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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: 16 K 9228/98 F
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10d Abs. 3 S. 5
EStG § 18
EStG § 20
EStG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

16 K 9228/98 F

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Gründe:

Es geht im Klagefall darum, ob der Verlust eines der Firma BB GmbH in Z-Stadt hingegebenen Darlehens im Rahmen der Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung oder selbständige Arbeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden kann. Nachdem die vorliegende Klage ursprünglich sowohl den Einkommensteuerbescheid 1995 als auch den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.1995 umfasst hat, beschränkt sich die Klage nunmehr nur noch auf die Verlustfeststellung.

Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Ingenieur (grad.), war - soweit aus den vorliegenden Steuerakten zu entnehmen - im Laufe der Jahre ab 1982 unmittelbar oder mittelbar an diversen Firmen beteiligt: u.a. an der C-GmbH, Fabrik für selbstschmierende Lager und Lagerbüchsen, in Y-Stadt, an einer D-GmbH, an der E Gerüstbau GmbH in X-Stadt, an der F- GmbH, Maschinenfabrik und Eisengießerei, in X-Stadt, an der FF Umwelt- und Filtertechnik GmbH in X-Stadt/Y-Stadt und an der BB-GmbH; weiter unterhielt er ein Ingenieurbüro im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts W-Stadt. Die Firma F-GmbH, deren Hauptgesellschafter der Kläger war, ging 1992 in Konkurs; die im zeitlichen Zusammenhang damit gegründete BB-GmbH beschäftigte einen Teil des Personals der F- GmbH und führte Aufträge der F-GmbH fort. Gegründet wurde die BB-GmbH von einem ehemaligen leitenden Mitglied der F-GmbH; der Kläger selbst war an der BB-GmbH als Gesellschafter nicht beteiligt, doch wurde er aufgrund eines Beratervertrags für sie selbständig tätig.

Mit zwei Mietverträgen vom 12.11.1992 und 1.1.1993/30.4.1993 überließ der Kläger der BB-GmbH verschiedene Gebäudegrundstücke in Z-Stadt gegen eine Nettomiete von insgesamt monatlich 13.073,-- DM zzgl. Nebenkosten zur gewerblichen Nutzung. Mit Darlehensvertrag vom 27.10.1993 gewährte der Kläger der BB-GmbH ein bis zum 31.10.2003 befristetes Darlehen von 950.000,-- DM, das er bei der Bank refinanziert hatte. Vorausgegangen war eine sog. "Sicherungszweckerklärung", mit der der Kläger gegenüber der Bank eine Grundstückshaftung über insgesamt 2,2 Mio DM für seine Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten u. a. der F-GmbH i. K. und der BB-GmbH übernahm. Mit Datum vom 30.5.1995 stellte die BB-GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses, der jedoch mangels Masse abgelehnt wurde. Auslöser des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der BB-GmbH waren nach Angaben des Klägers zwei überraschend gescheiterte Großaufträge.

In seiner am 13.1.1997 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 1995 machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u. a. Zinsaufwendungen aus dem genannten Darlehen von 43.373,-- DM und den Darlehensverlust in Höhe von 848.475,-- DM als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.4.1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1995, der einen verbleibenden Verlustabzug von 2.472.991,-- DM auswies, die Berücksichtigung der Schuldzinsen und der Darlehensschuld als zusätzlichen Verlustbetrag ab, weil es sich um keine durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Aufwendungen gehandelt habe. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und führte zur Begründung an, daß der Verlust des Darlehens und die Schuldzinsen durchaus durch die Vermietung des hier einschlägigen Objektes Z-Straße in Z-Stadt verursacht worden sei. Denn ohne Abgabe der Sicherheitenerklärung und der späteren Umschuldung durch Refinanzierung des Darlehens bei der Bank wäre bereits zu diesem Zeitpunkt ein Konkursverfahren bei der BB-GmbH eröffnet worden und sowohl die Zahlung der geschuldeten Mietbeträge als auch der Ansprüche aus der Beratertätigkeit ausgeblieben. Zur Bekräftigung seiner Sichtweise verwies der Kläger auf ein Schreiben der Bank vom 16.12.1996, in dem u. a. ausgeführt war: "...in o. a. Angelegenheit bestätigen wir Ihnen, daß unser Haus das Engagement zugunsten der BB-GmbH im August 1993 nur aufrecht erhalten hat, weil Ihrerseits am 02. August 1993 zugunsten der BB-GmbH eine Sicherheitenzweckerklärung abgegeben worden ist und im Anschluß an diese Sicherheitenzweckerklärung eine Umschuldung des offenen Saldos der BB-GmbH auf Sie erfolgte. Ohne die Abgabe der Sicherheitenzweckerklärung wäre ein weiteres Engagement unseres Hauses zugunsten der BB-GmbH nicht möglich gewesen, was unabweislich einen Konkurs mit der Folge des Ausbleibens der von Ihnen von der BB- GmbH geschuldeten Miet- und Beraterzahlungen zur Folge gehabt hätte."

Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers nicht und führte in der den Einspruch zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 16.11.1998 u. a. aus: Gegen die Berücksichtigung der geltend gemachten Zinsen bzw. des Darlehens als Werbungskosten spräche, daß nicht davon ausgegangen werden könne, die Sicherung der Einnahmen habe das auslösende Moment der Darlehensgewährung dargestellt; denn in den vorgelegten Darlehensverträgen sei zur Frage der Verwendung der gewährten Darlehen keine diesbezüglichen Aussagen aufzufinden; es sei nicht ausreichend, daß es der unterstützten GmbH auf Grund der überlassenen Geldmittel auch möglich gewesen sei, die Zinszahlung an den Kläger zu begleichen. Denkbar seien auch andere Gründe, die den Kläger zur Gewährung des Darlehens veranlaßt haben könnten, etwa die "Anbindung" an die auch in Konkurs gegangene Firma F-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger gewesen sei.

Die dagegen erhobene Klage begründet der Kläger u. a. wie folgt: Er habe das Darlehen aufgenommen und weitergeleitet, um sowohl seine Einnahmen aus vertraglich vereinbarter Beratertätigkeit zu sichern als auch deshalb, um der BB-GmbH wirtschaftlich zu ermöglichen, die Mieten an ihn zu zahlen. Zwar habe er in tatsächlicher Hinsicht die Betriebseinnahmen aus der Honorartätigkeit für die Firma BB-GmbH langfristig retten wollen und deshalb die Firma durch ein Darlehen unterstützt. Daß dieses Darlehen verlustig gehen würde, habe er im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens aber nicht erkennen können. Auch sei es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht richtig, daß in dem Darlehensvertrag zwischen ihm und der Bank zur Frage der Darlehensverwendung keine Aussage getroffen worden sei, denn unter dem Stichwort "Verwendungszweck" sei ausdrücklich die "Refinanzierung Gesellschafterdarlehen BB-GmbH" aufgenommen worden. Auch gehe aus dem vorstehend zitierten Brief der Bank eindeutig hervor, daß er, der Kläger, sehr wohl ein wirtschaftliches Interesse an dem Fortbestand von Mietvertrag und Beratervertrag gehabt habe. Die Erzielung eines Zinsüberschusses aus dem gewährten Darlehen an die BB-GmbH einerseits und dem in Anspruch genommenen Darlehen der Bank andererseits sei von Anfang an nicht Zweck dieser Transaktion gewesen, die allein der Einkommenssicherung aus Miet- und Beratervertrag dienen sollte. Weitere Einzelheiten seines schriftsätzlichen Vorbringens, das der Kläger auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ergeben sich aus seinen Klagebegründungen vom 3.3.1999 und 2.3.2001, jeweils nebst Anlagen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u. a. ergänzend ausgeführt, daß er in dem letzten halben Jahr nicht Geschäftsführer bei der F- GmbH gewesen sei und daß er nicht die Absicht gehabt habe, in die BB-GmbH einzutreten. Die F-GmbH sei letztlich auch nicht notleidend geworden, denn mit seinen Aktivitäten habe er es übernommen, die Verbindlichkeiten der F-GmbH abzugelten, und in 1997 seien auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank alle ausgeglichen worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25.4.1997 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.1998 dahingehend abzuändern, daß weitere Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Höhe von 848.475,-- DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er geht auch weiterhin davon aus, daß das auslösende Moment für die Kreditaufnahme nicht erkennbar der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre zugeordnet werden könne, denn in dem Darlehensvertrag sei zur Frage der Darlehensverwendung keine Aussage getroffen worden, so daß der Darlehensverlust und die Schuldzinsen weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch im Rahmen der Beratungshonorare als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden könnten.

Die Klage ist unbegründet.

