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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 7 K 1976/05 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

7 K 1976/05 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr (2002) ab dem 1. 1. in X-Stadt nichtselbständig tätig. Für das erste halbe Jahr bestand eine Probezeit. Vom 1. 1. bis 31. 3. bewohnte er kostenlos ein Firmenappartement, ab dem 1. 4. 2002 hatte er eine Wohnung in X-Stadt von 39,5 qm zum Mietzins von 420 EUR (330 EUR netto zuz. Nebenkosten-VZ von 90 EUR) angemietet.

In der Einkommensteuererklärung 2002 machte er Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 416 EUR, Aufwendungen für Arbeitsmittel von 102 EUR, Kontoführungsgebühren von 16 EUR sowie Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung von 15.820 EUR als Werbungskosten geltend, die sich zusammensetzten aus den Kosten der ersten Fahrt zum Beschäftigungsort und letzten Fahrt zum eigenen Hausstand in Z-Stadt (2 x 550 km x 0,30 EUR = 330 EUR), 52 Familienheimfahrten (550 km x 52 x 0,40 EUR = 11.440 EUR), Kosten der Unterkunft am Arbeitsort von 2.250 EUR und Verpflegungsmehraufwand für 75 Tage x 24 EUR = 1.800 EUR.

Der Beklagte erkannte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 30.8.2004 nicht an, sondern berücksichtigte lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger trägt vor:

Er bewohne im Haus der Eltern in Z-Stadt eine abgeschlossene Wohnung im Souterrain, bestehend aus einem Zimmer, Flur, Bad und Küche, von 50 qm. Die Wohnung verfüge über eine Außentreppe über einen separaten Eingang. Die Wohnung nutze er allein, die zweite Einliegerwohnung im Haus der Eltern werde gelegentlich von seinen Geschwistern genutzt. Miete habe er nicht gezahlt. Er habe sich finanziell an den Kosten beteiligt, indem er regelmäßig Geldbeträge für die anteilig verursachten Kosten der Wohnung übergeben habe. Während der Aufenthalte in Z-Stadt habe er sich selbst versorgt. Bei den Familienheimfahrten handle es sich nicht um Besuchsfahrten. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Z-Stadt nicht aufgegeben, da Eltern, Freunde und Verwandte in Z-Stadt lebten. Ab dem Jahr 2006 sei er bei einem neuen Arbeitgeber in Y-Stadt, ab Mitte 2007 wieder in X-Stadt beruflich tätig. Die Familienheimfahrten nach Z-Stadt seien auch in dieser Zeit regelmäßig durchgeführt worden. Ab Juni 2008 habe er seinen Arbeitseinsatz wieder fest in Z-Stadt. Auch deshalb sei es ihm unmöglich gewesen, in den verschiedenen Orten seinen Lebensmittelpunkt aufzubauen. Dieser habe sich stets in Z-Stadt befunden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, seine Souterrainwohnung sei über eine Außentreppe zugänglich, die in einen Gemeinschaftsflur (Treppenflur) führe, von dem eine Treppe zur Hauptwohnung der Eltern hochführe. Von dort gelange man in den zu seiner Wohnung gehörenden Flur, von dem aus eine Tür abgehe zu den Kellerräumen, die als Abstellräume und Waschküche genutzt würden, weiter gehe von dort eine Tür in sein Wohn-Schlafzimmer und eine in seine Küche. Er habe sich in Z-Stadt mit seinen Freunden getroffen. Er habe gelegentlich für die Eltern mit eingekauft und diese zum Essen eingeladen. Seinen Urlaub habe er im Streitjahr in Z-Stadt verbracht (zwei Wochen). Es seien daher 50 Fahrten anzusetzen statt der erklärten 52 Fahrten. Die Miete von 420 EUR habe er pünktlich gezahlt, insoweit seien 3.780 EUR zu berücksichtigen. Verpflegungsmehraufwand sei für 64 Tage zu gewähren (Januar - März abzüglich der Wochenenden).

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2002 dahingehend zu ändern, dass für die doppelte Haushaltsführung 16.646 EUR und die übrigen Werbungskosten erklärungsgemäß berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor:

