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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.01.2007
Aktenzeichen: 12 K 2904/05 AO
Rechtsgebiete: EStG, StraBEG


Vorschriften:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2
StraBEG § 8 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Düsseldorf

12 K 2904/05 AO

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin und ihr 2004 verstorbener Ehemann wurden für 2003 auf Grund eingereichter Einkommensteuererklärung (eingegangen beim beklagten Finanzamt -FA- am 30.11.2004) zur Einkommensteuer veranlagt. Erklärungsgemäß wurden 24.291,00 EUR Erträge aus ausländischen Investmentanteilen berücksichtigt, nicht jedoch ein nach Auffassung der Klägerin anzurechnender Betrag von 105.613,13 EUR Zinsabschlag. Dies beruht auf folgender Entwicklung:

Am 30.11.2004 reichte die Klägerin eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG ein, worin sie für 1991 bis 2001 insgesamt 236.881,00 EUR Einnahmen nacherklärte. Dies sind 60 % der insgesamt für die oben genannten Jahre nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen. Hierauf entrichtete sie eine Abgabe von 25 % der erklärten Einnahmen, das sind 59.220,00 EUR.

Die oben genannten Einnahmen entfallen zum größten Teil auf Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, die für die Jahre 1991 bis 2001 einen Betrag von 222.892,00 EUR ausmachen.

Die ausländischen Investmentanteile wurden in 2003 verkauft und hierauf in 2003 von der Bank ein Betrag von 117.290,70 EUR Zinsabschlag einbehalten.

Für 2002 gab die Klägerin eine Selbstanzeige ab, die das FA im Rahmen der Veranlagung berücksichtigte und einen anteiligen Zinsabschlag von 9.760,62 EUR anrechnete.

Für 2003 berücksichtigte das FA den restlichen Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag von insgesamt 105.613,00 EUR nicht. Wegen unterschiedlicher Ansichten der Beteiligten hierüber erließ es einen ablehnenden Abrechnungsbescheid, gegen den die Klägerin - mit Zustimmung des FA - Sprungklage erhoben hat.

Die Klägerin meint, die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG hindere die Anrechnung des Zinsabschlags nicht. Aus der in § 8 Abs. 1 StraBEG geregelten Abgeltungswirkung der Abgabe folge, dass für die Einbehaltung des Zinsabschlags keine Rechtsgrundlage bestanden habe; dieser sei im Wege der Anrechnung zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 28.06.2005 in der Weise zu ändern, dass weitere 105.613,00 EUR Zinsabschlag auf die Einkommensteuer 2003 angerechnet werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG und auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 27.04.2005 (Der Betrieb 2005, 2102).

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anrechnung des weiteren Zinsabschlags von 105.613,00 EUR auf die Einkommensteuer 2003.

Eine Anrechnung kommt nach den Umständen des Streitfalls nur dann in Betracht, wenn der Zinsabschlag (= durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer) auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt. Gerade daran fehlt es hier, weil die Einkünfte der Eheleute aus den ausländischen Investmentanteilen nicht in den Jahren 1991 bis 2001, sondern lediglich - was hier wegen anteiliger Berücksichtigung des Zinsabschlags streitunerheblich ist - in den Jahren 2002 und 2003 der Einkommensteuerveranlagung zu Grunde gelegen haben. Die Einbeziehung in eine Einkommensteuerveranlagung ist tatbestandliche Voraussetzung der Anrechnungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; eine Pauschalierung oder Abgeltung fällt nicht hierunter (Heinicke in Schmidt, EStG, 23. Auflage 2004, § 36 Rdnr. 5 ).

Im Streitfall hat das FA die Einkünfte der Klägerin aus den ausländischen Investmentanteilen zutreffend nicht in die Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen; vielmehr hat es die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege der §§ 1, 8 Abs. 1 StraBEG erhoben. Die so errechnete Abgabe hat abgeltende Wirkung. Diese führt dazu, dass nicht nur die gemäß § 1 StraBEG errechnete Abgabe von der Anrechnung ausgeschlossen ist, sondern auch die bei der Berechnung der Einnahmen außer Betracht bleibenden Steuerabzüge (Lohn-, Kapitalertrag-, Zinsabschlag- und Bauabzugsteuer; vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO Band II, Lieferung 104 Juli 2004, § 1 StraBEG, Rdnr. 10). Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz vorliegt (vgl. Urteil des FG Köln) vom 20.06.2006, 5 K 3906/05 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des StraBEG).

Die Klage bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn man sie als Leistungsklage auf Erstattung einbehaltenen Zinsabschlags verstehen wollte. Der Klägerin steht kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO zu, denn weder hat sie den Zinsabschlag ohne Rechtsgrund gezahlt noch ist ein solcher nachträglich entfallen.

Rechtsgrundlage für die Einbehaltung des Zinsabschlags war § 18 a Abs. 1 Nr. 3 Auslandsinvestmentgesetz, denn die Kläger haben die Anteile in 2003 veräußert.

Diese Rechtsgrundlage ist nicht nachträglich entfallen. Sie bleibt - wie im Streitfall - jedenfalls dann bestehen, wenn der Zinsabschlag abgeltende Wirkung hat; dies ist dann der Fall, wenn es nicht zu einer Veranlagung oder - wie hier - nicht zu einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung kommt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Systematik des StraBEG nichts Gegenteiliges. Vielmehr ergibt sich aus einem Umkehrschluss des § 8 Abs. 1 Satz 2 StraBEG die Richtigkeit der Auffassung, dass der Zinsabschlag auf die Veräußerung der ausländischen Investmentanteile nicht von der Erlöschenswirkung erfasst sein soll: Hätte der Gesetzgeber das Erlöschen auch des Zinsabschlags durch die Zahlung der pauschalen Abgabe anordnen wollen, so hätte er dies in die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 StraBEG einbeziehen müssen.

Ein Klageerfolg würde den gesetzgeberischen Sinn des StraBEG unterlaufen:

Aus der strafbefreienden Erklärung, in der - in pauschalierter Weise - Einnahmen von 236.881,00 EUR erklärt sind, ergibt sich eine pauschale Abgabe von 59.220,00 EUR; diese Steuerbelastung würde sich um 105.613,00 EUR mindern, somit also zu einem steuerlichen Erfolg von 46.393,00 EUR führen. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber einen über die Abgeltungswirkung des § 8 StraBEG, die Straffreiheit und die Ersparnis von Hinterziehungszinsen hinausgehenden Anreiz zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit nicht geben wollte.

Die Versagung der Anrechnung des Zinsabschlags führt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht zu einer Doppelbesteuerung. Diese kann nur dann eintreten, wenn ein und derselbe Vorgang mehrfach mit Ertragsteuer belegt wird. Daran fehlt es im Streitfall, denn die Belastung mit der Abgabe nach dem StraBEG beruht auf der Selbsterklärung und -berechnung wegen Nacherklärung verschwiegener Einkünfte, die Belastung mit dem Zinsabschlag wegen der Veräußerung der ausländischen Investmentanteile. Die Entstehung der zweiten Belastung hätte die Klägerin vermeiden können, indem sie eine Veräußerung der Investmentanteile in 2003 unterließ.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Voraussetzung des § 115 FGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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