Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 12 K 4495/08 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erstreben die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin.

Die Kläger tragen vor, der Kläger sei Ende Juni 2007 in die Türkei gereist und habe seinen im Streitjahr 67 Jahre ("A", Mutter der Klägerin) und 73 Jahre ("B", Vater der Klägerin) alten Schwiegereltern insgesamt 4.000 EUR in bar als Unterhalt übergeben. Anlass hierfür seien akute wirtschaftliche Schwierigkeiten der Eltern der Klägerin gewesen, die infolge des Wegfalls anderweitiger Unterstützung eingetreten seien. Hiervon hätten sie - die Kläger - erst im Juni 2007 erfahren.

Über die Übergabe des Bargeldes existiert eine hier wegen der Einzelheiten ihres Inhalts in Bezug genommene Empfangsbestätigung vom 11.7.2007.

In Ihrer Ende Februar 2008 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) machte die Kläger keine Unterhaltsaufwendungen geltend. Dies geschah erstmals im Rahmen des zunächst nicht mit einer Begründung versehenen Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21.4.2008. Die Kläger reichten nunmehr neben der vorerwähnten Empfangsbestätigung vom 11.7.2007 auch Unterhaltserklärungen der Zahlungsempfänger vom 4.7.2008, Kontoauszüge über diverse Geldabhebungen, Bescheinigungen der türkischen Rentenbehörde, wonach Rentenregistrierungen nicht vorlägen sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister ein. Aus letzterem ist ersichtlich, dass die Klägerin neun Brüder und vier Schwestern hat.

In den Unterhaltserklärungen wird angegeben, dass die Eltern der Klägerin weder über eigene Einkünfte noch über Vermögen verfügen und keine anderweitige Unterstützung beziehen.

Weitere Einzelheiten zum Inhalt dieser Unterlagen ergeben sich aus den dem Gericht vorgelegten Akten und den nachfolgenden Entscheidungsgründen.

Der Beklagte erkannte die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an und wies den Einspruch als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2008 gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nicht hinreichend nachgewiesen seien.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend, dass die an die steuerliche Anerkennung von Unterstützungsleistungen gestellten Anforderungen durchaus erfüllt seien.

Sie beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 21.4.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2008 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltszahlungen an die Eltern der Klägerin von zweimal 2.000 EUR nach § 33a EStG steuerlich berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die streitbefangenen Unterhaltszahlungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber nach inländischen Maßstäben gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld hat und die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt, so können diese Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu dem in dieser Vorschrift bestimmten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Steuervergünstigung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn ihre Voraussetzungen nachgewiesen werden, wobei der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt.

Im Streitfall konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Eltern der Klägerin unterhaltsbedürftig sind. Zwar erzielen die Eltern nach den am 4.7.2008 erstellten Unterhaltserklärungen keinerlei Einkünfte, ebensowenig verfügen sie über Vermögen; gleichwohl lässt sich aus diesen Angaben nach den Gesamtumständen des Streitfalles nicht die erforderliche Bedürftigkeit herleiten.

Der Inhalt der Unterhaltserklärungen ebenso wie derjenige der Empfangsbestätigung lässt nämlich nicht erkennen, dass die Unterzeichner dieser Erklärungen deren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. So bestätigen sie in den Unterhaltserklärungen jeweils, nicht mit anderen unterstützten Personen in einem Haushalt zu leben obwohl sie beide Unterstützung beziehen. Der Vater der Klägerin gibt als Geburtsdatum lediglich "1934" als Jahreszahl an. Auf der Empfangsbestätigung vom 11.7.2007 wird als sein Geburtsdatum hingegen der 16.10.1934 genannt. Das Geburtsdatum der Mutter wird auf der Unterhaltserklärung mit dem 20.2.1940 angegeben, während auf der Empfangsbestätigung der 26.2.1942 genannt wird. Nach dem in der Akte befindlichen Auszug aus dem Geburtenregister ist die Mutter der Klägerin tatsächlich am 20.2.1940 geboren , der 26.2.1942 ist das Registrierungsdatum. Der Vater der Klägerin ist danach am 10.4.1934 geboren , der 16.10.1934 ist das Registrierungsdatum. Damit ist keines der auf der Empfangsbestätigung angegebenen Geburtsdaten richtig.