Der Kläger unterhalte keinen eigenen Hausstand in Z-Stadt. Ihm stehe im Haus der Eltern ein Einzimmer-Appartement zur Verfügung, für das er keine Miete zahle. Die Fahrten seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vaters des Klägers. Die Mutter des Klägers, deren Vernehmung er beantragt hatte, hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. 5. 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte die begehrten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Denn es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Streitfall vorliegen. Dies geht zu Lasten des Klägers, da er die Feststellungslast trägt.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Urteile des BFH vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180;vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16;vom 9. August 2007 VI R 10/06 BStBl II 2007,820). Es ist insoweit zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes zu unterscheiden. Hausstand i.d.S. ist der Ersthaushalt (die Hauptwohnung), an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und von Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten (BFH vom 9. 8. 2007 VI R 10/06). Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist nach der Rechtsprechung des BFH anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (BFH Urteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111;vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98;vom 9. 8. 2007 VI R 10/06). Ein unverheirateter Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand im Sinne der Vorschrift allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Der Arbeitnehmer muss sich an der Führung dieses Haupthausstandes sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen (BFH Urteile vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, und vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, jeweils m.w.N.; BFH vom 5. Juli 07 VI R 44-45/06 BFH/NV 2007,1878). Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer "unterhalten" oder mitunterhalten werden. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt (BFH vom 14. Juni 2007 VI R 60/05 BStBl II 2007,890). In den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, kann sich in besonderer Weise die Frage stellen, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Zwar ist die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden. Nutzt allerdings der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Wohnung eine eigene oder die des Überlassenden, z.B. der Eltern, darstellt. Dabei ist das Merkmal der Entgeltlichkeit ein Indiz, das im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer zutreffenden Beurteilung führen kann, nicht jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird. Denn ein eigener Hausstand kann bei Kostentragung im Übrigen auch in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden. Hier gilt nichts Anderes als bei einem Familienhaushalt, bei dem es, wie dargestellt, auf die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der "Haushaltsführung" ankommt (BFH Urteile vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29;vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16;vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98; BFH vom 14. Juni 2007 VI R 60/05 BStBl II 2007,890).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern unterhalten hat.

Ein eigener Hausstand setzt zum einen voraus, dass der Kläger eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung hatte. Daran fehlt es nach den Bekundungen des Klägers und des Zeugen bereits deshalb, weil von dem zur Wohnung gehörenden "kleinen" Flur eine Tür zu den gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen, in denen sich die Waschmaschine befindet, abgeht. Zu diesem Flur führte von außen keine abgeschlossene Wohnungstür. Vielmehr mussten auch die übrigen Hausbewohner, um zu den Kellerräumen zu gelangen, über die Innen- oder Außentreppe und den Treppenflur erst durch den Flur des Klägers gehen. Die Wohnung des Klägers war von daher in den Gemeinschaftsbereich aller Hausbewohner integriert.

Zum anderen hat der Kläger auch keinen eigenen Hausstand "unterhalten". Dazu wäre erforderlich, dass er sich an der Führung dieses Haupthausstandes sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt hat (vgl. BFH Urteile vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, und vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16, jeweils m.w.N.; BFH vom 5. Juli 07 VI R 44-45/06 BFH/NV 2007,1878). Der Kläger hat seinen Eltern keine Miete für die Nutzung der Räume gezahlt, auch an den Betriebskosten hat er sich - anders als schriftsätzlich zunächst vorgetragen war - nicht beteiligt. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, der Zeuge hat dies bestätigt. Vielmehr hat der Kläger gelegentlich Einkäufe für seine Eltern getätigt oder diese zum Essen eingeladen, nach seinem eigenen Vorbringen "ganz normale familiäre Dinge" erledigt. Dabei handelt es sich indes nicht um Gegenleistungen für die Überlassung der von ihm genutzten Räume; vielmehr stellen sich derartige Besorgungen, Hilfeleistungen im Haushalt oder Einladungen als übliche familiär bedingte Zuwendungen an die Eltern dar. Eine maßgebende finanzielle Mitwirkung an der Führung eines Hausstandes ergibt sich daraus nicht. Auch eine persönliche Haushaltsführung in der Wohnung in Z-Stadt vermag der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Dass in der Wohnung ein eigenes hauswirtschaftliches Leben stattfand, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Zeit in Z-Stadt genutzt, um auszugehen oder sich auszuruhen; dass er in der Wohnung gekocht, Freunde empfangen, sich selbst versorgt, seine Wäsche gewaschen hätte, hat er selbst nicht dargelegt. Vielmehr ist er auswärts essen gegangen, hat gelegentlich sonntags mit der Familie gefrühstückt, für die Wäsche stand die gemeinschaftliche Waschmaschine in den Kellerräumen der Eltern zur Verfügung. Von daher unterschied sich seine Lebensführung in den ihm überlassenen Räumen nicht von der anderer erwachsener Kinder, die ihr eigenes Zimmer im Haushalt der Eltern während der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit weiterhin nutzen. Dementsprechend hat auch der Zeuge erklärt, alle drei Kinder - der Kläger also ebenso wie seine beiden Geschwister, die nach wie vor ihre "Kinderzimmer" nutzten - hätten sich immer selbst um ihren Bereich, also ihre Räume, kümmern, d.h. diese aufräumen und sauber halten müssen.

Da damit bereits die Führung eines eigenen Hausstandes als Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung nicht nachgewiesen ist, kommt es auf die Tatsache, dass der Kläger die behauptete Anzahl der Familienheimfahrten nicht nachgewiesen hat, nicht an. Trotz Aufforderung durch das Gericht und ungeachtet seiner Mitwirkungspflicht hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Kilometerleistung seines PKW ableiten ließe. Der Kläger trägt insoweit die Feststellungslast, wenn sich der Umfang der von ihm behaupteten Fahrten nicht nachweisen lässt (BFH Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BStBl II 1989, 879).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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