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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 16 K 4531/00 E
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 13 Abs. 1 | |
EStG § 52 Abs. 15 |
Finanzgericht Düsseldorf
24.04.2003
Gründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides in diesem Verfahren vom 29.1.2003.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).
Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass dem vom Kläger in seinem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 25.3.2003 vorgetragenen niedrigeren Gesamtverlust bis Ende des Wirtschaftsjahres 1997/98 in Höhe von 92.616 DM argumentativ im Gerichtsbescheid auf Blatt 6 Rechnung getragen wurde. Gleiches gilt für die (geringfügigen) Überschüsse ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99. Der mit Schriftsatz vom 25.3.2003 nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2001/02 mit 1.358 DM angegebene Gewinn (vorher 694,40 DM) ändert an der fehlenden Absicht eines Totalüberschusses nichts.
Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf einen auch hier vorliegenden Generationenbetrieb, bei dem ein längerfristiger Zeitraum zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht herangezogen werden müsse, führt im Streitfall ebenfalls nicht zur Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht.
Es ist zwar richtig, dass die Totalgewinnperiode bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr als eine Generation umfassen muss (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.2000 IV R 46/99 in Bundessteuerblatt - BStBl II 2000, 674). Für die Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings auf den einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen (BFH a. a. O.) und damit auf den Kläger. Dessen Handeln ist auf einen Pachtbetrieb bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18.3.1999 IV R 65/98 in BStBl II 1999,398) ist zwischen Pachtbetrieben und Eigentumsbetrieben zu unterscheiden mit der Folge, dass dann auch bei Pachtbetrieben der Prognosezeitraum für die Gewinnerzielungsabsicht an der Pachtdauer ausgerichtet sein muss, so wie im Gerichtsbescheid geschehen.
Die Ausführungen des BFH zur Totalgewinnperiode in BStBl II, 2000,674 stehen dem nicht entgegen. Der damalige Sachverhalt, bei dem es um die Gewinnerzielungsabsicht der Eigentümerin (Erblasserin) eines Betriebes ging, unterscheidet sich insoweit grundlegend vom jetzigen Streitfall, der einen Betriebspächter betrifft.
Hinzu kommt im übrigen, dass auch keine Tatsachen ersichtlich sind, aus denen mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden kann, dass und wann der Kläger tatsächlich Eigentümer des Betriebes werden würde. Die enge verwandtschaftliche Beziehung dürfte schon deshalb nicht ausreichen, weil häufiger- was auch gerichtsbekannt ist- land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch Veräußerung des zugehörigen Grund und Bodens infolge planungsrechtlicher Umwandlung in Bauland ( vorzeitig ) beendet werden.
Schließlich ist die Gewinnerzielungsabsicht entgegen der im Klägerschriftsatz vom 16.4.2003 auf Seite 2 geäußerten Ansicht auch nicht allein deshalb zu bejahen, weil möglicherweise der Betrieb nachhaltig eine- wenn auch bescheidene- Gewinnzone erreicht hat. Die Fortführung eines Betriebes alleine zur Minimierung eines voraussichtlich nicht mehr ausgleichbaren Totalverlustes indiziert keine Totalgewinnerzielungsabsicht. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn ein Gesamtüberschuss erzielt werden soll, dies ist etwas anderes als die bloße Minderung eines Verlustes.
Der Aufwand für das Wohnhaus, der zu einem höheren Entnahmewert des Gebäudes führen könnte, ist im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht nicht zu berücksichtigen, da nach § 52 Abs. 15 EStG der Entnahmegewinn außer Ansatz bleibt ( vgl. den BFH-Beschluß vom 25.6.1984 GrS 4/82 in BStBl II 1984, 751; auch FG München, Urteil 11 K 2180/95 vom 15.5.1997- Juris Dok. Nr. DVRE 000144905; schließlich auch der Klägerschriftsatz vom 25.3.2003 ).
Die Revision war wegen fehlender Voraussetzungen im Sinne von § 115 FGO nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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