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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: 10 K 3694/06 Kg
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Kindergeld für ihre Tochter für das Kalenderjahr 2006 festzusetzen.

Die Tochter begann am 1. Oktober 2004 in einem evangelischen Krankenhaus mit einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester (Kindergeldakte - KG-Akte - Bl. 119, 126). Ihre Ausbildungsvergütung für das Jahr 2006 belief sich nach der Lohnsteuerbescheinigung auf 11.129,58 Euro. Davon einbehalten wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.387,28 Euro.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 2006 die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes voraussichtlich höher seien als der Grenzbetrag von 7.680 Euro (KG-Akte Bl. 140).

Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass das monatliches Nettoeinkommen nach der Gehaltsmitteilung für März 2006 bei lediglich 601,77 Euro liege. Danach ergebe sich ein Jahresnettoeinkommen von 7.221,24 Euro. Zwar belaufe sich der monatliche Nettobezug im März 2006 nach der Gehaltsmitteilung auf 641,65 Euro. Er mindere sich jedoch durch den Abzug vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 39,88 Euro auf 601,77 Euro. In diesen Leistungen sei eine Zulage des Arbeitgebers in Höhe von 13,29 Euro monatlich enthalten. Der Staat werbe für den Abschluss von Verträgen über vermögenswirksame Leistungen mit Vorteilen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstünden. Würden diese Leistungen bei den Einkünften und Bezügen berücksichtigt und verliere der Kindergeldberechtigte dadurch seinen Kindergeldanspruch für das Kind, so stehe dieses schlechter da als es ohne den 6 Bezug der vermögenswirksamen Leistungen, dafür aber mit der Zuwendung des Kindergeldes stehe (KG-Akte Bl. 142 f.).

Die Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 16. August 2006 als unbegründet zurück. Sie berechnete die Einkünfte der Tochter der Klägerin im Streitjahr in der Einspruchsentscheidung mit einem Betrag von 7.786,75 Euro (KG-Akte Bl. 149 ff.).

Mit der Klage hält die Klägerin an ihrem Begehren fest. Bei Minderung der von der Beklagten ermittelten Einkünfte um die Arbeitgeberzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von (13,29 Euro x 12 =) 159,48 Euro sei der Grenzbetrag nicht überschritten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 27. November 2008 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 16. August 2006 zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen ihres Vorbringens im Klageverfahren wird auf ihren Schriftsatz vom 3.November 2006 verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Beklagten, Kindergeld für das Jahr 2006 festzusetzen, verletzt die Klägerin nicht i. S. von § 101 Satz 1 FGO in ihren Rechten, weil sie nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag überschritten haben.

1. Ein Kind wird nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Einkünften (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, Bundessteuerblatt II 2002, 684; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2006 14 K 3294/04 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 904, und FG Köln, Urteil vom 25. September 2008 10 K 1722/08, [...]).

Die Argumentation der Klägerin im Schriftsatz vom 27. November 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Es steht dem Kind frei, Verträge über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen. Zwar lässt sich im Vorhinein nicht sagen, ob gerade durch Zulagen des Arbeitgebers zu diesen Leistungen der Grenzbetrag überschritten wird. Das Kind nimmt dies jedoch durch Inanspruchnahme dieser Zulagen in Kauf. Die Zulagen wirken im Übrigen dann nicht grenzbetragsüberschreitend, wenn dem Kind - was bei Beginn des 17 Ausbildungsverhältnisses ebenfalls unklar ist - Werbungskosten entstehen, die so hoch sind wie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Zulagen zusammen. Jedenfalls liegt bei dem Kind, wenn seine Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag überschreiten, eine Leistungsfähigkeit vor, die es aus Sicht des Gesetzgebers entbehrlich macht, das Existenzminimum des Kindes bei den Eltern durch einen Kinderfreibetrag steuerlich freizustellen oder durch Zahlung des Kindergeldes zu gewährleisten. Das Kind ist bei Einkünften und Bezügen, die den Grenzbetrag überschreiten, vielmehr in der Lage, sein Existenzminimum selbst sicherzustellen.

Danach ist der Grenzbetrag von 7.680 Euro im Streitfall um 142,30 Euro überschritten. Nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Arbeitslohn verbleiben Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von (11.129,58 Euro ./. 2.387,28 Euro =) 8.742,30 Euro. Vermindert um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro ergeben sich Einkünfte in Höhe von (8.742,30 Euro ./. 920 Euro =) 7.822,30 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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