Obwohl die Eltern der Klägerin angeblich weder eine Rente noch Sozialleistungen beziehen werden in der Unterhaltserklärung des Vaters neben anderen Ausgaben auch solche für "Rente/Pension" beziffert. Ein Grund hierfür ist nicht erkennbar.

Grund für diese widersprüchlichen und teilweise falschen Angaben ist nach der Überzeugung des Gerichts fehlende Sorgfalt bei der Prüfung der durch die Unterschriften der Unterhaltsempfänger bestätigten Angaben. Das Gericht geht davon aus, dass sowohl die Unterhaltserklärungen als auch die Empfangsbestätigung vom 11.7.2007 vorformuliert und von den Eltern der Klägerin ohne Prüfung ihres Inhalts unterzeichnet wurden. Dies erklärt auch die Angabe, dass bis Juli 2007 überhaupt keine Unterstützung geleistet worden sei. Das Gericht hält es nämlich nicht für glaubhaft, dass die Eltern der Klägerin ausschließlich von einer ihrer Töchter, nämlich der Klägerin, unterstützt werden, nicht hingegen, auch nicht in geringem Umfang, von ihren neun Söhnen, von denen sieben verheiratet sind oder von ihren vier weiteren verheirateten Töchtern. Nach dem Gesamtumständen des Streitfalles sind die Unterhaltserklärungen daher nicht als tauglicher Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit anzusehen. Auf die trotz Erwähnung durch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht erläuterte auffällige Ähnlichkeit der Unterschriften kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Es besteht kein Anlass, im Streitfall über die aufgezeigten Mängel hinwegzusehen, auch wenn sie isoliert betrachtet vielleicht geringfügig erscheinen mögen. So sind die Unterhaltserklärungen nahezu ein Jahr nach dem Erhalt der Zahlungen erstellt worden. Der Kläger hat hierzu erklärt, dass er aufgrund ihm vom Finanzamt erteilter Auskünfte zunächst nicht von der Möglichkeit einer steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgegangen sei - dies habe sich erst geändert, nachdem er von dritter Seite Rat erhalten habe. Wenn aber demnach die Unterhaltserklärungen zweifellos in der klaren Kenntnis ihrer steuerlichen Bedeutung erstellt wurden, so ist erst recht zu verlangen, dass diese sehr sorgfältig erstellt werden, zumal es sich hierbei um nur eingeschränkt überprüfbare Eigenerklärungen handelt, denen besondere Bedeutung für die steuerliche Abzugsfähigkeit zukommt.

Ohne dass dies im Streitfall noch entscheidungserheblich wäre, hegt das Gericht überdies Zweifel, ob der Empfang des Bargeldes tatsächlich bereits - wie erforderlich - zeitnah anlässlich des Türkeibesuchs des Klägers im Jahr 2007 bestätigt worden ist. Die offenbar aus einer Tabelle falsch abgelesenen Geburtsdaten auf der Empfangsbestätigung legen bereits die Vermutung nahe, dass diese bei anderer Gelegenheit zunächst ohne Mitwirkung der Unterstützungsempfänger nachgefertigt worden ist. Darüber hinaus datiert die Empfangsbestätigung zwar vom 11.7.2007; sie gibt jedoch als Zweck der Zuwendung ausdrücklich "für unseren Lebensunterhalt" an und weist sogar die Hinzuziehung eines Zeugen aus. Dieses Vorgehen hat jedoch nur vor dem Hintergrund einer späteren steuerlichen Geltendmachung Sinn, was sich wiederum sich nur schwer mit dem Vorbringen des Klägers vereinbaren lässt, wonach er erst im Jahr 2008 über die Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung der Zahlungen informiert worden sein will. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 9.2.2006, IV C 4 - S 2285 - 5/06, BStBl. I 2006, 217 ist damit auch die tatsächliche Übergabe des Geldes nicht hinreichend dargelegt. Auch wenn diese Verwaltungsanweisung das Gericht nicht bindet, sieht es in den dort aufgestellten Anforderungen einen zweckmäßigen Prüfungsmaßstab, der bei der Geltendmachung von Unterstützungsleistungen nach § 33a EStG im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung in der Regel angewendet werden sollte.

Da die Kläger eine Steuerermäßigung begehren, haben sie die Folge des Umstandes zu tragen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33a EStG nicht feststellbar ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück