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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Bremen
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 2 K 214/03 (2)
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 12 Nr. 1
EStG § 31 S. 4
EStG § 32 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Bremen

2 K 214/03 (2)

Einkommensteuer 2000 bis 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht Bremen - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juni 2005

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Koenig als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht ten Weges, die Richterin am Finanzgericht Dr. Wendt, den ehrenamtlichen Richter Barnikau und den ehrenamtlichen Richter Hartwig

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags und der Fahrtkosten zu seinen Kindern und für das Jahr 2000 darüber hinaus der Renovierungskosten einer Wohnung anlässlich eines Umzugs.

Der Kläger ist seit dem 22. September 2000 geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, M, geb. am 16. November 1991 und J und J, geb. am 20. Dezember 1995. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, die Anfang 2000 von B nach W verzog. Als Anschrift der Kinder gab der Kläger für 2000 und 2001 B und für 2002 G und B an. Die Kinder waren in den Streitjahren bei der Kindesmutter mit Erstwohnsitz und bei dem Kläger mit Zweitwohnsitz gemeldet.

Der Kläger leistet an die Kinder Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle; die Kindesmutter leistet Betreuungsunterhalt. In 2000 betrug der vom Kläger für die drei Kinder gezahlte Unterhalt insgesamt DM 15.624,00 und in 2001 DM 19.080,00. Als ausgezahltes Kindergeld/Höhe des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs gab er für die Streitjahre 2000 und 2001 jeweils insgesamt DM 5.040,00 und für 2002 insgesamt EUR 2.772,00 an.

Ein weiteres Kind des Klägers, T, wurde am 20. Dezember 2002 geboren. Insoweit gab der Kläger EUR 77,00 als ausgezahltes Kindergeld/Höhe des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs an.

Für die Zeit ab August 1999 mietete der Kläger eine Wohnung in B. Für die Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 mietete er darüber hinaus ein Ein-Zimmer-Appartement in G. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 mietete der Kläger eine Wohnung in B, die er renovierte und in die er umzog.

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2000 machte der Kläger u.a. als Werbungskosten Umgangskosten i.H. von insgesamt DM 12.230,40 und neben der Umzugskostenpauschale i.H. von DM 1.454,00 Renovierungskosten für die Wohnung in B i.H. von insgesamt DM 6.654,37 geltend.

Zu den Umgangskosten erklärte er, zur Fortsetzung des Umgangskontaktes mit den Kindern und um sein Sorgerecht auszuüben seien erhebliche Kosten angefallen, und begehrte insoweit die Berücksichtigung von 14 Fahrten von jeweils 1680 Kilometern a 0,35 DM/km. Für 2001 machte er diesbezüglich 11 Fahrten von jeweils 1680 Kilometern a 0,40 DM/km und für 2002 sechs Fahrten von jeweils 1500 Kilometern a 0,27 EUR/km geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 7. Mai 2002, geändert durch Bescheid vom 14. Oktober 2002, berücksichtigte der Beklagte aufgrund der sog. "Günstigerprüfung" keine Kinderfreibeträge. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden DM 14.904,00 (3 x (DM 3.456,00 + DM 1.512,00)) und damit für die Kinder jeweils ein halber Kinder- und Betreuungsfreibetrag einbezogen. Die als Umgangskosten deklarierten Aufwendungen und die Renovierungskosten wurden als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gemäß § 12 EStG nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurde indes eine Umzugskostenpauschale i.H. von DM 1.454,00.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 16. Mai 2002 berücksichtigte der Beklagte auch bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens jeweils den halben Kinder- und Betreuungsfreibetrag (insgesamt DM 14.904,00). Der Einkommensteuer wurden das Kindergeld (bzw. vergleichbare Leistungen) i.H. von DM 5.040,00 zugerechnet. Zu den Aufwendungen für Familienheimfahrten heißt es, dass diese durch die Gewährung der Kinderfreibeträge und des Haushaltsfreibetrages abgegolten seien.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 23. Juni 2003 berücksichtigte der Beklagte für die nunmehr vier Kinder des Klägers den hälftigen Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag i.H. von insgesamt EUR 8.954,00 (Kinderfreibetrag i.H. von EUR 1.824,00 und Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag i.H. von EUR 1.080,00 = EUR 2.904,00 x drei Kinder = EUR 8.712,00 plus EUR 242,00 anteilig für das vierte Kind). Der Einkommensteuer wurden EUR 2.849,00 (3 x EUR 924,00 + EUR 77,00) zugerechnet. Zu den Fahrtkosten heißt es, dass diese gemäß § 12 EStG nicht abzugsfähig sein.

