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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.05.2005
Aktenzeichen: 1 K 597/02 G
Rechtsgebiete: EStG, BewG, GewStG


Vorschriften:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 1
BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.

Die Klägerin - eine GmbH & Co KG - betrieb ursprünglich einen Handel mit Landprodukten in "A". Diese Tätigkeit stellte sie Mitte 1995 ein. Die bisher für den Betrieb des Landhandels genutzten Lagerhallen vermietete die Klägerin an verschiedene Mieter. Wegen der mietvertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die mit Schreiben des Prozessvertreters vom 23.10.2000 übersandten Mietverträge Bezug genommen. Im Betriebsvermögen der Klägerin befindet sich außerdem eine 1955 errichtete und in den Jahren 1958/1959 erweiterte Getreide-Siloanlage mit einem Fassungsvermögen von 4.000 t. Ab 01.07.1995 vermietete die Klägerin Siloraum von 1.000 t Fassungsvermögen an die "B" GmbH & Co. KG. Neben einer monatlichen Grundmiete von zunächst 1.500.- DM (netto) hatte die Mieterin eine mengenabhängige Miete von 0,40 DM pro 100 Kilo sowie weitere Kosten für Umlauf des Getreides und Kühlung zu entrichten. In der Folgezeit mietete die "B" GmbH & Co. KG den gesamten Siloraum mit einem Fassungsvermögen von 4.000 t an. Die vereinbarte Grundmiete erhöhte sich dadurch ab Juli 1996 auf monatlich 3.333.- DM (netto). Hinsichtlich der mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Mietvertrag vom 25.04.1995 nebst Nachtrag vom 15.07.1995 und auf das Schreiben der Klägerin vom 11.04.1995 Bezug genommen. Wegen der im Streitjahr aus der Vermietung der Getreide-Siloanlage erzielten Erlöse wird auf die von der Klägerin als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 25.02.2002 eingereichte Übersicht (Bl. 10 d. A.) verwiesen.

Im Verlauf einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft beantragte die Klägerin, ihr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. Dies lehnte das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft ab und führte aus, im Rahmen der Vermietung der Getreide-Siloanlage seien als Betriebsvorrichtungen zu qualifizierende Wirtschaftsgüter - Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler - mitvermietet worden. Diese Wirtschaftsgüter seien auch nicht nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch die Mieterin als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Außerdem habe die Klägerin im Rahmen der Siloanlagenvermietung folgende Leistungen an die "B" GmbH & Co. KG erbracht: Hilfe beim Be- und Entladen der Transportfahrzeuge, Übernahme der Ein- und Auslagerung im und am Silo, beleg- und mengenmäßige Überwachung der Zu- und Abgänge sowie Umlauf, Kühlung, Belüftung und Begasung des gelagerten Getreides.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung mit geändertem Gewerbesteuermessbescheid 1996 vom 28.05.1999. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend: Die vom Beklagten aufgeführten Wirtschaftsgüter - Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler - seien keine Betriebsvorrichtungen des Betriebes der Klägerin. Die Annahme einer Betriebsvorrichtung setze Anlagen voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Danach seien die maschinellen Teile des Silos seit dem Zeitpunkt der Vermietung nicht mehr Betriebsvorrichtungen des Betriebes der Klägerin. Diese Wirtschaftsgüter erhielten ihre Rechtsnatur als Betriebsvorrichtungen erst wieder im Rahmen der Nutzung durch die Mieterin. Dies sei im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich. Darüber hinaus sei die Überlassung dieser Wirtschaftsgüter als zwingend notwendiger Teil einer sinnvoll gestalteten Verwaltung eigenen Grundbesitzes anzusehen. Die Überlassung dieser Wirtschaftsgüter sei im Rahmen der Gesamtbetätigung der Klägerin von völlig untergeordneter Bedeutung und die Klägerin erziele aus ihr keinen Gewinn. Somit stehe die Überlassung der genannten Wirtschaftsgüter der Gewährung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG selbst dann nicht entgegen, wenn man die Wirtschaftsgüter als Betriebsvorrichtungen ansehe. Neben den Vermietungsleistungen erbringe die Klägerin gegenüber der "B" GmbH & Co. KG nur gelegentliche und nach den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltliche Hilfeleistungen. Bei der Klägerin sei lediglich deren Geschäftsführer "C" angestellt, so dass der Mieterin kein ständiger Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden könne.

