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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: 7 K 939/09 F
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 |
Tenor:
Der Beklagte (Insolvenzverwalter) trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird bis zum 24.11.2008 auf X EUR und ab dem 25.11.2008 (Wiederaufnahme des Verfahrens) auf Y EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Mit seiner Klage (Finanzgericht Düsseldorf, Az: 7 K 2152/08 H) vom 16. Juni 2008 begehrte Herr B die Aufhebung eines Haftungsbescheides (Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2008) des Finanzamtes über X EUR. Während des Rechtsstreits wurde am 9. September 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B eröffnet und der jetzige Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Finanzamt meldete am 8. Oktober 2008 seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 31. Oktober 2008 bestritt der Beklagte (Insolvenzverwalter) diese Forderung in voller Höhe.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2008 (Eingang beim Finanzgericht Düsseldorf am 25. November 2008) beantragte das Finanzamt (fortan Kläger), das Verfahren gegen den Beklagten (Insolvenzverwalter) wieder aufzunehmen und ihn zu verurteilen, die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen.
Das ursprüngliche (unterbrochene) Verfahren 7 K 2152/08 H wurde unter dem Aktenzeichen 7 K 939/09 F fortgeführt.
Mit Schreiben vom 26. November 2008 teilte der Beklagte (Insolvenzverwalter) dem Finanzamt mit, dass er die Forderung anerkenne. Im Anschluss daran erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten (Insolvenzverwalter) insgesamt aufzuerlegen.
Der Beklagte hat die zur Tabelle angemeldete Forderung aus dem seinerzeit von Herrn B angefochtenen Haftungsbescheid über X EUR anerkannt und damit dem Begehren des Finanzamtes (Kläger) stattgegeben. Ist der Insolvenzverwalter mit der Klage unterlegen, trägt er grundsätzlich die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also auch diejenigen für die Zeit vor der Aufnahme des Verfahrens (vgl. auch BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZB 160/04, NJWRR 2006, 773).
Der Aufnahmeantrag des Finanzamtes unmittelbar nach dem Prüfungstermin war auch nicht zu voreilig. Nach Aktenlage hat der Beklagte (Insolvenzverwalter) genügenden Anlass zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO gegeben. Er hat die Forderung des Finanzamtes im Prüfungstermin bestritten. Zwar hat der Beklagte (Insolvenzverwalter) unmittelbar nach Aufnahme des Verfahrens die Forderung des Finanzamtes anerkannt. Der Beklagte (Insolvenzverwalter) hat aber nicht dargelegt, dass sein Bestreiten im Prüfungstermin nur "vorläufig" gewesen sei oder dass er sich seinerzeit eine angemessene Überlegungsfrist ausgebeten hätte, ob er den Widerspruch aufrechterhalte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.
Nach der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bestimmt sich der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren für das weitere Verfahren ab der Aufnahme nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist (vgl. §§ 182, 185 InsO). Da die Anfrage der Berichterstatterin vom 5. Juni 2009 vom Beklagten (Insolvenzverwalter) nicht beantwortet wurde, wird der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse voraussichtlich für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist, auf 5% des Haftungsbetrages (= Y EUR) geschätzt.
Ende der Entscheidung
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