Mit seinen am 7. Juni und 17. Juni 2002 und 25. Juli 2003 erhobenen Einsprüchen machte der Kläger geltend, da er Unterhalt für seine drei Kinder zahle und die Kindesmutter lediglich Betreuungsunterhalt leiste, stehe ihm der gesamte Kinderfreibetrag zu. Aufgrund der Entfernung könne er nur 20 v.H. des Betreuungsanteils leisten. Daher dürfe nur ein Anteil von 20 v.H. des Betreuungsfreibetrages zum Abzug kommen. Da die gezahlten Unterhaltsleistungen höher seien als die berücksichtigten Freibeträge, stelle dies eine Ungleichbehandlung gegenüber einer intakten Familie dar.

Auch die Umgangskosten seien zu berücksichtigen. In einer intakten Familie würden diese Kosten als Familienheimfahrten anerkannt. Seine Umgangskosten seien mit Familienheimfahrten gleichzusetzen. Er sei in B berufstätig, weil er in W keinen gleichwertigen Arbeitsplatz finde. Der Umgang sei aber für die Entwicklung der Kinder zwingend erforderlich.

Die Renovierungskosten seien ebenfalls zu berücksichtigen. Da er innerhalb von zwei Jahren zwei Mal umgezogen sei, könne nicht von einem privaten Aspekt als Grund der Ablehnung ausgegangen werden. Im August 1999 habe er in B die Wohnung bezogen und komplett renoviert. Der Umzug und die Renovierung nach B seien beruflich veranlasst gewesen, weil sein Zeitarbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt worden sei. Eine Teilrenovierung der alten Wohnung wäre frühestens in drei und eine Komplettrenovierung in acht Jahre erfolgt. Daher müssten mindestens 80 v.H. der angefallenen Renovierungskosten berücksichtigt werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2003 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Dem Kläger stehe nur der halbe Kinderfreibetrag zu. Allein wegen einer fehlenden Barunterhaltspflicht eines Elternteils komme die Übertragung des der Kindesmutter zustehenden Kinderfreibetrages nicht in Betracht. Dem Kläger stünde darüber hinaus jeweils ein halber Betreuungsfreibetrag zu. Ab dem Veranlagungszeitraum 2000 erhielten Eltern diesen Freibetrag für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Damit werde der Betreuungsaufwand typisierend abgegolten, auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen komme es nicht an. Nicht verheiratete Eltern erhielten grundsätzlich jeder einen Betreuungsfreibetrag von DM 1.512,00 jährlich. Eine andere Aufteilung komme nicht in Betracht.

Die zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Kindern aufgewendeten Kosten seien nicht abzugsfähig. Sie seien keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG. Dies sei nur dann der Fall, wenn Aufwendungen nicht nur in ihrer Höhe, sondern auch dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen würden. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien hingegen aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Die zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Kindern aufgewendeten Kosten seien durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten. Dazu gehörten auch die Kosten von Wochenendfahrten zu dem von einem Elternteil getrennt lebenden Kind, die in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge unternommen würden.

Aufwendungen, die mit der Beschaffung einer Familienwohnung zusammenhängen würden, seien wie die Wohnungskosten nicht abziehbare Kosten der Lebensführung i.S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sie seien aber dann Werbungskosten, wenn der Umzug durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers veranlasst sei. Die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs gelte jedoch nicht für alle damit verbundenen Aufwendungen. Dies hänge davon ab, ob sie -jeweils für sich betrachtet- nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Aufwendungen für die Ausstattung der Wohnung seien in mindestens gleichem Maße auch durch die persönliche Lebensführung des Klägers veranlasst.

