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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: 10 K 5832/04 Kg
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG


Vorschriften:

AO 1977 § 174 Abs. 4 S. 1
AO 1977 § 174 Abs. 4 S. 2
EStG § 31 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

10 K 5832/04 Kg

Tenor:

Der Antrag, Herrn "A", "B-Str.", in "C", zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Strittig ist, ob das am 19. April 2002 geborene Kind "D" der Klägerin in der Zeit von Januar bis November 2003 in den Haushalt der Klägerin oder den des Vaters des Kindes aufgenommen war.

Das Kind lebte bis Dezember 2002 in der gemeinsamen Wohnung des Vaters des Kindes und der Klägerin. Die Klägerin meldete sich nach dem Auszug aus dieser Wohnung am 15. Januar 2003 beim Einwohnermeldeamt mit anderer Anschrift um. Das Kindergeld wurde entsprechend der Berechtigtenbestimmung im Kindergeldantrag vom 2. Mai 2002 weiterhin bis einschließlich November 2003 der Klägerin gezahlt. Nachdem der Vater des Kindes am 6. November 2003 die Zahlung des Kindergeldes an sich beantragt hatte, stellte die Beklagte die Zahlung des Kindergeldes an die Klägerin ein und hob dessen Festsetzung - nach vorheriger Anhörung der Klägerin - durch Bescheid vom 14. Juli 2004, der mangels erfolgreicher Bekanntgabe am 4. August 2004 unter zutreffender Anschrift erneut bekannt gegeben wurde, ab Januar 2003 auf und forderte das für die Zeit von Januar bis November 2003 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694 Euro zurück.

Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass der Vater des Kindes die Tochter keinesfalls voll bei sich aufgenommen habe. In der Zeit von Januar bis November 2003 hätten er und sie sich die elterliche Sorge je Woche genau geteilt. Erst seit Mai 2004 habe er das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten.

Die Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 2. September 2004 als unbegründet zurück.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass ihre Tochter von Januar bis November 2003 vier Tage je Woche in ihrem Haushalt gelebt habe. Sie habe sich in dieser Zeit ausschließlich allein um die Erziehung ihrer Tochter gekümmert und diese persönlich versorgt und betreut.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 14. Juli 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Vater des Kindes eine Haushaltsbescheinigung für die Tochter vorgelegt habe. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes sei sie dort ununterbrochen gemeldet gewesen. Letztlich sei die tatsächliche Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Klägerin oder des Vaters des Kindes nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Allerdings widerspreche sich die Klägerin bei ihrem Vorbringen. So habe sie noch im Einspruchsverfahren angegeben, dass beide Elternteile sich die Betreuung und Versorgung des Kindes aufgeteilt hätten. Nunmehr behaupte sie, dass sie den überwiegenden Anteil übernommen habe. Eine Festsetzung von Kindergeld für Januar bis November 2003 gegenüber dem Vater des Kindes sei noch nicht erfolgt. Angesichts der gleichwohl weiterhin bestehenden Gefahr einer Doppelzahlung sei dieser nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) beizuladen.

II.

Herr "A" ist nicht gemäß § 174 Abs. 5 AO 1977 zum Verfahren der Klägerin beizuladen.

1. Nach § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO 1977 können, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird, nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dritten gegenüber gilt diese Regelung nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 nur, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides geführt hat, beteiligt waren. Ihre Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig (§ 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977). Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 4 AO 1977). Das Kindergeld wird nach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im laufenden Kalenderjahr monatlich als Steuervergütung gezahlt.

2. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO 1977 liegen nicht vor. Für den Fall, dass die Beklagte die Haushaltszugehörigkeit des Kindes für den Streitzeitraum irrig beurteilt haben sollte und deshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben wäre, wären aus diesem Sachverhalt gegenüber dem Vater des Kindes keine steuerlichen Folgerungen zu ziehen. Vielmehr bliebe es dann bei der Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Klägerin. Der Antrag des Vaters des Kindes, ihm für den Streitzeitraum Kindergeld zu gewähren, wäre abzulehnen. Erst in einem sich daran anschließenden, von ihm angestrengten Rechtsbehelfsverfahren wäre die Klägerin hinzuziehen bzw. beizuladen, weil es dann zu widerstreitenden Festsetzungen kommen könnte, wenn der Rechtsbehelf des Vaters des Kindes Erfolg hätte. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat aber für den Vater des Kindes keine Bedeutung, weil ihm gegenüber für den Streitzeitraum noch keine Kindergeldfestsetzung erfolgt ist. Nur für den Fall einer dem Dritten gegenüber bereits erfolgten Festsetzung besteht aber die Gefahr einer "widerstreitenden Steuerfestsetzung", weshalb die Rechtsprechung bislang auch nur für diesen Fall die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 bejaht hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2002 VIII B 171/01, Bundessteuerblatt II 2002, 578, und vom 31. Januar 2006 III B 18/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2006, 1046).

Die von der Beklagten angeführte Gefahr einer Doppelzahlung besteht rein rechtlich nicht. Hat die Klage der Klägerin Erfolg, so ist der Antrag des Vaters des Kindes abzulehnen; erst in einem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wäre - wie ausgeführt - die Klägerin zu seinem Verfahren hinzuziehen bzw. beizuladen, wodurch die Grundlage dafür geschaffen würde, widerstreitende Steuerfestsetzungen zu vermeiden. Hat die Klage keinen Erfolg, so kann das Kindergeld gegenüber dem Vater des Kindes auch für den Streitzeitraum festgesetzt werden. Widerstreitende Steuerfestsetzungen liegen auch dann nicht vor. Falls die Beklagte befürchtet, in diesem Fall rein tatsächlich das Kindergeld für diesen Zeitraum deshalb "doppelt" zahlen zu müssen, weil die Klägerin nicht in der Lage sein könnte, das an sie gezahlte Kindergeld zurückzuzahlen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vermeidung derartiger Rechtsnachteile nicht dem Sinn und Zweck des § 174 Abs. 5 AO 1977 entspricht. Die Vorschrift soll lediglich die Änderung einer Steuerfestsetzung ermöglichen; sie soll dagegen nicht vor dem Ausfall von Erstattungsansprüchen i. S. von § 37 Abs. 2 AO 1977 schützen.



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