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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 11 V 4226/07 A (BG)
Rechtsgebiete: AO, GrStG, WRV, GG


Vorschriften:

AO § 63 Abs. 3
AO § 169 Abs. 2 S. 1
AO § 169 Abs. 2 S. 2
AO § 181 Abs. 1
AO § 370 Abs. 1
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3b
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
GrStG § 19
WRV Art. 137 Abs. 5 S. 1
GG Art. 140
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

11 V 4226/07 A (BG)

Tenor:

Der Einheitswertbescheid, Wert- und Artfortschreibung auf den 1.1.2001, vom 11.9.2007 wird in Höhe von 715 EUR (1.400 DM) bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Verfahren 11 K 4225/07 BG abschließenden Entscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verein, der den in Europa lebenden oder sich in Europa aufhaltenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung gibt. Nach § 1 Abs. 4 seiner Satzung charakterisiert er sich selbst wir folgt:

"Bei dem Verband ... handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft, die im Rahmen des Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 gegründet worden ist. Dies wurde vom Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen mit Schreiben vom 12. August 1994 unter dem Aktenzeichen IV A 3 224 offiziell anerkannt."

Nach § 5 Abs. 1 der Satzung dient der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf den in den Gerichtsakten abgehefteten Internetauszug Bezug genommen.

Der Antragsteller erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 30.3.1990 das bebaute Grundstück Gemarkung , Flur 10, Flurstück 100, Gebäude und Freifläche, Straße , mit einer Größe von 900 qm. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebaut. Die Wohn-/Nutzfläche ohne Kellerräume betrug ausweislich der Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1.1.1964 insgesamt ca. 528 qm. Der Einheitswert wurde auf den 1.1.1964 mit 162.300 DM festgestellt.

Mit Einheitswertbescheid vom 28.1.1991, Zurechnungsfortschreibung auf den 1.1.1991, stellte der Antragsgegner den Einheitswert für das erworbene Grundstück gegenüber dem Antragsteller mit 162.300 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, verbunden mit dem Hinweis, er nutze das Erdgeschoss (ehemalige Gaststättenräume) im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit allein zu gemeinnützigen Zwecken. Der Antragsgegner half dem Einspruch ab und erließ am 22.6.1991 einen geänderten Bescheid, mit dem er den Einheitwert auf 108.400 DM neu feststellte. Die im Erdgeschoss genutzen Räume bezog er gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b Grundsteuergesetz (GrStG) nicht in die Berechnung des Einheitswerts ein.

Am 19.9.1994 erließ der Antragsgegner einen Einheitwertbescheid, Wertfortschreibung auf den 1.1.1994, in dem er den Einheitswert mit 134.700 DM feststellte. Anlass für die Wertfortschreibung war der Wegfall der öffentlichen Förderung für die vorhandenen Wohnungen. Der Einheitswert wurde im Ertragswertverfahren auf Grund einer Jahresrohmiete in Höhe von 15.105 DM berechnet. Dabei legte der Antragsgegner eine Miete in Höhe von 2,10 DM/m² zugrunde. In die Berechnung der Wohnfläche bezog er die gesamte Fläche des Gebäudes in Höhe von 528 qm ein, ohne die als Gebetsraum genutzten Räumlichkeiten auszunehmen. Der Bescheid wurde nicht mit Rechtsmitteln angefochten.

