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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.09.2009
Aktenzeichen: 11 V 2604/09 A (BG)
Rechtsgebiete: FGO, BewG, AO


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
BewG § 138 Abs. 5
BewG § 154 Abs. 1
AO § 39
AO § 179 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 26.11.2002 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 07.02.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.09 und gegen den Änderungsbescheid vom 29.05.2009.

Anlass für die Feststellung ist ein geschenkter Geschäftsanteil an der Antragstellerin am 26.11.2002. Der Geschäftsanteil war von Herrn S auf Frau T übertragen worden.

Die Antragstellerin war zum Feststellungszeitpunkt Eigentümerin des bewerteten Grundbesitzes C-Straße , A-Stadt.

Der Bescheid vom 7.2.2006 ist an Frau T adressiert als Beteiligte am Besteuerungsverfahren. Die Antragstellerin ist im Bescheid als Grundstückseigentümerin ausgewiesen.

Frau T war zuvor vom Antragsgegner vergeblich zur Abgabe der Erklärung betreffend den festzustellenden Grundbesitzwert aufgefordert worden.

Den gegen den Bescheid rechtzeitig eingelegten Einspruch der Frau T hat der Antragsgegner nach Verböserungshinweis mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2009, gerichtet an Frau T, als unbegründet zurückgewiesen und den Grundbesitzwert auf den 26.11.2002 auf EUR festgestellt.

Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 11 K 2160/09 BG geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde.

Der mit der Klage ebenfalls angefochtene Bescheid vom 29.05.2009 stellt als Änderungsbescheid, adressiert an eine Frau Z, den gleichen Grundbesitzwert für dasselbe Grundstück auf denselben Stichtag fest, wobei hier ebenfalls die Antragstellerin als Eigentümerin und Frau Z als Beteiligte am Besteuerungsverfahren ausgewiesen werden.

Die Antragstellerin meint, es müssten bei der Berechnung des Grundbesitzwertes geringere Mieten angesetzt werden.

Sie beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 26.11.2002 vom 07.02.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2009 und den Änderungsbescheid vom 29.05.2009 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 26.11.2002 bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als ein höherer Grundbesitzwert als EUR festgestellt wird.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig.

Die Antragstellerin sei nicht am Verfahren beteiligt.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt (und auch nicht klagebefugt) im Sinne von § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Sie ist am Feststellungsverfahren nicht beteiligt, welches anlässlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Frau T und offensichtlich auch auf Frau Z (Bescheid vom 29.05.2009) entsprechend den Rechtsgrundsätzen des BFH-Beschlusses vom 02.12.2003 II B 76/03, BStBl II 2004, 204 durchgeführt worden ist.

An diesem Feststellungsverfahren beteiligt ist im Streitfall lediglich Frau T und wohl auch Frau Z als jeweilige Erwerberin der Anteile, denn nur sie und nicht die Antragstellerin werden ggf. im Hinblick auf den Anteilserwerb erbschaft/schenkungsteuerlich belastet (für eine Beteiligung nur der Erwerber, bei Schenkungen auch des Schenkers, nicht aber der Gesellschaft vgl. schon den gleichlautenden Bund-Länder-Erlass vom 24.09.2004, BStBl I 2004, 916, unter Nr. 3).

Die Beteiligtenstellung der Antragstellerin und damit eine mögliche Antrags/Klagebefugnis folgt auch nicht aus § 138 Abs. 5 BewG in der zum Bewertungszeitpunkt geltenden Fassung (§ 138 Abs. 5 BewG a.F.). Zwar gelten nach Satz 3 der Vorschrift für die Feststellung von Grundbesitzwerten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß und damit auch § 179 Absatz 2 Satz 1 AO, nach dem der Feststellungsbescheid sich gegen den Steuerpflichtigen richtet, dem der Gegenstand der Feststellung "bei der Besteuerung zuzurechnen ist". Hieraus folgt nicht, dass die Antragstellerin im Vorverfahren Beteiligte und damit notwendig hinzuzuziehen war mit der Berechtigung, außergerichtlich und gerichtlich gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen (vgl. näher zu den prozessualen Möglichkeiten Dritter, die vom Finanzamt zum Vorverfahren notwendig hätten hinzugezogen werden müssen, aber nicht hinzugezogen wurden, Brandis in Tipke/Kruse, § 60 FGO, Rz. 112).

Zwar ist vordergründig "Gegenstand der Feststellung" der obige Grundbesitz, der der Antragstellerin als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümerin nach § 39 AO zuzurechnen ist, dies allerdings nur vor dem Hintergrund einer zutreffenden Bewertung der Übertragung der Gesellschaftsanteile, deren Eigentümerin ausschließlich Frau T/Frau Z geworden ist/sind. Damit ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise "Gegenstand der Feststellung" letztendlich der erworbene Anteilswert im Hinblick auf dessen Berücksichtigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Erbschaft- und schenkungsteuerlich erfolgt indes die Zurechnung nicht bei der Antragstellerin sondern lediglich bei Frau T/Frau Z. Infolgedessen kann die Antragstellerin dann auch keine Antrags- und Klagebefugnisse für gerichtliche Verfahren für sich in Anspruch nehmen. Bestätigt wird dies durch die zusätzliche Erwägung, dass aus Sicht der Antragstellerin ein Bescheid ihr gegenüber für die Erbschaft/Schenkungsteuer auch nicht "erforderlich" im Sinne von § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG aF ist.

Ob etwas anderes aus der Neuregelung des bewertungsrechtlichen Feststellungsverfahrens nach dem 31.12.2006 folgt, kann dahinstehen.

Zwar ist durch die Neuregelung der 5. Abschnitt mit den §§ 151 bis 156 BewG eingefügt worden und nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind diejenigen am Feststellungsverfahren beteiligt, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Die vom Wortlaut des § 179 Abs. 2 Satz 1 AO abweichende Formulierung des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG bedarf im Streitfall aber keiner Auslegung im Hinblick auf die Feststellung einer Antragsbefugnis der Antragstellerin, weil die Vorschrift für den zurückliegenden Bewertungszeitpunkt "26.11.2002" nicht gilt (§ 158 Abs. 1 BewG i. d. F. bis 31.12.2008, § 205 BewG i. d. F. ab 01.01.2009).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde wird nach § 128 Abs. 3 FGO i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung für das bewertungsrechtliche Feststellungsverfahren.

Der Streitfall betrifft zwar ausgelaufenes Recht, welches indes noch für zahlreiche Fälle gilt.

Die Auslegung zu § 179 Abs. 2 Satz 1 AO kann auch Bedeutung für die Auslegung zu § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG i. d. F. nach 2006 haben.

Ende der Entscheidung

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