Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 6 K 2294/03
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, GG


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 1
EStG § 70 Abs. 1
AO 1977 § 119 Abs. 2 S. 1
AO 1977 § 356 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Brandenburg

6 K 2294/03

Familienleistungsausgleich 2002

In dem Rechtsstreit ...

hat das Finanzgericht des Landes Brandenburg - 6. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. August 2006

durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht .....,

den Richter am Finanzgericht ......,

die Richterin am Finanzgericht ....., sowie

die ehrenamtlichen Richter Herr ...... und Herr ........

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger ist Vater seiner im September 1988 geborenen Tochter A..., die im Streitjahr 2002 minderjährig war. Die Beklagte gewährte dem Kläger Kindergeld gemäß § 32 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - für A... in Höhe von EUR 154 (§ 66 Abs. 1 EStG).

Im Juni 2002 legte der Kläger Einspruch ein gegen die Kindergeldfestsetzung. Zur Begründung trug er vor, die verfassungsgemäße Umsetzung einer Familienbesteuerung sei vom Gesetzgeber trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts ab 1996 nicht vorgenommen worden. Die monatlichen Kindergeldbeträge seien zu niedrig, um einer verfassungsgemäßen Prüfung standzuhalten. Das Kindergeld habe sich zu orientieren an den Sätzen zu den Unterhaltsaufwendungen, die die Eltern leisten müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2003, abgesandt am 17. September 2003, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, seit 1996 bestehe das Recht des Familienleistungsausgleichs. Durch die Zahlung von Kindergeld als Steuervergütung oder den Abzug des Kinderfreibetrages vom Einkommen werde gewährleistet, dass in allen Einkommensgruppen die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes eintrete. Für das Streitjahr 2002 betrage das gesetzliche Kindergeld EUR 154. Dies sei an den Kläger gezahlt worden. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass eine einkommensteuerliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren sei. Die Höhe des Kindergeldes sei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben worden.

Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, das gesetzliche Kindergeld des Jahres 2002 entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Danach dürfe die staatliche Förderung von Familien nicht unter dem steuerfreien Existenzminimum liegen. Dies sei im Jahr 2002 jedoch der Fall. Bei einem Spitzensteuersatz von 48,5% und einem verfassungsgemäßen Existenzminimum von etwa EUR 6.545 - nach einer Schätzung des Deutschen Familienverbandes - ergebe sich ein notwendiges jährliches Kindergeld in Höhe von EUR 3.175, mithin monatlich EUR 265. Das vom Gesetzgeber eingearbeitete, unübersichtliche Existenzminimum betrage für das Kalenderjahr 2002 EUR 5.808. Dies setze sich zusammen aus Kinderfreibetrag, Ausbildungs- und Betreuungsfreibetrag.

Dies entspreche bei Umrechnung des Spitzensteuersatzes von 48,5% einem jährlichen Kindergeld von EUR 2.817, mithin monatlich EUR 235. Dies sei derzeit die höchstmögliche steuerliche Förderung durch das Existenzminimum. Daraus folge, dass zum einen das steuerliche Existenzminimum durch den Gesetzgeber zu niedrig angesetzt sei. Zum anderen bedeute dies, dass das tatsächlich gezahlte Kindergeld (EUR 154) nur 28% des Existenzminimums (EUR 6.545) betrage. Hinzu komme, dass die tatsächlichen Aufwendungen, die für ein Kind zu tragen seien, entsprechend den dargelegten Berechnungen, die sich aus den Anlagen zur Klagebegründung ergäben, höher seien als das geschätzte Existenzminimum. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber die Förderung der Sozialleistung in einem unzureichenden Maß vornehme, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand einer Familie stehe und damit nicht realitätsgerecht sei. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie (Art. 6 Grundgesetz - GG -) sei damit nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Einschränkungen und der Mehraufwand, den Kinder für die Eltern und die Familie zur Folge hätten, gehörten zum Leben der Familie als Erziehungs- und Wirtschaftsgemeinschaft und seien deshalb ein wesentlicher Grund für deren besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Darüber hinaus ergebe sich der verfassungsrechtliche Auftrag zur Förderung der Familie auch aus Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 20 Abs. 1 GG bestimme, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstaat sei. Das daraus folgende Sozialstaatsprinzip gebiete eine aktive Gestaltung der inneren und äußeren Sicherung der Gesellschaft. Die Sozialpolitik habe zu reagieren und die Probleme der Gesellschaft zu lösen. Diesem Auftrag sei nicht in erforderlichem Umfang und nicht sachgerecht genug nachgekommen worden. Der Förderbedarf, der sich aus den Art. 20 und 6 GG ergebe, liege seines - des Klägers - Erachtens darin, dass die Familien so zu stellen seien, dass sie letztlich mit dem Existenzminimum der Familienleistungsausgleichsförderung eines "Reichen" gleichgestellt werden. Die steuerliche Entlastung des "Reichen" müsse die soziale Förderung des "Armen sein". Dies ergebe sich auch aus § 31 EStG.

Hierzu habe auch der Bundesfinanzhof noch nicht hinreichend Stellung genommen. Werde die von ihm begehrte Förderung umgesetzt, so werde bei weitem keine hundertprozentige Förderung der Familien vorgenommen, sondern eine Förderung, die sich in der Nähe des Hälftigen bewegen würde. Es werde angeregt, gemäß Art. 100 GG diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Im Einzelnen wird auf die ausführliche Klagebegründung und die Berechnungen des Klägers verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 11. September 2003 aufzuheben und Kindergeld für das Kind A... für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 265 monatlich zu gewähren; hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass der Einspruch unzulässig sei. Bei einem minderjährigen Kind - wie der Tochter des Klägers - erfolge die Festsetzung des Kindergeldes mit Geburt, respektive im Jahr 1996, dem Jahr in dem das Kindergeld als Familienleistungsausgleich in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Kindergeld für den über EUR 154 hinausgehenden Betrag abgelehnt. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

Das Begehren des Klägers auf Auszahlung eines Kindergeldes in Höhe von EUR 265 monatlich entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Denn gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung stehen dem Kläger für das erste Kind EUR 154 zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Einspruch des Klägers gegen die Kindergeldfestsetzung für A... für das Jahr 2002 nicht verfristet und mithin zulässig.

Denn die Beklagte hatte das Kindergeld für die Tochter A... für das Jahr 2002 gemäß § 70 Abs. 1 EStG ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides festgesetzt und laufend gezahlt.

Es kann nach Auffassung des erkennenden Senats dahingestellt sein, ob die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei minderjährigen Kindern grundsätzlich ein jährlich oder ein jeweils monatlich ergehender Bescheid ist (so der Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02, FR 2004, 421 zur Berücksichtigung behinderter Kinder). Vorliegend handelt es sich jedenfalls um eine noch nicht bestandskräftige und mithin änderbare Festsetzung. Denn die Bekanntgabe dieser Kindergeldfestsetzung erfolgt im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO - auf andere Weise, nämlich durch die erste Auszahlung des Kindergeldes und Bekanntgabe des Auszahlungsbetrages.

Die Bestandskraft tritt entsprechend § 356 Abs. 2 AO ein nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe. Ausgehend von einer jährlichen Festsetzung erfolgte die Bekanntgabe der Kindergeldzahlung für das Jahr 2002 mit der ersten Auszahlung des Kindergeldes für den Monat Januar 2002 - spätestens mit Ablauf diesen Monats. Die Rechtsmittelfrist endet demzufolge Ende Januar 2003. Der Kläger hat gegen die Festsetzung im Juni 2002 Einspruch eingelegt, mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist. Eine Beurteilung der Kindergeldfestsetzung als monatliche Festsetzung führt nicht zu einem anderen, für den Kläger ungünstigeren, Ergebnis.

Die Regelung des § 66 EStG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig.

Der Kläger meint zu Unrecht, ihm stünde ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auszahlung eines höheren Kindergeldes zu. Er kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dem Gesetzgeber steht für die Gewährung staatlicher Hilfen ein weiter Gestaltungsraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz in Verbindung mit Art. 6 GG kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13. August 2002 VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456; vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BStBl. II 2006, 291). Das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes berechnet sich nach dem sozialhilferechtlich anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarf.