In der Folgezeit riss der Antragsteller das Gebäude teilweise ab, baute um und an und richtete in dem neu gestalteten Gebäude neben den vorhandenen Wohnungen mehrere Gebetsräume ein. Laut der in den Einheitswertakten des Antragsgegners in Kopie abgehefteten Nutzflächenberechnung des zuständigen Architekten wurde der Keller um 79,55 qm, das Erdgeschoss um 68,86 qm und das Obergeschoss um 133,69 qm erweitert. Am 14.12.2001 teilte die zuständige Bauordnungsbehörde dem Antragsgegner die Fertigstellung der Baumaßnahmen mit. Am 16.2.2002 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1.1.2002 einzureichen. Die am 7.3.2002 eingegangene Erklärung enthält den Hinweis, dass die Baumaßnahmen 1992 begonnen und 2000 fertiggestellt worden seien. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte das zuständige Finanzamt L am 20.3.2002 mit, der Antragsteller sei nach wie vor als gemeinnützig anerkannt. Der Antragsgegner erließ nach vorangegangener Ortsbesichtigung am 27.6.2002 einen Einheitswertbescheid, Wertfortschreibung auf den 1.1.1998, in dem er den Einheitswert im Wege des Ertragswertverfahrens auf 38.295 EUR (74.900 DM) feststellte. Dabei legte er eine Miete in Höhe von 2,10 DM/m² und eine Wohnfläche von insgesamt 262 qm (Wohnungen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss) zugrunde. Die als Gebetsraum genutzen Räume, Altbestand und Zugang, bezog er nicht in die Berechnung der Wohnfläche mit ein.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung vom 27.10.2006 setzte das Finanzamt L den Antragsgegner davon in Kenntnis, dass dem Antragsteller auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung/Fahndungsprüfung die Gemeinnützigkeit rückwirkend ab 1997 aberkannt worden sei. Die Tatsachen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit geführt haben, sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Insoweit wird auf die dem Gericht und den Beteiligten bekannte Verfügung der Oberfinanzdirektionen vom 12.4.2007 sowie auf die unstreitigen Feststellungen in der Einspruchsentscheidung im Klageverfahren 11 K 4225/07 BG Bezug genommen.

Der Antragsgegner hob am 16.11.2006 den Einheitswertbescheid vom 27.6.2002 auf und erließ am 12.7.2007 einen neuen Einheitswertbescheid, Wertfortschreibung auf den 1.1.1998, in dem er den Einheitswert im Wege des Ertragswertverfahrens mit 76.847 EUR (150.300 DM) feststellte. Der Einheitswert wurde auf Grund einer Jahresrohmiete (2,10 DM/m²) für Wohnzwecke (528 qm) in Höhe von 15.105 DM und für eigengewerbliche Zwecke (69 qm) in Höhe von 1.738 DM berechnet. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist gegen diesen Bescheid unter dem Aktenzeichen 11 K 4223/07 BG bei erkennenden Senat eine Klage anhängig.

Am 11.9.2007 erließ der Antragsgegner den hier im Streit stehenden Einheitswertbescheid, Wert- und Artfortschreibung auf den 1.1.2001, in dem er das Grundstück als "Sonstiges bebautes Grundstück" bewertete und den Einheitswert im Wege des Sachwertverfahrens auf 86.152 EUR (168.500 DM) feststellte. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und wies mit Einspruchsentscheidung vom 2.10.2007 den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die beim Senat unter dem Aktenzeichen 11 K 4225/07 BG anhängige Klage. Zugleich beantragte der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.

Der Antragsteller trägt vor:

Der Einheitswertbescheid vom 11.9.2007 hätte nicht erlassen werden dürfen, weil beim Erlass bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die regelmäßige Feststellungsfrist betrage vier Jahre und sei für den Fortschreibungszeitraum 1.1.2001 bereits am 31.12.2005 abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Grundsteuer seitens des Antragstellers eine Steuerhinterziehung begangen worden sei und die Feststellungsfrist deshalb zehn Jahre betrage, lägen nicht vor. Aus der Kontrollmitteilung des für die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes L könne nur entnommen werden, dass ihm, dem Antragsteller, rückwirkend ab 1997 die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sei. Eine vorsätzliche Grundsteuerhinterziehung könne ihm nicht zu Last gelegt werden.

Darüber hinaus sei ungeachtet der aberkannten Gemeinnützigkeit und der daher nicht mehr anzuwendenden Grundsteuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG zu seinen Gunsten die Grundsteuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Satz 2 GrStG im Wege der verfassungskonformen Auslegung anwendbar. Nach dieser Norm sei der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, einem ihrer Orden, einer religiösen Genossenschaft oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werde, von der Grundsteuer befreit. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stünden derartigen Religionsgesellschaften jüdische Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Islamische Vereinigungen von der Grundsteuerbefreiung auszuschließen, sei verfassungswidrig.