Der Einspruch blieb erfolglos. In der zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 04.01.2002 führte der Beklagte aus, die Gewährung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG komme nicht in Betracht, weil die Klägerin in nicht nur völlig unwesentlichem Umfang Betriebsvorrichtungen vermietet habe. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die fraglichen Gegenstände mit dem Beginn der Vermietungstätigkeit ihre Eigenschaft als Betriebsvorrichtungen verloren hätten, könne ihr nicht gefolgt werden. Zwar sehe es der BFH im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich an, wenn bestimmte Wirtschaftsgüter nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter als Betriebsvorrichtungen anzusehen seien. Ein solcher Fall liege aber nicht vor, weil die Funktion der betreffenden Wirtschaftsgüter sich durch die Vermietung nicht geändert habe. Die Mieterin nutze diese Gegenstände vielmehr in gleicher Weise wie vor ihr die Klägerin im Rahmen des von ihr ursprünglich betriebenen Landhandels. Die Überlassung der Betriebsvorrichtungen stelle auch keine unschädliche Nebentätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung dar. Die Baukosten für die in 1955 errichtete Getreide-Siloanlage hätten 120.000.- DM betragen. Die Bilanz der Klägerin zum 31.12.1955 weise die maschinellen Einrichtungen der Siloanlage mit 24.695,60 DM aus. Nach der Erweiterung der Siloanlage in 1958 habe dieser Bilanzansatz zum 31.12.1958 120.058,30 DM betragen. Die Bilanz zum 31.12.1959 weise insoweit weitere Zugänge aus. Im Bericht der Großbetriebsprüfungsstelle vom 25.10.1957 werde das 1955 erstellte Silogebäude "nach eingehender Erörterung und Besichtigung des Gebäudes" insgesamt als Betriebsvorrichtung qualifiziert. Auch die Siloerweiterung in 1958 sei insgesamt als Betriebsvorrichtung behandelt worden.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, der Gewinn der Klägerin aus der Vermietung der Siloanlage habe lediglich 8,53 % ihres Gesamtgewinns betragen. Die Herstellungskosten der Siloanlage beliefen sich auf lediglich 10,94 % der gesamten Herstellungskosten der Lagerhallen und der Siloanlage. Auf die entsprechenden Berechnungen (Bl. 11/12. d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gewerbsteuermessbescheid 1996 vom 28.05.1999 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um insgesamt 509.875.- DM gekürzt werde, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner Auffassung fest, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei im Streitfall nicht anwendbar, weil die Klägerin in nicht nur unerheblichem Umfang Betriebsvorrichtungen vermietet habe. Bereits die absolute Höhe der Herstellungskosten für die Getreide-Siloanlage von 666.961.- DM stände der Annahme entgegen, dass die Vermietung der Siloanlage lediglich von untergeordneter Bedeutung sei.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 1996 vom 28.05.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 04.01.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu.

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes zu kürzen. An die Stelle dieser Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Während § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG darauf zielt, die Doppelbelastung von Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden, war das Regelungsanliegen der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in seiner ursprünglichen Fassung (§ 9 Nr. 1 GewStG 1936) darauf gerichtet, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften anzunähern, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Auch wenn der Geltungsbereich dieser Kürzungsbestimmung in der Folgezeit in sachlicher (Zulassung sog. unschädlicher Nebentätigkeiten wie Wohnungsbaubetreuung, Errichtung und Verkauf bestimmter Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen) und persönlicher Hinsicht (Einbeziehung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen) ausgedehnt wurde, blieb ihr Grundgedanke, nämlich die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit nur Grundstücksverwaltung betreibenden Steuerpflichtigen freizustellen, erhalten (BFH, Urteile vom 28.06.1973 IV R 97/72, BStBl II 1973, 688 und vom 31.07.1990 I R 13/88, BStBl II 1990, 1075).

