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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: 9 K 9093/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob anteilige Einnahmen des Klägers als Spielbank-Angestellter aus der Verteilung des "Tronc" der Spielbank als "Trinkgelder" (§ 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 2004) einkommensteuerfrei sind oder nicht.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2004 vom Beklagten zusammen zur Einkommen steuer veranlagt wurden. Der 1961 geborene Kläger war im Streitjahr bei der Spielbank xxx (künftig: Spielbank) als Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels beschäftigt. Für ihn galt der im Februar 2002 zwischen der Spielbank und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Gehaltstarifvertrag "Automatenspiel". Der Kläger erhielt als Mitarbeiter der Automatenspielbank ein Festgehalt: darüber hinaus wurde er entsprechend den §§ 7 und 8 des Tarifvertrags Automatenspiel am Trinkgeldaufkommen beteiligt. Nach § 7 Abs. 3 des Tarifvertrages ist das Trinkgeldaufkommen ausschließlich zugunsten der unmittelbar im Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmer zu verwenden. Das Trinkgeldaufkommen in der Automatenspielbank kommt in der Weise zustande, dass die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Gestalt von Jetons in die für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben; das in den Behältern eingehende Geld (Jetons) bildet den Tronc der Automatenspielbank. § 8 Abs. 3 des Tarifvertrages bestimmt, dass bei Krankheit der Trinkgeldanteil für den betreffenden Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Nach § 10 Abs. 1 des Tarifvertrages erhalten die Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsverdienstes. Dieser ergibt sich aus dem monatlichen Gesamtgehalt (= Tarifgehalt gemäß § 5 zuzüglich Trinkgeldanteil) plus den durchschnittlichen Zuschlägen der letzten 12 Monate.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2004 mit Bescheid vom 11. November 2005 unter Einbeziehung der Einnahmen des Klägers aus dem Spielbank-Tronc in Höhe von 18.219,00 EUR in die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; Gesamtjahresbetrag: 69.382,00 EUR) auf 23.370,00 EUR fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies dabei u.a. auf den Umstand, dass der Kläger als Croupier zum sog. "Spieltechnischen Personal" gehöre, dem die Annahme von Trinkgeldern untersagt sei. Deshalb könne es sich bei den Tronc-Geldern auch nicht um einkommensteuerfreies Trinkgeld handeln.

Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Ertragsteuerpflicht von Einnahmen aus einem Spielbank-Tronc seien auf die im Streitjahr geltende Fassung des § 3 Nr. 51 EStG nicht übertragbar. Die Geldzuwendungen der Spielbankbesucher in den Tronc erfolgten freiwillig und stünden in keinem Zusammenhang mit den Arbeitslohnzahlungen des Arbeitgebers an die Spielbankangestellten. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass er, der Kläger, einen einklagbaren Anspruch auf Gelder aus dem Tronc gegenüber seinem Arbeitgeber habe. Das Troncgeldaufkommen sei vom Arbeitgeber nur unter den unmittelbar im Automatenspiel beschäftigten Arbeitnehmern zu verteilen. Auch greife das Verbot des § 11 Abs. 1 des Spielbankengesetzes des Landes Berlin vom 8.2.1999 (GVBl. Berlin 1999, 70) nicht ein, da die Spielbankbesucher in der Regel dann Trinkgeld in die bereitgestellten Behälter gäben, wenn sie einen Gewinn erzielt hätten. Die Tronc-Auszahlung diene somit nicht der Entlohnung der Tätigkeit des jeweiligen Spielbank-Angestellten. Auch würden die Personalkosten der Spielbank bereits durch die monatlichen Gehaltszahlungen an die der dort beschäftigten Angestellten abgedeckt; des Einsatzes der Tronc-Einnahmen bedürfe es dazu nicht. § 11 Abs. 2 des Spielbankengesetzes sei zudem nicht anwendbar, weil es eine Steuerpflicht der nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreien Trinkgelder bejahe. Die bundesrechtliche Regelung im EStG verdränge insoweit das Landesrecht.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2004 unter Änderung des Bescheids vom 11. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 unter Nichtansatz von Einnahmen aus dem Spielbank-Tronc in Höhe von 18.219,43 EUR als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines Anteils am Tronc-Aufkommen gegenüber seinem Arbeitgeber habe. Der Arbeitgeber habe Verfügungsmacht über diese Gelder und verwende sie entsprechend § 11 des Spielbankengesetzes zur Deckung der Lohnkosten.

Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung 2 Bände Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 11. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Bei den streitgegenständlichen Einnahmen des Klägers aus dem Spielbank-Tronc in Höhe von 18.219,43 EUR handelt es sich um Trinkgeld i. S. von § 3 Nr. 51 EStG 2004 mit der Folge, dass diese Einnahmen bei einfacher Gesetzesanwendung nicht einkommensteuerpflichtig sind (vgl. dazu bereits Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 15. Dezember 2005 5 K 1742/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 630, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 8/06).

a.) Unter dem Begriff "Trinkgeld" ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus von Dritten freiwillig gewährte Entgelt zu verstehen (Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 32/01, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 204, 108, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 270 unter Berufung auf Brockhaus, Die Enzyklopädie). § 3 Nr. 51 EStG nennt im Einzelnen die vorstehenden Merkmale. Der erkennende Senat legt § 3 Nr. 51 EStG deswegen dahin gehend aus, dass die Vorschrift neben der Regelung einer Steuerbefreiung für an Arbeitnehmer gerichtete Trinkgelder eine Legaldefinition des Begriffs "Trinkgeld" beinhaltet. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (vgl. BT-Drs. 14/9428, 5).

Bei den streitgegenständlichen Einnahmen des Klägers handelt es sich um einen Anteil an freiwilligen Zahlungen der Spielbankbesucher an die Angestellten der Spielbank anlässlich der von letzteren erbrachten Dienstleistungen, ohne dass die Angestellten der Spielbank einen Rechtsanspruch auf solche Geldzuwendungen hätten. Der aus § 8 Abs. 3 des Gehaltstarifvertrages resultierende Anspruch des Klägers gegen die Spielbank auf Auszahlung eines prozentual festgelegten Betrags stellt keinen die Steuerbefreiung ausschließenden Rechtsanspruch i. S. des § 3 Nr. 51 EStG dar, weil er keinen eigenständigen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Geldmittel begründet, sondern nur einen Anspruch auf Einhaltung eines bestimmten Fremdgeldverteilungsverfahrens durch die Spielbank als Arbeitgeberin begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Entlastung des Gerichts auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des FG des Landes Brandenburg, a.a.O. verwiesen.

b.) Allerdings werden in der Literatur erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 3 Nr. 51 EStG 2004 mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die sehr viel niedrigeren einkommensteuerfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen von Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes im Falle ihres Tätigwerdens in den Neuen Bundesländern i. S. von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG a. F. für verfassungswidrig erachtet hat (Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502) wird die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der grenzenlosen Steuerfreistellung von Trinkgeldern (nur zugunsten von Arbeitnehmern) den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat, zumal mit der unbeschränkten Befreiung u. a. die steuerliche Belastung im Niedriglohnsektor gesenkt werden sollte (in diesem Sinne Kruse, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2001, 366 ff., 371, besonders ausführlich unter eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 51 n. F. von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Großkommentar, § 3 Nr. 51 Rdnrn. B 51/8 ff.; 36 ff.; vgl. auch Zumbansen/Kim, Be­t­rie­b­s-Berater - BB - 1999, 2454, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BStBl II 1999, 361). Der erkennende Senat sieht für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG jedoch keine Veranlassung, weil der BFH in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen im Verfahren betr. die Aussetzung der Vollziehung in gleichgelagerten Fällen in Kenntnis dieser Meinungen seinerseits keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 51 EStG n. F. hat erkennen lassen (vgl. dazu Beschlüsse vom 18. August 2005 VI B 40/05, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 2190 und vom 10. November 2005 VI B 68/05, BFH/NV 2006, 530).

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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