Die grundsteuerliche Begünstigung ausschließlich von jüdischen Kultusgemeinden verstoße sowohl gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geregelte spezielle Gleichheitsrecht ("religiöse Anschauung"). Dem dem Grundgesetz verpflichteten Staat sei es verboten, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Dies gelte erst recht für die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Merkmale. Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG kennzeichne, dass "auf deren Vorhandensein oder Fehlen der Einzelne keinen oder nur einen begrenzten Einfluss nehmen kann" (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGE] 96, 288, 302). In diesem Zusammenhang normiere Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, dass niemand wegen seiner religiösen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe. Das Grundrecht des § 3 Abs. 3 Satz 1 GG sei nach allgemeiner Meinung insbesondere dann betroffen, wenn bestimmte religiöse Gemeinschaften oder deren Angehörige, wie im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG, bevorzugt würden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sichere die weltanschauliche und religiöse Neutralität des Staates. Bei der Glaubensfreiheit ergebe sich im Zusammenspiel mit den speziellen Gleichheitsgrundrechten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sowie den Vorgaben des Art. 136 Abs. 1 WRV und dem Verbot der Staatskirche in Art. 137 Abs. 1 WRV die religiös weltanschauliche Neutralität des Staates (vgl. BVerfGE 93, 1, 16 f.) . Danach habe sich der Staat in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten. Die Neutralität untersage insbesondere "die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger" (vgl. BVerfGE 93, 1, 17) . Zwar sei eine Förderung religiöser und weltanschaulicher Tätigkeiten und Vereinigungen im GG nicht ausgeschlossen (vgl. von Kampenhausen, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 6 Rn 392 f). Doch sei dabei eine strikte Gleichbehandlung zu beachten. In der Rechtsprechung des BVerfG sei anerkannt, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere betroffen sei, wenn bestimmte religiöse Vereine gegenüber anderen benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 7, 155, 170 f.) .

Im Streitfall sei auch nicht erkennbar, inwieweit die grundsteuerliche Begünstigung jüdischer Kultusgemeinden zur Lösung von speziellen Problemen notwendig sei, die ihrer Natur nach nur bei Gebäuden auftreten können, die von Anhängern des jüdischen Glaubens genutzt werden. Es sei kein sachlicher Grund für die grundsteuerliche Begünstigung der jüdischen Kultusgemeinden erkennbar. Zwar ermögliche Art. 137 WRV bestimmte Sonderrechte öffentlich rechtlicher Glaubensgemeinschaften. Die großen Kirchen dürften über ihre Sonderstellung gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV hinaus jedoch nicht privilegiert werden. Das BVerfG habe bereits entschieden, dass eine Gerichtskostenbefreiung ab einer bestimmten Größe der religiösen Vereinigung unzulässig sei (vgl. BVerfGE 19, 1, 10) . Diese Rechtsprechung belege, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Privilegierung bestimmter Glaubensrichtungen streng zu prüfen sei und nur im Ausnahmefall unter bestimmten Ausnahmevoraussetzungen gerechtfertigt sein könne. In seinem Urteil vom 15.1.2002, NJW 2002, 663 habe das BVerfG im Zusammenhang mit dem tierschutzrechtlichen Schächtungsverbot zudem festgestellt, dass die Gleichbehandlung des jüdischen und islamischen Glaubens ein verfassungsrechtliches Gebot des Art. 3 GG sei.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG verstoße gegen die Gleichheitsgrundrechte des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, wenn lediglich jüdische Kultusgemeinden von der Grundsteuer befreit seien. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG sei daher verfassungskonform insoweit auszulegen, dass sämtliche Religionsgemeinschaften von der Grundsteuer befreit seien, die mit den jüdischen Kultusgemeinden vergleichbar seien. Das Innenministerium des Landes NRW habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 1994 bestätigt, dass dieser eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i. V. m. § 137 Abs. 2 WRV sei. Er, der Antragsteller, sei als ... islamischer Verband in Deutschland mit seiner religiösen Zielsetzung mit jüdischen Kultusgemeinden, jedenfalls im Hinblick auf die Anwendung der Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG, vergleichbar.

Der Antragsteller beantragt,

den Einheitswertbescheid, Art- und Wertfortschreibung auf den 1.1.2001, vom 11.9.2007 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Verfahren 11 K 4225/07 BG abschließenden Entscheidung von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet abzulehnen.

