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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 1 K 1565/06 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

1 K 1565/06 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen der Kläger zur Beseitigung von Grundwasserschäden und zur Abdichtung ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienreihenhauses in A-Stadt als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erwarben das fragliche Einfamilienhaus im Jahre 1990 schlüsselfertig errichtet von einem Bauträger. Der Keller des Hauses war nicht gegen drückendes Grundwasser abgedichtet. Erstmals im Frühjahr 1999 trat bei den Klägern und ihren Nachbarn Feuchtigkeit in den Kellerwänden auf, wobei der Kellerboden und die Sockelbereiche des Kellers durchfeuchtet waren. Diese Durchfeuchtung beruhte darauf, dass der Grundwasserspiegel, der in der Vergangenheit (so auch im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs der Kläger) durch den Tagebau der Firma Rheinbraun abgesenkt worden war, mit örtlicher Verlagerung des Braunkohleabbaus wieder auf sein normales Niveau und damit über die Höhe der Bodenplatten der betroffenen Häuser anstieg. Im Rahmen eines von den Klägern eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens stellte der beauftragte Sachverständige fest, es sei mit Grundwasserhöchstständen von bis zu 41,48 m über NN zu rechnen, so dass die betreffenden Häuser bis 1,84 m über der auf etwa 40,00 m über NN liegenden Kellersohle von Grundwasser betroffen sein könnten. Zur Mangelbeseitigung sei die nachträgliche Herstellung einer sog. weißen Wanne notwendig.

Versuche der Kläger, den Bauträger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, blieben erfolglos. Nachdem die Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht B-Stadt dem Grunde nach obsiegt hatten, wurde die Klage auf die Berufung des beklagten Bauträgers mit Urteil des Oberlandesgerichts C-Stadt vom 27.08.2004 abgewiesen. Zwar sei dem beklagten Bauträger ein Planungsfehler anzulasten. Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche der Kläger seien jedoch mit Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist am Ende des Jahres 1996 erloschen. Die Ausnahmetatbestände der arglistigen Täuschung bzw. eines Organisationsverschuldens, die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren hätten begründen können, seien nicht feststellbar.

Im Streitjahr 2004 entschlossen sich die Kläger, den Keller ihres Wohnhauses zu sanieren. Die ihnen hierfür ausweislich einer von ihnen gefertigten Kostenaufstellung entstandenen Aufwendungen von 33.706,78 EUR machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Der Beklagte lehnte die steuermindernde Berücksichtigung mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 02.05.2005 ab. Zur Begründung führte er aus, bei dem Grundwasseranstieg habe es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Unabwendbar seien nur plötzlich und überraschend auftretende Ereignisse wie z. B. eine plötzliche Überschwemmung. Kein unabwendbares Ereignis sei gegeben, wenn das Haus in einem Feuchtgebiet liege und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg komme. Zudem hätten die Kläger zumutbare Schutzmaßnahmen - etwa die Errichtung einer weißen Schutzwanne - unterlassen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15.03.2006) verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie machen geltend, nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06.05.1994 III R 27/92 (BStBl II 1995, 104) seien die streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Durch die Kellersanierung seien den Klägern zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Diesen Aufwendungen hätten die Kläger sich aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, da von dem Gebäude aufgrund des massiven Schimmelpilzbefalls bereits eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen sei. Zudem handele es sich bei dem Wohnhaus um einen existentiell wichtigen Vermögensgegenstand. Weder sei den Klägern ein Verschulden anzulasten noch bestünden Ersatzansprüche gegenüber Dritten. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei dem Grundwasseranstieg auch um ein unabwendbares Ereignis. Nachdem der Grundwasserstand über nahezu 45 Jahre konstant niedrig gehalten worden sei, hätten Sümpfungsmaßnahmen der Firma Rheinbraun im Jahre 1999 zu einem plötzlichen Grundwasseranstieg und daraus resultierenden Vernässungsschäden am Wohnhaus der Kläger geführt. Demgegenüber gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, die Schäden seien auf erhöhte Niederschläge des in einem Feuchtgebiet liegenden Hauses zurückzuführen. Angesichts des über nahezu 45 Jahre konstant niedrig gehaltenen Grundwasserspiegels könne von einem Feuchtgebiet keine Rede sein.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 02.05.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2006 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen von 33.706,78 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Schaden beruhe nicht auf einem unabwendbaren Ereignis. Während unabwendbare Ereignisse plötzlich und überraschend aufträten - wie etwa eine plötzliche Überschwemmung -, sei hier das Grundwasser nur allmählich und auch nicht unvorhersehbar angestiegen. Vielmehr sei in dem fraglichen Bereich bereits Mitte der 1980er Jahre ein starker Grundwasseranstieg zu verzeichnen gewesen, über den auch in der Presse berichtet worden sei. Wenn die Kläger bei der Errichtung des Hauses gleichwohl aus Kostengründen auf eine weiße Wanne verzichtet hätten, könnten die Kosten für nachträgliche Isolierungsmaßnahmen nicht der Allgemeinheit auferlegt werden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 vom 02.05.2005 und die Einspruchsentscheidung 15.03.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Aufwendungen zur Beseitigung der Grundwasserschäden als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Eine steuermindernde Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen scheitert im Streitfall an ihrer fehlenden Außergewöhnlichkeit. Nach § 33 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn es sich um größere Aufwendungen handelt, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Diese Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (BFH, Urteil vom 22.08.1980 VI R 196/77, BStBl II 1981, 25). Außergewöhnlich müssen dabei sowohl das Ereignis, das die Belastung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, als auch die Aufwendungen als solche sein (Schmidt/Drenseck, EStG, § 33 Rn. 15; Blümich/Heger, EStG, § 33 Rn. 83; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rn. B 42). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 29.09.2006 1 K 145/04 E (EFG 2006, 1905) entschieden hat, war der Grundwasseranstieg aus Sicht der Kläger zwar unvermeidbar und damit zwangsläufig, beruhte jedoch nicht auf einem außergewöhnlichen Ereignis. Insbesondere ist der Anstieg des Grundwassers im Streitfall nicht mit einer Naturkatastrophe vergleichbar, weil der Grundwasserpegel nur auf sein natürliches Niveau zurückgekehrt ist, welches vor dem Tagebau bestand. Der Wiederanstieg stellte deshalb kein plötzliches und überraschendes Ereignis dar, sondern entsprach einem gewöhnlichen und vorhersehbaren Geschehensablauf. Dass der Tagebau und damit auch die Sümpfungsmaßnahmen der Firma Rheinbraun nur auf begrenzte Zeit erfolgen würden, war im vorhinein geplant und auch - objektiv - vorhersehbar.

