamten Vermietvermögens beendet. Somit stelle der Verkauf nicht die Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Vermietungstätigkeit dar. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin während der gesamten Vermietungszeit von mehr als sieben Jahren kein einziges Flugzeug veräußert habe.
Der Umstand, dass im Gesellschaftsvertrag der Verkauf von Wirtschaftsgütern als ein Gesellschaftszweck genannt sei, sei unerheblich; entscheidend sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin, und diese habe - wie gesagt - nur im Vermieten bestanden.
Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass der Verkauf der Flugzeuge an die XXX nicht entsprechend der mietvertraglichen Regelungen erfolgt sei. Denn zum Zeitpunkt des Verkaufs am 3. Dezember 1996 seien sämtliche Mietverträge noch nicht abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe sich vielmehr aufgrund von Verhandlungen mit der XXX zur vorzeitigen Beendigung der Mietverhältnisse und zum Verkauf des gesamten Vermietvermögens und damit zur Betriebsaufgabe entschlossen. Wirtschaftlicher Hintergrund dieses vorgezogenen Verkaufs sei der Umstand gewesen, dass die Mieterin der Klägerin im Laufe des Jahres 1996 ein sehr lukratives Angebot zum Erwerb der Flugzeuge und der Ausrüstungsgegenstände unterbreitet hat. Die Klägerin verweist insoweit auf einen im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Aktenvermerk (nebst Anlagen) ihrer Geschäftsführung vom 25 Oktober 1996 (Bl. 47 - 63 der Streitakten).
Durch den vorzeitigen Verkauf sei es zur zusammengeballten Realisierung aller stillen Reserven gekommen; diese Art von außerordentlichen Gewinnen seien nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes begünstigt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 1996 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 23. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2002 aufzuheben,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie
hilfsweise,
für den Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
für den Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Zur Frage der Abgrenzung zwischen begünstigtem Aufgabe- bzw. laufendem Gewinn nimmt der Beklagte Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung, in der er sich bereits mit dieser Thematik auseinander gesetzt hat.
Hinsichtlich der erstmals mit der Klage vorgetragenen Ansicht der Klägerin, sie habe statt der bisher angenommenen und erklärten gewerblichen nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, meint der Beklagte, dies könne im Streitfall nicht festgestellt werden. Im Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall habe die Klägerin den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten. Denn im Streitfall sei von Anfang an die Veräußerung der verleasten Wirtschaftsgüter durch die Klägerin geplant und vereinbart gewesen.
Eine Amortisation sei nach der Konzeption erst nach einem Verkauf an die Mieter bzw. an Dritte zu erreichen gewesen. Damit habe sich die Klägerin aber wie ein Händler verhalten, der seine Ware vor der Veräußerung zunächst vermietet. Bei dieser Art von Geschäften trete die eigentliche Gebrauchsüberlassung gegenüber der beabsichtigten Veräußerung in den Hintergrund mit der Folge, dass der gewerbliche Charakter der Tätigkeit überwiege. Wegen des Beteiligtenvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der vom Beklagten für die Klägerin zur Steuer-Nr. xxx/xxxxx geführten Steuerakten (zwei Bände Gewerbesteuer-, je ein Band Bilanz-, Betriebsprüfungsberichts-, Vertragsakten), die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.
Die Klägerin wird durch den angegriffenen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1996 nicht in ihren Rechten verletzt, da dieser rechtmäßig ist (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
I. Abgrenzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Der Beklagte hat die Betätigung der Klägerin im Streitjahr 1996 - wie auch in den Jahren davor - zutreffend als gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt.
Zwar sind Fälle denkbar und auch so schon vom BFH entschieden, in denen die Vermietung von Luftfahrzeugen als Ausdruck privater Vermögensverwaltung angesehen wurde und dementsprechend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG angenommen worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 2. Mai 2000, IX R 71/96, BStBl II 2000, 467).