Nach dem Gesetzeswortlaut ist die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - abgesehen von den Fällen der in der Vorschrift ausdrücklich genannten unschädlichen Nebentätigkeiten - nur zu gewähren, wenn der Unternehmer ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört, schließt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages somit grundsätzlich auch dann aus, wenn sie von nur untergeordneter Bedeutung ist. Eine i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet, kann die erweitere Kürzung danach grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn sie mit dem Grundbesitz auch Betriebsvorrichtungen gegen Nutzungsentgelt überlässt. Da sich der Begriff des Grundbesitzes i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften richtet (vgl. BFH, Urteil vom 22.06.1977 I R 50/75, BStBl II 1977, 778), zählen Betriebsvorrichtungen nicht dazu (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Gleichwohl stellt sich die Frage, ob eine Personengesellschaft, die (nur) kraft gewerblicher Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuer unterliegt, auch dann "ausschließlich" eigenen Grundbesitz verwaltet, wenn sie durch die Vermietung von Betriebsvorrichtungen in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genannte und - für sich gesehen - nicht gewerbliche Hilfs- oder Nebengeschäfte im Dienste der Grundstücksverwaltung tätigt. Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Grundstücksverwaltungsunternehmen die erweiterte Kürzung auch dann in Anspruch nehmen, wenn zu dem vermieteten Objekt Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch die Mieter Betriebsvorrichtungen sind (BFH, Urteil vom 22.06.1977 I R 50/75, BStBl II 1977, 778). Der BFH hat die Anforderungen an eine hiernach unschädliche Hilfstätigkeit im Dienste der Grundbesitzverwaltung in der Folgezeit dahin präzisiert, dass die Vermietung der Betriebsvorrichtungen von untergeordneter Bedeutung sein müsse und dieses Erfordernis jedenfalls dann nicht erfüllt werde, wenn entweder der auf die Vermietung entfallende Gewinnanteil 20 % des (gewerbesteuerpflichtigen) Gesamtgewinns erreiche (BFH, Urteil vom 26.02.1992 I R 53/90, BStBl II 1992, 738) oder die auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Herstellungskosten 20 % der Herstellungskosten des vermieteten Grundbesitzes überschreiten (BFH, Urteil vom 26.08.1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338). In dem zuletzt genannten Urteil hat der BFH zudem ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Gebot der ausschließlichen Grundbesitzverwaltung nur für unbedeutende Neben- oder Hilfsgeschäfte gelten könne, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen seien, und hat darüber hinaus offen gelassen, ob das Ausschließlichkeitsgebot überhaupt Ausnahmen gestattet. Im Urteil vom 18.04.2000 (VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359) hat der VIII. Senat des BFH - ohne dies abschließend zu entscheiden - ausgeführt, er neige - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zu der Auffassung, dass eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genannte, für sich betrachtet nicht gewerbliche Tätigkeit dann der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn die Tätigkeit in jeder Hinsicht - d. h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge - völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar ist.

Nach Auffassung des erkennenden Senats steht eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genannte, für sich betrachtet nicht gewerbliche Tätigkeit der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn es sich um eine in jeder Hinsicht völlig unwesentliche und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt vernachlässigbare Tätigkeit handelt (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2002 1 K 2373/00, EFG 2003, 408). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Begriff "ausschließlich" dahingehend auszulegen, dass es sich auch dann noch um eine ausschließliche Grundstücksverwaltung i. S. dieser Norm handelt, wenn neben dem Grundbesitz in völlig unwesentlichem und wirtschaftlich vernachlässigbarem Umfang auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Gebot der Proportionalität ist nicht mehr gewahrt, wenn eine kaum in Erscheinung tretende Tätigkeit von ganz untergeordneter Bedeutung dazu führt, dass die Gesamttätigkeit steuerlich anders behandelt wird; in diesem Fall würde die "schädliche" Tätigkeit eine unverhältnismäßige Rechtsfolge auslösen und damit eine Bedeutung erlangen, die ihr von ihrem Gewicht her nicht zukommt (vgl. BFH, Urteil vom 11.08.1999 XI R 12/98, BStBl II 2000, 229).

In Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Senat im Streitfall eine in jeder Hinsicht völlig unwesentliche und in ihrem wirtschaftlichen Gehalt vernachlässigbare Vermietung von Betriebsvorrichtungen, die der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht. Die Erlöse aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen betrugen nach den Feststellungen des Senats im Streitjahr 16.039.- DM bei Miet- und Pachterlösen von insgesamt 1.310.548.- DM. Dies entspricht einem Anteil von 1,22 %. Bei dieser Berechnung ist zu berücksichtigen, dass im Streitfall nicht die gesamte Siloanlage als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren ist, sondern insoweit eine Aufteilung in Gebäude einerseits und Betriebsvorrichtungen andererseits zu erfolgen hat (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 05.02.1965 III 35/61 U, BStBl III 1965, 220). Dabei stellt die äußere bauliche Umschließung einer Siloanlage ein Gebäude dar, wenn sie ausreichenden Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet und ausreichend standfest ist (Gürsching/Stenger, BewG/VStG, § 68 BewG, Rn. 200, Stichwort: Silobauten). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Aus den im Einspruchsverfahren übersandten Fotografien lässt sich entnehmen, dass das Silogebäude diese Voraussetzungen erfüllt. Dies entspricht auch den Feststellungen des Finanzamtes für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft , wonach lediglich die in der Siloanlage befindlichen maschinellen Anlagen - Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler - Betriebsvorrichtungen darstellen. Die für die Siloanlage im Streitjahr erzielten Mieterlöse von 60.984.- DM (29.000.- DM Grundmiete + 31.984.- DM mengenabhängige Miete, Bl. 10 d. A.) sind somit in einen Anteil "Gebäudemiete" und einen Anteil "Miete Betriebsvorrichtungen" aufzuteilen. Teilt man die Mieterlöse im Verhältnis der jeweiligen Herstellungskosten (Siloanlage insgesamt. 666.961.- DM, davon Maschinen 175.671.- DM, Bl. 12 d. A.) auf, ergibt sich ein auf die Betriebsvorrichtungen entfallender Anteil von 26,3 % = 16.039.- DM. Bei Miet- und Pachterlösen von insgesamt 1.310.548.- DM (1.175.360.- DM lt. GuV + 10.200.- DM (Werkswohnung) + 124.988.- DM (Tz. 13, 14 des Betriebsprüfungsberichtes v. 05.02.1998) entspricht dies einem Anteil von 1,22 %. Ein derart geringer Anteil "schädlicher" Einnahmen steht der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Der Senat sieht sich in dieser Ansicht bestätigt durch das die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG betreffende BFH-Urteil vom 11.08.1999 XI R 12/98 (BStBl II 2000, 229), wonach die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei einem Anteil von 1,25 % der originär gewerblichen Tätigkeit nicht eingreift. Auch die absolute Höhe der Einnahmen aus der Vermietung der Betriebsvorrichtungen steht einer Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen. Denn diese Einnahmen - und somit erst recht der insoweit erzielte Gewinn - lagen deutlich unter der Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (zu diesem Maßstab vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 2000, 229). Etwas Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der absoluten Höhe und dem Anteil der Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen von 175.671.- DM an den Gesamtherstellungskosten von 6.095.792.- DM. Die absolute Höhe von 175.671.- DM und der Anteil von 2,88 % sind jedenfalls nicht so gewichtig, als dass allein deshalb eine Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet.

Andere schädliche Nebentätigkeiten der Klägerin hat der Senat nicht feststellen können. Soweit das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft ursprünglich ausgeführt hatte, die Klägerin habe im Rahmen der Siloanlagenvermietung Hilfe beim Be- und Entladen der Transportfahrzeuge geleistet sowie die Ein- und Auslagerung im und am Silo, die beleg- und mengenmäßige Überwachung der Zu- und Abgänge und Umlauf, Kühlung, Belüftung und Begasung des gelagerten Getreides übernommen, hat es dies mit Schreiben vom 28.07.1999 deutlich eingeschränkt und lediglich auf die ständige Überwachung der Getreidelagerung abgestellt. Der Beklagte hat diesen Gesichtspunkt gar nicht weiter verfolgt. Auch aus dem Schreiben der Klägerin an die "B" GmbH & Co KG vom 11.04.1995, das ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, ergibt sich, dass die Ein- und Auslagerung sowie die Begasung durch die Mieterin erfolgen. Gegen nennenswerte Hilfeleistungen der Klägerin spricht auch, dass diese außer ihrem Geschäftsführer kein weiteres Personal beschäftigte. Soweit dieser der Mieter gelegentlich behilflich war, erfolgte dies nach den vertraglichen Vereinbarungen unentgeltlich und somit ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Gewerbeertrag somit um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die erweiterte Kürzung betrifft jedoch nicht den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen entfällt (BFH, Urteil vom 22.06.1977 I R 50/75, BStBl II 1977, 778). Gleichwohl kann im Streitfall eine genaue Berechnung des auf die Vermietung der Betriebsvorrichtungen entfallenden Gewerbeertrages unterbleiben, da dieser bei Einnahmen von 16.039.- DM jedenfalls unterhalb des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG liegt, so dass der Gewerbesteuermessbetrag 0.- ( beträgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Ob eine ausschließliche Grundstücksverwaltung i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann noch vorliegt, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eine völlig unbedeutende Nebentätigkeit ausübt, und wie bejahendenfalls die Grenze für die Schädlichkeit der Nebentätigkeit zu bestimmen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.02.2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052).

Ende der Entscheidung

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