Der Kläger hat am 1. September 2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm sei während der Ehe der gesamte Kinderfreibetrag zugesprochen worden, weil er für den lebensnotwendigen Unterhalt der Kinder aufgekommen sei. Nach der Trennung erhalte er nur noch den halben Kinderfreibetrag, obwohl er noch immer finanziell für den Unterhalt der Kinder zu 100 v.H. aufkommen müsse. Die Kürzung des Kinderfreibetrages sei daher nicht zulässig. In 2000 habe er Unterhaltszahlungen i.H. von DM 15.624,00 geleistet, aber nur einen Freibetrag i.H. von DM 14.904,00 erhalten. Ein nicht getrennt lebender Steuerpflichtiger erhalte indes den doppelten Freibetrag. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, weil von einem Unterhaltszahler mehr an Unterhalt verlangt werde, als er vergleichsweise als nicht geschiedener Unterhaltspflichtiger leisten müsse und gleichzeitig in der steuerlichen Abzugsfähigkeit Nachteile erleide, weil der Beklagte nur die halben Freibeträge berücksichtige. In 2001 seien Unterhaltsleistungen i.H. von DM 19.080,00 gezahlt worden. Der doppelte Kinderfreibetrag für drei Kinder betrage DM 20.736,00. Hieran sei zu erkennen, dass der Kinderfreibetrag allein zur Deckung der finanziellen Unterhaltsleistungen reiche. Daher dürfe der Kinderfreibetrag nur dem Unterhaltspflichtigen zugesprochen werden. Da seine geschiedene Ehefrau keine finanziellen Unterhaltsleistungen für die Kinder leiste, stehe ihr kein Kinderfreibetrag zu. Seinen Betreuungs- und Erziehungspflichten komme er während der Umgangszeiten und per Telefongesprächen, Brief- und E-Mail Kontakten nach. Er müsse seinen Pflichten in den Umgangszeiten verstärkt nachkommen, so dass davon auszugehen sei, dass er bis zu 50 v.H. den Betreuungs- und Erziehungspflichten nachkomme.

Wegen der Nichtanerkennung der Fahrtkosten als Umgangskosten werde der Gleichheitsgrundsatz und insbesondere das Recht auf Familie und den uneingeschränkten Kontakt zu den Kindern verletzt. Gegenüber einem geschiedenen Vater, dessen Kinder in der gleichen Stadt wohnen würden, werde er benachteiligt, weil er zu den Unterhaltszahlungen die hohen Kosten für die Familienheimfahrten tragen müsse, während hingegen ein Verheirateter diese Kosten als Familienfahrten steuerlich berücksichtigt erhalte. Neben diesen Kosten müsse er stets eine Wohnung mit einem zusätzlichen Wohnraum anmieten, weil er die Kinder während des Umgangszeitraumes unterbringen müsse. Daher könne sich der Beklagte nicht allein auf den Familienlastenausgleich zurückziehen, denn durch die Anmietung einer größeren Wohnung entstünden monatlich zusätzliche Kosten. Zudem seien die tatsächlichen Fahrtkosten erheblich höher als die vom Beklagten anerkannten Fahrtkosten. Er habe des weiteren die Kosten unter Werbungskosten beantragt und nicht als außergewöhnliche Belastung.