Der BFH hat in dem genannten Urteil den Leitsatz aufgestellt, dass das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen des Vermieters regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Allerdings unterscheidet sich der vom BFH entschiedene Fall in einem wesentlichen Punkt grundlegend von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Wesentliches Kriterium für den BFH, von Vermietungseinkünften auszugehen, war im dortigen Revisionsverfahren der Umstand, dass das Flugzeug während seiner gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vermietet war. Im Unterschied dazu war es im vorliegenden Klageverfahren nach der Planung der Klägerin vorgesehen, die Flugzeuge lediglich für einen Zeitraum, in dem deren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern noch nicht abgelaufen waren, zu vermieten; es gehörte zum betrieblichen Konzept der Klägerin, dass erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der Flugzeuge ein Totalgewinn zu erzielen war. Während der vorgesehenen Mietdauer - einschließlich Verlängerungsoptionen - war lediglich eine Teilamortisation der Anschaffungskosten der Flugzeuge zu erreichen. Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, es sei ernstlich zweifelhaft, ob Vermietungseinkünfte erzielt würden, wenn die Vermietung für einen lediglich so kurzen Zeitraum geplant ist, dass allein aus den Vermietungserlösen ein Gewinn nicht erwirtschaftet werden kann (BFH, Beschluss vom 4. Juli 2002, IV B 44/02, veröffentlicht in Sammlung der nicht zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, S. 1559). Bei der genannten Entscheidung ließ sich der BFH von dem Gedanken leiten, dass die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb dann überschritten sei, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH, Großer Senat, Beschluss vom 3. Juli 1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617). Eine typisch gewerbliche Tätigkeit sei der Handel; dementsprechend sei der planmäßige An- und Verkauf von Luftfahrzeugen dem Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG zuzuordnen. Werde - wie im vom BFH entschiedenen Fall - ein Totalgewinn bei einem Unternehmen, welches die Vermietung von Luftfahrzeugen betreibe, nach der Konzeption des Unternehmens erst durch die Veräußerung der vermieteten Wirtschaftsgüter (Flugzeuge) erreicht, so gebe die Veräußerung der Wirtschaftsgüter der Gesamttätigkeit das (gewerbliche) Gepräge. Dies folge daraus, dass die Veräußerung erforderlich sei, um überhaupt einen Gewinn erzielen zu können und damit den Unternehmenszweck zu erfüllen.
Bestätigt wird diese Einschätzung durch das BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 (X R 37/00, BStBl II 2003, 464); nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung sind der Erwerb, die Vermietung und die anschließende Veräußerung von Wohnmobilen gewerblich, wenn die einzelnen Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war für den BFH, dass die Vermietungstätigkeit des dortigen Klägers mit dem An- und Verkauf von Wohnmobilen aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts derart miteinander verklammert war, dass die gesamte Tätigkeit gewerblichen Charakter hatte.
Nach diesen vom BFH entwickelten Grundsätzen, die sich ohne Einschränkung auf den Streitfall übertragen lassen, hat die Klägerin eindeutig die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, da sie - neben der Vermietung - planmäßig den An- und Verkauf von Luftfahrzeugen betrieben hat.
Da im Übrigen kein Zweifel daran besteht, dass die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen zur Annahme eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind, bestehen an der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin dem Grunde nach keine Zweifel.
II. Abgrenzung laufender Gewinn - Veräußerungsgewinn
Der Beklagte hat auch zutreffend die von der Klägerin als Aufgabe-/Veräußerungsgewinn deklarierten Beträge als laufenden Gewinn des Streitjahres 1996 behandelt und dementsprechend den Gewerbeertrag um diese Gewinnanteile erhöht.
Gewerbeertrag ist gemäß § 8 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 7 GewStG unterscheidet sich der Gewerbeertrag vom Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Ferner ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Reichsfinanzhofs -RFH- als auch des BFH um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen. Zu diesen Bestandteilen gehören bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die nach dem Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne.