An dieser Auffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Dabei berücksichtigt er auch, dass Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln nach der Rechtsprechung des BFH keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG ermöglichen, weil Baumängel keineswegs unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa einem Hochwasserschaden nicht zu vergleichen sind (BFH, Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104 undBeschluss vom 19.06.2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; vgl. ferner FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2000 II 262/99, EFG 2000, 22 und FG München, Urteil vom 31.05.1999 13 K 4105/97, DStRE 2000, 22). Im Streitfall beruhten die eingetretenen Grundwasserschäden zwar nicht auf handwerklichen Mängeln in der Bauausführung, sondern - wie das Oberlandesgericht C-Stadt im Urteil vom 27.08.2004 festgestellt hat - auf einem Planungsfehler des Bauträgers. Nach Auffassung des Senats können aber auf Fehlern im Bereich der Planung eines Gebäudes beruhende Schäden einkommensteuerlich nicht anders behandelt werden, als Schäden, die aus Fehlern bei der Bauausführung resultieren. In beiden Fällen realisiert sich letztlich das bei der Entscheidung zum Erwerb eines noch zu errichtenden Einfamilienhauses eingegangene Risiko der Schlechterfüllung durch die mit der Planung und Bauausführung beauftragten Personen.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 29.09.2006 1 K 145/04 E (EFG 2006, 1905) bereits ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Erwerb eines Einfamilienhauses das Existenzminimum typischerweise nicht berührt und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung erscheint. Diese Wertung liegt auch der Regelung des § 10e EStG - in deren zeitlichen Geltungsbereich der Gebäudeerwerb durch die Kläger fiel - zugrunde, nach der Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung eines Einfamilienhauses nur in eng begrenztem Rahmen berücksichtigungsfähig sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774). Da die Kläger Aufwendungen für eine weiße Wanne, die schon bei Errichtung des Hauses eingebaut worden wäre, nur als Teil der Herstellungskosten im Rahmen des § 10e EStG hätten abschreiben, nicht aber als außergewöhnliche Belastung hätten abziehen können, ist auch in dieser Hinsicht der Anwendungsbereich des § 33 EStG überschritten.

Die Versagung der Steuerermäßigung nach § 33 Abs. 1 EStG steht nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilenvom 06.05.1994 III R 27/92 (BStBl II 1995, 104) undvom 09.08.2001 III R 6/01 (BStBl II 2002, 240). Das erstgenannte Urteil betraf einen Wasserschaden durch einen - nach den Feststellungen des Finanzgerichts mit einem Hochwasserschaden vergleichbaren - Rückstau aus einer Drainageleitung. Das BFH-Urteil in BStBl II 2002, 240 betraf Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses. Dabei stellte der BFH bei der Frage der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen ausdrücklich darauf ab, dass die Verbauung von Asbest im Zeitpunkt der Errichtung des betreffendes Gebäudes keinen - zum Ausschluss der Steuerermäßigung führenden - Baumangel darstellte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.



Ende der Entscheidung

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