Die Fahrten zu den Kindern am Wochenende seien im Interesse ihrer Gesundheit dringend erforderlich gewesen. Zwei der Kinder würden bereits psychische Störungen aufweisen, weil die Mutter sich nicht hinreichend um sie kümmere und es erforderlich sei, dass er den Umgang und das Sorgerecht intensiv ausübe. Sein Sohn M zeige seit 2000 Verhaltensauffälligkeiten. Die Kindesmutter habe zunächst eine psychologische Betreuung des Kindes verweigert. Ab Februar/März 2003 sei M in ambulanter Behandlung bei einer Kinderärztin in P gewesen, ohne dass dies zu Erfolgen geführt habe. Seit Oktober 2003 befinde er sich ebenfalls in P in ambulanter Behandlung bei einer Ärztin und Psychologin. Bei ihm sei eine zurückgebliebene Entwicklung von zwei Jahren festgestellt worden. Er werde zudem auf ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) behandelt. Ursache für die Auffälligkeiten des Kindes sei zum einen die Trennung der Eltern im Jahre 1999. Zum anderen leide M unter dem Fehlen seines Vaters, insbesondere komme er nicht mit seinem Stiefvater zurecht. Für eine positive Entwicklung sei es insofern dringend erforderlich, dass ein regelmäßiger Kontakt mit dem Kläger bestehe. Inzwischen sei beim Amtsgericht P ein Sorgerechtsverfahren anhängig, dem zu entnehmen sei, dass die Kindesmutter sich um das Wohl des kranken Sohnes M nicht hinreichend kümmere, weshalb es dringend notwendig sei, dass das Sorgerecht neu geregelt werde. Dies gelte auch für das Kind J, der psychische Auffälligkeiten zeige. Eine psychologische Betreuung und Behandlung werde jedoch durch die Mutter verweigert. Mit der Trennung der Eltern komme J nicht gut zurecht. Dazu legte der Kläger im gerichtlichen Verfahren ein Schreiben des Klinikums B vom 12. Mai 2005, einen ärztlichen Bericht desselben Klinikums vom 26. Januar 2004 und eine psychologische Stellungnahme des Prof. Dr. J vom 1. Februar 2000 vor, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Die Renovierungskosten seien ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlasst. Bei dem Umzug im Oktober/November 2000 seien zwei Hängelampen beschädigt worden und ihm dadurch ein Schaden von etwa DM 500,00 bis DM 600,00 entstanden. Eine Reparatur habe sich nicht mehr gelohnt. Bei den Renovierungskosten handele es sich um Teppichboden, Tapeten, Farbe etc.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002 vom 7. Mai 2002, geändert durch Bescheid vom 14. Oktober 2002, vom 16. Mai 2002 und vom 23. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuer für 2000 bis 2002 unter Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages und der Familienheimfahrten zu den Kindern und zusätzlich für 2000 der Renovierungskosten festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, eine Übertragung des Kinderfreibeträge auf den Kläger komme nicht in Betracht, denn die Mutter der Kinder erfülle ihre Unterhaltspflicht in vollem Umfang. Der Betreuungsfreibetrag (für die Streitjahre 2000 und 2001) bzw. der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (für das Streitjahr 2002) könne ebenfalls nicht übertragen werden, da die Kinder bei beiden Elternteilen gemeldet gewesen seien und (für das Streitjahr 2002) wiederum die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nachkomme.

Die als Familienheimfahrten geltend gemachten Umgangskosten seien weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Sie seien mit den Kinderfreibeträgen abgegolten.

Kosten für die Ausstattung, Einrichtung und Renovierung einer neuen Wohnung seien auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst gewesen sei. Soweit nunmehr vorgetragen werde, dass zwei Hängelampen beschädigt worden seien, lägen hierfür Nachweise nicht vor. Außerdem führe nicht der Verlust dieser Lampen zum Werbungskostenabzug, sondern allenfalls die Wiederbeschaffungskosten, deren Höhe nicht bekannt sei. Selbst bei Wiederbeschaffungskosten i.H. von DM 600,00 komme eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die sonstigen Umzugskosten die Umzugskostenpauschale übersteigen würden. Nachgewiesene höhere Umzugskosten lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat hat die den Kläger betreffende Akte "Sonderakten Rechtsbehelfsakten" vorgelegen. Soweit in diesem Urteil darauf Bezug genommen wird, ist der Inhalt dieser Akte, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakte, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat von einer Beiladung der Kindesmutter abgesehen, denn bei Streitigkeiten, bei denen der klagende Elternteil vom Finanzamt die Berücksichtigung des eigentlich dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags bei seiner (des klagenden Elternteils) eigenen Veranlagung verlangt, liegt kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO vor (vgl. nur BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729). So liegt es hier. Es wird gerade nicht um die Rückgängigmachung der vom Finanzamt bereits ausgesprochenen Zuordnung des eigenen Freibetrags zum anderen Elternteil bei dessen Veranlagung und damit um die Anfechtung eines begünstigenden Steuerverwaltungsakts durch einen Dritten gestritten (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2005 VI R 38/02, juris).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig, insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der vollen (Kinder-)Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (dazu 1.) und der Besuchsfahrten zu seinen Kindern M, J und J als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen (dazu 2.). Die Renovierungskosten anlässlich des Umzugs des Klägers und die Kosten für die beim Umzug beschädigten Lampen sind ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig (dazu 3.).