Der Antragsgegner verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in der Einspruchentscheidung. Darin führt er aus, der Antragsteller habe über die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung mit dem für die die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt L eine tatsächliche Verständigung erzielt. Die Gemeinnützigkeit sei einvernehmlich rückwirkend für die Jahre 1997 bis 2005 aufgehoben worden. Die danach festzusetzenden Steuern seien bezahlt worden. In der Sache sei dem Antragsteller die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 GrStG nicht zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG seien von der Grundsteuer nur Religionsgesellschaften befreit, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Der Antragsteller sei jedoch im Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die in Nordrhein Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, nicht aufgeführt.

II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und darüber hinaus unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Der Erfolg braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg. Es brauchen insbesondere nicht erhebliche Zweifel in dem Sinne zu bestehen, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschließen ist, wie sein Misserfolg (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 89 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)).

Bei der so gebotenen summarischen Prüfung bestehen nur insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einheitswertbescheids, als der festgestellte Wert 85.436 EUR (167.100 DM) überschreitet.

Der Antragsteller konnte am 11.9.2007 den Einheitswertbescheid auf den 1.1.2001 erlassen, denn zu diesem Zeitpunkt war die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen. Zwar beträgt die regelmäßige Feststellungsfrist gem. § 181 Abs. 1 i.V. mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Nach § 181 Abs. 1 i.V. mit 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt jedoch bei Steuerhinterziehung eine zehnjährige Feststellungsfrist. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Hinterziehung der Grundsteuer, für die der Wert des Grundbesitzes festzustellen ist, erfüllt. Indem die Verantwortlichen des Antragstellers die Tatsachen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit geführt haben, gegenüber dem für die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt L und gegenüber dem für die Einheitswertfeststellung zuständigen Antragsgegner verschwiegen haben, haben sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO verwirklicht und nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Insbesondere wurde gegen die Pflicht nach § 63 Abs. 3 AO verstoßen, weil Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Pilgerreisen, der Unterhaltung eines Sterbefonds, der Durchführung von Veranstaltungen und aus dem Lebensmittelverkauf in den Gewinnaufzeichnungen, die den Anträgen auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit zugrunde lagen, nicht gesondert ausgewiesen wurden. Daneben hat die Steuerfahndung inoffizielle Kassenaufzeichnungen und nicht der Besteuerung unterworfene Lohnzahlungen festgestellt. Das ist zwischen dem Antragsteller und dem Finanzamt L im Hinblick auf die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 1997 bis 2005 unstreitig und dem Finanzgericht aufgrund anderer Verfahren hinreichend bekannt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und der von ihm zitierten Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 28.8.2007, Aktenzeichen 3 V 2220/07 EW, folgt daraus auch eine Steuerhinterziehung im Hinblick auf die der Einheitsbewertung nachfolgenden Grundsteuerfestsetzung. Für die Einheitsbewertung sind die Tatsachen, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit geführt haben, ebenfalls von Bedeutung. Die Befreiung des Grundbesitzes von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG setzt nämlich voraus, dass der Grundbesitz einer Körperschaft gehört, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig ist. Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller bereits im Jahr 1991, als er erstmalig die Grundsteuerbefreiung nach dieser Vorschrift beim Antragsgegner beantragte, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllte. Jedenfalls hätten die Verantwortlichen des Antragstellers ab 1998, als die Voraussetzungen unstreitig nicht mehr vorlagen, dem Antragsgegner als dem für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständigen Finanzamt gem. § 19 GrStG die geänderten tatsächlichen Verhältnisse mitteilen müssen. Dies gilt unabhängig von den Feststellungen des für die Feststellung der Gemeinnützigkeit zuständigen Körperschaftsteuer-Finanzamtes L. Der Antragsgegner war bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG nämlich nicht an die Entscheidung des Finanzamtes L gebunden. Zwar bestimmt Abschnitt 12 Abs. 3 der GrSt-Richtlinien, dass die dort getroffenen Feststellungen aus Vereinfachungsgründen auch für die Festsetzung des Grundsteuermessbescheids zu übernehmen seien. Eine rechtliche Bindung des Lagefinanzamtes an die Feststellungen des Körperschaftsteuer-Finanzamtes gibt es jedoch nicht (vgl. Halaczinsky, Grundsteuergesetz, § 3 Tz. 18).

Der Antragsgegner war auch berechtigt, den Einheitswert wegen veränderter Verhältnisse gem. § 22 Abs. 1 BewG auf den 1.1.2001 fortzuschreiben. Der Antragsteller hat in den Jahren ab 1992 das vorhandene Gebäude umfangreich umgebaut, teilweise abgerissen und wieder neu aufgebaut. Die Baummaßnahmen waren augenscheinlich im Jahr 2000 beendet. Dies folgt aus den Angaben in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts vom 7.3.2002. Zumindest im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren vermag das Gericht davon nicht abzuweichen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss zum Parallelverfahren 11 V 4224/07 verwiesen.

Der Antragsgegner ist bei der gebotenen summarischen Prüfung bei der Festsetzung des Einheitswertes auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG für die als Gebetsräume genutzten Räumlichkeiten nicht zusteht.

Obwohl über die persönliche und sachliche Grundsteuerpflicht gemäß § 184 Abs. 1 AO durch den Grundsteuermessbescheid entschieden wird, kann ein behaupteter Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer nach der Rechtsprechung des BFH auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl. II 1986, 128), was sie im Streitfall nicht hat. Der Antragsteller kann die Grundsteuerbefreiung somit im Verfahren gegen den Einheitswertbescheid geltend machen.

Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stehen die jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, derartigen Religionsgesellschaften gleich.

Der Antragsteller ist unstreitig keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dem Antragsteller steht ohne eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG nicht zu. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nur jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, steht die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG zu. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG ist weder auslegungs- noch analogiefähig.

Eine Auslegung des Gesetzes, die über den möglichen Wortsinn des Gesetzes hinausgeht, ist keine Auslegung mehr und daher nach ganz h. M. und ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Tz. 340 m. w. N.). Auch eine Rechtsfortbildung in dem Sinne, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG auf den Antragsteller analog angewandt wird, ist nicht zulässig. Eine derartige ergänzende Rechtsfortbildung setzt eine Lücke im Gesetz voraus (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 Tz. 345 m. w. N.). Eine derartige Lücke enthält § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG jedoch nicht, da der Gesetzgeber ausschließlich die jüdischen Kultusgemeinden den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, gleichstellen wollte.

Der Antragsteller kann mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG verfassungswidrig ist und das Bundesverfassungsgericht die Norm nicht als nichtig sondern als unvereinbar mit der Verfassung ansieht. Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 GrStG. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Norm weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. Juli 1973 1 BvR 368/65, 1 BvR 369/65, BVerfGE 35, 324). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rz. 21 m. w. N.). Der Gleichheitssatz verlangt weder, dass bei der Ordnung eines bestimmten Lebensgebietes alle tatsächlichen Verschiedenheiten vernachlässigt werden, noch, dass alle vorgegebenen Ungleichheiten berücksichtigt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (vgl. Leibholz/Rinck, GG, Art. 3 Rz. 26 m. w. N.).

Das Grundgesetz gebietet nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht, dass der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Der Staat darf, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend, steuerliche Privilegierungen auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Denn durch die Verleihung des Status einer öffentlich rechtlichen Körperschaft kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder, die Gewähr der Dauer bieten, die also innerhalb des öffentlichen Lebens und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen. Diese Unterscheidung würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn es anderen Religionsgesellschaften in unzumutbarer Weise erschwert würde, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. Oktober 1965 1 BvR 498/62, BVerfG 19, 129, 134).

Anhaltspunkte dafür, dass es für den Antragsteller unzumutbar ist, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beantragen, wenn er die Grundsteuerbefreiung in Anspruch nehmen will, ergeben sich nicht aus den Akten und sind dem Senat auch nicht bekannt. Gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG blieben Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher, d. h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Verfassung am 11. August 1919, waren. Diese sog. "altkorporierten" Religionsgemeinschaften sind die evangelische und die katholische Kirche und ihre Untergliederungen. Anderen Religionsgesellschaften sind gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewährung der Dauer bieten.

Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BVerfG rechtstreu sein. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird. Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des GG nicht gefährdet. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das GG nicht (vgl. BVerfG Urteil vom 19. Dezember 2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370, NJW 2001, 429 ). Der Körperschaftstatus wird durch das Bundesland verliehen, in dem die Religionsgemeinschaft ihren Sitz hat. Gleichwohl erzeugt diese Maßnahme, die in Form eines statusbegründenden Rechtsaktes vorgenommen wird, eine "überregionale" Wirkung, denn der landesrechtlich eingeräumte Körperschaftstatus hat bundesweite Verbindlichkeit (vgl. Korioth in Maunz Dürig, GG, Art. 140, Art. 137 WRV Tz. 72). Im Land Nordrhein Westfalen, dem Sitz des Antragstellers, erfolgt die Verleihung durch Gesetz. Im Land Nordrhein Westfalen sind u. a. der neuapostolischen Kirche des Landes Nordrhein Westfalen, dem Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland, der Freireligiösen Landesgemeinde Nordrhein Westfalen, der Gemeinschaft der Siebenten Tags Adventisten in Nordrhein Westfalen, der Mennonitengemeinde zu Krefeld, der Heilsarmee in Deutschland, der Griechisch Orthodoxen Metropolie von Deutschland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden (Vgl. v. Hippel-Rehborn, Gesetze des Landes NRW, Nr. 89a, "Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften").

Auch eine Privilegierung einer Religionsgesellschaft - wie dies durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG für jüdische Kultusgemeinden geschieht - ist im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässig, wenn ein sachgerechter Grund dafür besteht (vgl. BVerfG Entscheidung vom 28. April 1965 1 BvR 346/61, BVerfG 19, 1).

Ein derartiger sachlicher Grund für die Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden gegenüber anderen Religionsgesellschaften besteht. Durch das preußische Gesetz über die Juden vom 23. Juli 1847 hatten die altpreußischen jüdischen Synagogengemeinden die Stellung einer öffentlich rechtlichen Körperschaft erhalten. Gemäß dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 haben die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände mit Ablauf des 31. März 1938 ihre Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie diese bisher besaßen, verloren. Auf Grund dieser historischen Vorgeschichte und der Verfolgung und Ermordung der Juden im Dritten Reich war der Gesetzgeber berechtigt, jüdische Kultusgemeinden vergleichbar der evangelischen und katholischen Kirche ohne ein Anerkennungsverfahren einer öffentlich rechtlichen Körperschaft gleichzustellen. Ein Gleichbehandlungsanspruch ergibt sich daraus für den Antragsteller nicht.

Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wertfortschreibung auf den 1.1.2001. Ob hingegen auch die Voraussetzungen für eine Artfortschreibung zu einem "Sonstigen bebauten Grundstück" vorliegen, mit der Folge, dass gem. § 76 Abs. 2 BewG statt des Ertragswertverfahrens das Sachwertverfahren durchgeführt werden muss, vermag das Gericht im Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Nach Aktenlage wird das vorhandene Gebäude und der Anbau sowohl zu Wohnzwecken als auch für satzungsmäßige Zwecke genutzt. Damit handelt es sich nach wie vor um ein gemischt genutzes Grundstück. Zwar hat der Antragsteller sich in der Begründung seines Antrags nicht ausdrücklich gegen die Artfortschreibung und den damit verbundenen Übergang zum Sachwertverfahren gewandt. Für das Gericht bestehen gleichwohl diesbezüglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einheitswertbescheids. Für Aussetzungszwecke greift das Gericht auf den Wert zurück, den der Antragsgegner im Ertragswertverfahren unter Einbeziehung der neu geschaffenen Gebetsräume hätte feststellen können. Unstreitig beträgt die gesamte Wohn- und Nutzfläche nach dem Umbau 672 qm. Unter Zugrundelegung einer Miete in Höhe von 2,10 DM/m² und für die Garagen in Höhe von 150,00 DM/Monat errechnet sich eine Jahresrohmiete in Höhe von 18.734 DM. Vervielfältigt um 9,2 ergibt sich ein Grundstückswert in Höhe von 172.352 DM. Unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 3 v.H. errechnet sich der Einheitswert in Höhe von 167.100 DM.

Die Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht deshalb in vollem Umfang zu gewähren, weil die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine derartige unbillige Härte liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 101 ff. m. w. N.). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass eine derartige unbillige Härte bestehe und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Der Antragsgegner ist nur zu einem sehr geringen Anteil (unter 1 v.H.) unterlegen, so dass es gerechtfertigt erscheint, dem Antragsteller trotz des teilweisen Obsiegens die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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