Das bedeutet, dass sich das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes gerade nicht nach den Aufwendungen bemisst, die Eltern in Deutschland üblicherweise oder in der Mehrzahl der Fälle für ihre Kinder tätigen. Dementsprechend besteht kein Recht auf Kindergeld als staatlicher Hilfe in einer bestimmten Höhe. (BFH Beschluss vom 21. Oktober 2004 VIII B 263/04 n.v.) Ab dem Jahr 2002 ist das sächliche Existenzminimum zusätzlich zu erhöhen um den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 4).

Das Bundesverfassungsgericht hat bei seinen Berechnungen, ob ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der Steuer freigestellt ist, nicht nur den Kinderfreibetrag berücksichtigt, sondern auch das in einen Freibetrag umgerechnete Kindergeld einbezogen (BVerfG Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174; BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303). Es hat in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung durch Steuerfreibeträge oder das Kindergeld herbeiführen will. Es hat dem Gesetzgeber diese Wahlmöglichkeit auch ausdrücklich eingeräumt (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).

Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (EUR 5.808) oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt. Gemäß § 31 Satz 4 EStG sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG nur dann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer abzuziehen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung nicht in vollem Umfang durch das Kindergeld bewirkt wird (BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303).

Für das Streitjahr hat der Gesetzgeber nach Auffassung des erkennenden Senats das verfassungsrechtliche Gebot, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen, eingehalten.

Das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Jahr 2001 beträgt EUR 3.461 (DM 6768) (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1926, 5 "Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2001"), im Jahr 2003 beträgt es EUR 3.636 (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 5 "Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 (vierter Existenzminimumbericht") Da für das Jahr 2002 kein entsprechender Bericht verfasst wurde, ist der günstigere Betrag für das Jahr 2003 zugrunde zu legen. Der für das Jahr 2002 hinzuzurechnende Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird angenommen in Höhe der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, EUR 2.160 (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 5), - dies in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182), der von den Beträgen in § 33c Abs. 3 EStG ausgeht. - Insgesamt sind mithin mindestens freizustellen EUR 5.796. Der steuerliche Freibetrag liegt bei insgesamt EUR 5.808 und damit geringfügig über dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum.

Soweit sich der Kläger auf ein verfassungsgemäßes Existenzminimum für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 6.545 beruft, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich bei dem vom Kläger benannten Betrag um eine Schätzung des Deutschen Familienverbandes, die keine Rechtswirkung entfaltet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Kindergeld nicht in Anlehnung an die höchstmögliche steuerliche Freistellung des verfassungsgemäßen Existenzminimums zu gewähren. Dies wären - folgte man der Auffassung des Klägers - bei einem festgestellten verfassungsgemäßen Existenzminimum für das Jahr 2002 von EUR 5.796, bzw. einem Freibetrag 5.808, und einem Höchststeuersatz von 48,5% eine steuerliche Freistellung von EUR 2.811, bzw. EUR 2.816, monatlich mithin EUR 234 bzw. EUR 235. Denn der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die steuerrechtliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und die soziale Förderung durch Auszahlung des Kindergeldes gleichzustellen. Der sich aus Art. 3 GG ergebende Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt.

Auch sind die in §§ 31, 32 Abs. 6, 66 EStG getroffenen Regelungen nicht etwa deswegen verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182) einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eingeführt hat (EUR 2.160) und das Kindergeld nicht in gleichem Umfang - auf EUR 235 - angehoben hat (Anhebung nur von DM 270, entspricht EUR 138,05, auf EUR 154). Ebenso verstößt die Gesetzesänderung nicht deshalb gegen das Grundgesetz, weil sich dadurch der Anteil derjenigen Steuerpflichtigen erhöht hat, bei denen die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums nicht durch das Kindergeld, sondern erst durch Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt wird.

Denn von Verfassungs wegen ist die Gewährung von Kindergeld als Sozialleistung in einer bestimmten absoluten Mindesthöhe oder in einer Höhe, die zu den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG in einem bestimmten Verhältnis steht, nicht geboten. Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2002 - dem Streitjahr - zusätzlich den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen. (BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303) Diesem Gebot ist er nachgekommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Die steuerrechtliche Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

Zurück