1. Dem Kläger stehen die vollen (Kinder-)Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG nicht zu.

Nach der für die Streitjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag von DM 3.456,00 und sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von DM 1.512,00 vom Einkommen abgezogen. Für das Streitjahr 2002 gelten u.a. insoweit Änderungen, als der Kinderfreibetrag EUR 1.824,00 beträgt und an Stelle des Betreuungsfreibetrags ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i.H. von EUR 1.080,00 vom Einkommen abgezogen wird.

Nach dieser Regelung ist der Beklagte auch verfahren und hat entsprechende Freibeträge bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 und 2002 berücksichtigt. Für das Streitjahr 2000 unterblieb zu Recht der Abzug der Freibeträge, weil die nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführende Günstigerprüfung für dieses Streitjahr ergibt, dass die gebotene steuerlicher Freistellung des Einkommensbetrags in vollem Umfang durch das gezahlte Kindergeld bewirkt wurde. Bei der Günstigerprüfung erfolgt eine Vergleichsrechnung dahin, ob die Steuerersparnis bei Abzug der Freibeträge geringer ist als das ausgezahlte Kindergeld. Die Vergleichsrechnung besteht in der Gegenüberstellung der Differenz der Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Freibeträge und der Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen abzüglich der Freibeträge einerseits und des Anspruchs auf Kindergeld andererseits. Wenn -wie hier- die Steuerersparnis bei Abzug der Freibeträge geringer ist als das ausgezahlte Kindergeld, unterbleibt die Berücksichtigung der Freibeträge.

Einer Verdopplung der (Kinder-)Freibeträge scheidet für den Kläger aus. Denn die für die Streitjahre geltenden Fassungen des EStG bestimmen weiter übereinstimmend, dass (nur) bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Beträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG sich verdoppeln, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Der Kläger ist aber schon nicht (mehr) mit der Kindesmutter verheiratet, so dass eine Zusammenveranlagung nach § 26, 26b EStG nicht in Betracht kommt.

Eine Übertragung der der Kindesmutter zustehenden Freibeträge auf den Kläger kommt nicht in Betracht.

Die Übertragung des Kinderfreibetrages kann nur erfolgen, wenn bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem- wie hier- die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, der Elternteil, der die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags beantragt, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt, der andere Elternteil aber nicht (vgl. im Hinblick auf die Streitjahre 2000 und 2001 § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG und auf das Streitjahr 2002 § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter, in deren Haushalt die Kinder in den Streitjahren lebten, ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, auch wenn der Kläger der allein Barunterhaltsverpflichtete ist.

Der Kläger verkennt, dass der von der Kindesmutter geleistete Betreuungsunterhalt und der vom ihm geleistete Barunterhalt gleichwertig sind. Darauf weist auch der Beklagte zu Recht hin. Die Unterhaltsverpflichtung i.S. des § 32 Abs. 6 EStG richtet sich nach der nach den konkreten Umständen bestehenden Unterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils. Insbesondere kommt danach eine Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils nicht allein deshalb in Betracht, weil dieser wegen § 1603 Abs. 1 BGB überhaupt nicht unterhaltspflichtig ist. Die Tatsache, dass der andere Elternteil nicht barunterhaltspflichtig ist, begründet daher noch keinen Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags. Falls -wie hier von der Kindesmutter- Betreuungsunterhalt geschuldet wird (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), ist demnach die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, zumal der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausging (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. Februar 2000 VI B 260/97, BFH/NV 2000, 950 m.w.N.).

