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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 4 K 3963/08 VE
Rechtsgebiete: EnergieStG, Richtlinie (EG) 2003/96
Vorschriften:
EnergieStG § 2 Abs. 3 | |
EnergieStG § 51 Abs. 1 | |
Richtlinie (EG) 2003/96 Art. 2 Abs. 4 |
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin betrieb ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die von ihr herstellten Quarzsande förderte sie mit Saugbaggern. Die Sande wurden sodann durch Aussieben störender Bestandteile gereinigt, intensiv gewaschen und in Zyklonen entschlämmt. Anschließend wurden sie zunächst durch Silolagerung bis auf eine Restfeuchte entwässert, zu standardisierten Sorten zusammengestellt, mit einem mit Erdgas betriebenen Wirbelbett-Trockner getrocknet und in Silos gelagert.
Die Klägerin verkaufte einen Teil des getrockneten Sandes an die Gießereien und andere metallverarbeitende Unternehmen. Daneben erhielten Unternehmen der Bauindustrie von ihr getrockneten Sand. Feuchten Sand veräußerte sie an Unternehmen der Glasindustrie.
Am 10.03.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten auf dem amtlichen Vordruck, ihr die Energiesteuer für das Trocknen des im Jahr 2007 an Gießereien für deren Metallerzeugung gelieferten Sands nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Energiesteuergesetzes EnergieStG zu erstatten.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 26.06.2008 ab, da nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes begünstigt seien, die Energieerzeugnisse im Rahmen der eigenen Metallverarbeitung und Erzeugung verwendeten.
Nach fristgerecht eingelegten, aber mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2008 als unbegründet zurückgewiesenem Einspruch trug die Klägerin zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage vor, bei der von ihr vorgenommenen Trocknung von Quarzsanden für den Einsatz in Gießereien handle es sich um ein von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG begünstigtes Verfahren. Insoweit komme es nicht darauf an, ob das gesamte Unternehmen in eine der begünstigten Klassen der Klassifikation einzureihen sei. Vielmehr sei eine reine Verfahrens- bzw. Prozessbetrachtung durchzuführen, so dass eine Entlastung auch solchen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gewährt werden könne, die zwar einen begünstigten Prozess durchführten, aber einer anderen Klasse zuzuordnen seien.
Die Herstellung von Gussformen aus getrockneten Gießereisanden und damit die Trocknung der entsprechenden Sandmengen seien integraler Bestandteil typischer Prozesse in der Gießereiindustrie und entsprächen dem Stand der Technik. Feuchtsande könnten nicht verwendet werden. Die Verwendung der getrockneten Sande sei zwingend und typisch für die Metallbearbeitung.
Der von ihr geleistete Produktionsschritt der Sandtrocknung sei nicht der Gewinnung von Kies und Sand, sondern der Metallgießerei zuzuordnen, zumal bei der Sandtrocknung keine Sandgewinnung mehr stattfinde.
Dadurch dass der Beklagte insoweit nicht hinsichtlich der Prozessabläufe differenziere, komme es zu Wettbewerbsverzerrungen, da Gießereien Feuchtsande begünstigt trocknen könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 26.06.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2008 zu verpflichten, ihr 45.454,70 EUR Energiesteuer zu vergüten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dazu führt er aus: Zur Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG sei die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaft in der am 01.01.2003 geltenden Fassung heranzuziehen. Die begünstigten Verfahren und Prozesse entsprächen bestimmten NACE-Klassen (Klassen der WZ 2003), in denen diese Prozesse oder Verfahren zu finden seien, hier in den NACE-Klassen 27.10 bis 27.54. Demgegenüber sei das Unternehmen der Klägerin der NACE-Klasse 14.21 "Gewinnung von Sand und Kies" zuzuordnen und zähle daher nicht zu den begünstigten Unternehmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG.
Wettbewerbsverzerrungen seien nicht zu erkennen, da es der Klägerin freistehe, auch feuchten Sand zu liefern.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht in seiner Verfügung vom 26.06.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2008 die beantragte Vergütung abgelehnt. Die Klage auf eine diesbezügliche Verpflichtung des Beklagten nach § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO war daher abzuweisen.
Nach § 51 Abs. 1 Buchst. b EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag für nachweislich versteuertes Erdgas (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnergieStG) gewährt, das für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für bestimmte Bearbeitungen und Behandlungen verwendet worden ist.
Diese Steuerbefreiung ist nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vom 27.10.2003, ABl. EU Nr. L 283/51, RL 2003/96 möglich für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoffe verwendet werden (1. Anstrich der genannten Vorschrift) oder die zweierlei Verwendungszwecke haben (2. Anstrich der genannten Vorschrift). Zweierlei Verwendungszwecke sind anzunehmen, wenn die Energieerzeugnisse sowohl als Heizstoff als auch für Prozesse in der Metallindustrie verwendet werden.
Nach den Vorstellungen des Richtliniengebers sollten die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften der RL 2003/96 dann gelten, wenn sie die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, nicht aber bei Verwendung zu anderen Zwecken oder zu zweierlei Verwendungszwecken (22. Erwägungsgrund RL 2003/96).
Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Buchst. b EnergieStG eine Steuerentlastung für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen vorgesehen. Die Tätigkeit der Klägerin, Förderung und Aufbereitung von standardisierten Spezialsanden, gehört schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht dazu. Diese Tätigkeit hat mit Metallerzeugung, -bearbeitung oder -herstellung unmittelbar nichts zu tun, sondern stellt nur Erzeugnisse her, die - neben anderen Verwendungen - auch als Produktionshilfsmittel für die Metallerzeugung, -herstellung oder -bearbeitung eingesetzt werden können. Der enge Bezug der begünstigten Tätigkeit zur Metallerzeugung, -herstellung oder -bearbeitung wird auch an der Eingrenzung der Entlastung für die Herstellung von Metallerzeugnissen deutlich: Dabei wird nicht jede Herstellung schlechthin, sondern nur die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen sowie zur Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung entlastet.
Selbst wenn der Argumentation der Klägerin folgend auf einen konkreten Teilherstellungsprozess abzustellen wäre, könnte ihre Tätigkeit nicht der Metallerzeugung, -herstellung oder -bearbeitung zugeordnet werden, weil der von ihr hergestellte Grundstoff nicht ausschließlich für Gießereien verwendbar ist, sondern auch von anderen Wirtschaftszweigen, etwa der Bauindustrie benötigt wird.
Diese Auslegung entspricht auch dem aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Willen des Gesetzgebers (s. BT-Drucksache 16/1172 Begründung Teil B zu § 51, S. 44). Dieser ging davon aus, dass nur bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Entlastung begünstigt werden können, und zwar solche, die in der Abteilung DJ der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19.12.2001 (ABl. EG Nr. L 6/3) aufgeführt sind. Dort sind aber nur Unternehmen angegeben, deren Tätigkeit in Metallerzeugung und -bearbeitung sowie in der Herstellung von Metallerzeugnissen besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar gewesen.
Ende der Entscheidung
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