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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 10 K 2579/06 Kg
Rechtsgebiete: EStG, SGB VI


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

10 K 2579/06 Kg

Tenor:

Der Bescheid vom 5.4.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.5.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Kindergeldantrag des Klägers vom 20.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder.

Er selbst hält sich seit Juni 2004 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Dabei wohnte er zunächst in "A" und hatte dort auch ein gewerbliches Unternehmen angemeldet.

In der Folgezeit verzog er nach "B" und meldete dort die neue Betriebsstätte des gewerblichen Unternehmens an. Nach telefonischer Mitteilung der Handwerkskammer war der Kläger in der Zeit vom 14.9.2004 bis 4.1.2006 im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können (Anlage B zur Handwerksordnung <HwO>), eingetragen <Betriebs-Nr.: >). Die Löschung war erfolgt, weil der Kläger das Gewerbe zum 29.11.2005 abgemeldet hatte.

In Polen lebt die geschiedene Ehefrau des Klägers. Ursprünglich wohnten im gleichen Haushalt auch die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder "C" (geb. am 30.1.1980) und "D" (geb. am 15.7.1985). Der Sohn "C" hatte im September 2000 ein Universitätsstudium begonnen, das er im Oktober 2005 abschloss. Die Tochter "D" besuchte zunächst noch eine Schule. Nach dem Inhalt der vom Gericht beigezogenen Kindergeldakten hatten beide Kinder im Kalenderjahr 2004 keine eigenen Einkünfte. Für den Sohn ist in den Akten darüber hinaus eine Bestätigung enthalten, dass auch im Kalenderjahr 2005 keine Einkünfte vorhanden gewesen seien.

Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger im Oktober 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld gestellt und nachfolgend auch die Bestätigung des Arbeitgebers seiner geschiedenen Ehefrau beigebracht (Bl. 7, 8 der Kindergeldakte), nach deren Inhalt in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden habe, weil die Kinder bereits "erwachsen/18 Jahre alt" seien. Die Beklagte forderte den Kläger auf, neben anderen Unterlagen auch die Bescheinigung einer polnische Dienststelle betreffend die Zugehörigkeit zur polnischen Sozialversicherung beizubringen (Schreiben vom 13.2.2006). Daraufhin gelangten folgenden Unterlagen zu den Kindergeldakten:

1. eine Bescheinigung vom 10.3.2006, nach deren Inhalt der Kläger seit dem "9.9.2003 bis auf weiteres" der Sozialversicherung für Landwirte unterliege (Bl. 74, 84, 85 der Kindergeldakte)

2. Bestätigung vom 14.3.2006, nach deren Inhalt zumindest zeitweise Familienleistungen ausgezahlt worden seien (Bl. 78, 79 der Kindergeldakte)

Wegen des Inhalts der genannten Unterlagen im Einzelnen wird auf die Kindergeldakten Bezug genommen.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab (Bescheid vom 5.4.2006), und zwar unter Hinweis auf die bescheinigte Mitgliedschaft in der Sozialversicherung in Polen. Dessen Einspruch wies sie unter dem 29.5.2006 als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, dass der Kläger zwar im Inland einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe, dass aber nach der Regelung des Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EU-VO Nr. 1408/71), allenfalls ein Anspruch auf Kindergeld in Polen bestehe.

Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst vorgetragen:

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, denn nach den Regelungen des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) habe er einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld.

Ursprünglich er sei in Polen nichtselbständig tätig gewesen. Der damalige Arbeitgeber sei aber insolvent geworden und aus diesem Grunde sei er (der Kläger) gezwungen gewesen, sich in Polen selbst zu versichern. Man habe ihm geraten, sich der Sozialversicherung für Landwirte anzuschließen, weil er Eigentümer eines kleinen Grundstücks sei, das seine Mutter in der Vergangenheit landwirtschaftlich genutzt habe. Er selbst sei aber niemals einer landwirtschaftlichen Beschäftigung nachgegangen, das Grundstück liege vielmehr seit mehr als vier Jahren brach. Dennoch sei es ihm damals möglich gewesen, der Sozialversicherung für Landwirte beizutreten. Seither zahle er selbst entsprechende Beiträge.