Angefochten waren in objektiver Klagehäufung zunächst der Einkommensteuerbescheid 1995 und der Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.1995. Da die festgesetzte Einkommensteuer auf 0,-- DM lautete, war die Einkommensteuerklage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17.2.1998 VIII R 21/95, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten BFH-Entscheidungen -BFH/NV- 1998, 1356; neuestens BFH-Beschlüsse vom 15.12.2000 IX B 91/00 und IX B 92/00, n.v.). Nachdem der Kläger die Klage wegen Einkommensteuer 1995 zurückgenommen hat und das Verfahren insoweit abgetrennt worden ist (Verkündungsprotokoll vom 6.3.2001), betrifft das Urteil nach § 10d Abs. 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz i.d. für das Streitjahr geltenden Fassung - EStG- nur noch die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.1995. Der Standpunkt des Beklagten in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 16.11.1998 (Datumsstempel irrtümlich 16.12.1998), daß der Darlehensverlust weder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten noch im Rahmen der selbständigen Beratungstätigkeit des Kläger als Betriebsausgaben berücksichtigte werden dürfe, weil andere Verursachungszusammenhänge nicht auszuschließen seien, hat sich aufgrund der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Gründe der Einspruchsentscheidung sind hinreichend und zutreffend, doch macht der Senat von der vereinfachenden Begründungsmöglichkeit des § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch bloßen Verweis auf die Einspruchsentscheidung keinen Gebrauch.

Der Kläger hat sich wie in seinem protokollierten Klageantrag so auch schon in seinen früheren Stellungnahmen im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht eindeutig festgelegt, ob das Darlehen nach seiner Auffassung der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ( § 21 EStG) oder den Einkünften aus selbständiger Beratungstätigkeit ( § 18 EStG) oder beiden Einkunftsarten (in irgendeinem, bisher nicht angegebenem Schätzungsverhältnis) zuzuordnen sei. Insoweit wäre zwar eine alternative Zuordnung denkbar. Die weitere - den steuerlichen Abzug des Kapitalverlustes aber jedenfalls ausschließende - ernstliche Möglichkeit, daß das Darlehen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG oder gar auf sonstiger privater Ebene zur Stützung des Unternehmens ohne hinreichende Einkunftserzielungsabsicht hingegeben wurde (wobei für letzteres der bei Darlehen und Refinanzierungsdarlehen vereinbarte gleiche Zinssatz von je 7,5 % spricht), hat der Kläger aber zu Unrecht verneint. Dies allein schon schließt einen Erfolg der Klage aus, weil der Steuerpflichtige die Feststellungslast für geltend gemachte Werbungskosten oder Betriebsausgaben trägt und verbleibende Zweifel sich zu seinem Nachteil auswirken. Sowohl Akteninhalt als auch die mündliche Verhandlung haben dem Senat insoweit keineswegs die Überzeugung vermittelt, daß die Hingabe des Darlehens durch den Kläger an die BB-GmbH - wie erforderlich - ausschließlich oder fast ausschließlich der Durchführung oder Rettung der Grundstücksvermietung Z-Straße und/oder der Beratungstätigkeit, die der Kläger bei der BB-GmbH (in welcher Form auch immer) ausübte, diente. Im folgenden beschränkt sich das Urteil vorrangig auf den Aspekt Vermietung und Verpachtung; hinsichtlich der Beurteilung von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Beratungstätigkeit ( § 18 EStG) gilt im Streitfall nichts anderes.

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (st. Rspr., zB BFH-Urteil vom 4.6.1996 IX R 70/94, BFH/NV 2997, 20). Soweit es um die Zuordnung eines Darlehens geht, muß das Darlehen spätestens im Zeitpunkt seiner erstmaligen Verwendung einem bestimmten Zweck unterstellt sein. Um ein Darlehen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuordnen zu können, muß sich der entsprechende Veranlassungszusammenhangs aus objektiven Umstände herleiten lassen, da es nicht der freien - gar erst nachträglich behaupteten - Willensentscheidung des Steuerpflichtigen überlassen bleiben kann, welchem Bereich eine Darlehensforderung zuzuordnen ist (ausführlich neuestens von Beckerath in Kirchhof, EStG, 2001, § 9 Rz. 103).