Anderweitige gesetzliche Regelungen, die eine Verdoppelung des Kinderfreibetrags vorsehen, gibt es nicht. Insbesondere besteht ab dem Kalenderjahr 1996 nicht mehr die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG einvernehmlich auf nur einen Elternteil zu übertragen. Die Abschaffung der entsprechenden damaligen Regelung ist von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 2003 VIII B 2/03, BFH/NV 2003, 917 und BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137).

Eine Übertragung des der Kindesmutter zustehenden Betreuungsfreibetrages (Streitjahre 2000 und 2001) bzw. Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Streitjahr 2002) scheidet ebenfalls aus. Der Kläger hat den ihm zustehenden Freibetrag ebenfalls zur Hälfte erhalten bzw. lediglich wegen der Günstigerprüfung nicht in Anspruch nehmen können. Eine Verdoppelung dieses Freibetrags kommt nicht in Betracht, denn nach § 32 Abs. 6 Satz 6 bzw. Satz 7 EStG kann nur der Freibetrag des Elternteils übertragen werden, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist. So liegt es hier aber nicht, denn die Kinder waren in den Streitjahren sowohl bei der Kindesmutter als auch beim Kläger gemeldet.

Das Verfassungsrecht gebietet auch keine (weitere) Übertragungsmöglichkeiten der Freibeträge, denn die steuerliche Verschiedenbehandlung von zusammenlebenden Ehegatten einerseits und alleinstehenden, getrennt lebenden oder geschiedenen Steuerpflichtigen andererseits (vgl. §§ 25, 26, 26a, 26b, § 32a EStG) ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass nicht zusammenlebende Elternteile im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer bei der steuerlichen Entlastung wegen eines unterhaltsberechtigten Kindes in der Summe betragsmäßig genauso oder etwa gar besser gestellt werden, als würden sie zusammen mit dem anderen Elternteil zur Einkommensteuer veranlagt werden. Vielmehr ist den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, wenn sichergestellt ist, dass jeder Elternteil im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm unter Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens verfassungsrechtlich zustehende Entlastung wegen des für sein Kind geleisteten Unterhalts erhält (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, a.a.O.). Dies trifft im Streitfall zu.

2. Die Kosten der Besuchsfahrten zu den Kindern des Klägers, M, J und J, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Als Werbungskosten können die Aufwendungen für die Besuchsfahrten schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil nach § 12 Nr. 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden dürfen. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Besuchsfahrten des Klägers betreffen eindeutig dessen privaten Lebensbereich.

Die Aufwendungen für die Besuchsfahrten des Klägers zu seinen Kindern sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen.

Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind hingegen aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Soweit es sich um familienbedingte Mehraufwendungen handelt, sind sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs und damit durch die (Kinder-)Freibeträge bzw. das Kindergeld abgegolten. Abgegolten sind hierdurch insbesondere auch die Kosten von Wochenendfahrten zu dem von einem Elternteil getrennten Kind, die in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge unternommen werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 28. März 1996 III R 207/94, BFHE 180, 551 m.w.N.). Somit kommt eine Anerkennung der Aufwendungen des Klägers für die Besuchsfahrten nicht in Betracht.

Soweit der BFH in dem Urteil vom 24. Juni 2004 -ohne dass es darauf in dieser Entscheidung ankam- nunmehr "erwogen" hat, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind zwangsläufig erwachsen und "in gewissem Umfang" als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden könne (III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635), kann der Senat dem nicht folgen. Dies kann allenfalls in den sog. Mangelfällen von Bedeutung sein. Insoweit hat auch der BGH nur für diesen Fall eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts des Barunterhaltspflichtigen oder eine entsprechende Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens angenommen (vgl. BGH-Urteil vom 23. Februar 2005 XII ZR 56/02, FamRZ 2005, 706, zum Mangelfall siehe auch BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03, BFH/NV 2005, 443). Vorliegend bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen sog. Mangelfall handelt.