In der Bundesrepublik Deutschland sei er verpflichtet, Einkommensteuer zu entrichten, denn sei er selbständig tätig. Damit unterfalle er als polnischer Staatsbürger dem Regelungsbereich der EU-VO Nr. 1408/71, die auch das Kindergeld umfasse. Nach dem Inhalt dieser Verordnung wiederum seien die gesetzlichen Regelungen desjenigen Staates anzuwenden, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt werde (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b der EU-VO Nr. 1408/71). Demgegenüber sei die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des Art. 14c der EU-VO Nr. 1408/71 nicht einschlägig, denn nach dieser Regelung komme es bezüglich der möglicherweise in Polen bestehenden Ansprüche auf Familienleistungen nicht auf eine bestehende Sozialversicherungspflicht an, sondern allenfalls auf eine dort ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit. Diese habe er in Polen aber nicht ausgeübt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag wie folgt ergänzt:

Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sei er zunächst im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen auf 400-Euro-Basis tätig gewesen. Etwa von November 2004 bis Juni 2005 sei er an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt gewesen, welche die Ausführung von Trockenbauarbeiten angeboten habe. Danach sei er zunächst wieder alleine gewerblich tätig gewesen. Ab November 2005 habe er sich dann erneut einer GbR angeschlossen. Zum Nachweis für diesen Sachverhalt beziehe er sich auf den zu den Gerichtsakten gereichten Gesellschaftsvertrag (Bl. 36 ff der Gerichtsakte). An der GbR sei auch sein Sohn beteiligt gewesen, der nach dem Studienabschluss ebenfalls nach Deutschland gekommen sei. Zuvor habe er (der Kläger) seinen Kindern Geld zum Lebensunterhalt und zu Ausbildungszwecken zukommen lassen. Seine geschiedene Ehefrau habe dies wohl auch getan. Sie habe nämlich seiner Kenntnis nach in Polen rund 400,-- EUR pro Monat verdient. Seine Tochter habe bis Juni 2005 eine Schule besucht. Einkünfte habe sie seines Wissens nicht gehabt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5.4.2006 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.5.2006 zu verpflichten, Kindergeld für zwei Kinder zu bewilligen, und zwar für den Sohn "C" für den Zeitraum von Juni 2004 bis Oktober 2005 und für die Tochter "D" für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2005.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Nach den Regelungen der EU-VO Nr. 1408/71 könnten Bürger eines Mitgliedstaates der EU hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Familienleistungen nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen. Da sich der Kläger im Streitfall der Sozialversicherung für Landwirte in Polen angeschlossen habe, bestehe in der Bundesrepublik Deutschland kein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld. Im Übrigen sei ungeklärt, in welchem Zeitraum und in welcher Weise der Kläger im Inland erwerbstätig gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil begründet.

1. Der Kläger wendet sich zu Recht dagegen, dass die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung abgelehnt hat, die in Polen bestehende Mitgliedschaft in der Sozialversicherung für Landwirte stehe einem Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld entgegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung <FGO>).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wird ein möglicher Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Kindergeld nach den Regelungen des EStG durch dessen Mitgliedschaft in der polnischen Sozialversicherung für Landwirte nicht ausgeschlossen.

Richtig ist allerdings, dass die von der Beklagten herangezogene EU-VO die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften im Einzelfall ausschließen kann (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der EU-VO Nr. 1408/71; vergl. dazu ferner das Urteil des Bundesfinanzhofs <BFH>vom 24. März 2006 - III R 41/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH Bd. 212, 551).

Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.

a) Zum einen ist nicht feststellbar, dass die EU-Verordnung Nr. 1408/71 auf den Kläger anzuwenden ist, denn nach dem Sachverhalt, den er schriftsätzlich vorgetragen hat, ist er in der Bundesrepublik Deutschland selbständig tätig gewesen. Zwar wird allein dadurch die Anwendung der genannten EU-VO nicht ausgeschlossen, weil sie ihrem Wortlaut nach auch für Selbständige gilt (Art. 1 Buchstabe a und Art. 73 der EU-VO Nr. 1408/71), die tatsächlich ausgeübte Arbeit reicht aber nicht aus, das Merkmal der Selbständigkeit im Sinne der EU-VO zu erfüllen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Selbständige in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig oder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Anhang I Teil I Buchstabe D Unterabsatz b der EU-VO Nr. 1408/71).

Diese Voraussetzung wiederum erfüllt der Kläger nicht. Zwar können nach der Regelung des § 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, davon erfasst sind aber nur selbständig tätige Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Dies wiederum sind nur Handwerker, deren Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne von Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) betrieben werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HwO), nicht jedoch Gewerbetreibende, die lediglich ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne von Anlage B zur HwO ausüben.

b) Zum anderen kann das Gericht der Rechtsauffassung der Beklagten zu Art. 14c der EU-VO Nr. 1408/71 nicht folgen. Insoweit weist der Kläger nämlich zutreffend darauf hin, dass die in der genannten Bestimmung enthaltene Zuordnung zum Rechtssystem eines Staates nicht von einer (noch) bestehenden Mitgliedschaft in der Sozialversicherung dieses Staates abhängig ist. Entscheidend ist vielmehr seine Erwerbstätigkeit in dem einen und/oder dem anderen Staat. Da der Kläger nach Aktenlage in Deutschland und nicht in Polen tätig gewesen ist, würde die Regelung des Art. 14c der EU-VO Nr. 1408/71 selbst dann nicht greifen, wenn die EU-VO grundsätzlich anwendbar wäre.

2. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens, Kindergeld für die im Klageantrag genannten Zeiträume festzusetzen, ist die Klage nicht begründet.

a) Richtig ist allerdings, dass nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG derjenige Kindergeld erhalten kann, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass der Kläger diese Voraussetzung erfüllt, ist angesichts der Meldebestätigungen der Stadt "A" und der Stadt "B" nicht streitig.

In der Person des Klägers begründete Einschränkungen dieses Anspruchs ergeben sich im Streitfall nicht. Seit dem Beitritt Polens zur EU am 1.5.2004 genießt der Kläger nämlich Freizügigkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern; vergl. dazu ferner Abschnitt 62.4.3 der Dienstanweisung vom 5. August 2004 zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, BStBl I 2004, 742, in der Fassung vom 13. Juni 2007). Deshalb ist er von den zusätzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 2 EStG befreit. Seine in Polen lebenden Kinder könnten daher grundsätzlich berücksichtigt werden (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

b) Dennoch ist es nicht geboten, die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld im beantragten Umfang festzusetzen. Der nach den vorangegangenen Ausführungen mögliche Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nach den Regelungen des EStG kann nämlich nicht positiv festgestellt werden, weil für den streitigen Zeitraum (noch) nicht alle Voraussetzungen vollständig vorgetragen bzw. nachgewiesen sind.

So ist unklar geblieben, ob nicht die geschiedene Ehefrau des Klägers in Polen Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen gehabt hat. In der Bescheinigung vom 28.4.2005 (Bl. 7, 8 der Kindergeldakte) ist ein solcher Anspruch verneint worden. In der später zu den Kindergeldakten gelangten Bestätigung vom 14.3.2006 (Bl. 79 der Kindergeldakte) sind demgegenüber Ansprüche auf Familienleistungen für einzelne Zeiträume aufgeführt, wenn auch in kaum nachvollziehbarer Weise. Sollten derartige Ansprüche bestanden haben, wäre der Anspruch des Klägers bei einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit im Inland nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zumindest zeitweise ausgeschlossen (vergl. dazu auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG Bd. 110, 412). Ferner ist bisher nicht nachgewiesen, welche Einkünfte die Tochter des Klägers im Kalenderjahr 2005 gehabt hat. Auch hieraus können sich noch Einschränkungen der Ansprüche des Klägers ergeben.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt bis zur Spruchreife aufzuklären.

Vielmehr darf es sich darauf beschränken, die von der Beklagten für die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung angeführten Gründe auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (Urteil des BFH vom 2. Juni 2005 - III R 66/04, Bundessteuerblatt II 2006, 184).

Das Gericht macht von dieser Befugnis Gebrauch, weil neben den bereits dargestellten Unklarheiten möglicherweise ein weitergehender Aufklärungsbedarf besteht. Soweit der Kläger nämlich in der mündlichen Verhandlung eine Tätigkeit auf der 400-Euro-Basis behauptet hat, kann sich daraus zumindest eine zeitweise Anwendung der EU-VO Nr. 1408/71 ergeben. Dann aber sind, entgegen der bisherigen Beurteilung, doch die darin enthaltenen Kollisionsnormen bedeutsam, wodurch die (nach Zeitraum und Betrag) genaue Ermittlung etwaiger Zahlungen in Polen ein noch größeres Gewicht erhält. Außerdem wären etwaige Tätigkeiten des Klägers in Polen von Bedeutung, das heißt, die Beklagte könnte Ermittlungen bei der polnischen Sozialversicherung für Landwirte anstellen und um Auskunft bitten, ob die Mitgliedschaft des Klägers auf freiwilliger Grundlage bestanden hat oder auf eine in Polen ausgeübte selbständige Tätigkeit in der Landwirtschaft zurückzuführen ist.

Nach Würdigung der weiteren Ermittlungsergebnisse wird die Beklagte gemäß § 101 Satz 2 FGO erneut über den Antrag des Klägers entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO (vergl. auch dazu das bereits erwähnte BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 - III R 66/04, a.a.O.).



Ende der Entscheidung

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