Im Streitfall läßt sich aus dem Darlehensvertrag vom 27.10.1993 selbst nicht herleiten, daß das Darlehen - wie behauptet - speziell zur Sicherung der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes Z-Straße bestimmt war, denn der Vertrag weist insoweit keinerlei ausdrückliche Zweckbestimmung auf. Nach dem Vertrag handelte sich vielmehr um ein - wenn auch ohne Sicherheiten hingegebenes - allgemeines verzinsliches Geschäftsdarlehen, das der Überbrückung unstreitiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten der BB-GmbH diente und der Firma zur freien geschäftlichen Verfügung stand. Das Fehlen von Sicherheiten erscheint bei einer solchen Darlehenshingabe zwischen Fremden zwar ungewöhnlich, dadurch allein läßt sich das Darlehen im Streitfall aber nicht als bloßes Risikogeschäft (Hilfsgeschäft) zur Rettung der Einnahmen aus den Mietverträge Z-Straße, d.h. als Teil der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, charakterisieren. Die ungesicherte Hingabe des Darlehens erklärt sich im Gegenteil zum einen aus den eigenen Ausführungen des Klägers, er habe "im Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens nicht erkennen" können, daß "dieses Darlehen verlustig wurde" (Klagebegründung vom 3.3.1999), und beruht zum anderen ersichtlich auch darauf, daß - wie die mündliche Verhandlung verdeutlicht hat - zwischen der BB-GmbH und dem Kläger besondere persönliche Beziehungen bestanden, die dafür sprechen, daß seine Darlehensaktivität sich nicht von selbst stillschweigend gleichsam nur auf das Vermietungsgeschäft fokussieren läßt. Der Kläger war Hauptgesellschafter und - ausgenommen jedenfalls das letzte halbe Jahr - alleiniger Geschäftsführer der in 1992 liquidierten F- GmbH. Der Kläger hielt zwar keine Gesellschaftsanteile an der späteren BB-GmbH; Gesellschafter der letzteren war aber ein früherer Mitgesellschafter bzw. Geschäftsführer der F-GmbH, deren "Auftragpolster" - so der Kläger während der mündlichen Verhandlung - und Fachpersonal von der neu gegründeten BB-GmbH übernommen wurde. Diese Umstände und die in der mündlichen Verhandlungen geschilderten erfolgreichen Bemühungen des Klägers, die Verbindlichkeiten der F-GmbH unter Einsatz auch eigener Mittel abzuwickeln, lassen vermuten, daß es sich bei der BB-GmbH - ungeachtet der Erklärung des Klägers, er habe nicht die Absicht gehabt, dort künftig Gesellschafter zu werden - um eine Art Nachfolgegesellschaft der F-GmbH handelte, mit der der Kläger in einem weiteren Sinne als nur durch Grundstücksvermietungen und Beratungsleistungen gleich einem Fremden, dem es allein um seinen Miet- und Beratervertrag geht, kooperierte. Die Erwägung, daß die zwischen ihm und der BB-GmbH getätigten Geschäfte gleichsam eine Fortsetzung seiner bisherigen vorwiegend auf technischem Gebiet liegenden Unternehmensaktivitäten im anderem rechtlichen Gewand darstellten, steht in Übereinstimmung mit der während der mündlichen Verhandlung geäußerten, dann auf Nachfrage des Berichterstatters allerdings abgeschwächten Bemerkung des Klägers:

"ich"

gründete mit dem ehemaligen Geschäftsführer (bzw. Gesellschafter) der F-GmbH die BB-GmbH. Damit hat der Kläger eine individuelle Beziehung zu der BB-GmbH zum Ausdruck gebracht, die die Vermutung rechtfertigt, daß die Darlehenshingabe auf allgemeinen geschäftlichen, möglicherweise durch zusätzliche persönliche Rücksichten verstärkten Erwägungen beruhte, die die Erhaltung der Mieteinnahmen und des Beraterhonorars als alleinigen Darlehenszweck ausschließen. Ohnehin hätte der Kläger (wie in der vorstehenden Überlegung zur fehlenden Sicherheitsleistung angeschnitten) dann, wenn er das Darlehen aufgrund der krisenhaften Situation der BB-GmbH ausschließlich zur Rettung bedrohter Mieteinnahmen hingeben wollte, das Risiko des Darlehensverlustes aus Vermietungsgründen bewußt auf sich nehmen müssen (so entsprechend bei Arbeitnehmerdarlehen zB BFH-Urteile vom 8.7.1993 VI R 28/93, BFH/NV 1994, 165; VI R 44/91, BFH/NV 1993, 654). Ein solches Risikobewußtsein des Klägers war nach seiner oben angeführten Einlassung in der Klagebegründung vom 3.3.1999 aber nicht vorhanden. Ob die Behauptung des Klägers, er habe durch die Darlehenshingabe von 950.000,-- DM nur die Mieteinnahmen (und Beratungshonorare) sichern wollen, darüber hinaus möglicherweise auch deshalb nicht akzeptiert werden kann, weil nicht dargelegt worden ist, daß eine erneute Vermietung der Liegenschaft unmöglich gewesen wäre, kann dahinstehen.