Die geltend gemachten Aufwendungen für die Besuchsfahrten sind auch deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen, weil diese insbesondere im Hinblick auf das Kind M medizinisch indiziert seien.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Aufwendungen für Besuche grundsätzlich nicht außergewöhnlich sind, kann nur für solche Aufwendungen gemacht werden, die ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden, oder die den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden --in der Person des Kranken-- erträglich zu machen. Dazu bedarf es allerdings des Nachweises, dass nach ärztlichem Urteil gerade die konkreten, von dem Angehörigen vorgenommenen Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit entscheidend beitragen können. (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992/96). Vorliegend fehlt es aber an einem solchen Nachweis.

Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (das Schreiben des Klinikums B vom 12. Mai 2005, der ärztliche Bericht desselben Klinikums vom 26. Januar 2004 und die psychologische Stellungnahme des Prof. Dr. J vom 1. Februar 2000) lässt sich nämlich an keiner Stelle entnehmen, dass die Besuche des Klägers bei seinen Kindern in den Streitjahren aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sind. Insbesondere finden sich darin keine Hinweise, dass die Besuche des Klägers zur Linderung oder Heilung der in dem ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2004 diagnostizierten Erkrankungen seines Sohnes M führen könnten. Die darin gegebenen therapeutischen Empfehlungen geben dafür ebenso wenig her wie der Inhalt des Schreibens vom 12. Mai 2005. Im Hinblick auf die psychologische Stellungnahme in der Familiensache vom 1. Februar 2000 gilt entsprechendes. Soweit der Kläger schließlich auf das beim Amtsgericht P anhängige Sorgerechtsverfahren verweist, fehlt es an der Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme, die zudem die Streitjahre zum Gegenstand hat.

3. Die Renovierungskosten anlässlich des Umzugs des Klägers nach B und die Kosten für die beim Umzug beschädigten Lampen sind ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die mit der Beschaffung einer Familienwohnung zusammenhängen, gehören wie die Wohnungskosten selbst regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sie können aber Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn der Umzug durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers veranlasst ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494). So liegt es hier, denn eine berufliche Veranlassung war für den Umzug des Klägers im Streitjahr 2000 gegeben und wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Der Kläger verkennt dies.

Der Beklagte macht vielmehr und auch zu Recht geltend, dass der vom Kläger begehrte Werbungskostenabzug insbesondere nicht auch im Hinblick auf die Kosten für die Renovierung der Wohnung in B in Betracht kommt. Denn die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs gilt nicht für alle damit verbundenen Aufwendungen. Aufwendungen sind nämlich nur dann durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher vorliegt, bestimmt sich einerseits aufgrund einer wertenden Beurteilung des die Aufwendungen auslösenden Moments; zum anderen kommt es darauf an, ob dieser maßgebliche Bestimmungsgrund zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre gehört. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug abziehbar sind, hängt davon ab, ob sie ihrerseits --jeweils für sich betrachtet-- nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, BFHE 201, 208, BStBl II 2003, 314).

Die Aufwendungen des Klägers für die Renovierung seiner Wohnung sind indes nicht allein durch die berufliche Versetzung veranlasst. Sie haben zumindest im gleichen Maße ihre Ursache in seiner persönlichen Lebensführung, da sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienen. Es handelt sich um Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Familienwohnung betreffen. Deshalb sind sie durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 188/98, a.a.O.).

Soweit der Kläger schließlich im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass auch die Kosten für zwei Hängelampen, die bei dem Umzug beschädigt worden seien, zu berücksichtigen seien, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Beklagten an und verweist hierauf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Dieser Beschluss ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. unanfechtbar.

Der Streitwert wird auf EUR 5.281,00 festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (= GKG a.F.). Der Streitwert entspricht der mit der Klage erstrebten Steuerersparnis.



Ende der Entscheidung

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