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Gericht: Finanzgericht Berlin
Urteil verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 9 K 9238/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
EStG § 19 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 6 S. 2
EStG § 33c Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin

9 K 9238/04

Einkommensteuer 2002

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin, 9. Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2005

durch

den Richter am Finanzgericht Dr. Beckmann als Einzelrichter

gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert beträgt 270 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr 2002 ledig, hatte zwei Kinder (xxx, geb. am 1.7.1999 sowie xxxx, geb. am 5.7.2002) und unterhielt mit der Kindesmutter ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt. Er war ganzjährig als Musiker und Musiklehrer selbständig und im Zeitraum 16. Januar bis zum 14. April 2000 zusätzlich als Angestellter in einem Unternehmen auch noch nichtselbständig berufstätig. Die Kindesmutter befand sich ganzjährig in einer Ausbildung (Hochschulstudium). In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 machte der Kläger für den Sohn xxx Betreuungskosten für den Zeitraum 1. Januar - 31. Juli 2002 in Höhe von insgesamt 2 730 EUR und für die Tochter xxxx Betreuungskosten für die Zeit ab dem 1. August 2002 in Höhe von 1 746 EUR geltend. Die jeweiligen Betreuungskosten wurden durch den Kläger allein aufgewandt.

Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen seines Einkommensteuerbescheids vom 7. November 2003 nur Kinderbetreuungskosten in Höhe von 591 EUR als außergewöhnliche Belastung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers führte dazu, dass im Rahmen eines am 15. Dezember 2003 erlassenen Änderungsbescheids Kinderbetreuungskosten in Höhe von nunmehr 904 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. März 2004 wurden Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 1 063 EUR steuermindernd anerkannt.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2004 erging erneut ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dessen Rahmen die anzuerkennenden Kinderbetreuungskosten auf insgesamt 751 EUR herabgesetzt wurden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, nach § 33 c Abs. 2 Einkommensteuergesetzt -EStG-seien im Streitfall nur Kinderbetreuungskosten in Höhe von 750 EUR pro Kind steuerlich berücksichtigungsfähig. Da beide Kinder nur jeweils 7 bzw. 5 Monate betreut worden seien, seien die Jahresbeträge entsprechend zu kürzen, so das insgesamt nur ein Jahresbetrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von verheirateten Eltern im Verhältnis zu nicht verheirateten, zusammenlebenden Eltern gegeben sei. Bei verheirateten Eltern würden Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 1 500 EUR pro Kind steuermindernd berücksichtigt, bei nicht verheirateten Eltern aber nur maximal 750 EUR pro Kind. Demgegenüber betrage der steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Eigenanteil bei verheirateten Eltern 1 548 EUR. Das Gleiche gelte auch für zusammenlebende, nicht verheiratete Eltern. Während somit zusammenlebende, nicht verheiratete Eltern hinsichtlich des steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Mindestbetrag wie verheiratete Eltern behandelt würden, würden sie hinsichtlich des gesetzlich statuierten Höchstbetrags der Förderung gegenüber den verheirateten Eltern diskriminiert. Auch nicht verheiratete, mit ihren Kindern zusammenlebende Eltern aber als Familie unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuer 2002 unter Änderung des Bescheides vom 17. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2004 unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1 500 EUR festsetzen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.

Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung 1 Band Einkommensteuerakten (St-Nr.: xxx/xxxxx) vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachvortrags sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid vom 17. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - weder als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 EStG) noch als Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 4 EStG bei seinen Einkünften aus (freiberuflicher) selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 XI R 15/85, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE-181,25, Bundessteuerblatt -BStBl-II 1997,33 undvom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185,8, BStBl II 1998, 211, jeweils m. w. N.). Nach der Systematik des geltenden Einkommensteuerrechts sind solche Aufwendungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG absetzbare Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das Bundesverfassungsgericht -BVerfG-hat diese Rechtsprechung des BFH wiederholt als verfassungskonform erachtet (vgl. dazu nurBeschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2000,219 m. w. N.; a.A. Schön, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1999, 1677; Kanzler, DStR-Beihefter zu Heft 11/2002,S. 15; jeweils m. w. N.).

2. Höhere Kinderbetreuungskosten als die vom Beklagten bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten 751 EUR kann der Kläger nicht steuermindernd geltend machen. Im Streitfall sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berücksichtigung der angefallenen Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 c Abs. 1 Satz 1 EStG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (EStG 2002) dem Grunde nach gegeben: Beide Elternteile waren im Streitjahr 2000 entweder erwerbstätig oder befanden sich in einer Ausbildung. Die mit dem Kläger im ersten Grad verwandten Kinder gehörten zu seinem Haushalt und hatten jeweils das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei den streitgegenständlichen Kosten handelt es sich um Aufwendungen für Dienstleistungen zu ihrer Betreuung.

Gemäß § 33 c Abs. 2 EStG 2002 beträgt der berücksichtigungsfähige Höchstaufwand pro Kind im Streitfall 750 EUR, da die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines höheren Maximalbetrags nicht gegeben sind: Die Eltern der Kinder waren im Streitjahr 2002 weder miteinander verheiratet (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG) noch war der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder der Kläger allein für die Personensorge hinsichtlich der Kinder zuständig (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG). Eine Übertragung der der Kindesmutter zustehenden hälftigen Kinderfreibeträge auf den Kläger i. S. von § 32 Abs. 6 Satz 6, 2. Halbsatz EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird zur Entlastung des Gerichts auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Einspruchsentscheidung verwiesen.