Auch während einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe anfallende Gewinne können jedoch laufende Gewinne sein. Werden z. B. während einer Betriebsaufgabe einzelne Wirtschaftsgüter veräußert oder entnommen, so ist der Gewinn hieraus nur insoweit Teil des begünstigten Aufgabegewinns im Sinne der §§ 16, 34 EStG, als diese Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs, d. h., nicht nur in zeitlichem, sondern auch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufgabe, veräußert oder entnommen werden.
Im Streitfall geschah die Veräußerung der Wirtschaftsgüter (Flugzeuge) zwar im zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, es fehlt jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen diesen Veräußerungen und dem Aufgabevorgang. Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die sich als typische Verkaufsfälle des lebenden Betriebes darstellen, stellen - auch wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe anfallen - regelmäßig nicht tarifbegünstigte, laufende Gewinne dar. Zwar handelt es sich hierbei im Regelfall um die Veräußerung von Umlaufvermögen, also Handelsware des Unternehmers; dies ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung zur Annahme eines laufenden Gewinns. Vielmehr kann auch die Veräußerung von Anlagevermögen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe ausnahmsweise dem laufenden Gewinn zuzurechnen sein, wenn und soweit die Veräußerung des Anlagevermögens als typischer Verkaufsfall des lebenden Betriebes anzusehen ist. Dies ist im Streitfall gegeben, denn es gehörte zur Konzeption des Betriebes der Klägerin, die vermieteten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern. Es kann nach Überzeugung des erkennenden Senats dahingestellt bleiben, ob die Wirtschaftsgüter durch den - planmäßigen - Verkauf die Eigenschaft als Anlagevermögen verloren haben und zu Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geworden sind; entscheidend ist, dass die Veräußerung der Vermietungsgegenstände nach der Konzeption des Unternehmens, wie sie in den Gesellschafts- und Mietverträgen und in der tatsächlichen Durchführung zum Ausdruck gekommen ist, zum laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin gehörte (so auch: FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996, V 115/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 475).
Der Umstand, dass der planmäßige Verkauf der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zeitlich mit der Betriebsaufgabe zusammenfiel, kann jedoch - worauf der Beklagte zutreffend in seiner Einspruchsentscheidung hingewiesen hat - nicht zu einer Begünstigung dieser der Natur nach laufenden Einkünfte führen.
Es macht auch keinen Unterschied, dass im Streitfall die Wirtschaftsgüter im Einvernehmen mit der Mieterin bereits vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeiten an die Mieterin veräußert worden sind. Einerseits gab es auch bei mindestens einer Vermietung in der Vergangenheit (Xxxxxx-Flugzeug) eine Abweichung von der vorgesehenen Mietdauer, andererseits belegt dieses Verhalten der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts, dass bei ihr die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung (Verkauf) gegenüber der Nutzung von Vermögen (Vermietung) entscheidend im Vordergrund stand. Denn es war so, dass der Marktwert der Flugzeuge gegen Ende des Streitjahres 1996 erheblich höher als die Buchwerte in der Bilanz der Klägerin und auch erheblich höher als die kalkulierten Restwerte nach den Mietverträgen mit der Leasingnehmerin waren. In Kenntnis dieser Marktsituation hat sich die Klägerin auf die Vertragsänderungen mit der Mieterin eingelassen und so einen höheren Gewinn bei der Veräußerung der Flugzeuge erzielen können.
Nach alledem ist die Klage, zumal rechnerische Fehler der angegriffenen Steuerfestsetzung weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind, abzuweisen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts - insbesondere zur Abgrenzung des begünstigten Aufgabe-/Veräußerungsgewinns vom laufenden Gewinn - erforderlich erscheint (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. FGO).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; den Wert des Streitgegenstandes hat der Senat gemäß §§ 13 Abs. 2, 25 Gerichtskostengesetz -GKG- bestimmt.
Ende der Entscheidung
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