Nach alledem lassen sich hinreichende Gründe außerhalb der Einkunftsarten der §§ 21, 18 EStG erkennen, die für die Hingabe des Darlehens ursächlich gewesen sein können; denn die für Darlehen primär maßgebende Einkunftsart des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), die eine steuerliche Berücksichtigung des sich ausschließlich auf der Vermögensebene abspielenden Darlehensverlustes verbietet, steht zumindest gleichgewichtig neben den beiden anderen Möglichkeiten. Allerdings kommt es letztlich auf eine solche positive Feststellung anderweitiger Möglichkeiten gar nicht an, weil die Feststellungslast für Werbungskosten oder Betriebsausgaben allein beim Steuerpflichtigen liegt und es keiner vorausgehenden Ermittlung sonstiger Darlehenszwecke durch das Gericht bedarf. Der BFH hat dazu in seinem ein Arbeitnehmerdarlehen betreffenden Urteil vom 7.2.1997 VI R 33/96 (BFH/NV 1997, 400) folgendes ausgeführt (vgl. dazu auch Urteilsanmerkung in Deutsches Steuerrecht 1997, 1160):

"Die Aussage, daß berufliche Gründe dann angenommen werden können, wenn ein Außenstehender mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte, bedeutet nicht, daß sie bei Vorliegen dieses Umstands auch stets angenommen werden müssen. Vielmehr ist das FG zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei diesem Merkmal um eine notwendige, aber noch nicht ohne weiteres hinreichende Bedingung für die Annahme von beruflichen Gründen handelt. Dementsprechend muß sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles ableiten lassen, daß das Risiko aus beruflichen und nicht aus sonstigen Gründen übernommen worden ist. Auf jeden Fall muß die negative Voraussetzung erfüllt sein, daß ein Außenstehender --insbesondere eine Bank-- mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte. Bleiben nach Würdigung aller Umstände Zweifel daran bestehen, ob das Darlehen aus beruflichen Gründen gewährt worden ist, so geht dies zu Lasten des Arbeitnehmers, der den Werbungskostenabzug begehrt. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (objektive Beweislast) für solche Umstände, die sich steuermindernd auswirken (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562)....

Es ist unerheblich, daß das FG im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte für eine Risikoübernahme aus privaten Gründen festgestellt hat. Denn es ist --wie dargelegt-- Sache des Steuerpflichtigen, der den Werbungskostenabzug begehrt, Umstände für eine ausschließlich berufliche Veranlassung in einer vernünftige Zweifel ausschließenden Weise darzulegen und nachzuweisen, und nicht Sache der Finanzbehörde oder des FG, private Gründe zu ermitteln."

Aus allen diesen Erwägungen hat der Klageantrag, den vortragsfähigen Verlust zum 31.12.1995 um den Darlehensverlust von 848.475,-- DM zu erhöhen, keinen Erfolg. Weder die sog. Sicherungszweckerklärung, mit der der Kläger die Sicherungshaftung für die Schulden der F-GmbH i.K., der BB-GmbH und für anderen Schulden übernommen hat, noch die sonstigen zur Bekräftigung des Klägerstandpunkts vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Schreiben der Bank vom 16.12.1996, helfen dem Kläger weiter. Das letztgenannte Schreiben stellt nur die unstreitige Tatsache klar, daß Miet- und Beraterzahlungen nicht hätten geleistet werden können, wenn die BB-GmbH schon damals in Konkurs gegangen wäre; der Zweck des Darlehens wird dadurch nicht bewiesen. Eine Berücksichtigung der in der Einkommensteuererklärung 1995 geltend gemachten Zinsen im betragsmäßigen Rahmen des Klageantrags scheitert jedenfalls daran, daß - wie schon erwähnt - aus dem der BB-GmbH hingegebenen Darlehens wegen der Höhe der Refinanzierungskosten von vornherein mit positiven Einkünften nicht zu rechnen war und die Einkünfteerzielungsabsicht demgemäß fehlte. Das schließt erst recht eine Berücksichtigung des Kapitalverlustes als Werbungskosten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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