Die Höchstbetragsregelung in § 33 c Abs. 2 EStG 2002 ist für den Veranlagungszeitraum 2002 nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts - auch unter Berücksichtigung der Mindestbetragsregelung in § 33 c Abs. 1 Satz 1 EStG - in ihrer konkreten Anwendung auf den Kläger verfassungsgemäß (a. A. Glanegger, in: Schmidt, EStG, 23. Aufl., § 33 c Rz. 24 ff.; Kanzler, a. a. 0., 12). Die Einführung des § 33 c EStG 2002 beruht auf dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999,182, mit dem dieses vom Gesetzgeber eine gesonderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung des sog. Kindesbetreuungsbedarfs unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern einforderte. Dies bedeutete aber nicht, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Betreuungsaufwand in Gänze steuerlich berücksichtigen musste. Die Entscheidung des BVerfG enthält insoweit keine Festlegung des Gesetzgebers (vgl. Schön, DStR 1999, 1677 ff., 1679; Glanegger, a. a. O., § 33 c Rz. 3). Der Gesetzgeber hat dieser Entscheidung in zwei Schritten Rechnung getragen, nämlich mit der Einführung eines Kinderbetreuungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 1 080 EUR pro Elternteil neben dem für die Abdeckung des sog. sächlichen Existenzminimums des Kindes gedachten Kinderfreibetrag in Höhe von 1 824 EUR pro Elternteil ab 1. Januar 2000 (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2000) sowie mit der Einführung des neuen § 33 c EStG ab 1. Januar 2002.

Zwar steht auch das Zusammenleben von nicht miteinander verheirateten Eltern mit ihren Kindern unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 1 BvR 37/85, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE-79, 203). Im Streitfall liegt aber keine Diskriminierung dieser häuslichen Gemeinschaft gegenüber Eheleuten mit Kindern vor, denn im Gegensatz zu miteinander verheirateten Elternteilen hat der Kläger für das Streitjahr 2002 neben dem o.g. (hälftigen) Kinderfreibetrag sowie dem (hälftigen) Kinderbetreuungs-Pauschbetrag einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung eines Haushaltsfreibetrags in Höhe von 2 340 EUR (§ 32 Abs. 7 EStG 2002). Dieser dient ebenfalls der Abdeckung der kindesbedingt höheren Lebenshaltungskosten von Eltern (BVerfG in BStBl II 1999,182 ff.,190/191; Kanzler, Finanz- Rundschau -FR-2002,326 ff., 327) und ist vom Beklagten bei der Jahresveranlagung bereits berücksichtigt worden. Hätte die Kindesmutter einkommensteuerpflichtige Einkünfte, käme ihr ebenfalls ein solcher (zweiter) Haushaltsfreibetrag steuermindernd zugute. Wenn die zusammenlebenden, unverheirateten Elternteile die Kinderbetreuungskosten untereinander aufteilen, kann jeder von ihnen bei seiner Einkommensteuerveranlagung den Höchstbetrag der steuerlichen Förderung in Höhe von 750 EUR pro Kind geltend machen. Mit diesen Regelungen wird die in § 33 c Abs. 2 EStG angeordnete partielle Schlechterstellung von nicht verheirateten Elternteilen wie dem Kläger gegenüber anderen Sachverhaltskonstellationen im einkommensteuerrechtlichen Gesamtergebnis sogar überkompensiert. Aus diesem Grunde ist die Höchstbetragsregelung in ihrer konkreten Anwendung auf den Kläger jedenfalls für das Streitjahr 2002 nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: Krömker, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, Jahresband 2002, § 33 c Rz. J 01-3; a.A. Glanegger sowie Kanzler, a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau von Höchst-und Mindestbetragsregelung. Soweit dabei zusammenlebende, miteinander nicht verheiratete Elternteile gegenüber nicht zusammenlebenden, miteinander nicht verheirateten Elternteilen benachteiligt werden (vgl. § 33 c Abs. 1 Satz 3 EStG 2002), ist dies unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei einer dem Gesetzgeber erlaubten typisierenden Betrachtung der verschiedenen Fallkonstellationen bei massenhaft auftretenden Lebenssachverhalten (vgl. dazu allgemein Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 4 Rz. 132 m. w. N.) ist der finanzielle Aufwand für eine externe Kindesbetreuung -selbst bei beiderseitiger Erwerbstätigkeit der Eltern -bei getrenntlebenden Elternteilen in der Regel weitaus zwangsläufiger als bei zusammenlebenden Elternteilen und damit in ersterem Fall in stärkerem Maße als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen als im zweiten Fall (vgl. dazu schon allgemein BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BStBl II 1982,717 m. w. N.; gegen jede gesetzliche Mindestbetragsanforderung aber Kanzler, a.a.O., sowie Krömker, a.a.O., § 33 c Rz. J 01-10).

3. Wegen der gesetzlich vorgesehenen Kürzung der Höchstbeträge im Fall der Inanspruchnahme einer nicht ganzjährigen externen Betreuung ergibt sich für den Streitfall ein Gesamthöchstbetrag der steuerlichen Förderung in Höhe von 750 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in der angefochtenen Einspruchsentscheidung verwiesen (§ 105 Abs. 5 FGO).

4. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Streitwert beträgt 270 EUR.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 52 und 63 des Gerichtskostengesetzes -GKG- n. F.

Ende der Entscheidung

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